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Urteil

A 5 K 2875/24

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0314.A5K2875.24.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. In Anwendung von § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten sind hierauf zuvor mit Schreiben vom 21.10.2024 hingewiesen worden, ohne dass mündliche Verhandlung beantragt worden wäre; der Kläger hat überdies auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die hier statthafte Anfechtungsklage (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, ZAR 2024, 386; Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris; Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161, 1; Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18) ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 ist im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier mit Blick auf die Schutzgewährung durch Griechenland im Ausgangspunkt zunächst der Fall; in materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die (geschriebenen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Vorschrift kann jedoch für seinen Fall nicht zur Anwendung kommen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, ZAR 2024, 386; Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402; Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris). Der sog. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erlaubt bei der danach vorzunehmenden Prüfung zwar regelmäßig die Annahme, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss daher im Ausgangspunkt die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen (und erhalten), in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder erhalten haben, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Daher ist das Gericht, das über die auf eine bereits erfolgte Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat gestützte Unzulässigkeit eines Asylantrags zu entscheiden hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese hohe Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht ohne Weiteres erreicht. Dass international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Schutzgewährung keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass der Betroffene dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in der Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren. Das Fehlen familiärer Solidarität ist dabei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen als solche für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht aus. Ein Verstoß liegt ausgehend hiervon erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse tatsächlich nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen ("Bett, Brot, Seife"; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris; Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris). Der Verstoß muss zudem unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt daher nicht vor, wenn der Betroffene nicht den – nicht von vorneherein aussichtslosen – Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen (sog. Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Für die Erfüllung der elementaren Grundbedürfnisse gelten im Grundsatz nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris). Von diesen Maßgaben ausgehend kann die Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig nicht aufrechterhalten werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall der Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht würde befriedigen können. Insbesondere besteht die ernsthafte Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein würde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, juris) – mit dessen Sichtweise sich der angefochtene Bescheid nicht auseinandersetzt – geht nach Auswertung der zu Griechenland verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, derzeit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen, selbst wenn es sich um gesunde und arbeitsfähige alleinstehende Männer handelt; vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – etwa womöglich bei Vorhandensein unterstützender Strukturen vor Ort – besteht demzufolge nach aktuellen Erkenntnissen die ernsthafte Gefahr, dass solchen Personen wegen des „real risks“ von Obdachlosigkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 und OVG 3 B 53.19 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris; Beschluss vom 05.04.2022 - 11 A 314/22.A -, juris; auch zu diesen obergerichtlichen Entscheidungen verhält sich die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht). Diese