Urteil
38 K 678/21 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0927.38K678.21V.00
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Leitsätze
1. Bestätigt ein syrisches Scharia-Gericht, dass zwischen zwei syrischen
Staatsangehörigen eine Ehe besteht (§ 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG), so gilt diese
Feststellung für den Fall, dass der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kein ordre public-
Verstoß entgegensteht (§ 109 Nr. 4 FamFG), nicht nur zwischen den
Beteiligten, sondern erga omnes.(Rn.24)
(Rn.25)
2. Sowohl bei Ehen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor
der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossen wurden (Transitehen),
als auch bei nach der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossenen Ehen (Nachfluchtehen) besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen,
insbesondere aufgrund der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG, die Möglichkeit, einen
Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG
anzunehmen.(Rn.53)
3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines
Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im
Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C
30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne
Modifikationen anzuwenden. (Rn.57)
Vielmehr ist im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht etablierten "Wartefristen" aufgrund der geringeren
Schutzwürdigkeit von Nachfluchtehen regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag von
einem Jahr erforderlich, aber auch ausreichend.(Rn.60)
4. Bei Nachfluchtehen setzt der Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des §
36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter voraus, dass regelmäßig kumulativ der
Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in
deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem
Spracherfordernis vorliegt (insoweit Anschluss an VG Berlin, 27. März
2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin, 25. Juli 2023,
8 K 311/22 V, juris Rn. 38). (Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestätigt ein syrisches Scharia-Gericht, dass zwischen zwei syrischen Staatsangehörigen eine Ehe besteht (§ 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG), so gilt diese Feststellung für den Fall, dass der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kein ordre public- Verstoß entgegensteht (§ 109 Nr. 4 FamFG), nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern erga omnes.(Rn.24) (Rn.25) 2. Sowohl bei Ehen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossen wurden (Transitehen), als auch bei nach der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossenen Ehen (Nachfluchtehen) besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG, die Möglichkeit, einen Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen.(Rn.53) 3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne Modifikationen anzuwenden. (Rn.57) Vielmehr ist im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht etablierten "Wartefristen" aufgrund der geringeren Schutzwürdigkeit von Nachfluchtehen regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag von einem Jahr erforderlich, aber auch ausreichend.(Rn.60) 4. Bei Nachfluchtehen setzt der Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter voraus, dass regelmäßig kumulativ der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (insoweit Anschluss an VG Berlin, 27. März 2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin, 25. Juli 2023, 8 K 311/22 V, juris Rn. 38). (Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) statthafte Klage, über die nach der Rückübertragung auf die Kammer (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO) diese zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid der Botschaft der Beklagten in Beirut/Libanon vom 17. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums und ebenso wenig auf Neubescheidung ihres Visumsantrages oder jedenfalls auf Aufhebung des Bescheides. 1. Ein solcher Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i. V. m. §§ 104 Abs. 13 Satz 1, 36 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung. § 36 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung findet nach § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar bereits deshalb, da das Bundesamt dem Stammberechtigten erst mit Bescheid vom 19. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Zuvor kann er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gewesen sein. 2. Ebenso wenig hat die Klägerin einen aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder jedenfalls auf Neubescheidung ihres Visumsantrages. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer hat zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin und der Stammberechtigte verheiratet sind (dazu a.). Sie ist indes zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehe nicht schon seit dem 21. Mai 2015 besteht; ein Eheschluss kann erst zu Ende Januar 2019 angenommen werden (dazu b.). Ein Ausnahmefall vom daher erfüllten Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor (dazu c.). a. Die Klägerin und der Stammberechtigte sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – wirksam miteinander verheiratet, denn das Scharia-Gericht in Aleppo hat mit Entscheidung vom 28. Januar 2019 (Az.: 7...; Urteilsnummer: 5...) festgestellt, dass eine Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten besteht. Bei dem genannten Gerichtsbeschluss handelt es sich damit um eine ausländische Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG –, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, Rn. 1, juris). Ein Urteil, mit dem ein Gericht das Bestehen einer Ehe feststellt, gilt nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies ist ausdrücklich für den Fall nach Feststellung der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG geregelt (§ 107 Abs. 9 FamFG; siehe auch § 5 Abs. 2 Satz 1 Adoptionswirkungsgesetz für die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption durch das Familiengericht), die Wirkung erga omnes besteht aber auch im Fall des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG (sog. Heimatstaatentscheidungen, siehe beispielweise Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2014 – 11 LB 203/14 –, juris Rn. 23 zur Pflicht der Meldebehörde, eine Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils einzutragen; sowie BGH, Beschluss vom 28. November 2018 – XII ZB 21/17 –, MDR 2019, 230 zur Scheidung als Vorfrage einer rechtlichen Vaterschaft; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – L 8 R 1184/13 B –, juris Rn. 28 zum Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils; ferner KG, Beschluss vom 4. April 2017 – 1 W 447/16 –, MDR 2017, 707 zur Scheidung als Vorfrage der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung). Der Einschub in § 107 Abs. 1 FamFG „zwischen den Beteiligten“ bezieht sich auf die „Ehe zwischen den Beteiligten“ nicht darauf, dass die Ehe „zwischen den Beteiligten festgestellt wird“ (dazu VG Berlin, Urteil vom 19. August 2022 – VG 38 K 611/20 V –, juris Rn. 53). Sodann ist der Begriff der „Entscheidung“ weit auszulegen und erfasst sowohl Entscheidungen mit konstitutiver als auch solche mit lediglich feststellender/deklaratorischer Wirkung (siehe etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, NJW 2015, 479, Rn. 22 m. w. N.; Dimmler, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 107 Rn. 18; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, Beck’scher Online-Kommentar FamFG, 47. Edition, Stand: 1. August 2023, § 107 Rn. 8). Darüber hinaus sind auch Entscheidungen von Scharia-Gerichten von § 107 FamFG erfasst (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 158/18 –, BGHZ 226, 365-387 zu einer Ehescheidung; OLG München, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 34 Wx 311/14 –, NJW-RR 2015, 1349 Rn. 11 zu einer Entscheidung eines äthiopischen Scharia-Gerichts über das Bestehen einer Ehe; ferner Dimmler, a.a.O., Rn. 21; Sieghörtner, a.a.O., Rn. 10). Ordre public-Verstöße, die der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung entgegenstehen könnten (§ 109 Nr. 4 FamFG), liegen nicht vor. