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Beschluss

2 L 97/18

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlich ungeklärt und entscheidungserheblich ist sowie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung erfordert. • Die Vorgaben des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG zu qualitativen Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen gelten auch für die Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Behauptungen zur mangelhaften medizinischen Versorgung im Zielstaat begründen allein keine Zulassung der Berufung, wenn sie nicht als entscheidungserheblich substantiiert und mit Blick auf die individuellen Möglichkeiten des Ausländers dargelegt sind. • Ein behauptetes Versäumnis des Gerichts, einzelne Vorträge zu erwägen, liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass das Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG und ihre Anwendung auf § 60 Abs. 7 AufenthG • § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlich ungeklärt und entscheidungserheblich ist sowie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung erfordert. • Die Vorgaben des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG zu qualitativen Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen gelten auch für die Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Behauptungen zur mangelhaften medizinischen Versorgung im Zielstaat begründen allein keine Zulassung der Berufung, wenn sie nicht als entscheidungserheblich substantiiert und mit Blick auf die individuellen Möglichkeiten des Ausländers dargelegt sind. • Ein behauptetes Versäumnis des Gerichts, einzelne Vorträge zu erwägen, liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass das Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde. Mehrere Kläger begehrten, dass ihnen wegen gesundheitlicher Risiken in ihrer Heimat R. F. die Abschiebung untersagt werde. Kern der Auseinandersetzung war, ob die Qualitätsanforderungen an ärztliche Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG auch bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten und ob in der R. F. die medizinische Versorgung, insbesondere die Verfügbarkeit eines bestimmten Epilepsie-Medikaments, so eingeschränkt sei, dass Abschiebung unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen abgewiesen; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung. Sie machten geltend, das Gericht habe nicht ausreichend geprüft, ob das benötigte Medikament verfügbar ist, und verwiesen auf allgemeine Hinweise zu verdeckten Zahlungen und eingeschränkter Medikamentenversorgung in R. F. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab und begründete, die streitigen Rechtsfragen seien nicht zulassungsfähig bzw. nicht entscheidungserheblich; es setzte sich mit dem Vorbringen zu Verfügbarkeit und Alternativen des Medikaments auseinander. • Zulassungsmaßstab § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG: Eine Berufung hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine bislang obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret benannt und erläutert wird sowie ihre Entscheidungserheblichkeit und Bedeutung für Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit dargelegt wird. • Auslegung und Zweck von § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG: Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck zeigen, dass die dort normierten qualitativen Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse beschränkt sind, sondern auch für die Prüfung zielstaatsbezogener, gesundheitsbedingter Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten. • Materielle Konkretisierung in § 60 Abs. 7 AufenthG: Das Gesetz verlangt lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würden; nur derart gravierende Fälle rechtfertigen regelmäßig ein Abschiebungsverbot. • Folge für Atteste: § 60a Abs. 2c verlangt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung mit konkreten Angaben zu Tatsachen, Methode, Diagnose, Schweregrad und prognostischen Folgen; damit werden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG konkretisiert und in der Regel als ausreichend angesehen. • Vorbringen zur medizinischen Versorgung in R. F.: Allgemeine Erkenntnisse (z. B. Auswärtiges Amt) über verdeckte Zahlungen oder teilweise kostenpflichtige Medikamente ändern nichts an der Nichtzulassungsentscheidung, wenn sie nicht entscheidungserheblich und in Bezug auf die individuelle Lage der Kläger substantiiert sind. • Rechtliches Gehör: Das Gebot ist verletzt, wenn ein Vortrag offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen wurde; hier hat das Verwaltungsgericht jedoch den Vortrag zum fehlenden Medikament des Klägers zu 3 aufgegriffen und ausgeführt, dass geeignete Alternativmedikamente und Behandlungsangebote in R. vorhanden seien, sodass kein Anhaltspunkt für Nichtberücksichtigung besteht. • Amtsermittlungspflicht: Ein behaupteter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rechtfertigt nach den für Asylverfahren geltenden Zulassungsgründen (§ 78 Abs. 3 AsylG) nicht die Zulassung der Berufung. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Anforderungen des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG zu qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen auch bei der Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG maßgeblich sind. Die Kläger konnten nicht substantiiert darlegen, dass in der R. F. eine medizinische Versorgung oder die Verfügbarkeit des benötigten Medikaments derart eingeschränkt ist, dass ein Abschiebungsverbot gerechtfertigt wäre; insbesondere fehlte es an konkreter Entscheidungserheblichkeit und an Nachweisen, dass die Kläger nicht selbst für notwendige private Zuzahlungen oder alternative Behandlungsmöglichkeiten sorgen könnten. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Nichtbeachtung wesentlicher Vorträge wurde nicht festgestellt. Damit blieb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Berufung wurde nicht zugelassen.