Urteil
32 K 272.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0608.32K272.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 19. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat zudem keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes steht nicht bereits die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgegeben werden, wenn keiner der Unzulässigkeitsgründe nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt den Antrag ohne erkennbare Befassung mit den Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - juris Rn. 15). Im Hinblick auf den vom Kläger angegebenen Voraufenthalt in Libyen für eineinhalb Jahre kommt vorliegend im Ausgangspunkt zwar der Unzulässigkeitsgrund nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht; dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Nach § 27 AsylG wird ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates ist erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurück-weisung gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird; ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind für den Kläger bezogen auf Libyen nicht erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass auf Seiten Libyens die Bereitschaft besteht, den Kläger wieder aufzunehmen. Der Kläger hat im Übrigen nicht vorgebracht, dass er nach außen erkennbar als Schutzsuchender nach Libyen eingereist ist, sodass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dort als Flüchtling anerkannt oder ihm anderweitig Schutz einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung zuteilwurde. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. November 2017 - 2 A 236/17 - juris, Entscheidungsabdruck S. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit kommt es darauf an, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. für alles Vorstehende OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 34). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. -, Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 9 K 655.16 A - juris). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rn. 21; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, ebd.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5). 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Ägypten wegen erlittener oder drohender flüchtlings-rechtlich relevanter Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen hat (dazu a]) oder dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten beachtlich wahrscheinlich ist (dazu b]). a) Die erkennende Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Ägypten seitens privater Dritter oder seitens des ägyptischen Staates verfolgt oder bedroht wurde. aa) Der Vortrag des Klägers, seine Familie habe Streit mit anderen Großfamilien gehabt, der Schusswechsel und Tötungen zur Folge gehabt habe, ist nicht glaubhaft. Das Gericht konnte schon nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - juris). Sein Vortrag im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt und seine Einlassungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind in diesem Zusammenhang vage und oberflächlich, sodass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen und damit an einer erlittenen individuellen Vorverfolgung bestehen. Bereits das Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt wies nur wenige anschauliche Einzelheiten auf, die darauf schließen lassen könnten, dass er tatsächlich von selbst erlebten Ereignissen berichtet hat. Es ist nicht erkennbar, seit wann und wie oft es mit welchen anderen Familien zu Streitereien gekommen ist. Bis auf den Hinweis, dass es z.B. um ein Grundstück oder um Schlägereien zwischen Kindern gegangen sei, hat der Kläger keinerlei Einzelheiten zu den Hintergründen der Konflikte, zu deren Ausmaß und zu der Art und Weise vorgebracht, wie diese im Einzelnen ausgetragen wurden. Soweit der Kläger angegeben hat, sein Bruder habe ihm von dessen Problemen berichtet und auch seine Cousins und sein Vater hätten Probleme gehabt, geht daraus nicht hervor, welcher Art diese Probleme waren, wann und warum sie entstanden sind und insbesondere warum sich aus ihnen auch Gefahren für den Kläger selbst ergeben haben sollen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass oder auf welche Weise er persönlich von den Familienstreitigkeiten betroffen war. Die bloße Aussage, er sei immer mit seinen Brüdern mitgegangen und es habe Probleme gegeben, genügt nicht, um tatsächlich auf konkrete Gefahren für den Kläger schließen zu können. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn der Kläger darauf verweist, dass der Sohn des Onkels seines Vaters umgebracht worden sei, dass es in einem nahe bei seiner Wohngegend gelegenen Gebirge Schusswechsel gegeben habe, bei denen Leute seines Dorfes getroffen worden seien, und dass auch zwölf- bis vierzehnjährige Jugendliche bewaffnet gewesen seien. All diese Angaben lassen nicht erkennen, dass und in welcher Weise der Kläger selbst in diese Auseinandersetzungen involviert war oder dass er zu irgendeinem Zeitpunkt von anderen Personen konkret bedroht oder gar verletzt wurde. Es überzeugt daher auch nicht, wenn der Kläger ganz allgemein darauf hinweist, er habe die Situation nicht mehr hinnehmen wollen und sei deshalb ausgereist. Welche Vorkommnisse hier tatsächlich für die Ausreise entscheidend gewesen sein sollen, ist nicht erkennbar. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen zu den angeblich bestehenden Familienstreitigkeiten nicht weiter substantiiert. Seine Angaben, er stamme aus Oberägypten, wo sich ein Problem eines Familienmitglieds auf alle Mitglieder der Familie auswirke und bei der Tötung eines Angehörigen wiederum jemand aus der Familie des Täters getötet werden müsse, lassen keinen Rückschluss auf konkrete, auch den Kläger betreffende Streitigkeiten zu. Zwar hat der Kläger mitgeteilt, vor zwei bis drei Monaten habe es ein Problem mit einem Cousin väterlicherseits gegeben. Einem Mitglied einer anderen Familie seien Arme und Beine gebrochen worden, woraufhin es Reaktionen gegen die Familie des Cousins gegeben habe und sich dieser nun ebenso wie ein Onkel des Klägers im Gefängnis befinde. Dies lässt jedoch ebenso wenig eine persönliche Betroffenheit des Klägers und die Hintergründe der Zwistigkeiten erkennen wie sein Vorbringen, er müsse zweifelsohne bei Rückkehr nach Ägypten an der Seite seiner Familie kämpfen. Abgesehen davon, dass der Kläger eine irgendwie geartete Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure im Vorfeld seiner Ausreise aus Ägypten nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist auch nicht erkennbar, dass etwaige Bedrohungen durch Mitglieder anderer Familien an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale angeknüpft hätten. Insbesondere kann keine Verfolgung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - hier der Gruppe seiner eigenen Familie – angenommen werden, die sich mit anderen Familien im Streit befinde. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hinter-grund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Legt man den klägerischen Vortrag zugrunde, kommt vorliegend aber nur eine Bedrohung durch Angehörige bestimmter anderer Familien in Betracht. Allenfalls von diesen, nicht aber auch von (irgendwelchen) anderen Bürgern in Ägypten könnte der Kläger in diesem Sinne „unterscheidend“ wahr-genommen werden. Die Unterscheidung, die aufgrund der behaupteten Familienstreitigkeiten getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschützten Rechtsguts (vgl. für alles Vorstehende OVG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 LB 22/05 - juris Rn. 39; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 5 K 283/16.A - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2018 - VG 16 K 513.17 A -). bb) Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Ägypten seitens des ägyptischen Staats verfolgt wurde oder ihm deshalb unmittelbar Verfolgung drohte, weil er dort keinen Wehrdienst geleistet hat, hat er ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlands mit den für die Wehrüberwachung zuständigen Behörden irgendwelche Probleme hatte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Einberufung zum damaligen Zeitpunkt gegebenenfalls unmittelbar bevorgestanden hätte oder dass er sogar bereits einberufen wurde und seinen Dienst hätte antreten müssen. Während der Kläger vor dem Bundesamt lediglich angegeben hat, nach seinem Abitur ein Jahr studiert zu haben, wobei in seinem Reisepass vermerkt gewesen sei, dass er in Ägypten zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen, er vor seiner Einziehung jedoch ausgereist sei, hat er im Rahmen seiner Klagebegründung vortragen lassen, aus seinem Reisedokument ergebe sich, dass er vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei. Diese Rückstellung sei zwischenzeitlich beendet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr angegeben, er habe in Ägypten ein Jahr lang Jura studiert. An der a... Universität in A... sei er als Student registriert gewesen. Hätte er sein Studium abgeschlossen, hätte er danach ein Jahr lang Wehrdienst leisten müssen. Zur Rekrutierungsverwaltung habe er jedoch keinen Kontakt gehabt. Er habe keine Militärdienstkarte besessen, sei nicht registriert und auch nicht gemustert worden und der Ortsvorsteher habe keine Einberufung zu seiner Familie nach Hause gebracht. Er sei auch nicht vom Wehrdienst freigestellt worden und habe keine Rückstellung erhalten. Lediglich einmal sei er zum Rekrutierungsbüro gegangen, um dort eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Dazu habe er dort eine Bescheinigung der Universität vorgelegt und daraufhin sei eine Reise zu touristischen Zwecken für einen bestimmten Zeitraum während der Ferien genehmigt worden. Diese Genehmigung habe er dann bei der Passstelle abgegeben. Nach seiner Ausreise nach Libyen habe er dann dort gearbeitet und eigentlich vorgehabt, sein Studium in einem anderen Staat fortzusetzen. Umstände halber sei er dann jedoch nach Deutschland gekommen. Dass er zu einem bestimmten Termin habe einberufen werden sollen, habe er dem Vermerk über den Rekrutierungsstatus in seinem Reisepass entnommen, der bedeute, dass er bis zum 31. Lebensjahr eingezogen werden könne. Wäre er im Übrigen vor seiner Ausreise in der Armee gewesen, wäre er gezwungen gewesen, unschuldige Menschen zu töten oder er wäre selbst getötet worden, wenn er einen Befehl nicht ausgeführt hätte. Von seinem Bruder habe er, der Kläger, nach seiner Ausreise vor ein bis eineinhalb Jahren jedoch erfahren, dass er zur Rekrutierung aufgefordert