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ist gegeben, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß; siehe Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m. w. N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161). Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, Beck’scher Online-Kommentar FamFG, 48. Edition, Stand: 1. November 2023, § 109 Rn. 32 m. w. N.). Die in Betracht kommenden materiellen (Erwirkung der Entscheidung durch falsche Angaben bzgl. des Hochzeitsdatums) und möglichen verfahrensrechtlichen Verstöße (z.B. unzureichende Sachverhaltsermittlung) gegen den ordre public international wecken zwar Zweifel an dem im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführten Datum der Eheschließung, aber nicht an der Eheschließung selbst. Im Übrigen ermittelte das Scharia-Gericht den Sachverhalt, indem es die Eheschließung nicht lediglich den Schilderungen der Klägerin oder der sonstigen mit dem Paar bekannten Personen entnahm, sondern sich auch auf ein Protokoll des Ortsvorstehers bezüglich des Vollzuges der Ehe stützte. Zweifel daran, dass sich die Eheleute (vor der Hinwendung an das Scharia-Gericht) über ihre Eheführung geeinigt hatten, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Da aber das Datum der Eheschließung nach dem Rechtsverständnis der Kammer nicht von der Feststellungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG umfasst ist (dazu sogleich), kann auch eine diesbezügliche Täuschung bzw. ein diesbezüglicher Mangel an Sachverhaltsermittlung keinen Verfahrensverstoß darstellen. Überdies ergibt sich aus der Visumsakte, dass der Stammberechtigte am 19. Dezember 2018 bei der syrischen Botschaft in Berlin Herrn M...X... eine Sondervollmacht ausstellte, damit ihn dieser beim Abschluss eines Ehevertrages bzw. der Anerkennung eines außerschariagerichtlichen Ehevertrages mit der Klägerin vertreten darf. Besagter Herr X... trat ausweislich der Entscheidung des Scharia-Gerichtes in Aleppo als Vertreter des Stammberechtigten auf, und zwar unter Vorlage der genannten Vollmacht. Dies belegt, dass der Stammberechtigte von dem Verfahren vor dem Scharia-Gericht wusste und in dieses involviert war. Er stand in Kontakt mit seinem Vertreter, der für ihn vor Gericht auftrat. Es ist daher unerheblich, dass sich keine Angaben zu etwaigen Ladungen etc. in der Entscheidung finden. b. Die Ehe besteht jedoch nicht schon – wie von Klägerin und Stammberechtigten behauptet – seit Mai 2015, sondern frühestens seit dem Urteil des Scharia-Gerichts, also Ende Januar 2019. aa. Ein Eheschluss am 21. Mai 2015 ist nicht dadurch belegt, dass das Scharia-Gericht in Aleppo mit seiner Entscheidung vom 28. Januar 2019 (Az.: 7...; Urteilsnummer: 5...) ein Bestehen der Ehe seit jenem Tag festgestellt hat. Der Umfang der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung nach § 107 Abs. 1 FamFG reicht nur soweit, als das Gericht eine Entscheidung getroffen bzw. das Bestehen einer Ehe festgestellt hat. Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben, zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln des § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 417 und 418 der Zivilprozessordnung – ZPO – gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 m. w. N.). Gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Die erhöhte Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit. Gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 417 ZPO begründen die von einer Behörde – dazu zählen auch Gerichte – ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts. Auch insofern beweist die entsprechende Urkunde nicht, dass deren materieller Inhalt richtig ist. Da vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Richter des Ersten Scharia-Gerichts in Aleppo die Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten zum genannten Datum im Jahr 2015 selbst verwirklicht oder angeordnet haben (Beweiskraft nach § 415 Abs. 1, § 417 ZPO), gilt die Beweisregelung des § 418 ZPO. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 ZPO, der auch auf ausländische Urkunden Anwendung findet (vgl. Krafka in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 1), begründen öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (Absatz 1). Beruht das Zeugnis indes nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist (Absatz 3). Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO reicht folglich nur so weit, wie die Angaben der zur Beurkundung befugten Person auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2023 – OVG 3 M 64/22 –, S. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 18 B 1183/20 –, Rn. 33 ff., juris.; Krafka in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 5). Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Behörde oder Urkundsperson aus diesen Tatsachen zieht, sind nicht von der Beweiskraft umfasst (Krafka in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 3, 6). Angesichts dessen ist das in der Entscheidung angegebene Datum nicht bindend, und im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, wann die Ehe geschlossen wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3; sowie vom 6. Juni 2023 – OVG 3 M 64/22 –, S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 18 B 1183/20 –, Rn. 33 ff., juris). bb. Die weiteren im Visums- und Klageverfahren vorgelegten (amtlichen) Unterlagen können ebenfalls nicht belegen, dass eine Ehe schon im Mai 2015 geschlossen wurde. Dies gilt sowohl für die am 4. Januar 2021 ausgestellte Heiratsurkunde des Ministeriums des Inneren – Zivilangelegenheiten – der Arabischen Republik Syrien, in der als Eheschließungsdatum der 21. Mai 2015 angegeben ist, als auch für den ebenfalls am 4. Januar 2021 ausgestellten Auszug aus dem Familienregister, in dem Klägerin und Stammberechtigter jeweils als verheiratet bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für den im Klageverfahren vorgelegten, auf den 16. Mai 2019 datierenden und nur auf die Klägerin bezogenen Auszug aus dem Melderegister (Zivilregister) des Postamtes Aleppo, Melde- und Standesamtwesen, Innenministerium, Arabische Republik Syrien, für den Auszug aus dem Melderegister einer Familie derselben Behörde, ausgestellt ebenfalls am 16. Mai 2019 und schließlich für den am 8. Mai 2019 ausgestellten Auszug aus dem Eheregister derselben Behörde. Es handelt sich bei diesen Unterlagen nicht um „Entscheidungen“ im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG, da diese lediglich etwas