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Beschluss

35 KE 18.12

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0529.35KE18.12.0A
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Leitsätze
1. Entstehen einer Terminsgebühr durch Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit der Beklagten nach vorherigem schriftsätzlichen Einigungsvorschlag der Beklagten.(Rn.2) 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG (juris: RVG-VV) entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unter anderem bereits für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Besprechung kann auch fernmündlich erfolgen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 2012 dahingehend geändert, dass die dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 675,33 Euro festgesetzt wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 312,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entstehen einer Terminsgebühr durch Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit der Beklagten nach vorherigem schriftsätzlichen Einigungsvorschlag der Beklagten.(Rn.2) 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG (juris: RVG-VV) entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unter anderem bereits für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Besprechung kann auch fernmündlich erfolgen.(Rn.2) Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 2012 dahingehend geändert, dass die dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 675,33 Euro festgesetzt wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 312,74 Euro festgesetzt. Die zulässige Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. April 2012 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zu Unrecht die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 262,80 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unter anderem bereits für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Besprechung kann auch fernmündlich erfolgen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Juli 2010 - VGH 2 M 08.1906 -, Rn. 6; zit. nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 3104 Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Auflage 2008, VV Vorb. 3 Rn. 104 m.w.Nachw.). Eine derartige Besprechung hat hier in Gestalt des Telefonats, das der Erinnerungsführer (und damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin) am 31. Januar 2012 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens (VG 16 K 12.11 V) geführt hat, stattgefunden. Darin hat der Erinnerungsführer der Beklagten mitgeteilt, dass ihrem Vorschlag für eine gütliche außergerichtliche Einigung aus dem Schriftsatz vom 11. Januar 2012 (erst) zugestimmt werden könne, nachdem die Beklagte die verlangten Deutschkenntnisse der Klägerin bestätigt habe. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners war der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt noch nicht materiell-rechtlich erledigt. Daher kann offen bleiben, ob die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt, um die Terminsgebühr auszulösen (verneinend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2008 - OVG 2 OA 338/08 -, Rn. 6 m.w.Nachw.; zit. nach juris). Die Annahme des Erinnerungsgegners, bereits der Einigungsvorschlag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11. Januar 2012 habe zur materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits geführt, ist nicht zutreffend. Denn in dem Einigungsvorschlag hat die Beklagte die von der Klägerin begehrte Visumserteilung nicht verbindlich und in der Sache unbedingt angekündigt, sondern die Sachentscheidung unter den Vorbehalt des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch die Klägerin gestellt (vgl. Ziff. 3 des Einigungsvorschlags). Der Erinnerungsführer hat dem Vorschlag mit dem am 24. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz für die Klägerin sodann lediglich „grundsätzlich“ zugestimmt, mit der Maßgabe, dass die Klägerin den verlangten Nachweis ihrer Deutschkenntnisse gemäß Ziff. 3 des Einigungsvorschlags in der Botschaft erbringen werde. Hierzu hat der Erinnerungsführer die Beklagte um einen zeitnahen Termin gebeten. Abschließend hat der Erinnerungsführer in dem Schriftsatz ausgeführt, dass hernach die Klage zurückgenommen werden „mag“. Erst nach dem Telefonat vom 31. Januar 2012 hat sich der Rechtsstreit aufgrund des weiteren Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2012 materiell-rechtlich erledigt. Darin hat die Beklagte, nachdem der Plausibilitätstest mit der Klägerin zwischenzeitlich erfolgreich stattgefunden hatte, die Visumserteilung nunmehr gegen Klagerücknahme ohne weiteren Vorbehalt zugesichert. Hierauf hat der Erinnerungsführer mit dem am 24. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klagerücknahme erklärt. Die entstandene Terminsgebühr war nach alledem antragsgemäß zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 1 K 4.12 -, Rn. 4; zit. nach juris; s. ferner etwa auch OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2012 - OVG 17 E 1204/11 -; Rn. 10; VG München, Beschluss vom 13. Februar 2012 - VG M 16 M 11.5677 -, Rn. 13; beide zit. nach juris). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.