Sichtweise teilt der Berichterstatter in seiner Spruchpraxis (vgl. zuletzt nur Urteil vom 28.01.2025 - A 5 K 2880/24 -; Urteil vom 10.10.2024 - A 5 K 2343/24 -; Urteil vom 12.08.2024 - A 5 K 2096/24 -; Urteil vom 23.01.2024 - A 5 K 3268/23 -). Auf die Entscheidungsgründe insbesondere des – der Beklagten bekannten – Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2022 wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen; sie beanspruchen auch weiterhin Geltung und sind auf die Situation des Klägers übertragbar. Zu weitergehenden Ausführungen zur Darstellung und zur allgemeinen Würdigung der Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sieht der Berichterstatter keine vertiefte Veranlassung. Sie entspricht auch weiterhin obergerichtlicher Spruchpraxis (vgl. OVG des Saarlands, Urteil vom 15.11.2022 - 2 A 81/22 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022 - 11 A 314/22.A -, juris; SächsOVG, Urteil vom 27.04.2022 - 5 A 492/21 A -, SächsVBl 2022, 281; vgl. ferner etwa VG Berlin, Beschluss vom 30.09.2024 - 34 L 210/24 A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.08.2024 - 18a L 1143/24.A -, n.v.; VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2024 - 5 A 140/22 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 29.02.2024 - W 1 S 24.30257 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 07.09.2023 - 2 L 1520/23.GI.A -, juris; außerdem: VG München, Urteil vom 28.08.2023 - M 18 K 23.30571 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 140/23 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 08.05.2023 - 3 K 429/23 -, juris; Beschluss vom 01.03.2023 - 3 L 280/23 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 03.05.2023 - Au 8 S 23.30428 -, juris; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 14.03.2023 - 13 A 238/20 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.03.2023 - 22 K 8448/22.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 23.02.2023 - 7 L 263/23.KS-A -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 17.02.2023 - 10 L 86/23.A -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 20.06.2022 - AN 17 K 18.50653 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 14.07.2022 - RO 13 K 20.31305 -, juris). Zwar haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (jüngst mit Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris) und ebenso mehrere Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Konstellationen eine von der vorgenannten Rechtsprechung z.T. abweichende Bewertung getroffen (so beispielsweise – z.T. unter Verweis auf Arbeitsmöglichkeiten in der Schatten- bzw. Nischenwirtschaft und ggf. Unterstützungsleistungen durch Verwandte – VG Berlin, Beschluss vom 17.01.2025 - 9 L 610/24 A -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 08.01.2025 - 1 L 4899/24.GI.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 - 12 A 4023/22 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27.08.2024 - AN 17 S 24.50516 -, juris; Urteil vom 28.06.2024 - AN 17 K 24.50259 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 30.09.2024 - B 3 K 24.32608 -, juris; VG Halle Beschluss vom 26.08.2024 - 4 B 188/24 HAL -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 26.08.2024 - W 4 S 24.31508 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 15.08.2024 - 12 A 3228/24 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 16.05.2024 - 5 K 22/19.A -, juris; vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des BVerwG Nr. 42/2024 vom 04.09.2024 zur zugelassenen Tatsachenrevision 1 C 18.24 betreffend das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs). Aus den in den vorgenannten Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Lage und den aktuell dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich aber keine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland (vgl. ebenso z.B. VG Berlin, Beschluss vom 30.09.2024 - 34 L 210/24 A -, juris; VG München, Urteil vom 29.08.2024 - M 17 K 23.30508 -, juris; zur Obliegenheit des Gerichts zur eigenständigen Prüfung auch in Ansehung der anhängigen Tatsachenrevision: BVerfG, Beschluss vom 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24 -, juris). Vielmehr ist angesichts der auch unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel weiterhin bestehenden erheblichen bürokratischen Hürden sowie mangelnder staatlicher Unterstützung nach wie vor grundsätzlich anzunehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, eine