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Urteil

7 A 3869/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylfolgeantrag nach bestandskräftiger Ablehnung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des §51 VwVfG vorliegen; neue oder geänderte Umstände sind glaubhaft und fristgerecht darzulegen. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG) ist bei ungeklärter Staatsangehörigkeit eine einheitliche Prüfung aller in Betracht kommenden Staaten geboten; kann Schutz in einem dieser Staaten erreicht werden, scheidet Anerkennung aus. • Im Asylfolgeverfahren sind unionsrechtlich geregelte Abschiebungsverbote (§60 Abs.2,3,7 Satz 2 AufenthG) vorrangig zu prüfen; daneben kann ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG bejaht werden, wenn die Behörde im Einzelfall kein Ermessen mehr hat. • Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG gilt nicht für Kombattanten; ehemalige oder aktive Kämpfer können vom Schutz als Angehörige der Zivilbevölkerung ausgeschlossen sein. • Bei konkreter, erheblicher Gefahr durch nichtstaatliche Akteure im Gebiet (hier: Hamas im Gazastreifen) kann für den Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG geboten sein.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz1 AufenthG bei Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure (Gazastreifen) • Ein Asylfolgeantrag nach bestandskräftiger Ablehnung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des §51 VwVfG vorliegen; neue oder geänderte Umstände sind glaubhaft und fristgerecht darzulegen. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG) ist bei ungeklärter Staatsangehörigkeit eine einheitliche Prüfung aller in Betracht kommenden Staaten geboten; kann Schutz in einem dieser Staaten erreicht werden, scheidet Anerkennung aus. • Im Asylfolgeverfahren sind unionsrechtlich geregelte Abschiebungsverbote (§60 Abs.2,3,7 Satz 2 AufenthG) vorrangig zu prüfen; daneben kann ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG bejaht werden, wenn die Behörde im Einzelfall kein Ermessen mehr hat. • Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG gilt nicht für Kombattanten; ehemalige oder aktive Kämpfer können vom Schutz als Angehörige der Zivilbevölkerung ausgeschlossen sein. • Bei konkreter, erheblicher Gefahr durch nichtstaatliche Akteure im Gebiet (hier: Hamas im Gazastreifen) kann für den Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG geboten sein. Der Kläger, 1975 im Gazastreifen geboren und palästinensischer Volkszugehörigkeit, stellt seit 1999 in Deutschland Asylanträge. Ein Asylerstbescheid des BAMF vom 3.1.2001 lehnte Asyl und Abschiebungshindernisse ab und drohte Abschiebung in "Gaza (Israel)" oder Libanon an; der Bescheid wurde 2001 bestandskräftig. Der Kläger stellte 2008 einen Asylfolgeantrag und gab an, als ehemaliger Fatah-Kämpfer in Gaza von der Hamas verfolgt zu werden; er legte unter anderem einen Veteranenausweis und Tätowierungen vor. Das BAMF lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens überwiegend ab, prüfte aber die Lage im Gazastreifen und verneinte Abschiebungsverbote. Der Kläger klagte; er nahm Teile der Klage zurück. Das Gericht prüfte insbesondere, ob sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe und ob Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG bestehen. • Verfahrenseinstellung für zurückgenommene Anträge nach §92 Abs.3 VwGO; insoweit erledigt. • Zur Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG): Asylfolgeantrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des §51 VwVfG zulässig; Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe sind glaubhaft, substantiiert und fristgerecht vorzubringen. Der Kläger hat keine hinreichende, fristgerechte Änderung gegenüber dem Erstverfahren substantiiert dargelegt, zumal Schutzmöglichkeiten im Libanon nicht ausgeschlossen sind; der Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling ist unbegründet. • Zur Prüfung von Abschiebungsverboten (§60 Abs.2–7 AufenthG): Im Asylfolgeverfahren sind unionsrechtliche Abschiebungsverbote vorrangig zu prüfen; das BAMF hat bezüglich des Gazastreifens eine nachteilige Feststellung getroffen, sodass gerichtliche Prüfung möglich ist. • Kein Anspruch auf Feststellung unionsrechtlicher Abschiebungsverbote (§60 Abs.2,3,7 Satz2): Diese liegen im vorliegenden Fall nicht vor, insbesondere nicht wegen fehlender substantiierten Vorträge hierzu. • Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz2 (Schutz der Zivilbevölkerung) scheidet aus, weil der Kläger als (ehemaliger) Fatah-Kämpfer als Kombattant zu qualifizieren ist und damit nicht die Zivilbevölkerung repräsentiert. • Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz1: Die Behörde handelte rechtswidrig, indem sie ein solches Verbot für den Gazastreifen verneinte. Das Gericht kommt angesichts der Lage im Gazastreifen, der Herrschaft der Hamas, der konkreten Gefährdung ehemaliger Fatah-Kämpfer und fehlender Ausweichmöglichkeiten zu der Überzeugung, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; das Ermessen der Behörde ist in diesem Einzelfall auf Null reduziert. • Interner Schutz (Ausweichen ins Westjordanland) besteht nicht, weil Israel Gaza-Palästinensern grundsätzlich die Niederlassung im Westjordanland nicht gestattet; Flucht- und Ausreisemöglichkeiten sind stark eingeschränkt, so dass kein zumutbarer Schutz erreichbar ist. • Kostenverteilung erfolgte nach Gewichtung der obsiegenden und unterlegenen Anträge; der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten. Das Gericht stellte das Verfahren für zurückgenommene Anträge ein und teilte die Klage teilweise ab. Es wies die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, da die Voraussetzungen des §51 VwVfG nicht erfüllt und Schutz in anderen in Betracht kommenden Staaten nicht ausgeschlossen ist. Gleichwohl verpflichtete das Gericht die Behörde, die bestandskräftige Entscheidung insoweit abzuändern, als sie die Feststellung verweigert hatte, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz1 AufenthG hinsichtlich des Gazastreifens besteht; eine Abschiebung in den Gazastreifen würde den Kläger als (ehemaligen) Fatah-Kämpfer einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aussetzen. Die übrigen begehrten Abschiebungsverbote wurden verneint. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.