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Urteil

15 A 2670/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wehrdienstentzug durch Ausreise kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG begründen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen drohen. • Bei Syrien ist für Männer im wehrdienstfähigen Alter die Gefahr staatlicher Repressionen, einschließlich Folter, wegen vermeintlicher Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich; dies kann eine politische Gerichtetheit und damit ein flüchtlingsrelevantes Merkmal begründen. • Die faktische Verweigerung des Militärdienstes durch Ausreise ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verweigerung i.S.d. Norm zu werten, wenn ein förmliches Verfahren nicht möglich oder mit besonderer Verfolgungsgefahr verbunden wäre. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für wehrdienstverweigernde syrische Männer regelmäßig nicht zumutbar wegen dichter Kontrollen und Fahndungslisten; subsidiärer Schutz genügt hier nicht. • Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann auch dann erfolgen, wenn keine konkrete Einheit oder konkrete Einsätze der Armee benannt werden können, wenn die Lage und die Rolle des Militärs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit schwerer Menschenrechtsverletzungen begründen.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsschutz für syrischen Reservisten wegen Wehrdienstentziehung • Ein Wehrdienstentzug durch Ausreise kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG begründen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen drohen. • Bei Syrien ist für Männer im wehrdienstfähigen Alter die Gefahr staatlicher Repressionen, einschließlich Folter, wegen vermeintlicher Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich; dies kann eine politische Gerichtetheit und damit ein flüchtlingsrelevantes Merkmal begründen. • Die faktische Verweigerung des Militärdienstes durch Ausreise ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verweigerung i.S.d. Norm zu werten, wenn ein förmliches Verfahren nicht möglich oder mit besonderer Verfolgungsgefahr verbunden wäre. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für wehrdienstverweigernde syrische Männer regelmäßig nicht zumutbar wegen dichter Kontrollen und Fahndungslisten; subsidiärer Schutz genügt hier nicht. • Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann auch dann erfolgen, wenn keine konkrete Einheit oder konkrete Einsätze der Armee benannt werden können, wenn die Lage und die Rolle des Militärs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit schwerer Menschenrechtsverletzungen begründen. Der 1979 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger und Druse, reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte 2016 Asylantrag; er beschränkte seinen Antrag 2017 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er gab an, nach einer Aufforderung zur Meldung zum Wehrdienst 2015 nicht mehr in Syrien bleiben zu können; er sei mit Bestechung beim Passbeschaffung und Grenzübertritt geholfen worden. Bei Rückkehr befürchtet er Einziehung als Reservist, Verhaftung, Folter oder Zwangsrekrutierung; zusätzlich machte er die schwierige Lage der Drusen geltend. Die Behörde erkannte subsidiären Schutz, lehnte jedoch die Flüchtlingseigenschaft ab mit der Begründung mangelnder Konkretisierung und Beweismittel. Das Gericht hat die Klage zugunsten des Klägers für begründet erklärt und den Ablehnungsbescheid aufgehoben. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG; Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1–3 AsylG; Akteure nach § 3c AsylG; Verweigerungstatbestand § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG; Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Tatsächliche Feststellungen: Syrische Wehrpflicht besteht de facto weit in höhere Altersgruppen; Reservisten werden massiv rekrutiert, es gibt Checkpoints und Namenslisten, Razzien, Verhaftungen und Berichte über Folter und schwerwiegende Misshandlungen Rückkehrender. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er wegen Einberufung und Wehrdienstentziehung ins Ausland gegangen ist und die Ausreise nur durch Bestechung möglich war. • Verknüpfung von Handlung und Verfolgungsgrund: Die Maßnahmen des syrischen Regimes gegen Wehrdienstverweigerer überschreiten das übliche Strafmaß und sind mit einer Gerichtetheit verbunden, die eine Zuschreibung regimefeindlicher Gesinnung nahelegt; damit ist ein flüchtlingsrelevantes Merkmal (politische Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG) gegeben. • Anwendung § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG: Die faktische Verweigerung durch Ausreise genügt, weil formale Verweigerung in Syrien nicht möglich ist oder solche Erklärung lebensgefährlich wäre; angesichts der Beteiligung der Armee an Kriegsverbrechen ist die Gefahr einer mittelbaren Beteiligung an Verbrechen bei Einberufung plausibel. • Innenstaatliche Fluchtalternativen: Es besteht keine zumutbare interne Fluchtalternative, da Kontrollen und Fahndungslisten eine sichere Bewegung in Syrien verhindern; subsidiärer Schutz reicht nicht aus. Die Klage ist begründet: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der Bescheid vom 21.03.2017 wird hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben. Begründet ist dies damit, dass der Kläger als im wehrdienstfähigen Alter befindlicher Reservist wegen seiner faktischen Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung, einschließlich Festnahme, Folter und Zwangsrekrutierung, ausgesetzt wäre; diese Maßnahmen sind mit einer dem Schutzbegriff zuzurechnenden politischen Gerichtetheit verbunden. Eine innere Fluchtalternative besteht nicht in zumutbarer Weise. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.