angeblich Geschehenes und anschließend Registriertes wiedergeben. Diese stellen ausländische öffentliche Urkunden dar, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, weil sie weder allesamt eine Erklärung vor noch eine Anordnung durch die ausstellende Behörde wiedergeben. Solche Urkunden können – wie oben dargestellt – gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen bekunden, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 – OVG 3 M 64/22 –, S. 3 f.; sowie vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die beurkundeten Registereinträge nicht auf der Wahrnehmung der Eheschließung durch die Registerbehörden beruhen, sondern auf den Angaben der Klägerin und des Stammberechtigten. cc. Ist der Zeitpunkt einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles nach freier Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) zu entscheiden, ob und ggfs. wann im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 f.; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20 –, FamRZ 2023, 1618 [1621] Rn. 37). Diese Gesamtwürdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptung der Klägerin, die Ehe sei im Mai 2015 geschlossen worden, nicht der Wahrheit entspricht. Gegen eine wirksame Eheschließung im Mai 2015 und damit schon vor der fluchtbedingten Ausreise des Stammberechtigten sprechen zunächst dessen Angaben in seinem Asylverfahren sowie im Klageverfahren VG 6..., das am 7. September 2016 eingeleitet wurde. In der Niederschrift zu seinem am 27. November 2015 gestellten Asylantrag bezeichnete er sich als ledig, obwohl – legt man die Behauptungen der Klägerin zugrunde – die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon hätte geschlossen gewesen sein müssen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2023, er habe zum einen die Frage so verstanden, dass es nur darum gegangen sei, ob er alleine in der Bundesrepublik sei, und zum anderen hätten er und die Klägerin seinerzeit Konflikte gehabt, überzeugt nicht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage in seiner persönlichen Anhörung, ob sich neben seinen Eltern noch weitere Verwandte im Heimatland aufhielten, erwähnte er die Klägerin nicht. Offenkundig hatte die Frage nicht nur zum Gegenstand, ob er sich alleine in der Bundesrepublik aufhalte. Die Erklärung, er habe die Klägerin nicht als seine Frau erwähnt, da es zu dieser Zeit Schwierigkeiten zwischen ihnen gegeben habe, überzeugt angesichts des behaupteten formalen Bandes der Ehe ebenfalls nicht. Eine Scheidung der angeblich schon geschlossenen Ehe ist nicht behauptet worden, und es ist nicht dargetan, dass der Stammberechtigte sich infolge der „Schwierigkeiten“ völlig von der Klägerin losgesagt hatte. Überdies blieben seine Schilderungen in der Anhörung rein selbstreferenziell, eine Ehefrau oder auch nur Verlobte spielten keinerlei Rolle. Im gesamten Klageverfahren VG 6..., das mit Urteil vom 19. November 2018 abgeschlossen wurde, hat der Stammberechtigte die Klägerin ebenfalls nicht als seine Frau benannt. Insbesondere erwähnte er in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2018, in der er ausführlich zu seinem Schicksal befragt wurde, mit keinem Wort, dass er verheiratet sei. Seine Schilderungen waren detailreich, er beschrieb viele Situationen genau und erwähnte eine Vielzahl an Personen, mit denen er seinerzeit zu tun gehabt hatte, etwa Freunde, Bekannte und Geschwister. Gerade angesichts dessen wiegt der Umstand umso schwerer, dass eine Ehefrau in den Erzählungen keinerlei Rolle spielt. Auch gegenüber der Ausländerbehörde hat der Stammberechtigte sich unmittelbar nach seiner Einreise zunächst als ledig bezeichnet, jedenfalls aber nicht erwähnt, verheiratet zu sein. Soweit er am 5. Juli 2018 eine fristwahrende Anzeige zu den Akten der Ausländerbehörde reichte, ergibt sich hieraus kein Hinweis auf eine zwischen ihm und der Klägerin schon seit 2015 bestehenden Ehe. Zum einen hat er die fristwahrende Anzeige erst am 29. Juni 2018, mithin Jahre nach Einreise und Schutzgewähr erstellt, zum anderen ist er in der Anzeige selbst zugleich als den Nachzug begehrender Ehegatte als auch als anerkannt schutzberechtigter Ehegatte in Deutschland eingetragen. Erst am 15. Oktober 2020 und damit zeitlich deutlich nach der Erwirkung der Entscheidung des Scharia-Gerichtes reichte er ein Schreiben zur Akte der Ausländerbehörde, mit dem er einen Reiseausweis für Ausländer beantragte und zugleich darauf hinwies, dass seine Frau in Syrien lebe und er seit fünf Jahren auf den Familiennachzug warte. Hinzu kommt, dass der Stammberechtigte weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber der Ausländerbehörde den mehrmonatigen Aufenthalt in Aleppo in einer gemeinsamen Wohnung mit der Klägerin angab. Vielmehr bekundete er in der Anhörung am 5. Juli 2016 durch das Bundesamt, mit kurzen fluchtbedingten Unterbrechungen sein ganzes Leben im Elternhaus in Idlib gewohnt zu haben. In seinem Schreiben an die Berliner Ausländerbehörde vom 15. Oktober 2020 (Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer) gab er an, bis zuletzt in Idlib gelebt zu haben. Die Zeugenaussagen des Stammberechtigten konnten für sich betrachtet ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer führen, die Ehe sei schon 2015 geschlossen worden. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen von Zeugen folgt die Kammer der Grundannahme, dass die Aussage zunächst weder glaubhaft noch unglaubhaft ist (so genannte „Nullhypothese“ vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, NJW 1999, 2746, 2747). Von dieser Prämisse ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, einem Zeugen nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Vielmehr muss dieser dem Gericht ausreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer sich das Gericht die Überzeugung bilden kann, dass er zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die Instanzgerichte gehalten, sich der so genannten „Realkennzeichenanalyse“ zu bedienen (BGH, a.a.O.). Wichtige Realkennzeichen, die auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage schließen lassen, sind etwa und neben anderen die Schilderung von (ungewöhnlichen, ausgefallenen, überflüssigen oder scheinbar nebensächlichen) Einzelheiten, von Komplikationen oder von (eigen- und/oder fremd-) psychischen Vorgängen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, juris Rn. 36). Die Einlassungen des Stammberechtigten zeigen im Hinblick auf das Kerngeschehen – Kennenlernen, Hochzeit und Zusammenleben des Paares schon vor seiner Flucht – kaum Realkennzeichen, die für die Schilderung eines tatsächlich erlebten Geschehens sprechen können. In der Einzelrichtersitzung am 27. März 2023 gab er etwa zur Frage, wie die Hochzeitsfeier abgelaufen sei, lediglich an, man habe mit einem Radiogerät Musik gehört bis etwa 21:00 Uhr, eben „ganz normal geheiratet“, und stellte sodann die Rückfrage, was er denn dazu noch sagen solle. Dies wirft schon erhebliche Zweifel daran auf, dass zum behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2015 eine Eheschließung nebst Hochzeitsfeier stattgefunden und er, der durchaus in der Lage ist, detailreiche Schilderungen zu tätigen, an dieser teilgenommen hat. Erneut am 27. September 2023 von der Kammer zum Ablauf der Feier gefragt, erklärte er wiederum, man habe Musik gehört, ein bisschen getanzt, und um 21:00 