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XII ZB 158/18

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. August 2020 XII ZB 158/18 EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2, 6, 17 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 107; Rom-III-VO Art. 8 Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung deutsch-syrischer Eheleute Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2, 6, 17 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 107; Rom-III-VO Art. 8 Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung deutsch-syrischer Eheleute 1. Das Privileg der Heimatstaatsentscheidung in § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG gilt auch für Privatscheidungen, jedoch nicht, wenn wenigstens einer der Beteiligten auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat. 2. Art. 17 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 17.12.2018 ist in intertemporaler Hinsicht auf Privatscheidungen anwendbar, die seit dem 29.1.2013 durchgeführt worden sind. 3. Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit mit einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit zusammentrifft, gilt für die Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 EGBGB i. V. m. Art. 8 lit. c Rom-III-VO der Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. 4. Eine nach syrischem Recht durchgeführte Ehescheidung mittels „einseitiger Verstoßungsentscheidung“ ist abstrakt mit den Grundsätzen des deutschen Rechts nicht zu vereinbaren und verstößt daher, wenn auch die konkrete Anwendung des syrischen Rechts aus deutscher Sicht zu missbilligen ist, gegen den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) BGH, Beschl. v. 26.8.2020 – XII ZB 158/18 (Rechtssache „Sahyouni“) Problem Die Eheleute haben beide sowohl die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit. Sie heirateten 1999 vor einem islamrechtlichen Gericht in Syrien, wobei sich der Ehemann zur Zahlung einer Morgengabe verpflichtete. Die Eheleute wohnten zunächst in Deutschland. Im August 2012 trennten sie sich während eines Aufenthalts im Libanon. Im Mai 2013 erklärte der Ehemann die Scheidung, indem sein Bevollmächtigter vor einem syrischen Scharia-Gericht die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte daraufhin die Scheidung fest und die Ehefrau unterzeichnete eine Erklärung, in der sie die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen billigte. Der Ehemann hat sodann erfolgreich beim Präsidenten des OLG die Anerkennung der Scheidung beantragt. Auf Antrag der Ehefrau hat das OLG die Entscheidung des OLG-Präsidenten aufgehoben und den Antrag des Ehemanns zurückgewiesen. Dessen hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum BGH ist ohne Erfolg geblieben. Entscheidung Nach Ansicht des BGH unterliegt die in Syrien durch einseitige Verstoßung des Ehemanns erfolgte Privatscheidung dem deutschen Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO ist nicht eröffnet, da es um die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung geht (EuGH NZFam 2016, 789 Rn. 20 – Sahyouni I). Zudem festigt der Senat seine Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung des deutschen Anerkennungsverfahrens bei einer Privatscheidung ausreichend sei, wenn eine ausländische Behörde in irgendeiner Form – sei es auch nur registrierend – an der Scheidung mitgewirkt habe (BGH DNotZ 2019, 356 Rn. 15). Auch das islamische Scharia-Gericht, das hier die einseitige Privatscheidung nach syrischem Recht registriert hat, ist eine Behörde in diesem Sinne, da es über staatliche Autorität verfügt. Der BGH prüft in diesem Zusammenhang, ob das Privileg der Heimatstaatsentscheidung in § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG der Zulässigkeit des Anerkennungsverfahrens entgegensteht. Grundsätzlich hat die Landesjustizverwaltung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen (§ 107 Abs. 1 S. 1 FamFG), es sei denn, es hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Eheleute zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dies gilt gleichermaßen für Privatscheidungen, allerdings nicht, wenn – wie hier – wenigstens ein Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Anerkennungsfähigkeit der Privatscheidung unterliegt dem Scheidungsstatut. Der hierfür ursprünglich maßgebliche Art. 17 Abs. 1 EGBGB a. F. wurde jedoch zum 29.1.2013 außer Kraft gesetzt, da der deutsche Gesetzgeber davon ausging, dass die Wirksamkeit einer im Ausland vorgenommenen Privatscheidung vom Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung umfasst sei. Dies verneinte der EuGH (NJW 2018, 447 – Sahyouni II) jedoch, sodass seit dem 29.1.2013 eine Regelungslücke bestand. Der deutsche Gesetzgeber reagierte hierauf mit der Neufassung von Art. 17 Abs. 2 EGBGB, die am 21.12.2018 in Kraft trat und grundsätzlich die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Rom-III-VO für anwendbar erklärt. Der BGH stellt nun klar, dass Art. 17 Abs. 2 EGBGB in intertemporaler Hinsicht alle Privatscheidungen erfasst, die seit dem 29.1.2013 durchgeführt worden sind. Somit war im vorliegenden Fall das auf die Scheidung anwendbare Recht nach Art. 8 Rom-III-VO mit der Modifikation des Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zu bestimmen. Da eine Anknüpfung an den gemeinsamen (Art. 8 lit. a Rom-III-VO) oder letzten gemeinsamen (Art. 8 lit. b Rom-III-VO) Aufenthalt hier nicht in Betracht kam, war auf das Recht des Staates abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens hatten (Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 8 lit. c Rom-III-VO). Hierfür kam sowohl das deutsche als auch das syrische Recht in Betracht. Die Rom-III-Verordnung enthält für den Fall der mehrfachen Staatsangehörigkeit keine Regelung und verweist stattdessen in Erwägungsgrund 22 auf die innerstaatlichen Vorschriften, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union zu achten sind. Ob der Eigenrechtsvorrang in Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV verstößt, konnte der BGH offenlassen, da die Eheleute neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben. Vielmehr stellt der Senat klar, dass in dem Fall, dass die deutsche Staatsangehörigkeit mit einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit zusammentrifft, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuwenden ist. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und der Intention des Gesetzgebers kein Raum für eine teleologische Reduktion von Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Rahmen der Rom-III-Verordnung bleibe – erst recht, wenn diese lediglich aufgrund eines nationalen Anwendungsbefehls gelte. Demnach war hier die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten maßgeblich und auf die Scheidung das deutsche Sachrecht anwendbar. Da nach § 1564 BGB eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden kann, war die in Syrien durchgeführte Privatscheidung unwirksam und nicht anerkennungsfähig. Abschließend stellt der BGH klar, dass selbst wenn syrisches Sachrecht anwendbar wäre, die einseitige Verstoßungsscheidung nicht anerkannt werden könnte, da sie gegen den ordre public nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 6 EGBGB verstieße. Dies folge zum einen aus der abstrakten Unvereinbarkeit der Verstoßungsscheidung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG und zum anderen aus der konkreten Unvereinbarkeit der Anwendung des syrischen Rechts mit den Grundsätzen des deutschen Rechts im vorliegenden Fall. So war die Ehefrau nicht mit der Verstoßung einverstanden und die Ehe selbst wäre unter Anwendung deutschen Rechts mangels Ablaufs der erforderlichen Trennungszeit nicht zu scheiden gewesen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.08.2020 Aktenzeichen: XII ZB 158/18 Erschienen in: DNotI-Report 2021, 22-23 Normen in Titel: EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2, 6, 17 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 107; Rom-III-VO Art. 8