Beschluss
2 A 10/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0715.2A10.21.00
1mal zitiert
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Durch den konkreten Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen insoweit keine Zulassung des Rechtsmittels.(Rn.9)
2. Ob für jeden in Griechenland international Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung oder Rückführung aus Deutschland dorthin eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (juris: EUGrdRCh) beziehungsweise des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, lässt sich immer nur unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2020 – 3 K 768/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Durch den konkreten Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen insoweit keine Zulassung des Rechtsmittels.(Rn.9) 2. Ob für jeden in Griechenland international Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung oder Rückführung aus Deutschland dorthin eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (juris: EUGrdRCh) beziehungsweise des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, lässt sich immer nur unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.(Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2020 – 3 K 768/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 2020 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Angehört durch die Beklagte gab er im Wesentlichen an, er sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er als Fahrer gearbeitet. Im September 2017 habe er sich nach einem etwa einmonatigen Voraufenthalt in der Türkei nach Griechenland begeben, wo er zunächst in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Dort habe er nur 150 Euro zur Verfügung gehabt. Er habe erfolglos versucht, Arbeit als Bauer zu finden. Im Mai oder Juni 2019 sei ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Im Jahr 2020 sei er nach Athen gegangen. Seine Lebenssituation sei dort sehr schlecht gewesen. Es habe eine Hilfsorganisation gegeben, die ihm etwas zu essen gegeben habe. Er habe immer woanders geschlafen. Manchmal habe er sich ein billiges Hotel gebucht und ab und zu in einem Park übernachtet. Sein Gesundheitszustand habe sich in Griechenland stark verschlechtert. Er sei zweimal am Rücken operiert worden. Ihm sei Blutarmut attestiert worden und er habe entzündungshemmende Medikamente bekommen. Wegen seines Rückens habe er nicht arbeiten können. Im Juli 2020 sei er über Holland nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 21.7.2020 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und verneinte das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie den Kläger unter Androhung der Abschiebung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Ausreise auf. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Antrag sei unzulässig, da dem Kläger gemäß einer Eurodac-Abfrage im Mai 2019 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden sei. Dort drohe ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zwar seien die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Griechenland sehr schwierig; es herrschten jedoch keine derart eklatanten Missstände, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands, den Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie zu gewähren, liege die erforderliche Vergewisserung des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach einer Rückkehr vor. Schutzberechtigte hätten unter denselben Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe, das sich allerdings in großen Teilen noch im Aufbau befinde. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Schutzberechtigte hätten in Griechenland angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, so dass der Kläger auch dort weiter behandelt werden könne. Im August 2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Griechenlands begehrt. Mit Übergabe eines griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge im März 2020 habe man ihm mitgeteilt, er müsse seine Wohnung verlassen und erhalte keine Sozialhilfe mehr, da er kein Asylbewerber mehr sei. Die Lage auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt sei für ihn aussichtslos gewesen. Aufgrund seiner Rückenproblematik habe er starke Schmerzen und sei körperlich nicht belastbar. Letztlich sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als Griechenland zu verlassen. Zudem leide er an Tuberculosis cutis (Hauttuberkulose) und bedürfe der engmaschigen ärztlichen Überwachung und Versorgung.1Vgl. hierzu den vorläufigen Arztbrief (UKS) vom 6.10.2020, Bl. 85 ff. d.A.Vgl. hierzu den vorläufigen Arztbrief (UKS) vom 6.10.2020, Bl. 85 ff. d.A. Mit Urteil vom 14.12.2020 – 3 K 768/20 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, weder unterliege die Unzulässigkeitsentscheidung rechtlichen Bedenken noch habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteilen vom 19.3.2019 (C-163/17, Jawo, und C-297/17, Ibrahim u.a.) die Maßstäbe bei Rückführungen von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten im Dublin-Raum präzisiert und „angemahnt“, nicht vorschnell eine Extremsituation im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC anzunehmen. Aufgrund des fundamental bedeutsamen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dürfe ein Asylbewerber grundsätzlich in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der ihm bereits Schutz gewährt habe, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoße, seine Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Der Nachweis obliege dem Schutzsuchenden, wobei das Vorliegen eines Abschiebungsverbots für anerkannte Schutzberechtigte, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt seien, gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC verstießen, unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhänge. In jedem Einzelfall seien außerdem die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRC könne nach der vor allem im Jawo-Urteil ausgeführten „harten Linie“ des EuGH erst angenommen werden, wenn eine Situation extremer materieller Not eintrete, die es für längere Zeit nicht erlaube, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Ausdrücklich betont habe der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung „folterähnlich“ wirkten. Im Urteil Ibrahim habe der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Karakhel-Rechtsprechung des EGMR darauf hingewiesen, dass unterschieden werden müsse zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gelte, sowie andererseits solchen mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerieten, wesentlich größer sei. Mit Blick auf Griechenland sähen sich Rückkehrer im Vergleich zu Personen, die das Land nicht verlassen hätten, hinsichtlich der Wohnungssuche mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Gleiches gelte hinsichtlich der sonstigen Sozialleistungen. Die Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats verlangten nämlich einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland. Dabei werde der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert; wohnungsbezogene