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Teilurteil

34 K 254.13 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein bei dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNRWA) registrierter Palästinenser aus dem Gazastreifen kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht als Flüchtling anerkannt werden, wenn er das Gebiet des Gazastreifens von sich aus und nicht aufgrund einer sehr unsicheren persönlichen Lage verlassen hat.(Rn.26) (Rn.27) Erst im Anschluss an die freiwillige Ausreise eingetretene Rückkehrhindernisse oder Verschlechterungen der humanitären Lage begründen keinen Wegfall des UNRWA-Schutzes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.(Rn.33) Auseinandersetzungen zwischen der Hamas und der Fatah sowie der Hamas und Israel stellen für ein einfaches Mitglied der Zivilbevölkerung im Gazastreifen aktuell keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes dar.(Rn.50) (Rn.55)
Tenor
Die Klage wird, soweit der Kläger Anerkennung der Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bei dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNRWA) registrierter Palästinenser aus dem Gazastreifen kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht als Flüchtling anerkannt werden, wenn er das Gebiet des Gazastreifens von sich aus und nicht aufgrund einer sehr unsicheren persönlichen Lage verlassen hat.(Rn.26) (Rn.27) Erst im Anschluss an die freiwillige Ausreise eingetretene Rückkehrhindernisse oder Verschlechterungen der humanitären Lage begründen keinen Wegfall des UNRWA-Schutzes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.(Rn.33) Auseinandersetzungen zwischen der Hamas und der Fatah sowie der Hamas und Israel stellen für ein einfaches Mitglied der Zivilbevölkerung im Gazastreifen aktuell keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes dar.(Rn.50) (Rn.55) Die Klage wird, soweit der Kläger Anerkennung der Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter (dazu unter A), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter B) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu unter C) begehrt. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat gemäß § 110 VwGO insoweit durch Teilurteil entschieden, da nur dieser Teil des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung reif war. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. A) Die Anerkennung als Asylberechtigter kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger unstreitig auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich daher gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG nicht auf das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen kann. B) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gazastreifen – auch wenn ein Palästinenserstaat bislang nicht entstanden ist – als autonomes staatsfreies, jedoch "staatsähnliches" Gebiet anzusehen ist, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitzt und in dem ihr asylerhebliche Verfolgungsfähigkeit hinsichtlich der in diesem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen ist (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 11. Januar 2011 – 7 A 3869/10 –, juris; VG München, Urteil vom 2. Februar 2017 – M 17 K 16.34939 –, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 –, juris), so führt dies vorliegend nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling. Denn ein solcher Anspruch ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen vor seiner Ausreise aus Gaza den Schutz bzw. Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat und dieser Schutz auch nicht weggefallen ist bzw. im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht „nicht länger gewährt wird“ (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013 – 21 K 4431/11.A –, juris Rn. 66, 74 ff.). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Zu diesen Organisationen zählt das UNRWA, bei dem der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen sowie der von ihm in Kopie vorgelegten Registrierungskarte (vgl. Bl. 46 der Asylakte) registriert war (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 48). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach die UNRWA Nahrungsmittelpakete zur Verfügung gestellt habe, die zumindest früher "alle bekommen haben, auch wenn sie Arbeit hatten, jedenfalls dann, wenn die UN davon nichts wussten" (vgl. Protokoll S. 3, Bl. 45 der Streitakte) ergibt sich zudem, dass der Kläger und seine Familie den Schutz der UNRWA auch tatsächlich in Anspruch genommen haben (zu dieser Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –, juris Rn. 50 ff.; s. schon BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 –, juris Rn. 37). Diesen im Gazastreifen innegehabten Schutz muss der Kläger – auch wenn er ihm seit seiner Ausreise tatsächlich nicht mehr zu Gute kommt – weiter gegen sich gelten lassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach der Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling nicht eingreift, wenn der Schutz oder Beistand der betreffenden Organisation oder Einrichtung nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage der Betroffenen – wie im Fall der Palästinenser – gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG stimmt inhaltlich überein mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie a. F. (Richtlinie 2004/83/EG), der seinerseits gleichlautend ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EG Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 bis 26 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Zu der dort jeweils enthaltenen Formulierung, dass „ein solcher Schutz oder Beistand … nicht länger gewährt“ wird, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistandes eingestuft werden kann (so auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21/87 –, BVerwGE 89, 296 [306]). Nur wenn die Ausreise durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59). Dazu hat insoweit zutreffend das Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 12. April 2016 – 17 K 5235/15.A –, juris Rn. 18) Folgendes ausgeführt: „Dieser Schutz oder Beistand ist schließlich nicht schon dann im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen, wenn der Betroffene ihn von sich aus aufgegeben hat. Der innere Grund für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der auf Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK basiert, liegt darin, dass die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den Schutz der UNRWA verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konvention sollen nicht schlechthin, sondern gemäß Art. 1 Abschn. D Satz 2 GFK, dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entspricht, nur dann anwendbar sein, wenn der Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr geleistet werden kann. Diese Situation besteht aber nicht im Fall einer freiwilligen Aufgabe der Betreuung durch die UNRWA wie im Fall des Klägers. Der Zweck der in Art. 1 Abschn. D GFK getroffenen Regelung würde verfehlt, wenn die Betroffenen wählen könnten, ob sie speziell den Schutz oder Beistand nach Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK oder allgemein die Vergünstigungen der Genfer Konvention nach Art. 1 Abschn. D Satz 2 GFK in Anspruch nehmen. Das ist offenkundig für solche Personen, die in dem bisherigen Aufnahmestaat verbleiben und dort, sofern es sich um einen Signatarstaat der Genfer Konvention handelt, die Vergünstigungen der Konvention für sich beanspruchen. Der Staat darf die bisher von der UNRWA betreuten Ausländer, die sich aus freien Stücken der Betreuung durch die UNRWA begeben haben, wie jeden anderen Ausländer behandeln. Aber auch ein anderer Vertragsstaat in dem die UNRWA nicht tätig ist darf ihnen unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der Betreuung durch die UNRWA nach Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK die Vergünstigungen der Genfer Konvention versagen.“ Konkret ist ein palästinensischer Flüchtling danach als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen ist, ihm in diesem Gebiet (weiter) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 63). Dabei ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 65). Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Prüfung hat das Bundesamt vorliegend zwar zunächst nicht ausdrücklich vorgenommen. Es hat den Kläger jedoch zu seiner Verfolgungsgeschichte angehört und ist im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides zu dem Ergebnis gekommen, dass sein Vortrag zu seiner Situation im Gazastreifen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei. Im Sinne der weiteren Stellungnahme im Klageverfahren vom 17. März 2016 (Bl. 27 f. der Streitakte) bedeutet diese Feststellung nach Ansicht des Bundesamtes gleichfalls, dass der Kläger sein Heimatland gerade nicht gezwungenermaßen verlassen hat. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung an. Ein Zwang zum Verlassen seiner Heimat bzw. eine sehr unsichere persönliche Lage bestand zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Gazastreifen für den Kläger nicht, insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dort verfolgt gewesen zu sein oder sich in einer auf sonstigen Gründen beruhenden, sehr unsicheren persönlichen Lage befunden zu haben. Ein Wegfall des UNRWA-Schutzes ist für den Kläger aber auch nicht aufgrund nachträglich aufgetretener Umstände, insbesondere nicht aufgrund von Erschwerungen der Rückkehr nach Gaza oder wegen der derzeitigen humanitären Lage dort anzunehmen. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 2 AsylG) ist jeder Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237). Ungeachtet dessen muss sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff). Diesen Anforderungen wird der vage und detailarme Vortrag des Klägers in keiner Weise gerecht. Seine Angaben dazu, im Gazastreifen als Fatah-Angehöriger von der Hamas bedroht worden zu sein, gründen sich auf bloße Vermutungen, die er nicht durch Darlegung anschaulicher und lebensnaher Einzelheiten zu untermauern vermochte. So lassen seine Ausführungen zur angeblichen Vorenthaltung eines Großteils des versprochenen Lohns für geleistete Arbeit in den Tunneln und zu dem Strafprozess, den Verhaftungen und der Geldstrafe, mit denen man ihn zu Unrecht überzogen habe, schon nicht nachvollziehbar erkennen, warum dies mit einer Zugehörigkeit zur Fatah-Bewegung zusammenhängen soll oder warum der Kläger dies selbst annimmt. Dass Ziel der behaupteten Drangsalierungen gewesen sei, den Kläger zu bewegen bzw. zu drängen, seine Fatahzugehörigkeit aufzugeben und sich seinerseits der Hamas anzuschließen, findet sich zudem lediglich in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten im Asyl- und Klageverfahren, ist durch den Kläger selbst in der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung jedoch in keiner Weise aufgegriffen oder vertieft worden. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass der Kläger – der sich darauf beruft, seine Probleme hätten sich verstärkt, nachdem die Hamas 2007 im Gazastreifen die alleinige Macht übernommen hat – auf die in der Anhörung durch das Bundesamt gestellte Frage, von wann bis wann in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise 2012 er inhaftiert gewesen sei, mit einem „Das weiß ich nicht“ geantwortet und insoweit lediglich darauf verwiesen hat, seine Prozessbevollmächtigte habe bereits eine gerichtliche Vorladung und auch Bescheinigungen darüber vorgelegt, dass er sich in Haft befunden habe. In der Asylakte befinden sich indes nur zwei polizeiliche Vorladungsschreiben vom 4. Mai 2011 und 6. Oktober 2011 (Bl. 36 f. und 51 f. der Asylakte). Eine Ladung zu Gericht oder eine Haftbescheinigung liegt nicht vor. Zudem bestehen Zweifel daran, dass es sich um Kopien von echten Vorladungen der Polizei im Gazastreifen handelt. Abgebildet sind unter anderem das Wappen (Adler Saladins mit vertikaler Flagge und Schriftzug) und die Flagge der palästinensischen Autonomiegebiete, ein spezifisch der Hamas oder ihrer de facto-Polizei bzw. überhaupt der Polizei zuzuordnendes Symbol findet sich dagegen nicht. Insoweit nicht weiterführend ist deswegen auch die Erklärung des Klägers, dass das Wappen der Palästinensischen Zivilpolizei, welches gekreuzte Schwerter und den Felsendom zeigt (http://www.palpolice.ps/ar/, Screenshot in der mündlichen Verhandlung dem Kläger vorgehalten), nur noch von den Polizeikräften der das Westjordanland kontrollierenden Autonomiebehörde verwendet werde. Jedenfalls aber stellen die eingereichten Dokumente, selbst wenn sie echt sein sollten, nur Vorladungen zu polizeilichen Anhörungen dar, welche beispielsweise auch durch einfache strafrechtliche Ermittlungen veranlasst gewesen sein können. Dass der Kläger einerseits von „ganz normalen Festnahmen“ berichtet sowie vorträgt, „mit den Behörden in Gaza“ seinerzeit „keine Probleme“ gehabt zu haben (vgl. S. 57 der Asylakte), später aber – und erst auf Nachfrage nach etwaigen weiteren Asylgründen – angibt, in der Haftzeit „auch geschlagen worden“ zu sein und Verletzungen am ganzen Körper erlitten zu haben (vgl. Bl. 58 der Asylakte), ist zudem widersprüchlich. Der Widerspruch wird auch dadurch nicht vollständig aufgelöst, dass der Kläger bzw. seine Prozessvertreterin für diesen in der mündlichen Verhandlung andeutete, die Machthaber und Polizei der Hamas nicht als „Behörden“ angesehen zu haben, da diese aus seiner Sicht nicht rechtmäßig agierten bzw. demokratisch legitimiert seien. Auch erklärt sich nicht, warum der Kläger offenbar problemlos ausreisen konnte, obwohl angeblich die Hamas ein Interesse an ihm hatte. Im Übrigen belegt der Kläger bereits seine angebliche Fatah-Mitgliedschaft nicht und erklärte auch nicht hinreichend, warum und wie er die Fatah unterstützt hat. Die Antworten auf diesbezügliche konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung waren bezeichnend knapp und allgemein gehalten. Zum Beispiel erklärte er auf Nachfrage zu seinen Aktivitäten: „Ich habe mitgewirkt, wenn wir Flugblätter geschrieben haben.