gesicherte Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt durch eine legale Beschäftigung oder staatliche und nichtstaatliche Unterstützung zu sichern (vgl. etwa SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 9 f., S. 12; SFH, Factsheet Griechenland – Update 2024, Oktober 2024, S. 3; MDAT, Opening the Door: Understanding and combatting intersectional discrimination in housing for people with a migratory background - Thessaloniki Case Study, passim; aida, Country Report: Greece, 2023 update, insbes. S. 267 ff.; zu Unzulänglichkeiten des Programms HELIOS: Refugee Support Aegean / Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rights, März 2024, S. 21 - 24; Raphaelswerk e.V., Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2022, S. 10 ff.; Casalis u.a., ipl / ETH Zürich / UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, S. 10 ff.; Pro Asyl, Griechische Abschreckungspolitik: Von der schützenden Wohnung zurück ins Lager, 06.01.2023; Pro Asyl, Schmerzen, Scham und Hunger: Die Kartonsammler von Athen, 14.07.2022; Romer, SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse – Update 2023, 11.08.2023, insbes. S. 7 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 9, 17.12.2024, insbes. S. 32 ff.; SFH, Factsheet Griechenland – Update 2023, 11.08.2023, S. 3; BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Schutzberechtigte Helios Details, 21.04.2022, insbes. S. 11 f.; BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Schutzberechtigte, 19.06.2023; Pro Asyl / RSA, Beneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rights, März 2022, insbes. S. 14 ff.; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 20/5868 vom 28.02.2023, S. 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023). Auch dass das zuletzt ausgelaufene Unterstützungsprogramm HELIOS unter dem Namen HELIOS+ wiederaufgenommen und am 06.02.2025 angelaufen sein soll, ändert an der Beurteilung der Sachlage nichts Wesentliches. Der Erkenntnismittellage zufolge dürfte auch dieses Programm, das sich nicht nur an anerkannte Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet, zahlenmäßig ebenso unzureichend sein wie seine Vorgängerprogramme und allenfalls ca. 4.300 Menschen in einem Zeitraum von vier Jahren Unterstützung bieten. Unabhängig davon schließt das Programm aber ohnehin – ebenso wie zuvor – Rückkehrer aus anderen Mitgliedsstaaten vom Kreis der Anspruchsberechtigten regelmäßig aus (vgl. zu alledem Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13.02.2025, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/bamf-baut-luftschloesser-um-rueckkehr-nach-griechenland-zu-forcieren/). Der Berichterstatter geht bei alledem davon aus, dass ein Verweis international Schutzberechtigter auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft in Griechenland nicht ohne Weiteres zu einer günstigeren Beurteilung führt (vgl. hierzu bereits grundsätzlich VG Berlin, Beschluss vom 30.09.2024 - 34 L 210/24 A -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.08.2024 - 18a L 1299/24.A -, juris). Solche Tätigkeiten sind, soweit sie in Griechenland verboten sind und gegenüber den Arbeitnehmern sanktioniert werden – aber vielfach auch unabhängig davon –, Schutzsuchenden bereits nicht zumutbar (VG Aachen, Urteil vom 15.01.2025 - 10 K 2864/24.A -, juris; Urteil vom 12.12.2024 - 10 K 1614/23.A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 01.10.2024 - 18 L 1669/24.A -, juris). Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, lässt es bedenklich erscheinen, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedsstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten. Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.01.2022 - 1 B 83.21 -, juris) es bisher lediglich offengelassen, ob Unionsrecht einem solchen Verweis entgegensteht (auch in seinem Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris, verhält es sich zu den unionsrechtlichen Implikationen nicht; vgl. demgegenüber etwa Luhm, ANA-ZAR 2025, 1, 3). Aber auch konkret für die Verhältnisse in Griechenland folgt aus den hierzu verfügbaren Erkenntnismitteln, dass für anerkannt Schutzberechtigte keine hinreichenden – zumutbaren – Verdienstmöglichkeiten in der sog. Schattenwirtschaft bestehen, um aus eigener Kraft auf dieser Grundlage auch eine (menschenwürdige) Unterkunftssicherung eigenständig bewerkstelligen zu können. Dabei legt der Berichterstatter zugrunde, dass erwerbsfähige anerkannt Schutzberechtigte gehalten sind, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, sowie auch durch