Sozialleistungen setzten sogar einen fünfjährigen dauerhaften und legalen Aufenthalt in Griechenland voraus. In Griechenland sei der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt demnach maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Bei vulnerablen Personen verdichte sich die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen abgesehen von Einzelfällen, in denen sie über ein eigenes Vermögen, verwandtschaftliche Beziehungen, auch und gerade in Griechenland, Kenntnisse der griechischen Sprache und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften verfügten, zu einer existenzbedrohenden Gefahr. Die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei bezogen auf die Verhältnisse in Griechenland allerdings für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hätten, derzeit nicht erreicht. Das gelte auch für den Kläger. Er habe seine Arbeitsunfähigkeit – auch in Gesamtschau der vorgetragenen Erkrankungen – nicht nachgewiesen. Die diagnostizierte Tuberkulose sei in Griechenland behandelbar, wo eine (erste) Behandlung des Klägers samt Medikation auch schon stattgefunden habe. Es liege ausweislich des vorläufigen Arztbriefs vom 6.10.2020 keine offene Tuberkulose und keine Pneumonie vor. Zur Arbeitsfähigkeit sowie den sonstigen Folgen, die sich aus dem Krankheitsbild ergäben, verhalte sich der Arztbrief nicht. Gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche auch, dass der Kläger in Griechenland nach körperlich intensiver Arbeit in der Landwirtschaft nachgefragt habe. Dort sei er über einen Zeitraum von fast drei Jahren jedenfalls zurechtgekommen. Unter anderem seine Einreise nach Deutschland per Flugzeug und seine gelegentlichen Hotelübernachtungen in Griechenland zeigten, dass er nicht nur über die Möglichkeit verfüge, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen, sondern auch in der Lage sei, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine „grundsätzliche“ Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.2Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, jurisEtwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, juris Nach diesem Maßstab lässt sich dem Antragsvorbringen keine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger wirft die Frage auf, ob „auch gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Flüchtlingen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 EMRK und Artikel 4 [GRC] in der Weise [droht], dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, und macht geltend, das Verwaltungsgericht setze sich mit seiner Beurteilung der humanitären Situation anerkannter, gesunder und arbeitsfähiger Flüchtlinge in Griechenland in Widerspruch zu einer Reihe anderer Verwaltungsgerichte. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage schutzberechtigter Personen infolge der Corona-Pandemie massiv verschärft habe. Der Senat hat in der Vergangenheit in mehreren Verfahren Zulassungsanträge der Beklagten gegen die Feststellung von Abschiebungsverboten zurückgewiesen, in denen die „rechtsgrundsätzliche“ Frage aufgeworfen worden war, ob für jeden in Griechenland internationalen Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 GRC beziehungsweise des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 –Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig sei, da das Verwaltungsgericht bereits in den damals angegriffenen Entscheidungen – wie im vorliegenden Fall – auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und bewertet hatte. Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien4Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 – 2 A 324/19 –, jurisEtwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 – 2 A 324/19 –, juris und Italien,5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 – 2 A 74/20 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 – 2 A 74/20 –, juris für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,6Insbesondere EuGH – Große Kammer –, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, jurisInsbesondere EuGH – Große Kammer –, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.7So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 – 2 A 2/20 –, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 – 2 A 357/19 –, juris Rn. 11So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 – 2 A 2/20 –, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 – 2 A 357/19 –, juris Rn. 11 Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.8Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25/18 –, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend BulgarienVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25/18 –, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien Das gilt unabhängig davon, ob man etwa mit Blick auf aktuelle Berichte über die Flüchtlingssituation in Griechenland beziehungsweise die insoweit zu konstatierende Überforderung des Landes aufgrund der Grenzlage im europäischen Staatenverbund ein Bestehen von Abschiebungsverboten ungeachtet des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besonders hervorgehobenen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens als Regel- oder als Ausnahmefall ansieht. Dabei geht es lediglich um eine statistische Aussage, die die Beklagte und die Gerichte nicht davon entbindet, jeweils den konkreten Einzelfall zu betrachten.9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 – 2 A 357/19 –, juris Rn. 12OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 – 2 A 357/19 –, juris Rn. 12 Deswegen lässt sich die durch den Kläger angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein für alle nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen. Auch dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für „diesen Antragsteller“ gegeben ist, weil „er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“.10EuGH – Große Kammer –, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 98EuGH – Große Kammer –, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 98 Auch dem ist unschwer zu entnehmen, dass die individuellen Umstände in den Blick zu nehmen sind. Das hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers getan, sich dabei insbesondere auch mit seiner bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und mit einer einzelfallbezogenen Begründung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots verneint, ohne die Probleme für den Kläger bei der Rückkehr nach Griechenland zu verharmlosen. Soweit der Kläger geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Griechenland entgegen,11Vgl. insbesondere den radiologischen Befund (chronische granulomatöse Osteomyelitis) vom 4.1.2021, Bl. 181 ff. d.A.Vgl. insbesondere den radiologischen Befund (chronische granulomatöse Osteomyelitis) vom 4.1.2021, Bl. 181 ff. d.A. wird damit ebenfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage gestellt. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.12 Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 u.a. – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 u.a. – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.