worden sei; wie sein Bruder die Aufforderung erhalten habe, wisse er allerdings nicht. Legt man diese Angaben des Klägers zugrunde, hat er vor seiner Ausreise aus Ägypten keinerlei Probleme mit den in Ägypten für die Wehrüberwachung zuständigen Behörden gehabt. Nach seinen Einlassungen ist er vor seiner Ausreise weder registriert, gemustert oder einberufen worden, noch ist er vom Wehrdienst frei- oder zurückgestellt worden und er hat abgesehen von der Einholung einer Ausreisegenehmigung keinerlei Kontakte zur Rekrutierungsverwaltung gehabt; erst nach seiner Ausreise sei er überhaupt zur Rekrutierung aufgefordert worden. Außerdem hat er Ägypten im Besitz dieser Genehmigung 2012 problemlos auf legalem Weg mit gültigem Reisepass, in dem als Beruf „Student“ vermerkt war und der ein libysches Visum enthielt, verlassen. Vor diesem Hintergrund ist eine irgendwie geartete Verfolgung oder Bedrohung im Vorfeld seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner etwa bestehenden Wehrpflicht in Ägypten nicht erkennbar und der Kläger hat eine solche im Ergebnis auch selbst nicht vorgebracht, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er gegenüber staatlichen Institutionen oder anderswo schon damals bekundet hat, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. aa) Da bereits nicht glaubhaft ist, dass er in Ägypten Probleme wegen familiärer Streitigkeiten hatte und in diesem Zusammenhang durch nichtstaatliche Akteure in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale bedroht oder verfolgt wurde, ist auch für den Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland eine entsprechende Gefährdung nicht erkennbar. Der Kläger hat, wie oben ausgeführt wurde, auch im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass er selbst Opfer einer Blutfehde werden könnte. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr spricht zudem, dass der ägyptische Staat im Falle von Blutfehden zum Schutz fähig und willig ist. Denn es wird berichtet, dass die ägyptischen Sicherheitskräfte bereits Blutfehden beendet haben und es Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Stammesfehden gegeben hat (vgl. Austrian Center for Country of Origin ans Asylum Research and Documentation [ACCORD], Auskunft vom 8. Juni 2016, Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden). Selbst wenn es insbesondere in Oberägypten immer wieder Übergriffe im Rahmen der Blutracheproblematik gibt, ist nicht ersichtlich, dass ein gegebenenfalls im Einzelfall fehlender Schutz Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates gegenüber solchen Gefahren wäre. Ebenso ist nicht erkennbar, dass ein Schutzersuchen an die Strafverfolgungsbehörden von vornherein aussichtslos wäre. bb) Eine bevorstehende Verfolgung oder Bedrohung des Klägers in Ägypten in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ist auch im Zusammenhang mit der möglicherweise bevorstehenden Einberufung zum Wehrdienst oder mit Blick auf etwa drohende Sanktionen wegen einer Umgehung oder Verweigerung dieses Wehrdiensts nicht beachtlich wahrscheinlich. (1) Es verbleiben bereits Zweifel daran, ob die künftige Einberufung des Klägers in das ägyptische Militär überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist. Nur dann könnte eine mit der Einberufung oder der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung im Zusammenhang stehende staatliche Verfolgung überhaupt relevant werden. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass er zwischenzeitlich in Ägypten zur Rekrutierung aufgefordert wurde oder künftig tatsächlich dazu aufgerufen würde, Wehrdienst zu leisten. Zwar befindet sich der Kläger, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 27 Jahre alt war, noch im wehrfähigen Alter. Denn alle ägyptischen Männer zwischen 18 und 30 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet, wobei die Dauer des Pflichtdiensts zwischen 18 Monaten für bestimmte Studenten und 36 Monaten liegt, gefolgt von einer 9-jährigen Reserveverpflichtung (vgl. Home Office, Country policy and information note, Egypt: Military service vom 28. November 2019, S. 8, 13 f.; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019, S. 4). Ab dem 16. Lebensjahr ist eine freiwillige Teilnahme am Militärdienst möglich (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2; vgl. Home Office, a.a.O., S. 13). Ab dem 18. Geburtstag sind männliche ägyptische Staatsangehörige nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts hingegen verpflichtet, sich für den Militärdienst registrieren zu lassen, wobei diese Registrierung in Form der Beantragung einer Wehrdienstkarte beim Standesamt am Wohnsitz des Wehrpflichtigen geschieht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2). Das britische Home Office nimmt hingegen auch auf eine Quelle Bezug, wonach die Verpflichtung zur Meldung für den Wehrdienst bereits mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs entsteht (vgl. Home Office unter Berufung auf GlobalSecurity.Org, a.a.O., S. 13). Nach der vom Gericht eingeholten Übersetzung des Art. 17 des ägyptischen Gesetzes zum nationalen Militärdienst - MilDG - sind im Übrigen unter anderem Fakultäten, Institute, Schulen, Ausbildungszentren dazu verpflichtet, Register für die Rekrutierungstätigkeiten anzulegen, in denen die Namen der Studenten mit den Abschlussjahren eingetragen werden. Diese Stellen übermitteln den Rekrutierungs- und Mobilisierungsdistrikten die Listen mit den Namen dieser regulären und externen Studenten. Da zwar die meisten, aber bei weitem nicht alle ägyptischen Männer als Wehrpflichtige in irgendeiner Form einen nationalen Dienst leisten (vgl. Home Office, a.a.O., S. 8, 12 f.; vgl. Department of foreign affairs and trade des Australian Government [DFAT], „Country information report - Egypt“ vom 17. Juni 2019, S. 33 f.) und die männliche Bevölkerung, die für den Militärdienst in Frage kommt, die Zahl der tatsächlich in den Streitkräften diensttuenden Männer bei weitem übersteigt, sodass in Ermangelung entsprechender Kapazitäten beim Militär nur ein Bruchteil der wehrpflichtigen Männer einberufen wird (vgl. Home Office, Country policy and information note, Egypt: Military service vom 28. November 2019, S. 8, 12, 16; DFAT, a.a.O., S. 34), ist es jedoch notwendig, dass ein Asylantragsteller schlüssig darzulegen vermag, dass er tatsächlich zur Ableistung seines Wehrdiensts herangezogen werden wird, zumal abgesehen von den eingeschränkten Kapazitäten für Wehrpflichtige im ägyptischen Militär zahlreiche andere Umstände in Ägypten eine Wehrdienstbefreiung von im wehrpflichtigen Alter befindlichen Männern zur Folge haben können (vgl. Home Office, a.a.O., S. 14 ff., 22 f.). Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass ein Asylantragsteller, der sich auf Gefahren im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht beruft, in sich stimmig darzulegen vermag, aus welchen Umständen er seine Verpflichtung herleitet und welchen Maßnahmen er in diesem Zusammenhang bereits ausgesetzt war. Er sollte also zumindest schildern können, ob er oder jedenfalls gleichaltrige Männer aus seinem sozialen Umfeld bereits registriert, gemustert oder einberufen wurden oder warum dies gegebenenfalls jeweils nicht der Fall war, ob er im Besitz einer Militärdienstkarte war, ob sich aus anderen Personalpapieren Anhaltspunkte für seinen Militärdienststatus ergeben und gegebenenfalls ob, aus welchem Grund und für welchen Zeitraum er von der Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, befreit war. Aus dem Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben sich abgesehen vom Alter des Klägers und dem in seinem 2012 ausgestellten Reisepass vermerkten Rekrutierungsstatus „im rekrutierungsfähigen Alter“ keinerlei greifbare Anhaltspunkte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Heranziehung zum Wehrdienst schließen lassen. Soweit der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nach seiner Ausreise sei bei seinem Bruder und seiner Familie nach ihm gefragt und er, der Kläger, sei zur Rekrutierung aufgefordert worden, hält die erkennende Kammer diesen Vortrag nicht für glaubhaft. Es ist nicht erkennbar, wer, wann und wo genau nach dem Kläger gefragt hat. Ebenso wenig konnte der Kläger angeben, in welcher Form und auf welchem Weg sein Bruder die an ihn, den Kläger, gerichtete Aufforderung erhalten oder von dieser Kenntnis erlangt hat. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Inhalts diese Aufforderung genau war, ob es sich also um die Aufforderung zur Registrierung, zur Musterung oder bereits um eine Einberufung gehandelt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Wehrdienstverpflichtung für den Kläger zum Kern seines geltend gemachten Verfolgungsschicksals gehört, ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht dazu in der Lage war, hier nähere Angaben zu machen. Der Kläger hat auch keine Gründe dafür vorgebracht, dass er nicht dazu in der Lage war, durch Nachfragen bei seinem Bruder oder anderen Familienangehörigen weitere Informationen zu erlangen. Angesichts der völlig detailarmen Angaben hält die erkennende Kammer das gesteigerte Vorbringen des Klägers insoweit nicht für glaubhaft. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Klägers auch insoweit nicht stimmig, als er vor dem Bundesamt zunächst angegeben hat, in seinem Reisepass sei vermerkt gewesen, dass er in Ägypten zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen, während er zum einen später schriftsätzlich vorgebracht hat, aus seinem Reisedokument ergebe sich, dass er vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei und diese Rückstellung sei zwischenzeitlich beendet, und zum anderen im Termin zur mündlichen Verhandlung betont hat, er sei nicht vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden. Seine Behauptung vor dem Bundesamt, in seinem Reisepass habe gestanden, dass er zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen, lässt sich auch nicht nachvollziehbar mit dem Vermerk im Reisepass erklären, wonach er sich „im rekrutierungsfähigen Alter“ befinde. Denn das Rekrutierungsalter beschreibt eine Zeitspanne vom 18. bis zum 30. Geburtstag und bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger vorgebracht hat, er sei nicht beim Militär registriert, obgleich er auf seinen Antrag hin von der Rekrutierungsverwaltung eine Ausreisegenehmigung erhalten hat, was eine Registrierung seiner Personalien als künftiger Rekrut voraussetzt. Außerdem dürfte sich aus der bereits wiedergegebenen ägyptischen Gesetzeslage (vgl. Art. 17 MilDG) ergeben, dass die Daten von Studenten durch die Universitäten an die Rekrutierungsbehörden weitergereicht werden, sodass die Registrierung von Studenten bei den Rekrutierungsbehörden ohne deren weiteres Zutun erfolgt. Da Wehrpflichtige jedoch mit der Registrierung eine Militärdienstkarte erhalten (vgl. Auswärtige Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019, S. 3), lässt sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Kläger eine solche Militärdienstkarte nicht besessen haben will. Auch aus dem im Reisepass vermerkten Rekrutierungsstatus „im rekrutierungsfähigen Alter“ ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die Einberufung des Klägers künftig tatsächlich beachtlich wahrscheinlich ist. Zwar ergibt sich aus diesem Eintrag im Reisepass, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausstellung im Jahr 2012 noch keinen Wehrdienst geleistet hatte und die grundsätzliche Dienstverpflichtung noch bestand. Der erkennenden Kammer sind aus zahlreichen Verfahren mit dort eingereichten Passkopien drei Vermerke unter der Rubrik „Rekrutierungsstatus“ bekannt, nämlich die Vermerke „im rekrutierungsfähigen Alter“, „nicht pflichtig“ sowie „die Reise bis (…) wird erlaubt“. Nur der Vermerk „nicht pflichtig“ belegt dabei für sich genommen, dass eine Dienstpflicht nicht oder nicht mehr besteht. Da der Kläger jedoch mit Ausnahme der ihm ausgestellten Ausreisegenehmigung keinerlei Kontakt zu den Rekrutierungsbehörden hatte und insbesondere noch nicht gemustert worden sein will, hat der ihm ausgestellte Rekrutierungsstatus nicht zwingend zur Folge, dass seine Einberufung tatsächlich beachtlich wahrscheinlich ist, da nur ein Bruchteil aller Männer im wehrfähigen Alter einberufen werden. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, auf welchem Weg er sich über seine Pflichten informiert haben will und konnte zudem keinerlei Angaben dazu machen, ob andere gleichaltrige Verwandte, Bekannte oder Freunde aus seinem Umfeld zum Wehrdienst eingezogen wurden. Die Schilderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, sein Bruder habe als ältester Sohn des verstorbenen Vaters keinen Wehrdienst geleistet und hätte nunmehr an Stelle des Klägers einberufen werden sollen, überzeugt in dieser Pauschalität ebenfalls nicht. Dass sein heute 37 Jahre alter Bruder vor ein bis eineinhalb Jahren hätte einberufen werden sollen, weil der Kläger keinen Wehrdienst geleistet hat, steht schon nicht in Einklang mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, weil nach Art. 36 MilDG in Friedenszeiten in der Regel niemand zum Wehrdienst aufgefordert werden darf, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dass das „Problem“ des Bruders des Klägers hingegen bereits entstanden ist, als der Bruder selbst noch im wehrfähigen Alter war, ist nicht vorgetragen worden. (2) Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger zum Kreis derjenigen ägyptischen Männer gehört, die zum Wehrdienst im ägyptischen Militär einberufen werden, ist dennoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. Weder die Einziehung zum ägyptischen Militär als solche noch eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellen nach der Erkenntnislage Verfolgungshandlungen dar, die an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale, konkret an die politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, anknüpfen. Die möglicherweise noch bevorstehende zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 27 Jahre alten und damit im wehrpflichtigen Alter befindlichen Klägers stellt für sich genommen keine Verfolgungsmaßnahme dar. Denn sie entspringt dem legitimen Recht eines jeden Staates, eine Streitkraft zu unterhalten und seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 50; BayVGH, Urteil vom 24. März 2000 - 9 B 96.35177 - juris Rn. 39). Die Heranziehung zum Wehrdienst stellt nur dann eine Verfolgungshandlung dar, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7/99 - juris Rn.3; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 21). Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen erfolgen in Ägypten zwar nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-) polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Wehrpflichtige, die über bedeutende Beziehungen verfügen, sehen sich dagegen wahrscheinlich mit leichteren Bedingungen konfrontiert als diejenigen, die solche Beziehungen nicht haben (vgl. DFAT, a.a.O., S. 34). Dennoch gibt es gleichwohl keine belastbaren Erkenntnisse dazu, dass die Heranziehung zum Militärdienst als solches in Ägypten an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, ebd.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Ägypten, vom 24. Juli 2019, S. 18). Der Kläger hat auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfende (vgl. § 3a Abs.3 AsylG) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wegen Wehrdienstentziehung oder -verweigerung zu befürchten, weil er nach seiner Ausreise und Beendigung seines Studiums keinen Kontakt mehr zu den Militärbehörden aufgenommen hat. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hält die erkennende Kammer den Vortrag des Klägers, nach seiner Ausreise zur Rekrutierung aufgefordert worden zu sein, schon nicht für glaubhaft. Abgesehen davon kann an dieser Stelle in Ermangelung der Verknüpfung eines etwaigen staatlichen Vorgehens mit flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen offenbleiben, ob eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist. Zur Beurteilung, ob eine künftige Verfolgung oder Bedrohung in Bezug auf etwaige Sanktionen angenommen werden kann, die an eine Wehrdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfen, ist maßgebend, ob die drohende Strafverfolgung über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, ebd.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 23). An Militärdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfende Sanktionen stellen demnach, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht hinaus (auch) wegen seiner politischen Überzeugung - oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn.15). Auch für andere Fallgestaltungen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung verneint, wenn eine Sanktion (nur) der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, ebd.). Die politische Überzeugung wird in derartigen Konstellationen in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus", vgl. BVerwG, ebd.). Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Ägypten keine belastbaren Anhaltspunkte für einen derartigen „Politmalus“, von dem der Kläger bei seiner Rückkehr nach Ägypten betroffen sein könnte. Einigen Quellen zufolge betrachten die ägyptischen Behörden Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung grundsätzlich nicht als Form politischer Opposition, auch wenn ein politischer Hintergrund dazu benutzt werden kann, jemanden von der Einberufung bzw. dem Wehrdienst auszuschließen (vgl. Information and Refugee Board of Canada [IRB], „Egypt: Circumstances under which evading military service or being a conscientious objector would be considered an act of political opposition by the authorities; consequences for the evader or consentious objector [2016 - August 2018]“ vom 17. Juni 2018, S. 1, unter Berufung auf Egyptian Organization for Human Rights [EOHR] vom 31. Juli 2018; vgl. auch Home Office, a.a.O., S. 6). Werde eine Person bei Rückkehr wegen der Ablehnung des Militärdiensts bestraft, geschehe dies wegen der Begehung einer Straftat (vgl. Home Office, ebd.). Die Wehrdienstentziehung werde von den ägyptischen Behörden als Vergehen betrachtet und auf gesetzlicher Grundlage geahndet (vgl. IRB, ebd., unter Berufung auf eine Korrespondenz mit einem sachkundigen Mitarbeiter des Bereichs Mittlerer Osten und Nordafrika bei Human Rights Watch vom 1. August 2018). Ohne dies zu belegen oder näher zu begründen, wird jedoch weiter ausgeführt, die ägyptischen Behörden sähen das Verhalten von Verweigerern aus Gewissensgründen als politische Opposition an (vgl. IRB, a.a.O., S. 1 f., unter Berufung auf eine Korrespondenz mit einem sachkundigen Mitarbeiter des Bereichs Mittlerer Osten und Nordafrika bei Human Rights Watch vom 1. August 2018). Wieder an anderer Stelle wird angesichts des Umstandes, dass Ägypter aller politischer Strömungen - auch derjenigen, die die Regierung unterstützten - dazu neigen würden, sich dem Wehrdienst zu entziehen, davon ausgegangen, dass die Vermeidung des Wehrdiensts nur dann als politische Opposition angesehen werde, wenn sie tatsächlich auf politischer Grundlage erfolge (vgl. IRB, a.a.O., S. 1 f., unter Berufung auf eine Korrespondenz mit No to Compulsory Military Service Movement [NoMilService] vom 31. Juli 2018). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass besondere persönliche Umstände, z.B. die Zugehörigkeit zu Minderheiten oder auch zur politischen Opposition, die Antwort des Militärs auf eine Wehrdienstentziehung härter und aggressiver ausfallen lassen können (vgl. IRB, a.a.O., S. 5 unter Berufung auf NoMilService vom 31. Juli 2018). Hinweise dafür, dass inhaftierte Personen, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, (generell) anders behandelt würden als alle anderen Gefangenen, lägen aber nicht vor (vgl. Home Office, a.a.O., S. 20 unter Bezugnahme auf DFAT, a.a.O. S. 34). Dies zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten in Anknüpfung an seine politische Überzeugung einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt sein wird. Den zitierten Quellen ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die sich dem Wehrdienst lediglich entziehen, ohne ihn aber aus Gewissensgründen zu verweigern, per se der politischen Opposition zugerechnet und deshalb härter behandelt werden, als dies im Zusammenhang mit ähnlich gefährlichen anderen Straftaten üblicherweise der Fall ist. Der Kläger hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, seinen Wehrdienst aus Gewissensgründen umgangen zu haben oder ihn künftig aus solchen Gründen verweigern zu wollen. Eine mögliche Verletzung des in Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gewissensfreiheit (vgl. insoweit VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 27) setzt die Glaubhaftmachung einer echten und aufrichtigen Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst voraus (vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 15). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, ebd.). Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Betroffenen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. April 2018 - B 5 K 16.31862 - juris Rn. 30). Dass der Kläger für sich eine derartige Gewissensentscheidung getroffen hat, ist auf der Grundlage seiner Einlassungen jedoch nicht erkennbar. Vor dem Bundesamt hat er lediglich vorgebracht, dass er nicht in die Situation habe kommen wollen, auf jemanden schießen zu müssen. Er habe nicht an Kämpfen teilnehmen und unschuldige Menschen töten wollen. Außerdem bekomme man in der Armee keine finanzielle Unterstützung; dort werde einem die Zukunft verbaut. Seine Familie hätte ihn während des Wehrdiensts finanziell unterstützen müssen, was sie nicht hätte leisten können, da sein Vater bereits verstorben sei. Im gerichtlichen Verfahren ließ der Kläger zudem vortragen, wesentlicher Grund für seine Flucht sei seine „zutiefst liegende Überzeugung“ gewesen, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er angegeben, er wäre in der Armee gezwungen gewesen, unschuldige Menschen zu töten oder er wäre selbst getötet worden, wenn er einen Befehl nicht ausgeführt hätte. Er halte die Armee für eine mafiöse Bande, die alles beherrsche. Er müsse dort Befehle ausführen und Menschen töten. Diese oberflächlichen Ausführungen genügen für die Darlegung einer sittlichen Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst nicht. Eine irgendwie geartete persönlichen Entwicklung des Klägers, die zu einer solchen Gewissensentscheidung beigetragen haben könnte, ist ebenso wenig erkennbar wie Aspekte seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens oder sonstiger Einflüsse, die Ursache für eine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Wehrdiensts sein könnten. Die pauschale Angabe, keine unschuldigen Menschen töten zu wollen, genügt vor diesem Hintergrund für die Darlegung einer nachvollziehbaren und ernsthaften Motivation ebenso wenig wie die Behauptung, es handele sich bei der ägyptischen Armee um eine mafiöse Bande. Gegen eine sittliche Gewissensentscheidung im oben dargelegten Sinne, für die gerade das Unvermögen ausschlaggebend gewesen sei, auf Menschen zu schießen und diese zu töten, sprechen auch die ausführlichen Angaben des Klägers vor dem Bundesamt zu seiner absehbaren schlechten finanziellen Situation als Wehrpflichtiger und dazu, ihm werde durch die Dienstpflicht die Zukunft verbaut. Ebenso wenig wie damit im Ergebnis eine Verfolgung des Klägers nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG in Anknüpfung an seine politische Überzeugung feststellbar ist, kommt eine solche wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - hier der Gruppe der Wehrdienstentzieher - im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe - wie oben bereits ausgeführt wurde - insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe kann zudem nicht allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von als Verfolgungshandlungen zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45/18 –, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 - 2 LB 284/19 - juris Rn. 61). Dies zugrunde gelegt, gibt es eine bestimmte soziale Gruppe der Wehrdienstentzieher in Ägypten nicht. Es fehlt zum einen an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung dieser Personengruppe, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Neben der politisch-ethischen Überzeugung, die eine Wehrdienstverweigerung bedingen und deren Aufgabe von dem Betroffenen nicht verlangt werden kann, kann eine Wehrdienstentziehung nämlich auch zahlreichen anderen, zum Beispiel finanziellen Gründen, der Sorge um die eigene Familie oder der Angst um das eigene Leben geschuldet sein (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 62). Da davon auszugehen ist, dass die Wehrdienstentziehung durch ägyptische Männer einer Vielzahl verschiedener Motive folgt, liegt insoweit keine für alle Gruppenmitglieder identitätsprägende gemeinsame Glaubensüberzeugung vor, zumal auch der Kläger selbst eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zum anderen hat die Gruppe der Wehrdienstentzieher in Ägypten keine deutlich abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es ist nicht erkennbar, dass diese Personengruppe in Ägypten als fest umrissene und homogene Gruppe wahrgenommen wird. Vielmehr neigen Ägypter aller politischer Strömungen dazu, sich dem Wehrdienst zu entziehen (vgl. IRB vom 17. Juni 2018, S. 1). Neben denjenigen, die sich dem Wehrdienst in Ägypten durch die Flucht ins Ausland entziehen, gibt es sowohl eine kleine Bewegung von Verweigerern aus Gewissensgründen, die diese in Ägypten kundtun (vgl. IRB, vom 20. Juli 2018, Responses to Information Requests, EGY106143.E, Egypt: Military Service, S. 6, Home Office, a.a.O., S. 16), als auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts diejenigen, die sich der inoffiziellen Möglichkeit des „Freikaufs“ vom Wehrdienst bedienen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Ermangelung einer Verknüpfung mit den aufgezeigten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen letztlich auch nicht wegen des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dies sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In verschiedenen aktuelleren Berichten wird zwar die Auffassung vertreten, dass das ägyptische Militär gegenwärtig im Gebiet des Nord-Sinai schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begeht. Human Rights Watch führt in seinem Bericht „If you are afraid for your lives, leave Sinai! Egyptian security forces and ISIS-affiliate abuses in north Sinai“ aus, dass ägyptische Militär- und Polizeikräfte auf der Halbinsel Sinai schwere und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilisten begingen. Die Vergehen würden im Zuge der Kampagne gegen Mitglieder der Provinzgruppe Sinai, des lokalen ISIS-Ablegers, erfolgen und in einigen Fällen Kriegsverbrechen darstellen. Die Recherchen würden Verbrechen wie willkürliche Masseninhaftierungen, Verschleppungen, Folter, außergerichtliche Tötungen und möglicherweise rechtswidrige Angriffe auf Zivilisten durch Luft- und Bodenstreitkräfte dokumentieren (vgl. Human Rights Watch, Artikel vom 28. Mai 2019, „Ägypten: Schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Nord-Sinai“ unter Berufung auf den genannten Bericht vom selben Datum). Auch an anderer Stelle wird dokumentiert, dass ägyptische Streitkräfte bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben einsetzen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Ägypten, vom 24. Juli 2019, S. 41; Amnesty International, Artikel „Schmutziger Krieg auf dem Sinai“ vom 21. März 2018). Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass besonders auf dem Nord-Sinai extralegale Tötungen im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt werden, wobei es sich nach offiziellen Darstellungen um gerechtfertigte Tötungen, z.B. im Zusammenhang mit Widerstand bei der Festnahme oder der Verhinderung von Terroranschlägen, handele (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kommt es zudem durchaus vor, dass Wehrdienstleistende ihren Dienst in der Region des Nord-Sinai leisten müssen. Es wird berichtet, dass die Bedingungen, unter denen Wehrpflichtige im ägyptischen Militär eingesetzt werden, und die jeweiligen Funktionen, die Wehrpflichtige ausüben müssen, variieren. Sie reichen vom Dienst auf einem militärischen Posten, auch auf dem Sinai, bis hin zu eher zivilen Posten wie die Bewachung von Botschaften oder die Arbeit in regierungsgeführten (staatlichen) Fabriken, Büros, Hotels oder Unternehmen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Einige Wehrpflichtige würden an die militärische Front im Nord-Sinai geschickt, während andere in städtische Gebiete zur Polizei entsandt würden; diejenigen mit bedeutenden familiären oder anderen Verbindungen könnten ihren Militärdienst in Verwaltungsabteilungen, Militärhotels oder -büros oder in einem der Wirtschaftsprojekte des Militärs leisten (vgl. DFAT, a.a.O., S. 33 f.). Vorliegend ist jedoch wiederum nicht erkennbar, dass eine etwaige Sanktionierung der Verweigerung des Militärdiensts oder hier weitergehend der Wehrdienstentziehung wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale erfolgen würde.Diese Verknüpfung ist auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation vonnöten. Aus der Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG ergibt sich auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen; hinzukommen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG vielmehr eine „Verknüpfung“ zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 33). In diesem Sinne geht auch der EuGH davon aus, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU die Einstufung einer Strafverfolgung oder Bestrafung als „Verfolgungshandlung“ betrifft, und trennt davon die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU angeführten Verfolgungsgründe (vgl. BVerwG ebd. unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd - juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, dass es entgegen der vom Verwaltungsgericht Hannover in einem Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 vertretenen Auffassung (vgl. VG Hannover, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - 4 A 3526/17 - juris) keiner (weiteren) Klärung durch den EuGH für die vorliegende Fallkonstellation bedarf (vgl. BVerwG, ebd.