Beschluss
30 L 1816.11
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0120.30L1816.11.0A
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Leitsätze
Für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung, die sich primär an den Erfolgsaussichten der Klage gegen eine Verteilungsentscheidung der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu orientieren hat, genügt die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffene Altersfeststellung aufgrund einer körperlichen und zahnärztlichen Untersuchung.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Verteilung als Asylsuchender an die Aufnahmeeinrichtung in Halberstadt. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Malis. Am 10. Oktober 2011 suchte er mit der Behauptung, er sei 16 Jahre alt und als unbegleiteter Minderjähriger eingereist, bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) um Asyl nach. Abweichend davon schätzte die Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) das Geburtsdatum des Antragstellers auf den 31. Dezember 1992. Dieser Befund beruhte auf der Bewertung des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Antragstellers durch die anwesende Psychologin Frau H. und die Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin Frau W. Der Antragsteller erwecke den Gesamteindruck eines eindeutig erwachsenen Mannes, seine Minderjährigkeit sei absolut ausgeschlossen. Für die Einzelheiten wird auf die Dokumentation zur Befragung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen der Aufnahme in der Erstaufnahme- und Clearingstelle vom 7. Oktober 2011 (Blatt 39 des Verwaltungsvorganges) verwiesen. Daraufhin händigte die ZAA dem Antragteller eine bis zum 11. Oktober 2011 gültige Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) aus und forderte ihn in englischer Sprache („Important Notification“) auf, sich zur Aufnahmeeinrichtung nach Halberstadt zu begeben. Dagegen hat der Antragsteller am 20. Oktober 2011 Klage (VG 30 K 1817.11) erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er ist der Auffassung, die Aufforderung sich nach Halberstadt zu begeben hätte in deutscher Sprache mitgeteilt werden müssen. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 7. Oktober 2011 beendete der Antragsgegner die Inobhutnahme des Antragstellers in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung und ordnete am 20. Dezember 2011 die sofortige Vollziehung an. Dagegen hat der Antragsteller Klage (VG 18 K 335.11) erhoben. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2012 zurückgewiesen (VG 18 L 422.11). Der Antragsteller wohnt laut der Adressangabe auf seiner Klageschrift weiterhin in der ZAA. Das rechtsmedizinische zusammenfassende Gutachten des Dr. med. S... vom 30. November 2011 zur Lebensaltersfeststellung stellt aufgrund einer körperlichen, zahnärztlichen und MRT-Untersuchung ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt fest. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hatte im Wege der Akteneinsicht in die Verfahrensakte VG 18 K 335.11 Gelegenheit, über das in diesem Verfahren übermittelte zusammenfassende Gutachten hinaus, die diesem zugrunde liegenden Teilgutachten zum Lebensalter zur Kenntnis zu nehmen. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Gutachten sei mangelhaft. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Oktober 2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung der Antragsteller habe das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht angerufen, außerdem seien Antrag und Klage seien unzulässig, weil die Bescheinigung keine Außenwirkung entfalte und nur nachrichtlichen Charakter habe. Im Übrigen sei die Verteilung nach Halberstadt rechtmäßig. Der Antragsteller sei ausweislich des vorgelegten Gutachtens volljährig. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VWGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO. Eine vorrangige Zuständigkeit (des Verwaltungsgerichts Magdeburg) gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO ist nicht begründet. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig. Allerdings steht vorliegend gerade die zuständigkeitsbegründende Verfügung im Streit. Es bleibt deshalb gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, 2 Halbsatz VwGO bei der Zuständigkeit nach Nr. 3. Der Antrag ist zulässig, insbesondere richtet er sich gegen den richtigen Antragsgegner. Mit seiner Klage und seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) – vom 10. Oktober 2011, mit welchem der Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung in Halberstadt weitergeleitet wird. Auch wenn insofern eine bundesweit einheitlich gestaltete Vorlage benutzt wird, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides die ZAA, also eine Behörde des Landes Berlin, erlassende Behörde. Es handelt sich auch nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylVfG. Die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch das BAMF stellt lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar. Erst bei der aufgrund dieser Mitteilung von der veranlassenden Aufnahmeeinrichtung – hier der ZAA – erlassenen Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1 Halbsatz, 2. Alt. AsylVfG handelt es sich um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - VG 19 K 228.09 - unter Hinweis auf Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 46 RdNr. 26, 40 ff; a. A. etwa VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2010 - VG 24 L 76.10 -). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Aufforderung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (ZAA), sich zur Erstaufnahmestelle nach Halberstadt zu begeben, das Interesse des Antragstellers von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Die angegriffene Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ der ZAA vom 7. Oktober 2011 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Das besondere Vollzugsinteresse folgt bereits aus der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 75 AsylVfG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz AsylVfG nimmt die Aufnahmeeinrichtung, bei welcher sich der Asylbewerber gemeldet hat, den Asylbewerber auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Stelle weiter. Mit der angegriffenen Bescheinigung erfolgte die Weiterleitung des Antragstellers an die vom BAMF nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als zuständig benannte Aufnahmeeinrichtung in Halberstadt. Diese Mitteilung ist hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG). Die in Deutsch verfasste Bescheinigung nennt den Verteilort. Die dazu in englischer Sprache gegebenen Erläuterungen („Important Notification“) sollen in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 2 BvR 96/95-, InfAuslR 1997, S. 87ff.) die ihn treffende Pflicht, sich zur Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, erläutern. Die Erläuterungen wurden dem Antragsteller, der sich als Analphabet bezeichnet, mündlich übersetzt. Der Antragsteller hat mit seinem Handzeichen bestätigt, dass er den Inhalt verstanden hat. Dass die Ermittlung der Aufnahmeeinrichtung entgegen der in § 46 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG genannten Kriterien erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Weiterleitung des Antragstellers an die Aufnahmeeinrichtung nach Halberstadt erfolgen, weil er - entgegen seinen Angaben - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Verteilungsentscheidung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte und damit keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen der für zwischen 16 und 18 Jahre alte Asylsuchende geltenden „Kulanzregelung“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach Berlin verteilt zu werden. Für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung, die sich primär an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren hat, genügt die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffene Altersfeststellung aufgrund einer körperlichen und zahnärztlichen Untersuchung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 6 S 2.10/ OVG 6 M 21.10). Es spricht aber bereits einiges dafür, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung - anders als bei der Frage der Inobhutnahme – generell eine aussagekräftige Alterseinschätzung durch sachkundige Mitarbeiter der Antragsgegnerin ausreichend ist (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2009 [OVG 3 M 41.09] und 21. Januar 2010 [OVG 3 S 123.09]). Diese Einschätzung wurde darüber hinaus durch eine exakte Altersfeststellung im Wege einer ärztlichen, zahnärztlichen und MRT-Untersuchung bestätigt. Danach hatte der Antragsteller das 18. Lebensjahr am 7. Oktober 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet. Die vom Antragsteller behaupteten Mängel des Gutachtens sind weder benannt noch substantiiert und vermögen es daher nicht in Frage zu stellen. Da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, konnte dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114ff ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).