Inanspruchnahme von Zuwendungen von dritter Seite ihr Existenzminimum selbst zu sichern; zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. hierzu und zum Folgenden zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris; Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227). Solange ihnen dabei keine kriminelle und (auch praktisch) sanktionsbewehrte Tätigkeit abverlangt wird, ist Schutzberechtigten unter Umständen – zumindest bzw. wenn auch nur für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar. Nach diesen Maßgaben sind aber die konkret in Griechenland zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten (auch in der sog. Schattenwirtschaft) ganz überwiegend zu prekär und hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten nicht ausreichend, um trotz der bestehenden bürokratischen Hürden und praktischen Widrigkeiten damit eine Unterkunft finden und finanzieren zu können (konkret für Griechenland so etwa wiederum Luhm, ANA-ZAR 2025, 1, 3; VG Aachen, Urteil vom 15.01.2025 - 10 K 2864/24.A -, juris). Schwarzarbeit bzw. Beschäftigungsverhältnisse in der Schatten- und Nischenwirtschaft sind zwar in Griechenland, insbesondere in der Landwirtschaft und im Tourismusbereich, durchaus weit verbreitet (vgl. etwa – einen rückläufigen Trend auf ca. 16 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 beschreibend – Cui / Yao, Recent Trends of Informality in Greece: Evidence from Subnational Data, 20.02.2024, abrufbar unter https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/Selected-Issues-Papers/2024/English/SIPEA2024009.ashx; diskutiert von Höhler, Handelsblatt vom 23.02.2024, https://www.handelsblatt.com/politik/international/iwf-studie-griechenland-hat-schattenwirtschaft-fast-halbiert/100017252.html; demgegenüber von einem vergleichsweise konstanten Anteil von weiterhin knapp 22 % des BIP ausgehend: Schneider / Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft – Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, 15.01.2025, abrufbar unter https://www.iaw.edu/aktuellemeldungen-detail/schlechte-wirtschaftslage-laesst-die-schattenwirtschaft-weiter-steigen-2.html). Die Arbeitsbedingungen in den (zumeist auch nur saisonal verfügbaren) Beschäftigungsverhältnissen der Schattenwirtschaft sind jedoch in Griechenland vielfach derart menschenrechtswidrig ausgestaltet, dass es anerkannt Schutzberechtigten nicht in zumutbarer Weise möglich ist, durch eigene Erwerbstätigkeit in diesem Bereich finanzielle Grundlagen zu erwirtschaften, um eine (gleichfalls zumutbare und nicht nur vorübergehende) Unterkunft erlangen und finanzieren zu können. Einer darauf bezogenen aktuellen Studie zufolge erhalten 75 % der in derartigen Beschäftigungsverhältnissen tätigen Migranten (Asylsuchende, Schutzberechtigte, sonst Aufenthaltsberechtigte und auch Papierlose) ihren Lohn nicht vereinbarungsgemäß; Arbeitnehmerrechte werden systematisch verletzt (Solidarity Now / Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Migrant Workers, 04.03.2025, insbes. S. 32 und 39). Sie sind verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt, etwa durch unzumutbare Arbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere bzw. gefährliche Arbeitsbedingungen und körperlichen oder psychischen Missbrauch; bei alledem sind sie (rechts-)schutzlos gestellt. Arbeitsunfälle sind in illegalen migrantischen Beschäftigungsverhältnissen weit verbreitet. Gegen sie wird Gewalt ausgeübt, z.T. sogar durch Schusswaffen (bei Protest gegen Lohnverweigerung). Solcherlei Arbeitsbedingungen – insbesondere in der Landwirtschaft – sind breit dokumentiert (vgl. zu alledem abermals Solidarity Now / Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Migrant Workers, 04.03.2025, S. 39, m.w.N.). Diese Erkenntnislage stimmt im Übrigen mit unzähligen Berichten von geflüchteten Palästinensern mit internationalem Schutz in Griechenland überein, die der Kammer aus den Anhörungsprotokollen des Bundesamts bekannt sind. Nahezu alle diese Geflüchteten berichten allenfalls von ausbeuterischen Hilfsarbeiten, die nur kurzfristig ausgeübt wurden und vielfach – wenn nicht sogar typischerweise – nicht den vereinbarten (und schon gar keinen ausreichenden) Lohn erbracht haben. Regelmäßig werden Geflüchtete diesen übereinstimmenden und plausiblen Berichten zufolge ausgenutzt, herabgewürdigt, um ihren ohnehin prekären Lohn geprellt und vom Hof gejagt. Hinzu kommt, dass Beschäftigungsmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft Griechenlands regelhaft auch nur saisonal praktisch verfügbar