“ Erst auf weitere Nachfrage ergänzte er: „Diese betrafen alles, was mit der Fatah zu tun hatte.“ Auf Anregung seiner Prozessvertreterin, ein Beispiel zu nennen, gab er schließlich an: „Außerdem ging es auch um Aufrufe zu Demonstrationen und um die Beschreibung des jeweiligen Themas“ (vgl. Protokoll S. 5, Bl. 46 der Streitakte). Von einem nach eigenen Angaben überzeugten Anhänger der Fatah wäre zu erwarten gewesen, dass er Genaueres zu den Zielen der Partei/Bewegung und seinen eigenen Aktivitäten hätte sagen können. Ferner stehen einige der Angaben des Klägers im Widerspruch zu Angaben seiner Eltern in deren Anhörungen vor dem Bundesamt. Diese sprachen von einem Sohn, der sich noch in Gaza aufhalte, inhaftiert und dann wieder entlassen worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll hinsichtlich der Mutter, S. 2, Bl. 49 der Streitakte; Anhörungsprotokoll betreffend den Vater, S. 3, Bl. 50 R. der Streitakte), während „der andere“ Sohn über die Türkei und Mazedonien geflohen sei (ebenda); dagegen gab der Kläger an, selbst im Gefängnis gewesen zu sein und – erst auf Nachfrage des Anhörers zu etwaigen weiteren Asylgründen – dort geschlagen worden zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll betreffend den Kläger, S. 6, Bl. 58 der Asylakte). Erst auf Vorhalt der Angaben der Eltern behauptete der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung, einer seiner Brüder sei in Gaza immer noch inhaftiert (vgl. Protokoll S. 2, Bl. 44 R. der Streitakte) – was den Widerspruch aber nicht gänzlich auflöst, zumal der Vater von der Entlassung des inhaftierten Sohnes sprach. Wenn die Angaben des Klägers zuträfen, er also selbst auch inhaftiert worden wäre, hätten die Eltern dies zudem sicherlich erwähnt, sie sprachen aber beide nur von einem – zeitweise – inhaftierten Sohn. Im Übrigen gaben beide Eltern des Klägers an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll hinsichtlich der Mutter, S. 3, Bl. 49 R. der Streitakte: „Nein. Ich musste für acht Kinder kochen“; Anhörungsprotokoll betreffend den Vater, S. 3, Bl. 50 R. der Streitakte: „Nein. Ich habe mich nur mit meiner Frau und meinen Kindern beschäftigt.“), was die sinngemäße Angabe des Klägers, er sei Fatah-Mitglied geworden, weil es eine diesbezügliche Familientradition gebe, nicht überzeugend erscheinen lässt. Für den Kläger ist darüber hinaus auch kein Wegfall des Schutzes des UNRWA im Sinne der § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie aufgrund von Umständen, die keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG darstellen und dennoch vom Willen des Betroffenen unabhängige Zwänge darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 76), anzunehmen. Solche Umstände bestanden für den Kläger insbesondere nicht aufgrund der Lebensbedingungen im Gazastreifen zum Zeitpunkt seiner Ausreise, denn der Kläger gab insoweit selbst sinngemäß an, dass die Situation zwar schwierig gewesen sei, mit Schwarzarbeit, Unterstützung der Geschwister, mit denen er im großen Haus der Familie gelebt habe und gelegentlichen Hilfspaketen des UNRWA aber eine grundlegende Versorgung für ihn gegeben gewesen sei; in Gaza sterbe niemand an Hunger (vgl. S. 4 des Protokolls, Bl. 45 R. der Streitakte). Der Kläger kann sich auf einen Wegfall des Schutzes des UNRWA auch nicht insoweit berufen, als ihm jetzt Jahre nach seiner Ausreise infolge einer Verschärfung der israelischen Blockade im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Sommer 2014 und der seitdem andauernden, weitgehenden Grenzschließung sowohl seitens Israels als auch Ägyptens, eine Rückkehr in den Gazastreifen, das heißt den Ort der Schutzgewährung durch das UNRWA, derzeit faktisch wesentlich erschwert oder sogar verwehrt ist. Zum einen liegt nach der Erkenntnislage bereits keine vollständige Grenzschließung vor. Zwar ist der Grenzübergang Rafah zwischen Ägypten und Gaza seit 2014 meist geschlossen und nur sehr vereinzelt und sporadisch geöffnet (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2015 - VG 8 K 2464/14 –, juris m.w.N.; Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Gaza Crossings Operations Status: Monthly Update April 2017: „since October 2014, the crossing has been opened on 10% of the days, including 32 days in 2015, 44 days in 2016 and on 10 days, so far in 2017“, aktuell: UNRWA, Gaza Situation Report 198 vom 15. Juni 2017, S. 5: 6. bis 12. Juni: „closed“). Der von Israel kontrollierte Grenzübergang Erez ist nach den zitierten Erkenntnissen demgegenüber