Beschluss
17 E 1204/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren gehören als Beteiligte der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse, wenn die Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen ist.
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV entsteht nur, wenn die anwaltliche Mitwirkung über das Einlegen und Betreiben des Verfahrens hinausgeht und in einer speziell auf die außergerichtliche Beilegung gerichteten, ursächlichen Tätigkeit besteht.
• Die bloße Einwirkung auf den Mandanten, eine Klagerücknahme vorzunehmen, oder das Verfolgen einer außergerichtlichen Erledigung ohne eigene initiative, zielgerichtete Vorschläge genügt nicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach VV Nr.1002: Erforderliche aktive, ursächliche anwaltliche Mitwirkung • Zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren gehören als Beteiligte der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse, wenn die Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen ist. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV entsteht nur, wenn die anwaltliche Mitwirkung über das Einlegen und Betreiben des Verfahrens hinausgeht und in einer speziell auf die außergerichtliche Beilegung gerichteten, ursächlichen Tätigkeit besteht. • Die bloße Einwirkung auf den Mandanten, eine Klagerücknahme vorzunehmen, oder das Verfolgen einer außergerichtlichen Erledigung ohne eigene initiative, zielgerichtete Vorschläge genügt nicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr. Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen einen Verwaltungsakt klagen. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt hatte, richtete der Anwalt Erinnerung/Beschwerde gegen diese Festsetzung. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück. Strittig war, ob für den beigeordneten Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV entstanden ist, weil sich die Rechtssache angeblich durch seine Mitwirkung erledigt habe. Der Senat prüfte, ob die anwaltliche Tätigkeit über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Betreibung des Rechtsbehelfs hinausging und ob sie ursächlich auf eine außergerichtliche Beilegung abzielte. Der Beschwerdeführer rügte die Festsetzung erfolglos und behauptete, seine Tätigkeit habe zur Erledigung geführt. • Rechtsgrundlagen sind §§45 Abs.1, 55 Abs.1, 56 Abs.1 RVG sowie Nr.1002 VV in Verbindung mit Nr.1003 VV und §2 Abs.2 VV für die Erledigungsgebühr. • Nach Nr.1002 Satz 1 VV entsteht die Erledigungsgebühr nur, wenn die anwaltliche Mitwirkung nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsakts zur Erledigung geführt hat und diese Mitwirkung eine besondere, über das Einlegen und Betreiben des Verfahrens hinausgehende Tätigkeit darstellt. • Die Kausalität allein genügt nicht; erforderlich ist eine zielgerichtete, für die Erledigung ursächliche Initiative oder Tätigkeit des Rechtsanwalts, die auf eine gütliche Streitbeilegung gerichtet ist. • Der Beschwerdeführer hat keine solche besondere Tätigkeit erbracht: er ergriff nicht selbst die Initiative gegenüber Gericht oder Gegenseite und machte keinen konkreten nichtstreitigen Erledigungsvorschlag. • Sich darauf zu berufen, zunächst auf die Mandantin einwirken zu müssen, genügt nicht, weil die Beratung und Steuerung der Mandantschaft zum Leistungskreis gehört, der durch die Verfahrensgebühr bereits abgegolten ist. • Daher lagen die Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht vor; die Erinnerung war daher zu Recht zurückgewiesen worden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV verneint, weil der beigeordnete Rechtsanwalt keine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende, ursächlich auf eine außergerichtliche Beilegung gerichtete Tätigkeit erbracht hat. Die bloße Beratung des Mandanten zur Klagerücknahme oder das Verfolgen einer außergerichtlichen Erledigung ohne eigene initiative Vorschläge reicht nicht aus. Die Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse; das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.