sind. Wie auch der angefochtene Bescheid des Bundesamts (S. 12) ausführt, erfolgen Anstellungen oftmals als „Saisonarbeiter“; es werde nicht verkannt, dass die Arbeitsbelastung (nur) in den Sommermonaten hoch sei. Mit Blick auf die vielfach ausbeuterisch ausgestaltete Lohngestaltung und die hierzu festzustellende „Zahlungsmoral“ kann aber die Schlussfolgerung des Bundesamts, der „Verdienst aus den Sommermonaten“ könne „zur Überbrückung der Winterzeit genutzt“ werden, nicht als tragfähig angesehen und geteilt werden. Im Gegenteil geht die Rechtsprechung neuerdings teilweise sogar davon aus, dass jedenfalls in den Wintermonaten eine deutlich geringere Möglichkeit für ungelernte Arbeitskräfte besteht, eine zur Vermeidung von Verelendung erforderliche Arbeit – und damit bzw. darüber auch ein Obdach – zu finden, weshalb Abschiebungen in den Wintermonaten unzulässig seien (vgl. etwa VG Darmstadt, Beschluss vom 09.01.2025 - 5 L 2398/24.DA.A -, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m32992). Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft Griechenlands anerkannten Schutzberechtigten den Zugang zu legaler und/oder auskömmlicher Erwerbstätigkeit ebnen oder auch nur die Möglichkeit zum Übergang in eine gesicherte Unterkunft ermöglichen. Allein der Umstand, dass es in Griechenland verbreitet und in ökonomisch bedeutsamer Weise Tätigkeiten in diesem Bereich – und eine entsprechende (saisonal schwankende) Nachfrage nach Arbeitskraft – gibt, führt nicht zu der Annahme, dass es anerkannt Schutzberechtigten auf diesem Weg hinreichend belastbar möglich ist, dort real drohende Verelendung und Obdachlosigkeit abzuwenden, wenn nicht im Einzelfall besondere Kontakte bzw. Fähigkeiten vor Ort vorhanden sind oder eine sonst individuell besonders aufgestellte Disposition besteht (ebenso VG Aachen, Urteil vom 15.01.2025 - 10 K 2864/24.A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 01.10.2024 - 18 L 1669/24.A -, juris). Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass Griechenland offenbar aktuell wieder Dublin-Überstellungen von Einzelpersonen aus bestimmten Herkunftsländern (Algerien, Marokko, Tunesien, Pakistan und Bangladesch) akzeptiert und für diesen Personenkreis individuelle Zusicherungen zur Unterbringung abgeben will (BAMF, IFG-Auskunft an ProAsyl vom 31.01.2024 - 13B-I FG 1142 -); der Kläger, der auch nicht im Dublin-Regime überstellt werden soll, zählt als Gaza-Palästinenser schon nicht zum erfassten Personenkreis, und auch eine individuelle Zusicherung Griechenlands wurde weder angefragt noch erteilt. Auch sonst lassen sich im Fall des Klägers individuell besondere Umstände des Einzelfalls, auf deren Grundlage davon ausgegangen werden könnte, er könne trotz der widrigen Umstände für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland dort (v.a. zunächst) Unterkunft finden (vgl. dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 20.03.2020 - 2 A 2/20 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2023 - W 1 K 23.30277 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 27.09.2023 - B 7 S 23.30770 -, juris), nicht erkennen und sie sind vom Bundesamt auch nicht explizit benannt. Der Einzelrichter hat hierzu im Eilbeschluss vom 21.10.2024 - A 5 K 2876/24 - ausgeführt: „(…) Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass er z.B. auf belastbare unterstützende Strukturen vor Ort zurückgreifen könnte. Er hat sich seinen Angaben zufolge wohl etwa elf Monate in Griechenland aufgehalten. Dass er dort in dieser Zeit nennenswerte Kontakte geknüpft oder ein Netzwerk aufgebaut haben sollte, ist nicht im Ansatz erkennbar. Er hat dies im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich verneint. Und auch aus seine Angaben gegenüber dem Bundesamt lässt sich dergleichen nicht ableiten. Er hat bereits dort angegeben, dass er nach der Schutzgewährung das Camp auf Samos habe verlassen müssen und dass er weitgehend ohne festen Wohnsitz gelebt habe. Seine Angaben zu Unterstützungsleistungen beziehen sich allein auf die Zeit des Asylverfahrens im Camp auf Samos. Im Anschluss hat er sich zeitweise in Thessaloniki, Athen und auf Kreta aufgehalten und dort wohl auch kurzfristige Jobs als Erntehelfer bekommen können. Er hat indes schon gegenüber dem Bundesamt betont, dass es schwierig gewesen sei, eine Wohnung zu mieten. Konkret individualisierte Nachfragen zu alledem wurden ihm seitens des Bundesamts nicht gestellt. Dass das Bundesamt dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid (S. 16) vorhält, es seien