häufiger geöffnet, wenn auch nur für Personen mit Sondergenehmigung Israels, welche an staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen in der Regel nicht oder nur sehr selten erteilt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2013 – 11 LA 68/13 –, juris Leitsatz und Rn. 10; VG Potsdam, Beschluss vom 03. September 2015 – 8 K 2464/14 –, juris Rn. 6; dagegen aber VG München, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 25 ff.: keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Israel die Ein- oder Durchreise wegen der Volkszugehörigkeit verweigern würde). Zumindest aber erscheint angesichts der jedenfalls gelegentlichen Öffnung des Grenzübergangs Rafah – über den der Kläger Gaza auch verlassen hat – eine Einreise nach Gaza nicht grundsätzlich und dauerhaft unmöglich. Allerdings müsste sich der Kläger dafür zunächst um ein Visum für Ägypten bemühen und sodann in Rafah auf eine sporadische Öffnung des Grenzübergangs warten. Unabhängig davon kann sich der Kläger auf eine etwaige fehlende Rückkehrmöglichkeit aber jedenfalls deswegen nicht berufen, da er diese aufgrund seiner Ausreise und längerem Fernbleiben aus seiner Heimat selbst mit zu verantworten hat. Nach ständiger Rechtsprechung entfalten Ausbürgerungen und vergleichbare andere Rückkehrverweigerungen asyl- und ausländerrechtliche Relevanz nur dann, wenn der Einzelne nach seinen persönlichen Umständen und seiner individuellen Lage von der Ausbürgerung oder den anderen Maßnahmen persönlich schwer betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, BVerwGE 133, 203 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob und inwieweit der Betroffene zumutbare Anstrengungen unternommen hat, andere zur Verfügung stehende Rückkehrmöglichkeiten auszuschöpfen bzw. für sich nutzbar zu machen (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil vom 12. Februar 1985 – 9 C 45/84 –, InfAuslR 1985, 145; VG München, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 26 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2013 – VG 34 L 51.13 A –, juris). Solche Bemühungen hat der Kläger, der gar nicht in den Gazastreifen zurückkehren will, ersichtlich nicht unternommen, auch nicht als solche noch erfolgversprechender gewesen wären. Er ist vielmehr von vornherein mit dem Ziel ausgereist, in Deutschland zu bleiben und Asyl zu beantragen und hat sich damit, wie ausgeführt, freiwillig des Schutzes des UNRWA begeben. Die Freiwilligkeit der Aufgabe des Schutzes konnte mithin nicht mehr durch spätere Erschwerungen der Rückkehr entfallen. Tatsächliche Schwierigkeiten dieser Art sind deswegen für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant und können allenfalls ein von der Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes tatsächlichen Abschiebehindernis darstellen (vgl. dazu S. 365 der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vom 1. Juni 2017, wonach mangels Ausstellung von Durchreisevisa durch die ägyptischen Behörden auch Palästinenser mit Berechtigung zur Rückkehr nach Gaza dorthin derzeit nicht zurückgeführt werden können). Aus denselben Gründen – der Kläger hat sich freiwillig des zum Zeitpunkt seiner Ausreise gewährten UNRWA-Schutzes begeben und von vornherein keine Rückkehr in den Gazastreifen beabsichtigt – können auch erst nach seiner Ausreise eingetretene Verschlechterungen der dortigen Sicherheitslage – wie sie jedenfalls während des kriegerischen Konfliktes 2014 gegeben waren – oder der dortigen allgemeinen humanitären Lage – wie sie zuletzt im Zuge (weiterer) Einschnitte in der Versorgung mit Strom im Frühjahr/Sommer 2017 (dazu diverse aktuelle Zeitungsberichte, u.a. Berliner Zeitung vom 19. Juni 2017, http://www.berliner-zeitung.de/politik/streit-zwischen-fatah-und-hamas-israel-dreht-dem-gazastreifen-den-strom-ab-27820498; Frankfurter Rundschau vom 14. Juni 2017, http://www.fr.de/politik/nahost-konflikt-israel-liefert-weniger-strom-nach-gaza-a-1295989, Zeit Online vom 27 Mai 2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/nahost-gazastreifen-strom-versorgung-israel-konflikt, jeweils zuletzt abgerufen am Verkündungstag) eingetreten sind – in seiner Person nicht nachträglich einen Wegfall des UNRWA-Schutzes im Sinne vom § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG begründen. C) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Gaza wegen einer Straftat die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind nicht ersichtlich. Er ist nach seinen Angaben zuletzt vielmehr nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die auch bereits beglichen ist. Da dem Kläger, wie dargestellt, nicht abgenommen werden kann, dass solches in der Vergangenheit der Fall war, spricht ferner nichts dafür, dass ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Gaza eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Hamas bevorsteht. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK, welche zu einer subsidiären Schutzberechtigung führen würde, droht dem Kläger auch nicht angesichts der gegenwärtigen humanitären Lebensbedingungen im Gazastreifen, die von einer Verknappung der Versorgung sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (erhebliche Beschränkungen der Aus- und Einreise, auch nach Israel oder ins Westjordanland) gekennzeichnet sind. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen. Der Europäische Gerichtshof hat dazu bereits 2009 (vgl. Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 32) ausgeführt, die den Nr. 1 und 2 des § 4 Satz 2 AsylG entsprechenden Buchstaben a und b des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie a.F. (wortgleich mit Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie n.F.) erfassten nur Situationen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt sei, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, während der Nr. 3 des § 4 Satz 2 AsylG entsprechende Art. 15 Buchst. c eine Schadensgefahr allgemeinerer Art betreffe. An anderer Stelle hat er ausgeführt, dass der in Art. 15 Buchst. b definierte ernsthafte Schaden beispielsweise nicht das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung erfasse, wenn dies nicht auf die absichtliche Verweigerung der Behandlung zurückzuführen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 41). Anhaltspunkte, dass speziell dem Kläger – in Abgrenzung zur übrigen Bevölkerung des Gazasteifens – elementare Versorgung oder freiheitliche Rechte vorenthalten würden, bestehen jedoch nicht. Soweit der Kläger, wie die Gesamtbevölkerung des Gazastreifens, bei einer Rückkehr Versorgungsengpässen sowie einer Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit ausgesetzt wäre, ist dies mithin nicht im Rahmen des europäischen subsidiären Schutzes sondern allein bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote zu berücksichtigen, die dem Schlussurteil vorbehalten ist. Für den Kläger bestünde darüber hinaus nach Rückkehr in den Gazastreifen auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 18 ff.). Allerdings kann das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region unmittelbar einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O. Rn. 30). Das ist hinsichtlich des Klägers im Gazastreifen derzeit nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob sich der politische Konflikt zwischen der Hamas und der Fatah nach Abschluss des Versöhnungsabkommens von 2011 und der Einigung auf eine – bislang allerdings nicht funktionsfähige – nationale Einheitsregierung 2014 aktuell noch als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Definition darstellt (vgl. VG München, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 32; BFA Länderinformationsblatt 2016, S. 7) und ob bzw. inwieweit die Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hamas unter die Definition eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes fallen (vgl. VG München, a.a.O., Rn. 33). Denn jedenfalls fehlt es in der Person des Klägers – selbst wenn man ihn angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung einer Fatah-Zugehörigkeit zu seinen Gunsten als Zivilperson einstuft – an einer hinreichenden individuellen Gefährdung im Sinne vorgenannter Maßstäbe. Zwar kann sich eine von einem – hier unterstellten – internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell in der Person eines Angehörigen der Zivilbevölkerung verdichten und damit eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG darstellen. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Davon kann aber im Fall des Klägers, der nach eigenen Angaben unter anderem als Maler und Friseur gearbeitet hat, keine Rede sein. Als gefahrennah kann allenfalls die Arbeit in den Grenztunneln bewertet werden. Nach den schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit ist damit, dass der Kläger erneut eine solche Arbeit aufnehmen wird, aber nicht zu rechnen. Fehlen somit individuelle gefahrerhöhende Umstände genannter Art in der Person des Klägers, wäre – um dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bejahen zu können – ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sein müsste, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, sowie Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris Leitsatz 1b). Eine solche Situation liegt im Gazastreifen derzeit nicht vor. Zur