OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UF 50/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Bestimmung der Volljährigkeit einer Person gilt nach Art. 7 Abs. 1 S.1 EGBGB das Heimatrecht; bei Staatsangehörigen Guineas ist daher guineisches Recht maßgeblich. • Der Code de l'Enfant (2008) der Republik Guinea setzt die Volljährigkeit auf 18 Jahre herab; spätere offizielle Auskünfte des Justizministeriums und der Botschaft bestätigen diese Auslegung. • Zur Ermittlung ausländischen Rechts können offizielle Auskünfte maßgebliche Erkenntnisquelle sein; mangels aussagekräftiger Gerichtsentscheidungen oder Kommentarliteratur kann ein Sachverständigengutachten entbehrlich sein.
Entscheidungsgründe
Volljährigkeit guineischer Staatsangehöriger: Maßgeblichkeit des Code de l’Enfant (18 Jahre) • Für die Bestimmung der Volljährigkeit einer Person gilt nach Art. 7 Abs. 1 S.1 EGBGB das Heimatrecht; bei Staatsangehörigen Guineas ist daher guineisches Recht maßgeblich. • Der Code de l'Enfant (2008) der Republik Guinea setzt die Volljährigkeit auf 18 Jahre herab; spätere offizielle Auskünfte des Justizministeriums und der Botschaft bestätigen diese Auslegung. • Zur Ermittlung ausländischen Rechts können offizielle Auskünfte maßgebliche Erkenntnisquelle sein; mangels aussagekräftiger Gerichtsentscheidungen oder Kommentarliteratur kann ein Sachverständigengutachten entbehrlich sein. Der 2000 geborene Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger. Das Amtsgericht Bochum hatte 2016 für ihn die Vormundschaft angeordnet. Mit Beschluss vom 21.03.2018 wurde dann die Beendigung der Vormundschaft erklärt, weil er mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Das Familiengericht stützte dies auf Art.1 bzw. Art.168 des guineischen Code de l'Enfant (2008) und auf Auskünfte des Justizministeriums sowie der Botschaft. Der Beschwerdeführer focht die Erklärung an und verlangte ein Rechtsgutachten; er vertrat die Auffassung, Art.443 des Code Civil sehe weiterhin Volljährigkeit mit 21 Jahren vor. Der Senat wies die Beschwerde zurück und gestattete gleichzeitig die Rechtsbeschwerde. • Maßgebliches Kollisionsrecht: Nach Art.7 Abs.1 EGBGB bestimmt das Heimatrecht (Recht der Republik Guinea) die Frage der Volljährigkeit. • Kein Vorrang völkerrechtlicher Abkommen: Weder das Haager Kinderschutzübereinkommen noch das Haager Abkommen zum Schutz Erwachsener verdrängen die deutsche Kollisionsregel; auch die Genfer Flüchtlingskonvention greift nicht, da kein Flüchtlingsstatus vorliegt. • Ermittlung des guineischen Rechts: Der Code de l'Enfant von 2008 und insbesondere Art.168 sprechen für Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren; diese Auslegung wurde durch das guineische Justizministerium und die guineische Botschaft bestätigt. • Rechtsdogmatische Einordnung: Die Herabsetzung auf 18 Jahre erfolgte bewusst ohne ausdrückliche Änderung des älteren Art.443 Code Civil; Art.6 des Code Civil erlaubt die stillschweigende Aufhebung einer früheren Regelung durch ein neueres Gesetz (lex posterior). • Beweiserhebung und Gutachterfrage: Es fehlen in Guinea verfügbare Gerichtsentscheidungen oder Kommentarliteratur zur Volljährigkeit; daher würden ein Sachverständigengutachten oder weitere örtliche Nachforschungen keinen substanziell höheren Erkenntniswert gegenüber den offiziellen Auskünften und der einschlägigen deutschen Rechtsprechung bieten. • Rechtsfolgen: Da nach guineischem Recht Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt, endete die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres; die deklaratorische Feststellung des Amtsgerichts war somit zutreffend. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres endete, weil nach dem maßgeblichen guineischen Recht (Code de l'Enfant 2008) die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt. Offizielle Auskünfte des Justizministeriums der Republik Guinea und der Botschaft stützen diese Auslegung; mangels einschlägiger guineischer Rechtsprechung oder Kommentarliteratur verspricht ein Sachverständigengutachten keinen höheren Erkenntniswert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Wert des Verfahrens wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.