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 67 ff., das die richtige Anwendung des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU für derart offenkundig hält, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe, also ein „acte clair“ vorliege; in diesem Sinne ebenso BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 - juris Rn. 37 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A - juris Rn. 49 ff.; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2019 - VG 8 K 906.16 A - juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 - 12 K 770.16 A - juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass ein künftiger Einsatz des Klägers als Wehrpflichtiger in der Region des Nord-Sinai nicht plausibel dargelegt wurde. In der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit der in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungshandlung in Bezug auf Syrien die Auffassung vertreten, es könne für jeden Militärangehörigen eine Begehung oder hinreichend unmittelbare Unterstützung von Kriegsverbrechen angenommen werden, was insbesondere mit Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten bei neu in die Armee eintretenden Wehrpflichtigen begründet wird (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2018 - 15 A 2670/17 - juris Rn. 38; VG Göttingen, Urteil vom 23. Mai 2018 - 3 A 719/17 - juris, Entscheidungsabdruck S. 9). Jedoch schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Bayerischen VGH sowie des OVG Lüneburg an, die jeweils unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH im Fall Shepherd davon ausgehen, es müsse plausibel erscheinen, dass der Betroffene entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 - juris Rn. 33, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 67 ff., jeweils unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 36 ff., 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - 3 B 28.17 - juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 29; VG Berlin Urteil vom 10. Februar 2020 - VG 12 K 770.16 A - juris Rn. 30). Es könne nicht für jeden Wehrpflichtigen unter Verzicht auf die Darlegung des zu erwartenden Einsatzes eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. § 2 Nr. 5 AsylG angenommen werden, weil sich dann der noch nicht eingezogene Wehrpflichtige unter deutlich erleichterten Bedingungen auf eine bevorstehende Verfolgungshandlung berufen könne als der bereits einer unverdächtigen Einheit zugewiesene Wehrdienstleistende, ohne dass der Wehrpflichtige einem signifikant erhöhten Risiko der Begehung oder Unterstützung von Kriegsverbrechen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Auch das BVerwG führt aus, es sei jedenfalls darzulegen, dass entweder alle infrage kommenden Einheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit in als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen involviert sind oder doch hinreichend plausibel ist, dass wehrdiensttauglichen Personen der Einsatz in solchen Einheiten droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 22). In Ermangelung entsprechender Angaben des Klägers und angesichts vielfältiger anderer Verwendungsmöglichkeiten von Wehrpflichtigen im ägyptischen Militär reicht allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger verpflichtet werden könnte, seinen Wehrdienst gerade auf dem Gebiet des Nord-Sinai abzuleisten, nicht aus. Wehrpflichtige werden landesweit eingesetzt und neben Fronteinsätzen auf dem Sinai kommt die Verwendung bei der Polizei in städtischen Gebieten, im Gefängniswachdienst oder in einer militärischen Wirtschaftseinheit in Betracht (vgl. Home Office, a.a.O., S. 17). Auch wenn den Erkenntnismitteln genaue Zahlen dazu, wie viele Wehrpflichtige in der Region des Nord-Sinai eingesetzt wurden oder werden, nicht zu entnehmen sind, ist gleichwohl davon auszugehen, dass ein Großteil der Wehrpflichtigen in anderen Regionen des Landes und in Funktionen eingesetzt wird, die in keinerlei Verbindung zu etwa begangenen Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen stehen. Außerdem ist nicht erkennbar, dass der ägyptische Staat von einer Person, die sich dem Militärdienst unterzieht, gegenwärtig verlangen würde, sich menschenrechtwidrig zu verhalten (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Es liegen im Ergebnis also keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in der Region des Nord-Sinai verwendet und dort im weitesten Sinne zur Begehung von Menschenrechtverletzungen eingesetzt werden würde. Von einer Plausibilität eines dortigen Einsatzes kann nach alledem nicht ausgegangen werden. Die strittige Frage, ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine bewusste „Verweigerung des Militärdiensts“ verlangt oder ob eine Wehrdienstentziehung durch Flucht bzw. Ausreise genügt, muss nach alledem hier nicht entschieden werden. cc) Der Kläger kann eine etwaige staatliche Verfolgung schließlich nicht aus dem Umstand herleiten, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 20). III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte, die nur angenommen werden kann, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, mithin auch für solche auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gilt zudem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen gravierenden Schaden zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann - wie oben bereits unter I.1. ausgeführt wurde - widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20 ff.). 1. Dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder unmittelbar von solch einem Schadenseintritt bedroht war, hat er bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wie oben unter II.2. bereits ausgeführt wurde, hat er zum einen nicht glaubhaft gemacht, vor dem Verlassen seines Heimatlandes wegen familiärer Streitigkeiten bedroht oder verfolgt worden zu sein. Zum anderen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er vor seiner Ausreise Probleme mit den für die Wehrüberwachung zuständigen ägyptischen Behörden gehabt, sich irgendwelchen Anweisungen militärischer Stellen widersetzt oder sonst pflichtwidrig verhalten habe. Nach den obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er Ägypten verlassen hat, ohne zuvor irgendwelche Probleme mit ägyptischen Behörden gehabt zu haben. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten einen ernsthaften Schaden erleiden oder dass er von solch einem Schaden bedroht werden wird. a) Da bereits nicht glaubhaft ist, dass er selbst in Ägypten wegen Streitigkeiten mit anderen Familien Probleme hatte, ist auch für den Fall seiner Rückkehr der Eintritt eines ernsthaften Schadens in diesem Zusammenhang nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal der ägyptische Staat - wie oben ausgeführt wurde - im Falle von Blutfehden zum Schutz fähig und willig ist (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). b) Der Eintritt eines ernsthaften Schadens ist auch mit Blick auf die geltend gemachte Wehrdienstproblematik nicht beachtlich wahrscheinlich, auch wenn man unterstellt, dass der Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Kreis der zum Wehrdienst aufgeforderten ägyptischen Männer gehört. aa) Die künftige Einberufung des Klägers zum Wehrdienst in der ägyptischen Armee als solche wäre für ihn nicht mit dem Eintritt eines derartigen ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verbunden. Diese Norm setzt Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 17). Hiernach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über einen gewissen Zeitraum hinweg zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd., unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 , NVwZ 2011, 413). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd., unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. - , NVwZ 2012, 681). Dass der Kläger als Wehrdienstleistender in der ägyptischen Armee generell einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Anhaltspunkte für die generelle Misshandlung von Rekruten in der Armee sind nicht erkennbar; im Allgemeinen sind die Bedingungen für den Militärdienst nicht so hart, dass sie einen ernsthaften Schaden begründen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Abgesehen von einem Hinweis auf einen Zeitungsartikel, demzufolge Wehrpflichtige häufig gezwungen seien, Vorgesetzte zur Vermeidung von schlechter Behandlung zu bestechen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 18), kann in Ermangelung anderer Berichte, die auf generell unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen für Wehrpflichtige innerhalb der ägyptischen Armee schließen lassen, nicht davon ausgegangen werden, dass die bloße Einberufung des Klägers für diesen mit dem Eintritt eines ernsthaften Schadens im oben beschriebenen Sinn verbunden wäre. Dass der Einsatzort der Rekruten und ihre damit verbundene Verwendung unterschiedlich hart ist, ist für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Übrigen ebenso wenig ausreichend wie der Umstand, dass einige Rekruten bei ihrer Arbeit in militärischen Wirtschaftsunternehmen möglicherweise zu niedrig bezahlt und damit ausgebeutet werden (vgl. Home Office, ebd.; vgl. Freedom House, „Freedom in the world“ vom 4. März 2020, G 4 0-4 pts; vgl. zur engen Verknüpfung von Militär und Wirtschaft in Ägypten, wo sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand der Generäle befinden, Bonn International Center for Conversion [bicc], Dezember 2019, Länderinformation Ägypten, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, S. 37). Gegen die Annahme einer generell im ägyptischen Militär zu verzeichnenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Wehrpflichtigen spricht zudem, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Armee groß ist. Das liegt zum einen gerade daran, dass die Armee durch die Wehrpflicht fest im Volk verankert ist, und zum anderen ist es auf die wirtschaftlichen und sozialen Verflechtungen der Armee zurückzuführen, die bis in die unteren Schichten der Gesellschaft reichen (vgl. bicc, a.a.O., S. 18). bb) Dem Kläger droht auch nicht wegen einer künftig erzwungenen Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen durch das Militär in dem Gebiet des Nord-Sinai ein ernsthafter Schaden, weil bei ihm dadurch psychisches Leid oder Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit verursacht werden könnten, die geeignet sind, seinen moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Denn die Verwendung des Klägers in diesem Gebiet ist - wie oben bereits ausgeführt wurde - angesichts vielfältiger Verwendungsmöglichkeiten im ägyptischen Militär nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Aus diesem Grund droht dem Kläger auch keine möglicherweise als ernsthafter Schaden zu qualifizierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt, der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasst (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. cc) Ferner ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten deshalb ein ernsthafter Schaden droht, weil er die ägyptischen Rekrutierungsbehörden nach Beendigung seines Studiums nicht kontaktiert hat und vorgibt, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert zu haben oder dies künftig tun zu wollen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm deshalb eine Freiheitsstrafe und infolgedessen in Haft wegen dort praktizierter Misshandlungen oder vorherrschender Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zu möglichen Strafverfahren und Straftatbeständen führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019 (S. 1, 3 f., 6 f.) aus, Wehrpflichtige unterlägen ab dem Aufruf zur Musterung nach Art. 48 des Gesetzes zum nationalen Militärdienst (Gesetz 127/1980 - MilDG) den Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit (Gesetz 25/1966 - MilGG). Von diesem Zeitpunkt an sei Art. 154 MilGG (Desertion und versuchte