Feststellung einer Ausnahmesituation im Zuge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes sind eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Januar 2012 – 10 B 43/11 –, juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Insoweit können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a. a. O., Rn. 33, m.w.N.). Damit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Was die quantitative Beurteilung angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht dabei das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22). Auf Grundlage dieser Maßstäbe erreichen die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen der Hamas mit Israel einerseits und der Fatah anderseits auftreten, kein Ausmaß, das die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung des Klägers rechtfertigen könnte. Nach den aktuellsten dem Gericht vorliegenden Zahlen sind Todesfälle und Verletzungen von Palästinensern durch israelische Streitkräfte in Gaza seit der Großoffensive 2014 stark zurückgegangen. Zahlen dazu hat das „Office for the Coordination of Humanitarian Affairs“ (OCHA) veröffentlicht (https://www.ochaopt.org/content/monthly-figures, abgerufen am 16. Juni 2017): Im Gazastreifen wurden danach durch israelische Streitkräfte im Jahr 2017 bisher zwei Palästinenser (zivile und nicht zivile Opfer) getötet und 18 verletzt. In den Vorjahren beliefen sich die Zahlen der Opfer auf palästinensischer Seite auf zehn Tote und 210 Verletzte im Jahr 2016, 25 Tote und 1424 Verletzte im Jahr 2015, 2256 Tote und 11078 Verletzte im Jahr 2014, 11 Tote und 83 Verletzte im Jahr 2013 und 264 Tote und 1480 Verletzte im Jahr 2012. Andere Institutionen nennen aktuell ähnliche Zahlen (z.B. Amnesty Report, Israel und besetzte palästinensische Gebiete 2017, S. 7: mindestens acht getötete Palästinenser im Gazastreifen 2016; Amnesty Report, Israel und besetzte palästinensische Gebiete 2016, S. 2: 22 getötete Palästinenser im Gazastreifen 2015). Eine gravierende Verschlechterung der Lage zeichnet sich derzeit nicht ab (so auch VG München, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 37). Insbesondere ist nicht konkret abzusehen, dass israelische Truppen in einer Großoperation erneut – wie zuletzt vom Juli bis August 2014 – den Gazastreifen angreifen oder ihn gar besetzen werden; dass eine solche Verschärfung der Lage nicht gänzlich auszuschließen ist, reicht hingegen nicht aus. Setzt man die Zahlen für das Jahr 2015 oder 2016 ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung von ca. 1,8 Millionen im Gazastreifen, so fehlt es bei einem Verhältnis von deutlich weniger als 0,1 % im Jahr auseinandersetzungsbedingt getöteten oder verletzten Zivilisten ersichtlich an der erforderlichen Dichte der willkürlichen Übergriffe für jeden dort Lebenden. Der politische Konflikt zwischen der Hamas und politischen Gegnern, insbesondere Fatah-Anhängern, fordert im Gazastreifen allenfalls vereinzelt direkte zivile Opfer. Bestehen somit schon im Gazastreifen als Heimatregion des Klägers innerhalb der palästinensischen Autonomiegebiete keine im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG erheblichen Gefahren, so braucht nicht geklärt zu werden, ob – wofür allerdings wenig spricht – für den Kläger im Westjordanland eine innerstaatliche Schutzalternative bestand bzw. weiter besteht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der 1987 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen. Er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Hilfsweise begehrt er sinngemäß die Feststellung, dass er subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist, weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Eine Schwester des Klägers ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihren Kindern in Berlin. Seine Eltern reisten im Sommer 2011 mit einem Besuchsvisum nach Berlin. Ihre im Jahr 2013 gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. September 2016 abgelehnt. Der Kläger ist inzwischen mit einer hier als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Kläger reiste seinem Vorbringen zufolge am 12. August 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt am 30. August 2012 seinen Asylantrag. Er legte die Kopie eines Dokumentes vor, wonach er beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, im Folgenden: UNRWA) registriert ist (vgl. Bl. 46, 54 der Asylakte). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Januar 2013 brachte der Kläger vor, im Gazastreifen in dem Flüchtlingslager Deir Al-Balah gelebt zu haben. Er habe in Gaza das Abitur abgelegt und unter anderem als Friseur und Maler gearbeitet, zuletzt sei er bei Bergungsarbeiten und für den Lebensmitteltransport in den Tunneln von Rafah (zwischen Ägypten und Gaza) tätig gewesen. Er habe sein Heimatgebiet im März 2012 zunächst Richtung Ägypten verlassen, sei dann mit einem Visum für die Türkei nach Istanbul geflogen und habe sich von dort – ohne über die für diese Reiseroute erforderlichen Visa zu verfügen – auf dem Landweg nach Deutschland begeben. Zu den Gründen seiner Ausreise führte der Kläger in der Anhörung aus, er sei Mitglied der Fatah. Seit Machtübernahme durch die Hamas im Gazastreifen hätten sich seine Probleme vermehrt. Er sei mehrfach festgenommen worden, dann aber wieder entlassen worden. So sei es allen Angehörigen der Fatah ergangen. Es habe sich um „ganz normale Festnahmen“ gehandelt (vgl. Bl. 57 der Asylakte). In das von der Fatah kontrollierte Westjordanland könne er nicht ziehen, weil Israel dies nicht zulasse. Des Weiteren habe er für die Arbeit in den Tunneln die versprochene Bezahlung von 1000 USD nicht erhalten sondern nur 50 USD. Die Auftraggeber stünden in Verbindung zur Hamas. Als er auf seine Bezahlung bestanden habe, sei er festgenommen worden. Man habe ihm – was unzutreffend sei – Drogenhandel, Frauenhandel und illegales Glücksspiel vorgeworfen. Er sei zunächst drei Monate in Haft gewesen, sei dann entlassen aber vor Gericht geladen worden. Als er sich geweigert habe, auf seine Forderung zu verzichten, sei er erneut für zwei Monate verhaftet worden. Auf Nachfrage gab er an, dass er in der Haft auch geschlagen worden sei und Verletzungen am ganzen Körper erlitten habe. Von dem Gericht sei er zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die sodann Freunde für ihn bezahlt hätten. Daraufhin habe er die Chance genutzt, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er erneute Verhaftungen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in das palästinensische Autonomiegebiet Gazastreifen oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger könne sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen, weil die Drittstaatenregelung zur Anwendung komme, nachdem er seine Einreise auf dem Landweg eingeräumt habe. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages keine Verfolgung bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Ausreisegründe vorlägen, vielmehr habe der Kläger seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen; es sei ihm im Übrigen zuzumuten, sich gegebenenfalls einem Gerichtsverfahren zu stellen, selbst wenn er die Anklage für unberechtigt halte. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot lägen nicht vor. Für den Kläger bestehe bei Rückkehr keine besondere Gefahr und es sei zu erwarten, dass er, wie zuvor, in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt trotz schwieriger Bedingungen durch eigene Arbeit und die Hilfe von Verwandten zu bestreiten. Gegen den am 29. Oktober 2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 7. November 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag bezieht und ergänzend vorträgt, die aus seiner Sicht willkürlichen Festnahmen, mit denen er bei Rückkehr erneut zu rechnen habe, hätten mit einer Weigerung, die Hamas zu unterstützen bzw. sich von ihr rekrutieren zu lassen, zu tun. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ist und - weiter hilfsweise - dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Zudem sei ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz wegen der Registrierung beim UNRWA gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Einen etwaigen Wegfall des Schutzes durch das UNRWA durch Ausreise und infolge (zumindest zeitweiser) faktischer Grenzschließung habe der Kläger selbst zu verantworten, weshalb die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht einschlägig sei. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 8. Januar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Der zugleich zunächst auf den Einzelrichter übertragene Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 31. Mai 2017 auf die Kammer zurückübertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2017 ausführlich persönlich angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Das Gericht hat zudem die Niederschriften über die Anhörungen der Eltern des Klägers vor dem Bundesamt vom 1. August 2016 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Des Weiteren wird auf die eingeführten Erkenntnisse des Gerichts zu den palästinensischen Autonomiegebieten (vgl. Erkenntnismittelliste mit Stand vom 12. Juni 2017, ergänzt gemäß Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2017) sowie die laufend geführte Pressesammlung Bezug genommen.