Uhr hätten die Gäste die Feier verlassen. Auch hier fehlte es an jeglichen (ungewöhnlichen, ausgefallenen, überflüssigen oder scheinbar nebensächlichen) Einzelheiten, eigenpsychischen Vorgängen oder sonstigen Realkennzeichen. Überdies widersprach der Stammberechtigte an einigen Stellen dem Vortrag der Klägerin im Visumsverfahren, ohne dass die Widersprüche aufgeklärt worden wären. So behauptete er etwa, einige Monate vor seiner Ausreise von der Klägerin getrennt gelebt zu haben, was in ihren Schilderungen indes nicht zum Ausdruck kommt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass – sofern die Ehe tatsächlich schon seit Mai 2015 bestand – Klägerin und Stammberechtigter insoweit im Wesentlichen übereinstimmend vortragen, vor allem da zwischen der angeblichen Eheschließung und der Ausreise des Stammberechtigten (November 2015) nur wenige Monate gelegen haben sollen. Auch die Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens (Klägerin: Ende 2014; Stammberechtigter: Februar 2015) und zum Zeitpunkt des Entschlusses des Stammberechtigten zur Ausreise (Klägerin: Oktober 2015; Stammberechtigter in mündlicher Verhandlung im März 2023: Entschluss nach etwa drei Monaten des Zusammenlebens und etwa zwei bzw. vier/fünf Monate vor der Ausreise, seitdem getrennte Wohnorte in Syrien; Stammberechtigter in der mündlichen Verhandlung im September 2023: Entschluss während des getrennten Wohnens) widersprachen sich, ohne dass die Widersprüche aufgeklärt wurden. Schließlich spricht ganz deutlich gegen eine schon seit 2015 bestehende Ehe und weitergehend auch gegen eine Bekanntschaft zwischen dem Stammberechtigten und der Klägerin zu dieser Zeit, dass weder im Laufe des Verwaltungs- noch im Zuge des Gerichtsverfahrens objektive Belege für einen schon seitdem zwischen ihnen bestehenden Kontakt vorgelegt wurden. Die Klägerin und der Stammberechtigte konnten keine Fotoaufnahmen aus der gemeinsamen Zeit oder von der Hochzeit vorlegen, ebenso wenig Nachrichtenprotokolle. Die älteste Nachricht im Facebook-Messenger stammt aus Juli 2019, also einem Zeitpunkt lange nach der Entscheidung des Scharia-Gerichtes. Sofern diesbezüglich geltend gemacht wurde, der Stammberechtigte habe die Hochzeitsbilder auf einem USB-Stick transportiert, der verloren gegangen sei, überzeugt dies als Erklärung für das völlige Fehlen der Bilder nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Klägerin einige Bilder von der Hochzeit behält und vorlegen kann, zumal der Stammberechtigte nach seinen Aussagen zur Zeit der angeblichen Heirat (bzw. danach) ein Internetcafé betrieben hat, aus dem heraus er Bilder hätte leicht speichern oder übertragen können. Bezeichnend erscheint die Antwort des stammberechtigten Zeugen, warum seine Ehefrau über keine Fotos verfüge: „Es ist mir nicht eingefallen, meiner Frau eine Speicherkarte mit Fotos zur Verfügung zu stellen. Hätte ich gewusst, dass es für den Familiennachzug benötigt wird, hätte ich eine entsprechende Speicherkarte mit Fotos dort gelassen.“ Die angeblich aus Januar 2018 stammenden Nachrichtenprotokolle können offensichtlich keine schon 2015 bestehende Bekanntschaft, geschweige denn eine Hochzeit in jenem Jahr belegen. Angesichts all dessen kann auch der im Visumsverfahren vorgelegte privatschriftliche Ehevertrag nicht zur Überzeugung der Kammer führen, trotz der dargestellten Ungereimtheiten sei die Ehe schon im Mai 2015 geschlossen worden. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen handschriftlich ausgefüllten Vordruck, der keinerlei Gewähr dafür bietet, dass er tatsächlich aus dem Jahre 2015 stammt. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, diesen nachträglich zu erstellen und rückzudatieren, so dass ihm kein entscheidender Beweiswert zuzumessen ist. Dieser ohnehin schon geringe Beweiswert wird im vorliegenden Fall durch zusätzliche Umstände weiter gemindert. Dies folgt zum einen daraus, dass es kaum zu erklären ist, wie sämtliche sonstige Belege für eine angebliche Hochzeit im Mai 2015 verloren gegangen sind, indes aber der Heiratsvertrag unversehrt vorgelegt werden konnte. Zum anderen ergibt ein Abgleich der Unterschriften des Stammberechtigten auf dem Ehevertrag und auf den Dokumenten, die er kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik unterzeichnet hat, dass zwischen den Unterschriften erhebliche Unterschiede bestehen. Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass nicht jede Unterschrift zu jedem Zeitpunkt identisch aussieht. Die Abweichungen sind allerdings derart gravierend, dass sich der Schluss aufdrängt, ein Dritter habe die Unterschrift des Stammberechtigten auf dem Ehevertrag angebracht, als das Dokument nachträglich erstellt worden ist. c. Angesichts des aufgrund des frühestens Ende Januar 2019 erfolgten Eheschlusses ist der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt, und ein Ausnahmefall hiervon ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in der Regel ausgeschlossen, wenn im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 20 ff.). Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe „nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde“ (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103, [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.). Dies ist sowohl bei Ehen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossen wurden (sog. Transitehen) als auch bei nach der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossenen Ehen der Fall (sog. Nachfluchtehen). Damit ist vorliegend der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Bei der Ehe der Klägerin und dem Stammberechtigten, die nach den obigen Ausführungen frühestens Ende Januar 2019 geschlossen wurde, handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Vorfluchtehe, sondern um eine Nachfluchtehe. Der Stammberechtigte flüchtete bereits im November 2015 aus Syrien und damit deutlich vor dem Zeitpunkt der von der Kammer festgestellten Eheschließung. Überdies war ihm schon Jahre vor der Eheschließung in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist vorliegend nicht anzunehmen. Zwar ist der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Nachfluchtehe nicht kategorisch ausgeschlossen, die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund sind indes nach Ansicht der Kammer bei Nachfluchtehen strenger als bei Transitehen und vorliegend nicht erfüllt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde. aa. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht eindeutig zu entnehmen, was im Falle von Nachfluchtehen gelten soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle von Transitehen entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36). Danach sind besondere Umstände, die eine Gestattung des Ehegattennachzugs gebieten, in die Auslegung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und dessen verfassungsrechtlich gebotener Einschränkung in Fällen, in denen die für einen Ausschluss vom Familiennachzug sprechenden Gründe nicht von hinreichendem Gewicht sind, einzustellen, auch wenn sie ihren Grund nicht unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten und seines Ehegatten haben (so noch: VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25). Insbesondere die Wertungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – sowie des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – gebieten es, das Interesse der Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Diese gewähren zwar ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (zu Art. 6 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1; zu Art. 8 EMRK siehe etwa EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 –, juris Rn. 53), allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (– BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus: „Für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist nun von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine (Wieder-) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer - dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor.“ Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 50/20 –, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten. Zwar nannte es dort die gleichen Fristen wie im Urteil vom 17. Dezember 2020, beendete die entsprechenden Ausführungen indes mit dem Satz: „Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor“ (siehe BVerwG, a.a.O., juris Rn. 32). Diese Frist war nicht abgelaufen. Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, was im Falle von Nachfluchtehen gelten soll. bb. Die Kammer ist der Überzeugung, dass nicht nur bei Transitehen, sondern auch bei Nachfluchtehen die Möglichkeit eröffnet ist, einen Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund anzunehmen, und die Nachzugsmöglichkeit nicht nur dann eröffnet ist, wenn der Stammberechtigte einen anderen, den Nachzug ermöglichenden Aufenthaltstitel – etwa eine Niederlassungserlaubnis – erhält bzw. jedenfalls dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Für die Annahme, ein Ausnahmefall müsse auch für Nachfluchtehen grundsätzlich möglich sein, spricht zunächst der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nur „in der Regel ausgeschlossen“ ist, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Eine weitere Differenzierung zwischen Transitehen und Nachfluchtehen findet im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag (anders § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG: Privilegierung der Vorfluchtehe und der Transitehe, zusätzliche Voraussetzung nur für die Nachfluchtehe). Ein kategorischer Ausschluss des Ehegattennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten im Falle von Nachfluchtehen ist dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig zu entnehmen wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 24). Zwar wird dort ausgeführt, dass „Ehen, die nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurden, nicht zum Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten [berechtigen]“. Voranstehend wird jedoch klargestellt, dass in den dort genannten Fällen der Nachzug (nur) „regelmäßig“ ausgeschlossen sei. Überdies wäre der vollständige Ausschluss eines Ausnahmefalles nicht mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, insbesondere dann, wenn die stammberechtigte Person etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) zu erfüllen. In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 – NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 –, BVerfGE 76, 1). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 27. April 2021, das zu einer Nachfluchtehe erging, aus, dem Grundrechtsschutz könne insbesondere „durch die Annahme eines Ausnahmefalles“ Rechnung getragen werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16). Weiter legt es dar, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-) Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft sei bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und damit schon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Nachzugsansprüche zu berücksichtigen, und nicht erst im Rahmen des gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG unberührt bleibenden § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (BVerwG, a.a.O., Rn. 30 f.). Die Reichweite dieses Regelausschlussgrundes sei in Umfang und Maß insoweit zu beschränken, dass die grundsätzlich gerechtfertigten Beschränkungen angemessen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang bringe (BVerwG, a.a.O., Rn. 31). Sofern die Beklagte geltend macht, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, auch ohne das Vorliegen einer den Einzelfall auszeichnenden Atypik und schlicht nach dem Ablauf einer bestimmten Frist einen Ausnahmefall von einem Regelausschlussgrund anzunehmen, der Ausschluss vielmehr ernst zu nehmen sei und bei Nachfluchtehen nur bei Vorliegen einer Atypik oder aber einer anderen Aufenthaltserlaubnis der Ehegattennachzug möglich sei, kann die Kammer sich dem nicht uneingeschränkt anschließen. Die Kammer ist ebenfalls der Auffassung, dass für die Annahme eines Ausnahmefalles erhebliche Umstände gegeben sein müssen. Jedenfalls in dem Fall, dass eine Nachfluchtehe über eine lange Zeit hinweg zum einen formell besteht und zum anderen nachgewiesen ist, dass zwischen den Ehegatten eine innere Verbindung und der beiderseitige Wille besteht, die familiäre Lebensgemeinschaft zu leben, erlangen die Implikationen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK auch angesichts der Tatsache, dass dies nicht nur in ganz besonders gelagerten, atypischen Fällen geschehen kann, ein derartiges Gewicht, dass ein Nachzug auch ohne das Vorliegen einer atypischen Situation oder eines anderen Aufenthaltstitels ermöglicht werden muss. Liegt ein solcher Fall vor, spielt es für die Kammer aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Rolle, ob dieser de facto regelmäßig, also in einer Vielzahl von Fällen eintreten kann. Dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der Vorschrift ist dennoch Genüge getan, da bei entsprechender Bemessung der Fristen (und Etablierung weiterer Voraussetzungen für den Nachzug) dem Regelausschlussgrund ein erhebliches Gewicht zukommt. cc. Die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Transitehen – also die Annahme eines Ausnahmefalles nach einem bloßen Ablauf einer gewissen Zeit – ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne Modifikationen auf Nachfluchtehen anzuwenden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein Nachzug im Falle von Nachfluchtehen bei Vorliegen des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nur unter strengeren Voraussetzungen stattfinden kann als im Falle von Transitehen. Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34). Insbesondere ist insoweit zu beachten, dass bei Transitehen jedenfalls für eine kurze, häufig aber für längere Zeit, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Begriff der „Transitehe“ suggeriert zwar, dass die Ehe „zwischen Tür und Angel“ geschlossen wurde, bildet aber nicht die oft anzutreffende Realität ab, dass zwischen dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes und der Einreise in das Unionsgebiet eine zumeist längere Zeit gemeinsam in einem Drittstaat verbracht und die eheliche Lebensgemeinschaft dort bereits gelebt wurde. Damit sind Transitehen zumeist wesentlich näher an Vorfluchtehen anzusiedeln als an Nachfluchtehen. Angesichts dieser grundsätzlich geringeren Schutzwürdigkeit der Nachfluchtehen gegenüber den Transitehen fallen bei den Nachfluchtehen die widerstreitenden staatlichen Interessen stärker ins Gewicht. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a AufenthG in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet werden, zu überfordern. Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23). Eine Entlastung der Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen erfolgt dabei sowohl durch eine zeitliche Streckung des Nachzugs als auch durch einen Ausschluss des Familiennachzugs Familienangehöriger in den Fällen, in denen der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. (1) Dem nach diesen Ausführungen in der Konstellation der Nachfluchtehen stärkeren Gewicht des staatlichen Interesses an der Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle von Transitehen etablierten (Regel-) Fristen, ab deren Ablauf ein Ausnahmefall angenommen werden kann, nicht ohne zeitlichen Aufschlag anzuwenden sind (a. A. VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 – VG 8 K 119/22 V –, BeckRS 2023, 13363 Rn. 39 ff.). Vielmehr ist regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag vorzunehmen, wobei nach Auffassung der Kammer eine Verlängerung um ein Jahr erforderlich, aber auch ausreichend ist. Dies bedeutet, dass die zeitliche Komponente für die Annahme eines Ausnahmefalles in Fällen, in denen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der Klägerin nicht möglich und kein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, regelmäßig erst nach Ablauf von fünf Jahren vorliegt. Dabei ist im Hinblick auf den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen. Bei der Prüfung des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist bislang geklärt, dass die Trennungszeit mit der Äußerung des Schutzgesuches gegenüber den deutschen Behörden, jedenfalls aber mit der Stellung des Asylantrages zu laufen beginnt. Dies entspricht zunächst dem Willen des Gesetzgebers (siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438 S. 22) und dem Sinn und Zweck der Norm: Der Trennungszeitraum muss dem deutschen Staat zurechenbar sein, um den humanitären Grund des § 36a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllen zu können (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 36a AufenthG Rn. 47; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 2023, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 81; siehe auch Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG / Abs. 2 Satz 1, Stand: 30. April 2021 Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass im Falle des Kindernachzuges der Asylantrag der Stammberechtigten der Zeitpunkt ist, mit dem der relevante Trennungszeitraum beginnt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 27). Diese Anknüpfung kommt hier nicht in Betracht, da im Falle der Nachfluchtehen eine Ehe bei Äußerung des Schutzgesuches noch nicht bestand. Stattdessen ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, nicht aber auf den nachgelagerten Zeitpunkt des Visumsantrages. Hierfür ließe sich ins Feld führen, dass in entsprechender Heranziehung des oben Gesagten erst ab dem Visumsantrag Kenntnis der deutschen Behörden über das Bestehen der Ehe herrscht und erst damit eine Wartezeit bis zur Ermöglichung des Familiennachzuges beginnt, die dem deutschen Staat zurechenbar ist. Indes spricht entscheidend für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung, dass der deutsche Staat durch die Schutzgewähr zugunsten des Stammberechtigten umfassende Schutzpflichten für ihn übernommen hat, einschließlich familiärer Belange, die den Behörden (noch) nicht zur Kenntnis gelangt sind. Der entscheidende Unterschied zur oben dargestellten Fallkonstellation liegt darin, dass vor der Äußerung eines Asylgesuches die deutschen Behörden schlicht keine Kenntnis von dem Stammberechtigten haben. Sind durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes einmal Schutzpflichten begründet, ist keine weitere „Anmeldung“ von Familienangehörigen erforderlich. Dass auf den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht aber auf denjenigen eines Visumsantrages abzustellen ist, entspricht auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 35: „Mit Blick darauf, dass die Ehe erst im August 2017 geschlossen wurde, ist die vorstehend bezeichnete Wartezeit von mindestens vier Jahren aber noch nicht erfüllt [gewesen]“.). Die genannte (Regel-) Frist überschreitet angesichts der Möglichkeit, diese im Einzelfall zu verkürzen, nicht das verfassungsrechtlich im Äußersten Vertretbare. Als Faktoren, die eine Verkürzung begründen können, sind etwa die gesundheitliche Situation eines Ehegatten, insbesondere bei unvorhersehbarer Entwicklung einer Erkrankung, die besondere Angewiesenheit aufeinander aus anderen Gründen, sowie eine besondere, über das „übliche Maß“ hinausgehende bzw. dahinter zurückbleibende Enge bzw. Nähe der familiären Bindung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR – ist bei der Beantwortung der Frage, wie stark verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben zugunsten des Ehepaares eingreifen, dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, ob das eheliche Band zu einer Zeit geknüpft wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war. Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 – 31434/21 [Sharifi v. Denmark] –, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31). (2) Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteile vom 27. März 2023 – VG 8 K 119/22 V – BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und vom 25. Juli 2023 – VG 8 K 311/22 V –, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen. Die nach dem verfassungskonformen Ziel des Gesetzgebers zu schonenden Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichem Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränkten sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt (zum Ganzen siehe VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 – VG 8 K 311/22 V –, juris Rn. 42 ff.). Überdies entspricht es der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, bei Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass die den Nachzug begehrende Person einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann, mithin Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (§ 2 Abs. 9 AufenthG). Dies setzt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für den Fall des Ehegattennachzuges etwa zu Flüchtlingen voraus, und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG soll ein Verzicht auf diese – vorbehaltlich anderer Ausnahmen – nur dann erfolgen, wenn die Ehe schon zu einem Zeitpunkt bestand, bevor der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat (VG Berlin, a.a.O., Rn. 38). dd. Dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargetan. (1) Seit der Eheschließung im Januar 2019 bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im September 2023 ist die nach den obigen Ausführungen regelmäßig zumutbare Trennungszeit von fünf Jahren noch nicht vergangen. Mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Umstände, die für eine Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit sprechen, ist die zeitliche Voraussetzung der Annahme eines Ausnahmefalles nicht erfüllt. Der oben dargestellte qualitative Unterschied zu Vorflucht- und Transitehen ist im vorliegenden Fall besonders stark ausgeprägt, da keinerlei Belege dafür vorliegen, dass die Klägerin und der Stammberechtigte sich vor dessen Einreise in das Unionsgebiet und vor der Schutzgewähr auch nur kannten. Dies haben beide