keine Hinweise hinsichtlich von ihm entfalteter Bemühungen um die Erlangung von staatlichen oder nichtstaatlichen Hilfen ersichtlich, ist defizitär; ihm wurden hierzu keine konkreten Fragen gestellt. Auf der Grundlage des vom Bundesamt so ermittelten Sachverhalts kann jedenfalls nicht belastbar angenommen werden, dass dem Antragsteller die Abwendung der in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten allgemein drohenden Verelendung und insbesondere Obdachlosigkeit möglich ist. Woraus sich insbesondere das gerade hierfür erforderliche Netzwerk und/oder eine entsprechende Disposition des Antragstellers ergeben soll, wird nicht deutlich. In einer persönlichen Stellungnahme vom 26.08.2024 hat der Antragsteller demgegenüber seine konkreten Lebensumstände in Griechenland konkretisiert; auch daraus ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr hat er konkret geschildert, dass er in Griechenland auf der Straße geschlafen habe und nur kurzzeitig in prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig war, bei denen er z.T. um seinen Lohn geprellt worden sei oder auch nur ohne Lohn für Unterbringung und Essen und Trinken gearbeitet habe. Er habe sich von seiner Familie im Gaza-Streifen Geld zum Überleben geben lassen. Das aber sei nach dem Kriegsausbruch dort ohnehin nicht mehr möglich. (…)“ Daran hält der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren fest; es sind auch nach Aktualisierung der Erkenntnislage keine validen Anhalts- oder Anknüpfungspunkte vorhanden, um positiv eine besonders günstige Disposition des Klägers im Einzelfall oder das hierfür erforderliche Netzwerk für den Fall der Rückkehr feststellen zu können. Und auch sonst zeigen die Ausführungen des Klägers individuell, dass ihm konkret die Abwendung der in Griechenland drohenden Verelendung nicht verlässlich wird gelingen können (vgl. aktuell zu den Schwierigkeiten für Schutzberechtigte, Hilfeleistungen zu erhalten und etwaige Ansprüche durchzusetzen: SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 12/13, S. 27; SFH, Factsheet Griechenland – Update 2024, Oktober 2024, S. 3). Im Übrigen bestätigten seine persönlichen Angaben eindrücklich, dass und weshalb auch Beschäftigungsmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft – wie sie der Kläger selbst zeitweise ausgeübt hat – in Griechenland regelhaft unzumutbar sind und keine Existenz- oder Unterkunftssicherung ermöglichen. Auch die Bezugnahme des Bundesamts (in der Begründung des angefochtenen Bescheids) auf das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 08.01.2018 zur Behandlung zurückkehrender anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland ändert an der vorstehenden Würdigung nichts (was in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die das Bundesamt nicht eingeht, im Einzelnen bereits vielfach dargelegt wurde). Eine konkret auf den Kläger bezogene individuelle Zusicherung Griechenlands an die Beklagte des Inhalts, dass (und wie) ihm jedenfalls für einen angemessenen Übergangszeitraum nach Rücküberstellung eine menschenwürdige Mindestversorgung und Unterkunft zuteilwerde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, NVwZ 2017, 1196; Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris; Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris), um im Einzelfall eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorab hinreichend sicher ausschließen zu können, kann darin nicht gesehen werden; einzelfallbezogene individuelle Zusicherungen solchen Inhalts gibt Griechenland auch nicht ab (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 20/5868 vom 28.02.2023, S. 36; anders aktuell lediglich für DublinÜberstellungen von Personen aus bestimmten Herkunftsländern, vgl. BAMF, IFG-Auskunft an ProAsyl vom 31.01.2024 - 13B-I FG 1142 -). Das Schreiben trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2020 - 3 L 138/20 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2020 - 10 LA 111/20 -, juris). Die unter Nummer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Negativfeststellung zum Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Nummer 3 Satz 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Griechenland als Zielstaat bezieht. Nachdem andere potenzielle Zielstaaten nicht konkret ersichtlich sind und das Bundesamt den „Herkunftsstaat“ bereits selbst ausgenommen hat, entfällt infolgedessen auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 4 des Bescheids. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Kläger wendet sich gegen eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Griechenland. Der am xx.xx.1998 in Khan Younis geborene Kläger ist (wohl) staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen. Nach Verlassen des Gaza-Streifens – ca. im Februar 2023 – reiste er nach Aufenthalt u.a. in Griechenland im Februar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 06.02.2024 förmlich einen Asylantrag stellte. Einem Eurodac-Treffer zufolge war der Kläger bereits im März 2023 auf Samos aufgegriffen worden. Demzufolge war ihm dort am 15.06.2023 internationaler Schutz zuerkannt worden. In einem schriftlich ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger im März 2024 an, er wolle nicht nach Griechenland überstellt werden, weil er dort Verfolgung, Missbrauch und Rassismus fürchte. Am 19.08.2024 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Er bestätigte in der Sache zunächst die Schutzgewährung in Griechenland. Er habe sich dort vom 01.03.2023 bis 25.01.2024 aufgehalten. Er sei dort zunächst für ca. 4 ½ Monate in einem Camp auf Samos untergebracht gewesen, bis er den Anerkennungsbescheid erhalten habe. Dann sei er für ca. zwei Monate in Thessaloniki ohne festen Wohnsitz gewesen. Dort habe er die Aufenthaltserlaubnis und den Reisepass bekommen. Dann sei er für einen Monat nach Athen gegangen und habe dort bei der Erdbeerernte geholfen. Danach sei er einen Monat auf Kreta gewesen und habe bei der Olivenernte geholfen. Auf Samos sei er noch kostenlos mit Lebensmitteln versorgt worden und habe monatlich 70 EUR finanzielle Unterstützung erhalten. Auf Frage, was er unternommen habe, um in Griechenland Arbeit bzw. Unterstützung zu erhalten, gab er an, es sei sehr schwierig gewesen, eine Wohnung zu mieten; die Arbeitsverträge seien sehr kurz gewesen, sodass er auch seine Ehefrau nicht im Rahmen des Familiennachzugs nach Griechenland habe nachholen können. Auf weitere Nachfrage bestätigte der Kläger, dass sich in Griechenland noch mehrere Cousins väterlicherseits aufhielten; sie seien noch nicht lange dort und bereiteten sich auf die Reise nach Deutschland vor. Eine inhaltliche Anhörung nach § 25 AsylG wurde nicht durchgeführt. Mit Bescheid vom 21.08.2024, zugestellt am 24.08.2024, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 2) und drohte ihm die Abschiebung primär nach Griechenland an, wobei eine Abschiebung „in sein Herkunftsland“ ausdrücklich ausgenommen wurde (Nummer 3). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4). Zur Begründung der Entscheidung hieß es im Wesentlichen, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Unzulässigkeitsentscheidung stehe auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine solche nur möglich sei, wenn der betroffene anerkannt Schutzberechtigte keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde, aufgrund der Lebensumstände, die ihn im Mitgliedsstaat der Schutzgewährung erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu erfahren. Dergleichen drohe dem Kläger nicht. Die derzeit schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland würden zwar nicht verkannt. Es herrschten dort allerdings nicht derart eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Durch die Zusicherung Griechenlands in Gestalt eines Schreibens des griechischen Migrationsministeriums vom 08.01.2018 sei zudem sichergestellt, dass Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK gewährt würden. Damit sei die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2017 (2 BvR 157/17) geforderte Vergewisserung bzgl. des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr im Mitgliedstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Das Einhalten dieser Zusicherung sei im Jahr 2020 durch die griechischen Behörden gegenüber dem Bundesamt bekräftigt worden. Weiter führte das Bundesamt im Einzelnen ausführlich aus, dass und wie Griechenland schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten, Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung gewähre und sie damit der einheimischen Bevölkerung gleichstelle. Es sei dem Kläger vor diesem Hintergrund möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not gerate, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es habe zudem ihm oblegen, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Hinsichtlich derartiger Bemühungen seien keine Hinweise ersichtlich. Die humanitären Bedingungen in Griechenland, unter denen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, stellten daher keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Aus