Beschluss
2 OA 338/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es einer materiell-rechtlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des Verfahrens.
• Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens oder rein organisatorische Absprachen zwischen Anwalt und Gegenseite begründen die genannten Gebühren nicht.
• Eine verbindliche, konkludente Aufhebungsankündigung der Behörde kann bereits zur materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen, selbst wenn die formelle Umsetzung noch verwaltungstechnische Schritte erfordert.
Entscheidungsgründe
Keine Entstehung von Termins- und Erledigungsgebühr bei rein formeller Erledigung • Zur Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es einer materiell-rechtlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des Verfahrens. • Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens oder rein organisatorische Absprachen zwischen Anwalt und Gegenseite begründen die genannten Gebühren nicht. • Eine verbindliche, konkludente Aufhebungsankündigung der Behörde kann bereits zur materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen, selbst wenn die formelle Umsetzung noch verwaltungstechnische Schritte erfordert. Die Klägerin begehrte Erstattung von Anwaltkosten nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie machte insbesondere eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG geltend. Das beklagte Landesamt teilte dem Verwaltungsgericht mit, der angefochtene Bescheid vom 13.03.2006 werde aufgehoben, um der Klägerin eine erneute Prüfung zu ermöglichen. Vorangegangene telefonische Gespräche zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Vertretern des Landesamtes betrafen die Abwicklung und die Reihenfolge formeller Erledigungsschritte. Das Verwaltungsgericht und der Kostenbeamte lehnten die beantragten Gebühren ab; die Klägerin legte Beschwerde dagegen ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 165, 151 VwGO statthaft und nach § 146 VwGO zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. • Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG): Diese entsteht nur bei Mitwirkung an einer auf die Erledigung gerichteten Besprechung ohne Gerichtsbeteiligung. Telefonische Absprachen zur formellen Abwicklung erfüllen diesen Tatbestand nicht; es fehlt an einer materiell-rechtlichen Besprechung, die die Erledigung herbeiführt. • Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG): Entsteht nur, wenn sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise durch anwaltliche Mitwirkung materiell-rechtlich erledigt. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren nicht materiell-rechtlich durch den Prozessbevollmächtigten erledigt worden. • Materiell-rechtliche Erledigung durch die Behörde: Die schriftliche Mitteilung des Landesamtes vom 26.06.2007 stellt eine konkludente Aufhebung oder zumindest eine verbindliche Ankündigung der Aufhebung des angefochtenen Bescheids dar; damit hat die Behörde der Klage in der Sache bereits abgeholfen. • Formelle Einschränkung ohne materiell-rechtliche Wirkung: Die in der Mitteilung genannte Voraussetzung der Rücksendung von Prüfungsunterlagen dient lediglich verwaltungsmäßigen Zwecken und ändert nichts an der in der Sache erklärten Aufhebungsentscheidung. • Rechtsprechung und Literatur: Die gebührenrechtlichen Voraussetzungen sind eng auszulegen; bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung reicht nicht aus (vgl. VV 3104, VV 1002 und herrschende Rspr.). • Beschwerdevorbringen: Wiederholte Rügen, die nur den erstinstanzlichen Vortrag wiederholen, können die zutreffende Entscheidung von Kostenbeamten und Verwaltungsgericht nicht erschüttern. Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG wurden zu Recht nicht erstattet, weil die Voraussetzungen für deren Entstehung nicht vorlagen. Telefonische Absprachen und die Mitwirkung an der formellen Abwicklung des Verfahrens begründen weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr. Die Erklärung des beklagten Landesamtes vom 26.06.2007 stellte eine in der Sache verbindliche Aufhebungsankündigung dar, wodurch die Klage materiell-rechtlich erledigt war; formelle Verwaltungsschritte änderten daran nichts. Damit war die Kostenfestsetzung in der angefochtenen Gestalt zu belassen und die Kostenersatzansprüche der Klägerin abzuweisen.