Desertion) wahrscheinlich einschlägig, der auch die Vermeidung des Militärdiensts sowie Fallkonstellationen erfasse, in denen sich ein Wehrpflichtiger der Einberufung in den Militärdienst entzogen habe. In diesen Fällen sei eine Haftstrafe, die nach § 18 des ägyptischen Strafgesetzbuchs bis zu drei Jahre betragen könne, oder eine Geldstrafe vorgesehen. Es liege nahe, dass es in Strafverfahren wegen der Vermeidung des Militärdiensts, die Personen im wehrpflichtigen Alter beträfen, zu Haftstrafen kommen könne. Ferner könne die Desertion vom Schlachtfeld gemäß Art. 154 MilGG mit der Todesstrafe bestraft werden. Für den Zeitraum vor dem Aufruf zur Musterung, die auch ohne vorherige Registrierung erfolgen würde, sei hingegen kein Straftatbestand bekannt, der sich z.B. auf die Vermeidung der Registrierung bzw. auf die Vermeidung der Beantragung einer Wehrdienstkarte erstrecken würde (vgl. für alles Vorstehende Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, 6). Ab dem Ende der Zeit der Wehrpflicht mit 30 oder 31 Jahren werde die fehlende Ableistung des Militärdiensts nach Art. 49 MilDG mit einer Haftstrafe zwischen zwei und drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 ägyptischen Pfund bestraft, wobei in solchen Fällen meist eine Geldstrafe verhängt werde. Dabei scheine nach der Rechtslage kein Unterschied zwischen einem Verlassen des Landes vor oder nach der Registrierung zum Militärdienst zu bestehen. Für den Fall, dass eine Person sich der Aufforderung, Reservedienst zu leisten, verweigere, sehe Art. 52 MilDG eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und/oder eine Geldstrafe von mindestens 200 ägyptischen Pfund vor. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst bestehe nach ägyptischem Recht nicht. Im aktuellen Lagebericht verweist das Auswärtige Amt hingegen auf das Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Auch in anderen Erkenntnismitteln werden unterschiedliche Strafrahmen im Zusammenhang mit der Entziehung bzw. Vermeidung oder Verweigerung des Wehrdiensts in verschiedenen Konstellationen aufgezeigt. Nur vereinzelt wird dort jedoch auf bestimmte ägyptischen Rechtsgrundlagen Bezug genommen. Nach dem „Country Information Report - Egypt“ des DFAT vom 17. Juni 2019 müsse eine Person eine Geldstrafe von bis zu 1.000 ägyptischen Pfund (170 USD) zahlen und/oder mit einer mindestens einjährigen Haftstrafe rechnen, wenn sie nicht in der Lage sei, ihre Befreiung vom Militärdienst zu erneuern, und wenn sie ihren Militärdienst nicht beende. Diejenigen, die sich dem Militärdienst entziehen wollten, würden mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet und inhaftiert (vgl. für das Vorstehende DFAT, a.a.O., S. 34). Diese Ausführungen des DFAT legt auch der bereits zitierte Bericht des Home Office zugrunde (vgl. Home Office, a.a.O., S. 20). Dort wird außerdem davon ausgegangen, dass die Umgehung des Militärdiensts mit bis zu zwei Jahren Gefängnis und/oder einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000 ägyptischen Pfund geahndet werde (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Gleichzeitig verweist das Home Office auf eine Quelle, wonach Personen, die sich dem Militärdienst entzögen, zwar dem hohen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt seien, die Informationen über die Art der Bestrafung aber gleichfalls begrenzt seien. Einige Quellen würden zudem darauf hindeuten, dass eine Geldbuße für die Umgehung des Diensts wahrscheinlich sei und dass in der Praxis kaum ein anderes Risiko einer Bestrafung bestehe als eine Geldbuße, sobald eine Person 30 Jahre alt werde. Ausweislich der Website des ägyptischen Generalkonsulats in Kuwait könnten Ägypter, die älter als 30 Jahre seien und keinen Militärdienst geleistet hätten und davon auch nicht befreit seien, für dieses Versäumnis eine Strafe zahlen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 21). Das IRB führt in einer Auskunft vom 17. August 2018 aus, dass Personen, die sich der Wehrpflicht in Ägypten entzögen, je nach Quelle mit drei Jahren Gefängnis (NoMilService vom 31. Juli 2018a; Human Rights Watch vom 1. August 2018) oder mit einer zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von nicht weniger als 2.000 ägyptischen Pfund rechnen können (EOHR vom 31. Juli 2018). Ohne weitere Einzelheiten zu nennen, sei in der letztgenannten Quelle darauf hingewiesen worden, dass die Geldstrafe (penalty) für die Vermeidung des Militärdiensts nur bei Personen angewandt werde, die das 30. Lebensjahr vollendet hätten, und dass Personen unter 30 Jahren gezwungen würden, als Strafe einen verlängerten Militärdienst zu leisten. Nach Human Rights Watch würden Personen, die nach Ägypten zurückkehrten, bevor sie 30 Jahre alt seien, und die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, wahrscheinlich ins Gefängnis gehen. Ein Vertreter der Organisation NoMilService habe ferner aufgezeigt, dass jemanden, der sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen habe und bis zum 30. Geburtstag nicht verhaftet worden sei, eine Geldstrafe und/oder Gefängnis erwarte; die Armee würde aber keine nachträgliche „Einschreibung“ beim Militär verlangen. Außerdem reagiere die ägyptische Armee dieser Quelle zufolge auf die Umgehung der Wehrpflicht auf äußerst harte Weise; auch Folter und Mord seien mögliche Folgen. Die Vermeidung, Umgehung oder Flucht vor der Wehrpflicht sowie die Unterlassung, sich zum Dienst zu melden, seien nach ägyptischem Recht Verbrechen. Personen, die diese Taten begingen, würden als Militärangehörige betrachtet und müssten sich daher vor Militärgerichten verantworten. Außerdem habe die Organisation NoMilService darauf hingewiesen, dass außergesetzliche Strafen für Personen existierten, die die Wehrpflicht vermieden oder ablehnten. Diese Strafen reichten von öffentlicher Schmähung und Rufmord bis hin zu Folter, Nahrungsentzug und sogar Mord. Diese illegalen Handlungen seien sehr verbreitet und würden von den Militärbehörden gefördert. Ein Vertreter des Al Nadeem Center for Rehabilitation of Victims of Violence, einer NGO mit Sitz in Ägypten, habe schließlich darauf hingewiesen, dass das Strafmaß für die Verweigerung des Militärdiensts stark vom Willen der Justizbehörde, d.h. der Militärjustiz, abhänge (vgl. für alles Vorstehende IRB, a.a.O., S. 2 f.). In einer Auskunft vom 20. Juli 2018 führt das IRB weiter aus, ausweislich der Website des ägyptischen Verteidigungsministeriums lege Art. 49 MilDG fest, dass jede Person, die älter als 30 Jahre sei und die sich einer Untersuchung oder Einberufung entzogen habe, mit Gefängnis und einer Geldstrafe von mindestens 3.000 und höchstens 10.000 ägyptischen Pfund oder zu einer dieser beiden Strafen verurteilt werde (vgl. IRB, Auskunft vom 20. Juli 2018, a.a.O., S. 6). Ferner weist das IRB darauf hin, dass die ägyptischen Streitkräfte Justizkomitees in verschiedene Länder entsenden würden, die den militärischen Status ägyptischer Männer regeln würden, die älter als 30 Jahre seien und keinen Militärdienst geleistet hätten; diese erhielten nach Zahlung einer Strafe eine Bescheinigung über das Ende ihrer Dienstzeit (vgl. IRB, a.a.O., S. 7). Die erkennende Kammer hat verschiedene Bestimmungen des MilDG und des MilGG übersetzen lassen. Nach Art. 36 MilDG darf niemand zum Wehrdienst aufgefordert werden, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese vorangegangene Bestimmung gilt nicht im Falle des Krieges oder der Mobilisierung oder des Ausnahmezustandes und bei Beschluss des Präsidenten der Republik. Gemäß Art. 48 MilDG ist die Militärjustiz allein zuständig für die Überprüfung der Verbrechen, die in diesem Gesetz genannt werden, und die damit verbundenen Fälschungsdelikte. Nach Art. 49 MilDG wird, vorausgesetzt es liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 36 vor, jeder, der die Frist der Musterung oder der Rekrutierung nach Vollendung des 30. Lebensjahres versäumt, mit Haft und einer Geldstrafe von mindestens 3.000 Pfund und höchstens 10.000 Pfund oder mit einer von den beiden Strafen bestraft. Gemäß Art. 52MilDG wird mit Haft und einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Pfund und höchstens 3.000 Pfund oder mit einer von beiden Strafen bestraft, wer zum Reservedienst einberufen wird und dem ohne triftigen Grund nicht Folge leistet. Art. 154 MilGG, der im Kapitel „Verbrechen in Zusammenhang mit dem Militärdienst“ und im Abschnitt „Verbrechen der Desertion und der Abwesenheit“ steht, regelt Folgendes: „Jede Person, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt und eines der folgenden Verbrechen während des Dienstes im Feld begeht: 1. Seine Desertion oder der Versuch der Desertion aus dem Dienst in den bewaffneten Streitkräften, 2. Seine Beeinflussung oder der Versuch der Beeinflussung einer Person, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, oder dieser zu ermöglichen oder der Versuch, dieser Person zu ermöglichen, aus dem Dienst bei den bewaffneten Streitkräften zu desertieren, wird mit Todesstrafe oder mit einer in diesem Gesetz genannten geringeren Strafe als diese bestraft. Wenn er aber das Verbrechen außerhalb des Dienstes im Feld begeht, wird er mit Haft oder einer geringeren Strafe als diese bestraft.“ Art. 18 des ägyptischen Strafgesetzbuches sieht unter anderem vor, dass die Haftstrafe mit Ausnahme von im Gesetz geregelten Sonderfällen nicht weniger als 24 Stunden und nicht mehr als drei Jahre betragen darf. Die erkennende Kammer entnimmt den aufgezeigten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der dargelegten übersetzten ägyptischen Gesetzestexte, deren Bedeutung sich wiederum nur in Zusammenschau mit den relevanten Erkenntnisquellen ermitteln lässt, dass nach dem ägyptischen Recht die Strafbarkeit für eine Wehrdienstentziehung unterschiedlich geregelt ist, je nachdem ob es sich um Personen im wehrfähigen Alter, also jedenfalls zwischen dem 18. Geburtstag und der Vollendung des 30. Lebensjahres, oder um Personen handelt, die älter als 30 Jahre sind oder die nach Ableistung des Wehrdienstes bereits zum Reservedienst verpflichtet sind. Die Strafbarkeit einer Wehrdienstentziehung von Personen im wehrfähigen Alter stellt ein Verbrechen dar und ergibt sich nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft an die erkennende Kammer vom 20. November 2019 aus Art. 154 Satz 2 MilGG. Von dieser Norm sind nach der besagten Auskunft ab dem Aufruf zur Musterung auch die Vermeidung des Militärdiensts sowie die Entziehung vom Wehrdienst nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfasst. