Beschluss
3 B 693/12 As
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2013:0418.3B693.12AS.0A
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Leitsätze
Schwerwiegende Erkrankungen können im Ausnahmefall zur Rechtswidrigkeit der als Verwaltungsakt zu wertenden Weiterleitungsverfügung zur Erstaufnahmeeinrichtung führen (hier: PTBS).(Rn.24)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 1707/12 As wird angeordnet. Der Antragsgegner ist bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens 3 A 1707/12 As verpflichtet, die Antragsteller im Land Berlin entsprechend § 50 des Asylverfahrensgesetzes landesintern zu verteilen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
2. Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim und das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern erhalten als Ausländerbehörden je eine Kopie dieses Beschlusses zur Kenntnis.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schwerwiegende Erkrankungen können im Ausnahmefall zur Rechtswidrigkeit der als Verwaltungsakt zu wertenden Weiterleitungsverfügung zur Erstaufnahmeeinrichtung führen (hier: PTBS).(Rn.24) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 1707/12 As wird angeordnet. Der Antragsgegner ist bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens 3 A 1707/12 As verpflichtet, die Antragsteller im Land Berlin entsprechend § 50 des Asylverfahrensgesetzes landesintern zu verteilen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim und das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern erhalten als Ausländerbehörden je eine Kopie dieses Beschlusses zur Kenntnis. Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ihre Weiterleitung von Berlin nach Mecklenburg-Vorpommern rückgängig zu machen. Die Antragsteller sind russische Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Mai 2012 in das Bundesgebiet ein. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet; die Antragsteller zu 3) und 4) sind ihre Töchter. Die Antragstellerin zu 2) war zu diesem Zeitpunkt mit der am 5. Juni 2012 in Berlin geborenen Antragstellerin zu 4) schwanger. Mit dem im Wesentlichen russischsprachigen Schreiben über die Belehrung von Asylbewerbern des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Berlin vom 21. Mai 2012 wurden die Antragsteller an die Erstaufnahmeeinrichtung in Horst bei Boizenburg weitergeleitet. Sie wurden aufgefordert, sich bis zum 29. Mai 2012 dort einzufinden. Diesem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Weiter wird in der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) vom 21. Mai 2012 als Verteilort Horst angegeben. Aus einem handschriftlichen Vermerk vom 22. Mai 2012 ergibt sich, dass die Zuweisung für drei Monate nach der Entbindung der Antragstellerin zu 2) ausgesetzt worden ist. Aus einem weiteren handschriftlichen Vermerk vom 5. September 2012 ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1) nicht „nach Horst“ fahren wolle. Ihm sei gesagt worden, dass sämtliche Leistungen unverzüglich eingestellt würden und die Familie spätestens am 6. September 2012 das WH (= Wohnheim) zu verlassen habe. Nach Aktenlage wohnen die Antragsteller jedenfalls seit dem 18. September 2012 im Bereich des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Die Antragsteller haben am 6. September 2012 das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemacht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 (20 K 252.12 und 20 L 251.12) sich für örtlich unzuständig erklärt und beide Verwaltungsstreitsachen an das erkennende Gericht verwiesen. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Geschäftszeichen 3 A 1707/12 As fortgeführt. Zur Begründung des vorliegenden Antrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Es lägen erhebliche Gründe vor, sie im Rahmen der Weiterverteilung in das Bundesland Berlin umzuverteilen, da sie sich in einer psychisch sehr belastenden Situation befänden. Eine Behandlung in Nostorf-Horst sei nicht gewährleistet. Es gebe dort weder eine Einrichtung für traumatisierte Flüchtlinge noch eine andere psychotherapeutische Einrichtung mit professioneller Sprachmittlung. Dies gelte auch für die Antragstellerin zu 3). Die Antragsteller nehmen Bezug auf ein Attest des Facharztes für Psychiatrie Dr. […], Berlin vom 3. September 2012. Daraus geht hervor, dass bei der Antragstellerin zu 2) eine depressive Erkrankung bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Sie werde im psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungszentrum