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Beschluss

11 L 926/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1029.11L926.13.00
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Tenor

1.              Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H.       aus C.      beigeordnet.

2.              Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3691/13 gegen die Weiterleitungsanordnung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus C. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3691/13 gegen die Weiterleitungsanordnung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anträge, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, haben Erfolg. I. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat – wie sich aus den nachfolgenden Gründen zu II. ergibt – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. II. Der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche, nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Zwar handelt es sich bei der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“ vom 29. Juli 2013 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn diese Bescheinigung enthält keine Regelung, aufgrund der sich der Antragsteller unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Dortmund zu begeben hat. Eine solche trifft jedoch das an den Antragsteller in französischer Sprache gerichtete und ihm ausgehändigte „Schreiben“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes C. für Asylbewerber (ZAA) – vom (ebenfalls) 29. Juli 2013. Bei diesem handelt es sich nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylVfG, durch den eine Weiterleitungsanordnung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung getroffen wird, die eine Befolgungspflicht des betroffenen Ausländers auslöst (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - VG 19 K 228.09 -; VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2011 - VG 15 K 86.10 -;a. A.: VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 L 331.10 -, juris (danach ist in der BÜMA ein Verwaltungsakt zu sehen). Demgegenüber stellt die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch das BAMF lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 30 L 861.10 -, juris;VG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 30 L 1816.11 -, juris. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Weiterleitungsanordnung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales gerichtet. Der Antrag ist auch begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass ausnahmsweise das private Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Hierbei ist primär auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und damit auf die Frage der Rechtmäßigkeit des dort angefochtenen Bescheides abzustellen. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29. Juli 2013, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn der für die streitgegenständliche Weiterleitungsanordnung als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG findet – wie insgesamt das Verteilungssystem der §§ 45 ff. AsylVfG – nur Anwendung auf Asylsuchende, die den Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben. Nur diese Ausländer trifft – wie in § 47 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich klargestellt – die Pflicht, anfangs in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wobei sich ihre Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in der die betreffende Einrichtung liegt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Demgegenüber ändert sich für diejenigen Asylsuchenden, für die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit (der Zentrale) des Bundesamtes begründet ist, an ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation nichts; ihre Aufenthaltsgestattung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in deren Bereich sie sich aufhalten. Vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1 und § 46 Rn. 1. Vorliegend ist es im Hinblick auf das Alter des Antragstellers ernstlich zweifelhaft, ob dieser seinen Asylantrag – wie von dem Antragsgegner angenommen – gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hatte und damit auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Weiterleitungsanordnung gegen ihn ergehen konnte oder nicht vielmehr ein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Weiterleitungsanordnung führen würde. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers, im Alter von erst 16 Jahren allein in das Bundesgebiet eingereist zu sein, aber auch nach den Altersfeststellungen des Antragsgegners ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei der Stellung des Asylantrags bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Zwar sind vorliegend die drei Sozialpädagogen/Sozialarbeiter/Psychologen im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Altersschätzungen letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Antragsteller der Eindruck der Volljährigkeit überwiege. Auch reicht grundsätzlich eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffene Altersfeststellung sachkundiger Personen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 6 S 2.10/OVG 6 M 21.10 -; VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2011, a.a.O., im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus. Doch ist die vorliegende Altersfeststellung der sachkundigen Personen mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass das Ergebnis ernsthaften Zweifeln unterliegt. Diese beruhen darauf, dass die 1. Inaugenscheinnahme des Antragstellers am 24. Juli 2013 durch zwei sachkundige Personen zu keinem klaren Ergebnis hinsichtlich seines Alters geführt hat. Bei seinen äußeren Merkmalen wurden nach der gefertigten Niederschrift mehrere Merkmale für, aber auch gegen eine Volljährigkeit des Antragstellers aufgeführt. Gegen die Annahme der Volljährigkeit spricht insoweit, dass seine Stimme nicht voll ausgereift wirkte, dass wohl seine Hände keine Falten zeigten und dass er den Körperbau eines Jugendlichen bis Heranwachsenden zeigte; auch wirkte er dort „nur“ etwas älter als nach seiner eigenen Altersangabe. Diese Inaugenscheinnahme führte zu keiner Altersfeststellung, weshalb am 26. Juli 2013 eine 2. Inaugenscheinnahme erfolgte, an der eine sachkundige Personen des 1. Verfahrens und eine weitere Person beteiligt waren. Hinsichtlich der äußeren Merkmale bezogen sich die Sachkundigen auf die entsprechenden Niederlegungen des 1. Verfahrens, führten beim Körperbau allerdings aus, dass dieser dem eines jungen Mannes entspreche. Vom Gesamteindruck her überwiege der Eindruck der Volljährigkeit; das Verhalten des Antragstellers sei durch große Anspannung schwer einzuschätzen, aber mit überwiegenden Hinweisen auf Volljährigkeit. Auch wenn die beiden sachkundigen Personen der 2. Inaugenscheinnahme letztlich den überwiegenden Eindruck der Volljährigkeit des Antragstellers hatten, zeigen ihre Darlegungen doch ihre Unsicherheit hierbei auf. Wenn aber eine 1. Inaugenscheinnahme wegen der Uneinigkeit der sachkundigen Personen zu keinem Ergebnis kommt und auch bei einer 2. Inaugenscheinnahme sich die jetzt mit der Beurteilung befassten Personen zwar auf die Zugrundelegung einer Volljährigkeit einigen, dabei aber zugleich ebenfalls Unsicherheiten aufzeigen, bestehen derartige Zweifel an der Alterseinschätzung, dass im Ergebnis nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit des Antragstellers angenommen werden kann. Ist die Annahme einer Volljährigkeit des Antragstellers aufgrund der bislang vorliegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt, so hätte das zuständige Jugendamt diesen nach der für Asylsuchende zwischen 16 und 18 Jahren geltenden so genannten „Kulanzregelung“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales C. weiter in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG unterbringen müssen und hätte die Inobhutnahme nicht – wie dies mit dem anderweitig angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2013 erfolgt ist – beenden dürfen mit der weiteren Folge, dass eine Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ebenfalls nicht hätte ergehen dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.