Beschluss
XII ZB 21/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem verfrühten Scheidungsantrag ist eine Korrektur des Ehezeitendes nach § 3 Abs.1 Halbsatz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht geboten; mögliche Nachteile sind allenfalls nach § 27 VersAusglG als Härtefall zu berücksichtigen.
• Läuft bei einem Ehegatten wegen Berufsunfähigkeit eine Invaliditätsrente, kann die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG geboten sein; insoweit ist auch bei Direktversicherungen die Interessenabwägung vorzunehmen.
• Bei der internen Teilung hat der Versorgungsträger für nicht abgesicherten Risikoschutz einen Ausgleich zu schaffen (§ 11 Abs.1 Nr.3 VersAusglG), ohne dass daraus folgt, dass laufende Invaliditätsrenten zwingend in voller Höhe auszugleichen sind.
• Die tatrichterliche Prüfung nach § 27 VersAusglG erfordert eine umfassende Gesamtabwägung; das Revisionsgericht hebt auf und verweist zurück, wenn diese Abwägung fehlt.
Entscheidungsgründe
Verfrühter Scheidungsantrag, Berufsunfähigkeitsrente und Härtefallprüfung im Versorgungsausgleich • Bei einem verfrühten Scheidungsantrag ist eine Korrektur des Ehezeitendes nach § 3 Abs.1 Halbsatz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht geboten; mögliche Nachteile sind allenfalls nach § 27 VersAusglG als Härtefall zu berücksichtigen. • Läuft bei einem Ehegatten wegen Berufsunfähigkeit eine Invaliditätsrente, kann die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG geboten sein; insoweit ist auch bei Direktversicherungen die Interessenabwägung vorzunehmen. • Bei der internen Teilung hat der Versorgungsträger für nicht abgesicherten Risikoschutz einen Ausgleich zu schaffen (§ 11 Abs.1 Nr.3 VersAusglG), ohne dass daraus folgt, dass laufende Invaliditätsrenten zwingend in voller Höhe auszugleichen sind. • Die tatrichterliche Prüfung nach § 27 VersAusglG erfordert eine umfassende Gesamtabwägung; das Revisionsgericht hebt auf und verweist zurück, wenn diese Abwägung fehlt. Ehemann (geb.1972) und Ehefrau (geb.1963) heirateten 2007; Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im Juli 2014. Streitpunkt war insbesondere das Ende der Ehezeit (Ehefrau behauptet Trennung erst August 2013) und der sich daraus ergebende Versorgungsausgleich. Auskünfte der Versorgungsträger ergaben erhebliche Anwartschaften beider Seiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; zudem bestanden bei beiden Direktversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Anrechte bei der F. Lebensversicherung. Die Ehefrau bezieht wegen während der Ehe eingetretener Berufsunfähigkeit eine Leistung aus der BUZ. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich überwiegend intern, das Oberlandesgericht nahm für einen Teil externe Teilung an und ordnete Verzinsung an; die Ehefrau legte Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Bestimmung des Ehezeitendes, die Behandlung der BUZ sowie die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG. • Das Rechtsmittel war unbeschränkt zuzulassen, weil die Anrechte wechselseitig abhängig sind und eine Gesamtwürdigung erforderlich ist. • Für das Ende der gesetzlichen Ehezeit ist nach § 3 Abs.1 Halbsatz 2 VersAusglG die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich; eine Verschiebung des Ehezeitendes wegen eines verfrühten Antrags ist nicht ohne Weiteres vorzunehmen. • Schadenswirkungen eines verfrühten Scheidungsantrags sind allenfalls über § 27 VersAusglG (Härtefall) zu berücksichtigen; diese Vorschrift hat gegenüber § 242 BGB Vorrang, soweit sie anwendbar ist. • Die tatrichterliche Anwendung von § 27 VersAusglG verlangt eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse; das Oberlandesgericht hat diese Abwägung nicht ausreichend vorgenommen. • Bezüglich der BUZ der Ehefrau ist zu prüfen, ob die laufende Invaliditätsrente eine grobe Unbilligkeit für den Ehemann erzeugt; dabei ist der Sinn von § 28 VersAusglG zu beachten, wonach die Einbeziehung laufender Invaliditätsrenten in den Ausgleich grundsätzlich problematisch sein kann. • Die Behandlung der BUZ durch das Oberlandesgericht war rechtsfehlerhaft, weil es unterblieb, die Frage zu klären, ob aufgrund der laufenden Berufsunfähigkeitsleistung eine Beschränkung des Ausgleichs nach § 27 VersAusglG vorzunehmen ist; dies gilt für Direktversicherungen ebenso wie für private Berufsunfähigkeitsversicherungen. • Die Anrechte sind auf Gleichartigkeit, Ausgleichswerte und Teilungsart zu prüfen; bei interner Teilung hat der Versorgungsträger nach § 11 Abs.1 Nr.3 VersAusglG einen Ausgleich für nicht abgesicherten Risikoschutz zu schaffen. • Die Verzinsung bei externer Teilung ist grundsätzlich nach den maßgeblichen kapitalwertbestimmenden Regeln zu beurteilen; bei Direktversicherungen ist der nach § 4 Abs.5 BetrAVG maßgebliche Kapitalwert (Rückkaufswert) und der damit feststellbare Rechnungszins für den Zinsanspruch heranzuziehen. • Mangels ausreichender Erwägungen zur Härteprüfung ist die Entscheidung aufzuheben und an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotene Gesamtwürdigung nach § 27 VersAusglG vornimmt. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1.12.2016 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Oberlandesgericht durfte zwar das Ende der Ehezeit auf die Zustellung des Scheidungsantrags zum 30.06.2014 stützen, hat jedoch die sich aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der Ehefrau ergebenden Besonderheiten nicht hinreichend auf eine mögliche Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG geprüft. Insbesondere ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein ungekürzter Ausgleich der BUZ eine grobe Unbilligkeit darstellen und daher eine Beschränkung des Ausgleichs angezeigt ist; dies gilt auch für die Besonderheiten von Direktversicherungen und die Pflicht des Versorgungsträgers nach § 11 Abs.1 Nr.3 VersAusglG. Ferner ist die Frage der Verzinsung bei externer Teilung unter Beachtung der kapitalwertrechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Ergebnis deshalb: Rückverweisung zur umfassenden Neubesprechung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.