diesen Gründen lägen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder Gründe vorgetragen noch diesbezüglich Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat am 26.08.2024 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung nimmt er u.a. auf die Rechtsprechung der Kammer und auch sonst der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Würdigung der Lebensverhältnisse anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland Bezug. Er zitiert u.a. obergerichtliche Grundsatzentscheidungen (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2022 - 4 S 2443/21 -). Weiter bringt er vor, es sei nicht ersichtlich, dass er substanzielle finanzielle Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie / Verwandte dauerhaft weiterhin erwarten könne; insoweit verweise er auf den israelischen Krieg im Gazastreifen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er über Vermögen oder über Freunde und Bekannte in Griechenland verfüge und daher dort ein soziales Netzwerk habe. Alle seine Verwandten / Freunde / Bekannte hätten Griechenland entweder mit ihm, vor ihm oder nach ihm verlassen müssen, zumal er noch nie in Griechenland fest oder legal gearbeitet habe. Zwar habe er nach langer Suche saisonale Schwarzarbeit (Landwirtschaft) gefunden, diese sei allerdings auf wenige Tage befristet gewesen. Zudem sei er betrogen und um seinen Lohn geprellt worden. Nach Ende der Ernte sei er wieder arbeitslos geworden. Er habe intensiv nach weiteren Stellen gesucht, allerdings ohne Erfolg, weshalb er kein Geld gehabt habe. Folglich sei er nicht im Stande gewesen, seinen Lebensunterhalt und vor allem eine menschenwürdige Unterkunft dauerhaft zu sichern. Wäre er in Griechenland geblieben, hätte ihm weiterhin Verelendung und Obdachlosigkeit gedroht. Denn er habe überwiegend auf der Straße schlafen müssen – ohne Wasser, Strom und Heizung. Nur wenn er gearbeitet habe, habe er in Scheunen des jeweiligen Arbeitgebers schlafen dürfen, obwohl diese Scheunen – ohne Bad – nicht zum Wohnen geeignet gewesen seien. Die einzige logische Alternative sei die Ausreise gewesen. Er spreche zudem kein Griechisch. Eine finanzielle Unterstützung habe er weder von Nichtregierungsorganisationen noch vom griechischen Staat erhalten. In einer persönlichen Erklärung trägt er weiter konkret vor: „Ich war in Griechenland, wo es keine Arbeit gab. Ich schlief auf der Straße. Ein junger Mann kam, um mich zu holen und auf dem Land zu arbeiten. Er gab mir jede Woche 10 Euro und sagte mir, wenn die Arbeit beendet ist, gebe ich dir den Betrag auf einmal. Als die Ernte beendet war, übergab diese Person das Land seinen Besitzern und schmeißt mich aus der Unterkunft. Ich bin auch mehr als einmal zur Athener Polizei. Es ist nicht erlaubt, eine Anzeige ohne Beweis zu erstatten und danach ging ich zu einer Institution, die nur Papiere von mir nahm aber ohne Erfolg. Es gibt keine Arbeit und meine Familie hat mir mit einer Geldsumme geholfen, damit ich leben konnte und als der Krieg in Gaza sich verschlimmerte und ich kein Geld hatte, ging ich nach Deutschland auf der Suche nach Trost und Sicherheit. Meine Familie wurde auf Hilfe angewiesen und die Hilfe wurde von ihnen wegen des Krieges abgeschnitten und ich konnte wegen dieser Umstände kein Geld von meinem Vater bekommen. Es gab eine Unterkunft vom Arbeitgeber in der Erdbeersaison. Ich arbeitete 10 Tage lang ohne Lohn, nur für Essen, Trinken und Schlafen. Ich bin psychisch müde, müde von Griechenland. Im Allgemeinen gibt es keine Gesetze dort. Also kontaktierte ich meine Cousins, die in Deutschland sind, und erzählte ihnen von meiner Geschichte, also wurde ich ermutigt und ich ging nach Deutschland auf der Suche nach Ruhe und Arbeit. Ich lieh mir von meinem Freund in Belgien den Preis der Tickets 300 Euro, um nach Deutschland zu gelangen.“ Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Daneben verweist sie auf divergierende höhergerichtliche Rechtsprechung und eine insoweit beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Tatsachenrevision. Mit Beschluss vom 21.10.2024 - A 5 K 2876/24 - hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Beschluss vom 23.10.2024 hat der Berichterstatter einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.24; vgl. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris) abgelehnt. Dem Gericht liegt eine pdf-Version der elektronisch geführten Akte des Bundesamts vor, ferner die Gerichtsakte des Eilverfahrens A 5 K 2876/24. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.