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht unmittelbar, dass diese erst ab dem Zeitpunkt des Aufrufs zur Musterung einschlägig ist. Ihr Wortlaut spricht jedoch auch nicht gegen dieses Verständnis, weil es durchaus nachvollziehbar ist, dass ein Dienstverhältnis außerhalb des Feldes überhaupt erst mit dem Aufruf zur Musterung entsteht. Außerdem nennt auch Art. 49 MilDG, der für Personen nach Vollendung des 30. Lebensjahres einschlägig ist, die Frist der Musterung oder der Rekrutierung als maßgebliche Zeitpunkte. Vor diesem Hintergrund besteht für die erkennende Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Auswärtigen Amtes zur Reichweite und Bedeutung von Art. 154 MilGG zu zweifeln. Das gilt auch für die Aussage des Auswärtigen Amtes, dass für den Zeitraum vor dem Aufruf zur Musterung kein Straftatbestand bekannt sei, der eine Vermeidung der Registrierung abdecken würde. Hinweise auf eine schon vor dem Aufruf zur Musterung entstehende Strafbarkeit für den Fall der Vermeidung der Registrierung finden sich auch weder in den anderen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in den dem Gericht zur Verfügung stehenden übersetzten ägyptischen Gesetzestexten. Soweit in den zitierten Erkenntnisquellen lediglich allgemein auf eine Wehrdienstentziehung abgestellt wird, ohne jedoch darzulegen, von welchem Zeitpunkt an eine Wehrdienstentziehung überhaupt in Betracht kommt, stellt dies jedenfalls keinen Widerspruch zu den Ausführungen des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019 dar, das von der erkennenden Kammer explizit zu verschiedenen Konstellationen im Laufe eines Rekrutierungsverfahrens befragt worden war. Auf dieser Grundlage ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf der Grundlage des Art. 154 MilGG drohen. Der Kläger hat in Ägypten schon deshalb keinen Regelverstoß begangen, weil er als Student automatisch bei der Rekrutierungsbehörde registriert wurde, ausweislich des Visums in seinem Reisepass und wegen der ihm erteilten Reisegenehmigung zur Ausreise berechtigt war, und nicht ersichtlich und substantiiert vorgetragen worden ist, dass er sich zu einem konkreten Zeitpunkt bei der Rekrutierungsverwaltung hätte melden müssen. Schließlich hat der Kläger - wie oben ausgeführt wurde - auch nicht glaubhaft dargelegt, nach seiner Ausreise durch die ägyptischen Militärbehörden zur Rekrutierung, also auch zur Musterung, aufgefordert worden zu sein. Des Weiteren hat er nicht vorgebracht, dass sich eine Verpflichtung zur Musterung für ihn erkennbar aus anderen Umständen, z.B. aus einer allgemein gültigen behördlichen Verfügung, ergeben habe. Im Gegenteil hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, das Rekrutierungsverfahren beginne damit, dass der Polizeiabschnitt den Ortsvorsteher informiere und dieser dann einen Mitarbeiter zur Wohnung des Wehrpflichtigen schicke, der diesen auffordere, zum Polizeiabschnitt zu gehen, um dort seine Fingerabdrücke abzugeben. Von dort würden die Wehrpflichtigen zum Registrierungsbüro geschickt, wo dann im Registrierungsbezirk die Musterung stattfinde. Entsprechende Aufforderungen ihm gegenüber hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Eine nach den ägyptischen Vorschriften strafbare Wehrdienstentziehung durch den Kläger ist nach alledem in Ermangelung eines bereits erfolgten Aufrufs zur Musterung nicht erkennbar. Diese Einschätzung entspricht auch dem Gesamtbild des ägyptischen Rekrutierungsverfahrens. Denn Personen wie der Kläger, die von den Rekrutierungsbehörden Ägyptens noch nicht kontaktiert worden sind, also weder zur Musterung aufgerufen noch einberufen worden sind, sollen vor allem durch die sich aus der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes ergebenden Einschränkungen bei der Berufsausbildung, beim Studium und beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen sowie bei der Reisefreiheit getroffen und dadurch dazu bewegt werden, ihren Dienstpflichten nachzukommen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, 6; Home Office, a.a.O., S. 10, 21). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger, der sich weder einem Aufruf zur Musterung noch einem Einberufungsbefehl widersetzt hat, im Falle seiner Rückkehr keine strafrechtliche Konsequenzen und weder Polizeigewahrsam noch sonstige Haft zu erwarten hat, sondern lediglich zur Ableistung seines Wehrdiensts verpflichtet sein wird. Durch die Ableistung dieses Diensts ist es ihm überdies möglich, die zuvor erwähnten sozialen Einschränkungen abzuwenden. Hinzu kommt, dass der in sämtlichen Quellen für die Fälle der Wehrdienstentziehung angegebene Strafrahmen neben einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe vorsieht und diese jeweils auch alternativ zur Haft vorgesehen ist. Da im Vergleich zur unterlassenen Kontaktierung der Wehrverwaltung nach Beendigung des Studiums auch in Ägypten der Tatvorwurf in Fällen schwerer wiegen dürfte, in denen jemand trotz Einladung nicht zur Musterung erscheint oder dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, kann auch deshalb nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Personen wie der Kläger, die von den ägyptischen Rekrutierungsbehörden noch nicht Kontaktiert wurden und Ägypten legal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr nach Ägypten tatsächlich festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Der Kläger hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen auch nicht wegen der von ihm behaupteten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu erwarten. Denn die erkennende Kammer hält die künftige Berufung des Klägers auf eine entsprechende Gewissensentscheidung - wie oben ausgeführt wurde - nicht für glaubhaft. Nach alledem war auch der Beweisantrag des Klägers abzulehnen, ein Gutachten des Europäischen Büros für Verweigerung aus Gewissensgründen (EBCO) in Brüssel zu der Frage einzuholen, dass er, der den Vermerk über seine Wehrpflicht in seinem Pass hat, bei einer Wiedereinreise nach Ägypten mit seiner Verhaftung zu rechnen hat. Es ist nicht erkennbar, dass dem EBCO Informationen über das Einzelschicksal des Klägers vorliegen sollten. Außerdem liegen der Kammer die aktuellen, hinreichend aussagekräftigen und in das Verfahren eingeführten Auskünfte oben zitierter Quellen vor, um die Frage der Verhaftung einer Person mit einem vergleichbaren Passvermerk, der bisher allein wegen einer Ausreisegenehmigung Kontakt zu der Rekrutierungsverwaltung Ägyptens hatte, zu beantworten. Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, dass die bislang in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ungenügend wären und warum das EBCO über weitergehende oder andere Erkenntnisse verfügen sollte. Auch auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sah sich die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht zu einer anderen Einschätzung veranlasst. Weil im Ergebnis eine Inhaftierung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist, kommt es vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob dem Kläger im Polizeigewahrsam oder in ägyptischen Haftanstalten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund dort praktizierter Misshandlung oder Folter sowie angesichts der dortigen Haftbedingungen droht. c) Darüber hinaus ist eine möglicherweise auf der humanitären oder medizinischen Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers in Ägypten nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen. Denn erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Ägypten eine notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, bestehen jedoch nicht. d) Schließlich liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch nicht aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Zwar kommt es im Norden des Sinais zu bewaffneten Auseinandersetzungen der ägyptischen Streitkräfte mit terroristischen Gruppierungen (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 26. Januar 2018 und 30. Juli 2019). Diese Auseinandersetzungen sind jedoch regional begrenzt, sodass der Kläger als Zivilperson bei der Rückkehr in eine Gegend außerhalb des Sinai davon nicht betroffen sein wird. Ernsthafte Bedrohungen von Kombattanten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts sind hingegen nicht in die Prognose einzustellen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 65), sodass hier ein etwaiger Einsatz des Klägers als Wehrpflichtiger auf dem Sinai nicht von Belang ist. IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 - juris Rn. 11). Eine derartige Bedrohungslage ist für den Kläger nicht erkennbar. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen unter III. Bezug genommen werden. Dem Kläger droht eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen in Ägypten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Ägypten auf eine besonders schlechte humanitäre Lage treffen wird. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass es dem Kläger angesichts seiner Schulbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung möglich sein wird, sich in Ägypten eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen muss er auch auf seine in Ägypten lebenden Familienangehörigen, insbesondere auf seine Mutter und seinen Bruder verwiesen werden, auf deren Unterstützung er jedenfalls übergangsweise wird zurückgreifen können. 