Beschluss
11 LA 68/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt eine konkret bezeichnete und substantiiert begründete Frage von allgemeiner Bedeutung voraus.
• Für palästinensische Volkszugehörige ohne sonstige Staatsangehörigkeit aus dem Gazastreifen ist eine Abschiebung nach Israel in der Regel unmöglich, weil Israel die Einreise verweigert.
• Eine grundsätzliche Bedeutung kann nicht aus der bloßen Behauptung allgemeiner Einreisemöglichkeiten über Drittstaaten abgeleitet werden; maßgeblich sind die für die streitgegenständliche Personengruppe geltenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Abschiebung von Gaza-Palästinensern nach Israel regelmäßig unmöglich • Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt eine konkret bezeichnete und substantiiert begründete Frage von allgemeiner Bedeutung voraus. • Für palästinensische Volkszugehörige ohne sonstige Staatsangehörigkeit aus dem Gazastreifen ist eine Abschiebung nach Israel in der Regel unmöglich, weil Israel die Einreise verweigert. • Eine grundsätzliche Bedeutung kann nicht aus der bloßen Behauptung allgemeiner Einreisemöglichkeiten über Drittstaaten abgeleitet werden; maßgeblich sind die für die streitgegenständliche Personengruppe geltenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Die Kläger sind nach Feststellung des Verwaltungsgerichts staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen. Die Beklagte hatte ihnen mit Bescheid vom 16. Februar 2011 die Abschiebung nach Israel angedroht. Das Verwaltungsgericht hob diesen Teil des Bescheids auf mit der Begründung, eine Einreise nach Israel sei für die Kläger faktisch unmöglich. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Sie stellte in Frage, ob eine freiwillige oder erzwungene Einreise nach Israel für die betroffene Personengruppe grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Sache für die Zulassung der Berufung die erforderliche grundsätzliche Bedeutung aufweise, und wertete hierzu u. a. Auskünfte des Auswärtigen Amtes und internationale Berichte über die Einreisepraxis Israels gegenüber Gaza-Palästinensern. • Zulassungsmaßstab: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist eine Sache nur dann grundsätzlicher Bedeutung, wenn eine bislang unbeantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung konkret bezeichnet und substantiiert begründet wird; es muss dargelegt werden, warum die Klärung im Berufungsverfahren fallübergreifend bedeutsam ist. • Begründungsmängel des Zulassungsantrags: Die Beklagte hat die aufgeworfene Frage nicht hinreichend konkretisiert; es war zu präzisieren, dass es um palästinensische Volkszugehörige ohne sonstige Staatsangehörigkeit aus dem Gazastreifen geht und was unter ‚Israel‘ im Streitfall zu verstehen ist. • Tatsächliche Erkenntnislage: Das Auswärtige Amt und zahlreiche Berichte (u. a. internationaler Stellen) belegen, dass Israel Gaza-Palästinensern regelmäßig die Einreise verweigert und zwangsweise Rückführungen nicht zulässt; Einreisegenehmigungen werden nur in wenigen Ausnahmefällen (insbesondere humanitäre/medizinische Gründe) erteilt. • Rechtliche Würdigung: Selbst wenn man die Beklagtenannahme zugrunde legt, dass Abschiebung nur zu prüfen sei, wenn Einreise aus keinem Drittstaat möglich ist, führt die vorliegende Erkenntnislage nicht zur Zulassung, weil die Frage keine bislang ungeklärte Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag nicht substantiiert darlegt, weshalb im Berufungsverfahren eine anderslautende Entscheidung zu erwarten wäre. • Schlussfolgerung: Aus den dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die beantragte grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht dargetan, weil die aufgeworfene Frage nicht ausreichend konkretisiert und begründet wurde. Die vorhandenen Auskünfte und Berichte zeigen, dass palästinensische Volkszugehörige aus dem Gazastreifen grundsätzlich weder zwangsweise nach Israel abgeschoben noch regelmäßig freiwillig dorthin einreisen können; Ausnahmen bestehen nur in seltenen humanitären Einzelfällen. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass, die Berufung zuzulassen, da weder eine neue obergerichtliche Klärung von allgemeiner Bedeutung erforderlich ist noch eine anderslautende Entscheidung im Berufungsverfahren naheliegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den angefochtenen Abschiebungsbescheid insoweit aufzuheben, bleibt damit bestehen.