X. in Berlin behandelt. Die Antragstellerin benötige kontinuierliche psychiatrische Behandlung mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen. Diese müsse in russischer Sprache durchgeführt werden. Die eingeleiteten Behandlungen dürften nicht unterbrochen werden, da sonst eine akute Verschlechterung des Zustandes der Antragstellerin eintreten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Attest verwiesen. Nach einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 8. Januar 2013 befindet sich die Antragstellerin zu 3) in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Sie leide unter Anpassungsstörungen und möglicherweise einer Sprachbildungsstörung. Daher bestehe Bedarf an Logo- und Ergotherapie. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen; 2. die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie – die Antragsteller – bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren 3 A 1707/12 As vorläufig dem Bundesland Berlin zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt er aus: Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller keinen Anspruch hätten sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Dem Antrag fehle es zudem an einem Anordnungsanspruch. Aus der Tatsache, dass die Antragsteller sich nicht an einen bestimmten Ort begeben hätten, folge nicht seine Zuständigkeit. Ein Anordnungsgrund fehle außerdem, da der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung überall im Bundesgebiet behandelt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der Akte des Hauptsacheverfahrens 3 A 1707/12 As nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners verwiesen. II. Der vorliegende Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage zu werten (unter 1.). Er ist zulässig (unter 2.) und begründet (unter 3. und 4.). 1. Bei der auf § 22 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) beruhenden Weiterleitungsverfügung vom 21. Mai 2012, sich bis zum 29. Mai 2009 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst einzufinden, handelt es sich trotz der lediglich abstrakt-generellen Festlegungen der Verteilung von Asylbewerbern nach Maßgabe des § 46 AsylVfG entgegen verbreiteter Auffassung um einen Verwaltungsakt. Mit der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 AsylVfG wird eine Aufenthaltbestimmung in der Erstaufnahmeeinrichtung im konkreten Einzelfall getroffen, der Aufenthalt des Antragstellers beschränkt und die verwaltungsinterne Festlegung der Aufnahmeeinrichtung durch die Anordnung rechtsgestaltend umgesetzt. Vgl. VG Berlin, Beschl. v. 20. Januar 2012 - 30 L 1816.11; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 46 Rn. 46 ff.; vgl. näher BVerwG, Urt. v. 31. März 1992 – 9 C 155/90 – juris Rn. 15; a. A. etwa Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 46 AsylVfG Rn. 8. Weil die Klage kraft Gesetzes gemäß § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat, ist der vorliegende Antrag daher entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller, weiter im Bundesland Berlin untergebracht zu werden, nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin zu verstehen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 1707/12 As anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, sie – die Antragsteller – wieder im Bundesland Berlin aufzunehmen. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben insbesondere weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Entscheidung des Antrags. Antrag – und Klage – haben sich nicht dadurch erledigt, weil die Antragsteller nach § 48 AsylVfG nicht mehr verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Denn mit der hier streitgegenständlichen Weiterleitungsentscheidung wird die Zuständigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur landesinternen Verteilung nach § 50 AsylVfG erst begründet. Das Landesamt für innere Verwaltung hat als zentrale Ausländerbehörde Asylbewerber nach Maßgabe des § 50 AsylVfG einem bestimmten Landkreis zuzuweisen (vgl. § 3 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwZLVO M-V vom 10. Februar 2005). Diese Rechtswirkungen bestehen noch heute aufgrund der angegriffenen Weiterleitungsentscheidung des Antragsgegners, die nachfolgende Zuweisungsentscheidung zum Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als örtlich zuständige Ausländerbehörde baut hierauf auf. 3. Bei summarischer Prüfung hat der Antrag im vorliegenden Ausnahmefall auch in der Sache Erfolg. Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Interessen der Antragsteller, vorläufig im Bundesland Berlin zu bleiben gegen das durch das gesetzlich durch § 75 AsylVfG angeordnete Vollzugsinteresse des Antragsgegners, die Antragsteller an die ermittelte Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, abzuwägen. Dabei spielt die Bestandskraft und Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung eine entscheidende Rolle. Denn ein Vollzugsinteresse an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann grundsätzlich nicht bestehen. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) abzustellen. a) Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die streitgegenständliche Entscheidung des Landes Berlin vom 21. Mai 2012 noch im September 2012 mit der Klage zulässiger Weise angegriffen werden konnte. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gilt, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen ist. aa) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich erforderlichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Weiterleitungsverfügung im heutigen Zeitpunkt als höchstwahrscheinlich rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und verletzt die Antragsteller voraussichtlich auch in ihren Rechten. Zwar ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben in §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG davon auszugehen, dass der Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch hat, einem bestimmten Land oder Ort zugewiesen zu werden. Allerdings hat er Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. bb) Dieser Anspruch könnte hier ausnahmsweise verletzt sein. Im vorliegenden Fall besteht nach den nachvollziehbaren und für das Eilverfahren ausreichenden Angaben im vorgelegten Attest vom 3. September 2012 bei der Antragstellerin zu 2) der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese kann regelmäßig sachgerecht nur durch einen Psychiater abgeklärt und behandelt werden, der auch die Sprache des Patienten spricht, da es auch um die Aufarbeitung traumatisierender Erlebnisse geht. Deshalb greift die Begründung des Antragsgegners, eine Behandlung sei im gesamten Bundesgebiet möglich, zu kurz. Denn nach den Feststellungen des Gerichts gibt es nach den Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen auf deren jeweiligen Homepages – soweit ersichtlich - zwar in Berlin und Hamburg, nicht aber in Mecklenburg-Vorpommern russischsprachige Psychiater. Da die Behandlung bereits in Berlin begonnen hat, deren Unterbrechung nach den Angaben des genannten Attests zu einer akuten Verschlechterung des Zustandes der Antragstellerin zu 2) führen könnte und das Vertrauensverhältnis bei der Art der Behandlung zwischen dem Patienten und dem Arzt von Bedeutung ist, spricht derzeit alles dafür, die Behandlung in Berlin fortzusetzen. Diese schwerwiegenden krankheitsbedingten Hinderungsgründe waren bei hier zu treffenden Entscheidung im Eilverfahren zu berücksichtigen. Sie würden bei einer Umverteilungsentscheidung nach § 51 AsylVfG sonstige humanitäre Gründe von erheblichem Gewicht darstellen. Vgl. zu § 51 AsylVfG: VG Dresden, Urt. v. 6. August 2003 – 14 A 30460/02.A, juris Rn. 19.; VG Lüneburg, Urt. V. 13. Oktober 2004 – 1 A 271/04 -, LS 2 und Rn. 21; Marx, AsylVfG, § 50 Rn. 81 ff. b) Wegen der Verpflichtung auf Beachtung des Ehe- und Familienlebens aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 14 Abs. 2 b) der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahme-Richtlinie) sowie § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, wonach Ehegatten, Eltern und ihre minderjährigem Kinder der zentralen Verteilungsstelle als Gruppe zu melden sind, betrifft die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weiterleitungsentscheidung nach vorläufiger Wertung auch die übrigen Antragsteller. Ob die Erkrankung der Antragstellerin zu 3) (auch) zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antragsgegners führen würde, kann nach allem offen bleiben. 4. Das Gericht stützt die Verpflichtung des Antragsgegners auf Beseitigung der Vollzugsfolgen auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Antragsteller nach § 48 AsylVfG nicht mehr verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). 6. Die Unterrichtung der der Ausländerbehörden von der vorliegenden Entscheidung folgt aus § 83a AsylVfG, 7. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt mangels entsprechender Unterlagen gesonderter Beschlussfassung vorbehalten.