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dass der Kläger gegenwärtig an derartigen Erkrankungen leidet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus führt die derzeitige weltweite COVID-19-Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. Diese Pandemie stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die oberste Landesbehörde u.a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Anordnung kann diese Sperrwirkung nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32). Die Voraussetzung für eine Durchbrechung der Sperrwirkung liegt hier indes nicht vor, da diese eine extreme Gefahrenlage in dem Maße verlangt, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris Rn. 20). Hiervon ist bezogen auf den jungen, nicht vorerkrankten Kläger nicht auszugehen, weil jedenfalls für Personen seines Alters ohne relevante Vorerkrankungen keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung besteht. Überdies breitet sich die Pandemie länder- und kontinentübergreifend aus, sodass ein auf Ägypten bezogenes Abschiebungsverbot keinen Schutz vor einer Infektion böte, da das Infektionsrisiko weltweit und damit auch in Deutschland besteht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 - VG 35 K 117.18 A - Entscheidungsabdruck S. 17, sowie Beschluss vom 1. Juli 2020 - VG 32 L 123/20 - Entscheidungsabdruck S. 14). IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Über die Dauer der nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Befristung entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies hat das Bundesamt ausweislich des Bescheides richtig erkannt und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von 5 Jahren, lässt keine Ermessensfehler erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm internationalen Schutz gemäß den §§ 3 und 4 des Asylgesetzes - AsylG - zu gewähren und hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen. Der am 26. August 1992 geborene Kläger besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit und ist Araber islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenem Bekunden im Januar 2015 aus Italien kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Januar 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - seinen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Juni 2016 brachte der Kläger vor, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in einem Haus in E...,M..., im Dorf K... gewohnt. Dort lebten heute noch seine Mutter und sein älterer Bruder. Sein Vater sei bereits verstorben; in Ägypten lebe aber noch seine Großfamilie. Er habe dort sein Abitur gemacht und anschließend für ein Jahr Rechtswissenschaften studiert. Nach seiner Ausreise aus Ägypten habe er in Libyen als Transportfahrer gearbeitet. In Ägypten habe er dies nicht machen können, weil er nicht zur Armee gegangen sei und keinen Wehrdienst geleistet habe. Vor seiner Einziehung sei er ausgereist. In seinem Reisepass sei vermerkt, dass er in Ägypten zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, brachte der Kläger vor, er entstamme einer sehr großen Familie; allein in Kairo würden 5.000 Personen aus seinem Stamm leben. In der Gegend, aus der er komme, habe es Konflikte zwischen seiner Familie und anderen Familien gegeben, bei denen es auch zu Schusswechseln gekommen sei. Die Streitigkeiten, die seit Jahren und bis heute bestünden, hätten ihre Ursachen in Belanglosigkeiten. Es sei z.B. um ein Grundstück gegangen oder um Schlägereien zwischen Kindern, für die sich die Familien dann hätten rächen wollen. Sein Bruder habe ihm am Telefon von dessen Problemen erzählt. Auch Cousins und sein Vater hätten mit anderen Familien Probleme gehabt. Sein Vater sei bereits 2003 verstorben, sodass er, der Kläger, von dessen Problemen nur aus Erzählungen wisse. Außerdem sei der Sohn des Onkels seines Vaters von einer anderen Familie umgebracht worden. Die Gegend, aus der er komme, sei ein „Schnittpunkt“ des Konflikts. Im nahen Gebirge habe es Schusswechsel gegeben, bei denen Personen aus seinem Dorf getroffen worden seien. Auch zwölf- bis vierzehnjährige Jugendliche seien bewaffnet gewesen. Er, der Kläger, sei damals zwar immer mit seinen Brüdern mitgegangen und es habe Probleme gegeben, gekämpft habe er selbst aber nie. Er sei friedliebend und habe die Situation nicht mehr hinnehmen wollen. Dies sei auch einer der Gründe, derentwegen er Ägypten verlassen habe. Vor seiner Ausreise habe er nicht erwogen, woanders in Ägypten zu leben. Denn wegen der chaotischen Zustände in Ägypten hätte er nicht alleine leben können; außerdem hätten ihn die anderen Großfamilien gefunden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, große Angst davor, in Ägypten zwangsweise zum Militär eingezogen zu werden. Er gehe davon aus, dass er direkt am Flughafen eingesperrt würde, weil seine Flucht aus Ägypten als Wehrdienstverweigerung gewertet würde. In Ägypten sei es unmöglich, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Wegen seiner Bildung müsse er zwei bis zweieinhalb Jahre Wehrdienst leisten. Um nicht in die Situation zu kommen, auf jemanden schießen zu müssen, habe er das Land verlassen. Persönlich habe er mit der Polizei oder sonstigen Behörden keine negativen Erfahrungen gemacht. Auch sei er in Ägypten nicht politisch aktiv gewesen. An den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei 2011 oder 2012 gewesen. Von Ägypten sei er mit einem Bus nach Libyen gefahren, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Anschließend sei er auf dem Seeweg nach Italien gefahren, von wo er sich nach Deutschland begeben habe. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er neben den Problemen mit dem Wehrdienst auch Gefahren aufgrund der oben beschriebenen Familienkonflikte. Außerdem sei die Lebenssituation in Ägypten sehr schwer. Das Gesundheitssystem sei schlecht und man müsse für alle Behandlungen finanziell selbst aufkommen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asyl-anerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Heranziehung zum Militärdienst in Ägypten stelle keine Verfolgung dar, die an bestimmte flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfe. Ebenso wenig seien die Hintergründe der vom Kläger geschilderten Familienstreitigkeiten und damit diesbezüglich Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale erkennbar. Außerdem drohe ihm in Ägypten weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Zwar könne ein Anspruch auf Feststellung subsidiären Schutzes auch bestehen, wenn eine für eine Wehrdienstverweigerung vorgesehene Strafe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstelle. Die Wehrdienstverweigerung werde in Ägypten auch mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren bestraft. Es bestehe aber nach der Erkenntnislage die inoffizielle Möglichkeit des Freikaufs von der Wehrpflicht. Ein ernsthafter Schaden drohe dem Kläger auch nicht wegen der von ihm geschilderten Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Familien. Denn er sei davon selbst nicht betroffen gewesen, sondern habe nur auf Schäden anderer verwiesen. Der Kläger habe auch nicht plausibel gemacht, weshalb er künftig persönlich von den Familienstreitigkeiten betroffen sein sollte. Der erwerbsfähige Kläger sei schließlich auch dazu in der Lage, sich in Ägypten eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Der Kläger hat am 30. Dezember 2016 Klage gegen den am 22. Dezember 2016 zugestellten Bescheid vom 19. Dezember 2016 erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass in Ägypten wegen einer Blutfehde diverse Familienmitglieder, zuletzt auch ein Onkel, umgebracht worden seien, ohne dass Schutz von den staatlichen Behörden zu erlangen gewesen sei. Wesentlicher Grund für seine Flucht sei jedoch seine tief verankerte Überzeugung gewesen, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Die Wehrpflicht sei in Ägypten eine heilige Pflicht und obligatorisch. Alle Männer unterlägen mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Wehrpflicht, die zwischen 12 und 36 Monaten dauere und vor dem Eintreten des 30. Lebensjahres abgeleistet werden müsse. Studenten hingegen könnten bis zu einem Alter von 29 Jahren oder bis zum Ende des Studiums zurückgestellt werden. Wie aus seinem Reisedokument ersichtlich sei, sei er zurückgestellt worden. Diese Zurückstellung sei jedoch mittlerweile beendet und wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland gelte er nun als fahnenflüchtig. Er sei aus Ägypten gerade wegen des drohenden Wehrdiensts geflohen, den er aus Überzeugung und Gewissensgründen verweigert habe. Da in seinem Reisepass vermerkt sei, dass er zum Wehrdienst eingezogen werde, müsse er bei seiner Wiedereinreise nach Ägypten mit Verhaftung rechnen. Derjenige, der den Dienst verweigere oder sich der Einberufung entziehe, könne mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch das Verlassen des Landes vor der Einberufung sei strafbar, wobei er nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen müsse, weil die Wehrdienstverweigerung von staatlichen Organen als existenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Jeder, der den Militärdienst verweigere, habe die Konsequenzen nach ägyptischem Recht zu tragen. Er, der Kläger, habe mit einem unfairen Prozess, einer empfindlichen Haftstrafe und menschenrechtswidriger Haft zu rechnen. Eine Wehrdienstverweigerung sei hingegen nicht möglich. Er befürchte außerdem, in international umstrittene Konflikte hineingezogen zu werden, die er zutiefst ablehne, oder gegen die Opposition eingesetzt zu werden. Ferner verweist der Kläger auf die prekäre Menschenrechtslage in Ägypten, die unter anderem geprägt sei durch Folter und Misshandlungen Gefangener. Die Ausländerakte des Klägers enthält eine Fotokopie seines Reisepasses, der am 30. April 2012 ausgestellt wurde und bis zum 29. April 2019 gültig war. Als Beruf des Klägers enthält der Reisepass den Vermerk „Student“. In dem Reisepass ist ein libysches Visum mit einem Gültigkeitszeitraum vom 15. Oktober bis zum 19. November 2012 enthalten. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die erkennende Kammer beim Auswärtigen Amt eine Auskunft im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ableistung des Wehr- oder Reservedienstes im ägyptischen Militär eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 wird verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nochmals zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2020 verwiesen. Ein im Rahmen der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellter Beweisantrag ist in dieser durch die erkennende Kammer mit begründetem Beschluss abgelehnt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2020 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist, hilfsweise dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Kläger sei nicht fahnenflüchtig, weil er Ägypten legal verlassen habe und dort noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden sei. Eine Desertion vom Militär werde nach der vom Gericht eingeholten Auskunft mit einer Haft- oder Geldstrafe sanktioniert. Es lägen jedoch keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten mit einer Freiheits- und nicht nur mit einer Geldstrafe oder einer zwangsweisen Verlängerung des Wehrdienstes zu rechnen hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der ägyptische Staat eher ein Interesse daran habe, dass der junge gesunde Kläger seinen Wehrdienst ableiste, als ihn zu verhaften. Zudem sei vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des Freikaufs auszugehen; in Fällen der Verweigerung des Militärdiensts aus Gewissensgründen hätten im Übrigen auch inoffizielle Ausmusterungen stattgefunden. Der Vortrag des Klägers, dass er aus tiefster Überzeugung keinen Wehrdienst leisten wolle, stelle jedoch einen gesteigerten Sachvortrag dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.