zwar stets behauptet, aber nicht nachgewiesen. Belege für einen Kontakt liegen erst ab einem Zeitpunkt lange nach Einreise und Schutzgewähr vor. Wenn also eine Ehe nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig regelmäßig nicht zum Nachzug berechtigen soll, dann eine wie im vorliegenden Fall, die erst 2019 und damit mehrere Jahre nach Flucht (hier: 2015) und Schutzgewähr (hier: 2016) zwischen zwei sich zuvor unbekannten bzw. nur vage bekannten Personen nach Inkrafttreten des § 36a AufenthG geschlossen wurde, die noch nie gelebt wurde und aus der auch kein Kind hervorgegangen ist. Zudem wurde die Ehe frühestens zu einem Zeitpunkt wirksam geschlossen, als die Nachzugsvoraussetzungen des § 36a AufenthG dem Stammberechtigten bekannt gewesen sein müssen. Der Stammberechtigte und die Klägerin haben ihre Ehe sehenden Auges in der Gewissheit geschlossen, dass der Nachzug für die Klägerin in der Regel ausgeschlossen ist. Der Stammberechtigte hielt sich in Deutschland auf und konnte sich ungehindert über die Nachzugsvoraussetzungen informieren. Ein Vertrauen darauf, dass eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft bald möglich ist, durfte daher bei ihnen nicht entstehen, vielmehr mussten sie sich darauf einrichten, wenn überhaupt erst nach einer Änderung der Rechtslage oder entsprechender erweiternder Auslegung der Vorschrift des § 36a AufenthG durch die Rechtsprechung, die seinerzeit auch für Transitehen durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt war, den Nachzug verwirklichen zu können. (2) Zudem fehlt es an einem Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1. Die Klägerin hat bei der Visumsantragstellung am 16. April 2021 die Frage nach ihren Deutschkenntnissen verneint. Der Stammberechtigte hat dazu in seiner Zeugenvernehmung am 27. September 2023 erklärt, seine Frau sei der deutschen Sprache (weiterhin) nicht mächtig. Dass im Hinblick auf das Erlernen der Sprache (gesundheitliche) Hinderungsgründe bestehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin geht nach ihrer Angabe bei der Visumsantragstellung und nach Aussage des Stammberechtigten einem Studium der Rechtswissenschaften nach. Daher ist davon auszugehen, dass es ihr – so sie die Notwendigkeit erkannt hat, die Sprache des Landes zu sprechen, in dem sie sich dauerhaft niederzulassen beabsichtigt – durchaus möglich gewesen wäre, etwa unter Nutzung von niedrigschwellig verfügbaren Angeboten im Internet zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Auf die Fragen der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums kommt es daher nicht an. Deshalb bedarf es keiner Aufklärung, ob der dem Stammberechtigten durch mehrere jeweils befristete Mietverträge „zum vorübergehenden Gebrauch“ und zur Alleinbenutzung überlassene Raum mit der erforderlichen Sicherheit ausreichenden Wohnraum für die Eheleute darstellt. 3. Überdies hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder jedenfalls auf Neubescheidung ihres Visumsantrages aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ein solcher Anspruch scheidet indes schon deshalb und ungeachtet der Frage, ob eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm vorliegt – wofür vorliegend nichts spricht –, aus, da die Klägerin als Ehegattin keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne der Norm ist. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50). Ein sonstiger Verwandtschaftsgrad ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. (§ 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG i. V. m.) § 22 Satz 1 AufenthG. § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48). Vorliegend sind jedoch – wie vorstehend ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Ein „dringender humanitärer Grund“ im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG ist in der Person der Klägerin nicht ersichtlich. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 59/20 –, juris Rn. 22 ff.). Derlei Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie seien aber zum anderen dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen ließen. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar sei, liege höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffne. Soweit die Berücksichtigung einer familiären Notsituation im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine verfassungskonforme Anwendung von § 36a AufenthG geboten sei, erfordere dies keine von den genannten Maßstäben abweichende, insbesondere erweiternde Auslegung. Vielmehr könnten besondere, aus der Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation im Einzelfall resultierende Umstände als dringende humanitäre Gründe für einen Familiennachzug berücksichtigt werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 24 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Stammberechtigte kann im Bundesgebiet ein eigenständiges Leben führen und ist nicht zwingend auf die Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerin eine von den Verhältnissen anderer in Syrien lebender Frauen, die einen Mann geheiratet haben, der zur Zeit der Eheschließung in der Europäischen Union lebte und nach wie vor lebt, abweichende Sondersituation gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, juris Rn. 26). Allein aufgrund der Trennungsdauer ist ein dringender humanitärer Grund nicht anzunehmen, nachdem nicht einmal die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorliegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt. So hat er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie § 134 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es fehlt bislang höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Nachfluchtehe eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 8... geborene Klägerin, syrische Staatsangehörige, begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Der Ehemann der Klägerin, der am 1. Januar 1994 geborene Herr R...F... (Stammberechtigter), ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, verließ am 1. November 2015 seine syrische Heimat, reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. November 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. In der von ihm unterschriebenen Niederschrift zu seinem Asylantrag wurde er als ledig bezeichnet. Entsprechendes gab er in dem Fragebogen zu seinem Asylantrag an. Am 5. Juli 2016 persönlich vom Bundesamt angehört, erklärte er, sein ganzes Leben lang und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt Idlib im Bezirk P..., im Vorort P... gelebt zu haben, und zwar mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus. Seine Eltern seien verstorben, seine Brüder lebten noch dort. Die Ausreise habe er mit dem Geld finanziert, welches er mit dem Betrieb eines kleinen Internet-Cafés verdient habe. Insgesamt lebten in seinem Herkunftsland noch sechs Brüder und sechs Schwestern und zwei Onkel mütterlicherseits, Verwandte außerhalb Syriens habe er nicht. Nach dem Abitur habe er seit 2012 an der Universität in Aleppo Naturwissenschaften studiert. Syrien habe er wegen des Bürgerkrieges verlassen, wobei ihm persönlich nichts widerfahren sei. Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 erkannte das Bundesamt ihm unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Seine gegen die teilweise Ablehnung zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 6...) blieb erfolglos. Er ist im Besitz einer derzeit bis zum 7. August 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte. Am 5. Juli 2018 erreichte die Ausländerbehörde eine am 29. Juni 2018 erstellte fristwahrende Anzeige des Stammberechtigten, in welcher er selbst zugleich als antragstellender Ehegatte als auch als schutzberechtigter Flüchtling in Deutschland eingetragen ist. Am 15. Oktober 2020 reichte er ein Schreiben zur Akte der Ausländerbehörde, mit dem er einen Reiseausweis für Ausländer beantragte und zugleich darauf hinwies, dass seine Frau in Syrien lebe und er seit fünf Jahren auf den Familiennachzug warte. Der stammberechtigte Ehemann der Klägerin stellte am 11. Dezember 2020 einen Folgeantrag beim Bundesamt und berief sich auf die drohende Verfolgung wegen der Wehrpflichtentziehung. Dabei gab er seinen Familienstand als „verheiratet“ an. Gegen die Ablehnung des Folgeantrags mit Bescheid vom 15. April 2021 erhob er keine Klage. Am 17. April 2021 beantragte die Klägerin, die sich Mitte September 2019 für einen entsprechenden Termin im Internet registriert hatte, bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. Sie erklärte im Visumsverfahren, sie habe ihn Ende 2014 über eine gemeinsame Bekannte kennengelernt – eine Bekannte ihrer Mutter namens Z... („Mutter“) M..., die seine Nachbarin gewesen sei. Er habe an der Universität in Aleppo studiert und in einer Einzimmerwohnung in Al-M..., Aleppo, gelebt. Mit ihrer Mutter und ihren drei Schwestern habe sie in der gleichen Nachbarschaft gewohnt. Z...M... habe gewusst, dass der Stammberechtigte zu heiraten beabsichtige, und daher mit ihrer Mutter über eine mögliche Hochzeit gesprochen. Ihre Mutter sei einverstanden gewesen, der Stammberechtigte sei Ende 2014 in ihr Haus gekommen und habe sich mit ihren Onkeln mütterlicherseits unterhalten, die ebenfalls mit der Hochzeit einverstanden gewesen seien. Nach der Verlobung hätten sie sich jede Woche gesehen, näher kennengelernt und am 21. Mai 2015 die Hochzeit gefeiert. Aus ihrer Familie seien ihre Mutter und ihre Onkel mütterlicherseits anwesend gewesen, aus seiner Familie niemand, da seine Eltern schon verstorben gewesen seien und der Rest seiner Familie in N... festgesessen habe. Fotos von der Hochzeit habe es gegeben, aber sie seien allesamt auf einer Speicherkarte gewesen, die der Stammberechtigte auf seiner Flucht verloren habe. Nach der Hochzeit hätten sie gemeinsam in seiner Wohnung gelebt. Da ihm die Einziehung zum Militär gedroht habe, habe er sich im Oktober 2015 zu einer Flucht entschlossen und Syrien im November 2015 verlassen. Sie habe ihn aus finanziellen Gründen nicht begleitet; er habe die Reise durch den Verkauf seines Internet-Cafés in Idlib finanziert. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie wieder zu ihrer Familie umgezogen. Weder ihr Leben noch ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit seien an ihrem Aufenthaltsort in Gefahr, an ernsthaften Erkrankungen leide sie nicht. Offiziell registriert worden sei die Ehe am 28. Januar 2019, da sie vorher nicht gewusst hätten, dass dies erforderlich sei. Mit dem Visumsantrag legte sie unter anderem einen angeblich am 21. Mai 2015 ausgefertigten Scharia-Ehevertrag sowie eine Entscheidung des Scharia-Gerichtes in Aleppo vom 28. Januar 2019 (Az.: 7...; Urteilsnummer: 5...) vor, wonach Herr M... X... den Stammberechtigten in der Verhandlung vertreten habe und mit welcher das Bestehen einer Ehe seit dem 21. Mai 2015 bestätigt wurde. Sie reichte korrespondierend dazu die Kopie einer Sondervollmacht ein, beglaubigt von der syrischen Botschaft in Berlin am 19. Dezember 2018, mit welcher der Stammberechtigte Herrn M... X...bevollmächtigte, ihn beim Abschluss eines Ehevertrages bzw. der Anerkennung eines außerschariagerichtlichen Ehevertrages mit der Klägerin zu vertreten. Schließlich legte sie eine Heiratsurkunde vom 4. Januar 2021 vor, wonach die Ehe am 4. März 2019 registriert worden sei. Mit Bescheid vom 17. August 2021 lehnte die Botschaft den Visumsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, es bestünden Anhaltspunkte für eine Rückdatierung des Eheschließungsdatums, so dass davon auszugehen sei, die Ehe sei nicht bereits vor der Flucht des Stammberechtigten geschlossen worden. Gegen den Bescheid hat die Klägerin unter dem 17. September 2021 Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Visumsverfahren und führt weiter aus, es sei nicht widersprüchlich, dass der Stammberechtigte in seinem Asylverfahren angegeben habe, bis zur Ausreise mit seiner Familie in Aleppo gelebt zu haben, sie aber erklärt habe, man habe in den Monaten vor der Ausreise gemeinsam in X... gelebt. Seine offizielle Anschrift sei zu jeder Zeit die Anschrift seiner Eltern gewesen. Nach ihrer Ansicht sei zudem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Möglichkeit des Ehegattennachzuges im Falle sogenannter Transitehen auf Nachfluchtehen übertragbar. Unabhängig davon, ob die Ehe während der Flucht oder nach Einreise des Stammberechtigten in das Unionsgebiet und Schutzgewähr geschlossen worden sei, liege der Grund für die Eheschließung in dem Vorhaben eines gemeinsamen Lebens. Eine Missbrauchsgefahr bestehe gleichermaßen in beiden Fallkonstellationen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Beirut/Libanon vom 17. August 2021 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid, auf dessen Begründung sie sich stützt. Ein Eheschluss, geschweige denn ein solcher vor der Flucht, sei nicht erkennbar. Überdies berechtige eine nach Schutzgewähr geschlossene Ehe nicht zum Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Transitehen nicht auf Fälle der Nachfluchtehe anwendbar. Es bestünden vielmehr qualitative Unterschiede, die sich aus dem Zweck der Vorschrift und der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit von Transitehen und Nachfluchtehen ergäben. Im Regelfall habe bei Transitehen bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden, was bei Nachfluchtehen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht zuträfe. Überdies sei bei Nachfluchtehen die Möglichkeit, einen Nachzug zu verwirklichen, von vornherein in höherem Maße unsicher als bei Transitehen. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag und schließt sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten an. Mit Beschluss vom 4. Januar 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zunächst dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der von dem Einzelrichter am 27. März 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Stammberechtigte als Zeuge vernommen. Hinsichtlich des Inhaltes seiner Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, Bl. 152 ff. d. A. Mit weiterem Beschluss vom 14. August 2023 hat der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Der Stammberechtigte wurde in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2023 von der Kammer erneut als Zeuge vernommen. Bezüglich seiner Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, Bl. 266 ff. d. A. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Prozessakte, der Prozessakte des Verfahrens VG 6... des Verwaltungsvorganges der Botschaft in Beirut/Libanon, der Ausländerakten der Klägerin und des Stammberechtigten sowie der Asylakte des Stammberechtigten verwiesen, die allesamt vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.