Beschluss
3 L 170/21
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0528.3L170.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch ausdrückliche Anordnung ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beachten sind. (Rn.12)
2. Die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. (Rn.16)
3. Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie wegen Ordnungsverstößen im Sinne von § 28 Hochschulrahmengesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden sind. (Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 171/21 gegen den Bescheid des Präsidenten der U... vom 15. April 2021 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch ausdrückliche Anordnung ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beachten sind. (Rn.12) 2. Die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. (Rn.16) 3. Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie wegen Ordnungsverstößen im Sinne von § 28 Hochschulrahmengesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden sind. (Rn.20) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 171/21 gegen den Bescheid des Präsidenten der U... vom 15. April 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen universitäre Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs. Er ist Student des Studienganges S... im ersten Jahrgang an der Antragsgegnerin. Am Abend des 10. Januar 2021 war er zusammen mit einer Kommilitonin (nachfolgend: M.) zu Gast bei einem Dozenten der Antragsgegnerin in dessen privater Wohnung. Das Zusammentreffen war zunächst dazu bestimmt, gemeinsam einen Film über ein im Studium behandeltes Theaterstück zu schauen und darüber zu diskutieren. Im Anschluss wurde gemeinsam gekocht. Der Antragsteller und M. verbrachten die Nacht bei dem Gastdozenten. Dabei schliefen sie einvernehmlich in demselben Bett. Im Verlaufe der Nacht nahm der Antragsteller sexuelle Handlungen gegenüber M. vor, bis er erstmals erkannt haben will, dass dies nicht deren Willen entsprach, und von ihr abließ. Nach Beschwerde und einem ersten Gespräch u.a. der Studiengangsleiterin und der Frauenbeauftragten D...mit M. sowie dem Antragsteller wurde gegenüber Letzterem mit Datum vom 15. Januar 2021 ein Hausverbot ausgesprochen und er von allen Unterrichtsveranstaltungen seines Studiengangs bis zum Ende des Semesters suspendiert. Auf förmliche Beschwerde von M. erfolgte am 3. März 2021 die Anhörung des Antragstellers. Mit Bescheid vom 15. April 2021 exmatrikulierte der Präsident der Antragsgegnerin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung und erteilte ihm ein Hausverbot für alle Grundstücke und Räumlichkeiten der Universität, insbesondere für die Grundstücke und Räumlichkeiten in den Gebäuden F...sowie K... . Zur Begründung hieß es, der ermittelte Sachverhalt rechtfertige die Maßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie zum Schutz gegen (sexualisierte) Diskriminierung, Belästigung und Gewalt der Antragsgegnerin (nachfolgend: RL) in Verbindung mit der Satzungsermächtigung im Berliner Hochschulgesetz zur Chancengleichheit der Geschlechter. Der Anwendungsbereich der RL sei eröffnet, da sich der Vorfall zwar in privaten Räumlichkeiten, aber dennoch in funktionellem und strukturellem Zusammenhang mit der Universität zugetragen habe. Zu den von der RL bei einem sexuellen Übergriff vorgesehenen Maßnahme zähle auch die Exmatrikulation. M. habe das Verhalten des Antragstellers als sehr unangenehm, grenzüberschreitend und verletzend empfunden. Aus deren – insoweit allein maßgeblicher – Sicht habe es sich demnach um sexualisierte Gewalt gehandelt. Auch wenn der Antragsteller angebe, das Verhalten von M. zunächst nicht als Abwehrhandlung gedeutet zu haben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass M. Veranlassung für die Annahme eines Einverständnisses gegeben habe. Die Exmatrikulation diene dem legitimen Zweck, M. vor einem weiteren unangenehmen oder gar belästigenden Zusammentreffen mit dem Antragsteller bei Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin zu schützen. Sie sei auch erforderlich. Denn mildere Maßnahmen wie etwa eine Freistellung von Lehrveranstaltungen in Verbindung mit einem Hausverbot seien nicht in gleicher Weise wirksam. Für das Sicherheitsgefühl von M. mache es einen Unterschied, ob der eines Übergriffs Beschuldigte sein gemeinsames Studium mit der betroffenen Person wieder aufnehmen dürfe oder hiervon dauerhaft ausgeschlossen sei. Die Maßnahme sei ungeachtet des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit auch verhältnismäßig. Denn der Studienbetrieb sei durch den Vorfall ernstlich beeinträchtigt. Zudem rechtfertige das geschlechtsbezogene und zudringliche Verhalten des Antragstellers bereits für sich genommen die Exmatrikulation. Durch das Hausverbot solle verhindert werden, dass der Antragsteller ungeachtet der Exmatrikulation weiter die Räumlichkeiten und Grundstücke der Antragsgegnerin betrete. Es sei auch verhältnismäßig, weil es lediglich eine Begleitmaßnahme der Exmatrikulation darstelle. Die Antragsgegnerin ordnete zudem die sofortige Vollziehung der vorgenannten Maßnahmen mit der Begründung an, dass allein durch deren sofortige Durchsetzbarkeit eine bestmögliche Fortsetzung des Studiums durch M. und die übrigen Studierenden des ersten Jahrgangs Schauspiel gewährleistet sei. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. Mai 2021 die Klage VG 3 K 171/21 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Abgesehen davon, dass weder der sachliche Anwendungsbereich der RL eröffnet noch überhaupt ein Sachverhalt ermittelt worden sei, der nach objektiven Kriterien einen sexuellen und körperlichen Übergriff auf M. belege, sei die RL jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die vorgenommene Exmatrikulation. Die Exmatrikulationsgründe seien abschließend im Berliner Hochschulgesetz geregelt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß), den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Zwar enthalte das Berliner Hochschulgesetz, anders als verschiedene Hochschulgesetze anderer Bundesländer, keinen ausdrücklichen Exmatrikulationstatbestand als Reaktion auf eine sexuelle Belästigung. Diese Regelungslücke lasse jedoch das Bedürfnis der Berliner Hochschulen unberührt, geeignete Maßnahmen bei persönlichem Fehlverhalten auf sonstige Weise zu regeln. Der Akademische Senat der Antragsgegnerin habe am 6. Mai 2020 die Satzung zur Verwirklichung der Chancengleichheit erlassen, welche die RL ausdrücklich zum Bestandteil dieser Satzung erkläre. Die Satzung sei allein deshalb noch nicht im Anzeiger der Hochschule verkündet worden, weil sie durch die Berliner Senatskanzlei noch nicht bestätigt worden sei. Da die Antragsgegnerin diese Verzögerung nicht zu vertreten habe, könne dies der Anwendung der RL in einem derart schwerwiegenden Fall wie dem vorliegenden nicht entgegenstehen. II. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat Erfolg. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt sein privates Interesse, einstweilen vom Vollzug der Maßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Ausschlaggebend für diese Interessenabwägung ist, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Dies gilt zunächst für die in Nr. 1 des Bescheidtenors verfügte sofortige Exmatrikulation des Antragstellers. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Bestimmungen der RL, namentlich § 8 Abs. 2 Spiegelstrich 8 RL, wonach zu den möglichen Maßnahmen und Sanktionen im Anwendungsbereich der RL auch die Exmatrikulation zählt, tragen die Maßnahme nicht. Die RL wurde am 3. Juni 2019 durch den Präsidenten der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Leitungsverantwortung für einen geordneten Hochschulbetrieb nach § 56 Abs. 2 Satz 2 BerlHG erlassen. Nach deren Präambel trägt die RL dem Umstand Rechnung, dass bei der Antragsgegnerin als künstlerischer Hochschule spezifische Lehr- und Lernsituationen mit besonderer Nähe zwischen den Lehrpersonen und den Studierenden entstehen, dass Emotionen und Körperlichkeit Bestandteil des künstlerischen Schaffensprozesses sind und dass aus der selbstverständlichen Nähe zwischen Lehrpersonen und Studierenden eine besondere Verantwortung der Hoch-schule im Zusammenhang mit Grenzüberschreitungen und dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erwächst. Ziel der RL ist es nach § 1 RL, das Bewusstsein für alle Formen der Diskriminierung und Gewalt zu schärfen und zu einer diskriminierungs- und gewaltfreien Kultur sowie gegenseitigen Respekts und Akzeptanz an der Hochschule beizutragen (Absatz 1). Dabei soll die RL Handlungswege aufzeigen, Diskriminierung und Gewalt zu begegnen und gegen Verstöße vorzugehen (Abs. 2). Bei den Bestimmungen der RL handelt es sich um universitätsinterne Verwaltungsvorschriften, denen selbst kein Rechtssatzcharakter zukommt und die nicht Maßstab der gerichtlichen Kontrolle sind. Dementsprechend schreibt sich die RL auch keine Eingriffsbefugnisse gegenüber Studierenden oder Lehrpersonal zu, sondern verweist in § 3 Abs. 2 UAbs. 2 RL lediglich auf die rechtlichen Grundlagen bei sexualisierter Diskriminierung und Gewalt im Arbeitskontext, insbesondere das Berliner Hochschulgesetz, das Allgemeine Gleichstellungsgesetz sowie das Landesgleichstellungsgesetz und in schwerwiegenden Fällen das Strafrecht. Ein abweichendes Verständnis von § 8 Abs. 2 Spiegelstrich 8 RL im Sinne eines eigenständigen Exmatrikulationstatbestandes u.a. bei sexualisierter Belästigung im universitären Kontext wäre mit dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht vereinbar. Danach kann die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Zur Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zählt das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Die Exmatrikulation des Antragstellers beendet seinen Status des Studierenden als Mitglied der Hochschule und greift damit in diesen Schutzbereich in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen der Ausbildungsfreiheit ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 9 S 1611/15 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Sie bedarf infolgedessen einer gesetzlichen Rechtsgrundlage und kann nicht auf eine Verwaltungsvorschrift gestützt werden. Das von der Antragsgegnerin hervorgehobene dringende Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung und die Untätigkeit des Berliner Hochschulgesetzgebers vermag hieran nichts zu ändern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Akademische Senat der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 5a BerlHG am 6. Mai 2020 die Satzung zur Verwirklichung der Chancengleichheit (nachfolgend: Satzung) beschlossen hat. Diese Satzung ist noch nicht in Kraft getreten. Sie ließe auch die Rechtsnatur der RL als Verwaltungsvorschrift unberührt. Denn die Bestimmung des § 10 Abs. 4 des Satzungsentwurfs zum Schutz vor sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt bestimmt lediglich, dass die RL die Satzung „ergänzt“, ohne sie ihrerseits in den Rang einer Satzung zu erheben. Selbst im Fall einer satzungsmäßigen Inkorporierung bliebe es nach den obigen Ausführungen dabei, dass § 8 Abs. 2 Spiegelstrich 8 RL keinen eigenständigen Exmatrikulationstatbestand normieren würde. Ob die gesetzliche Regelung des § 5a Nr. 6 BerlHG, wonach jede Hochschule zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht eine Satzung mit Regelungen zum Schutz der Hochschulmitglieder vor sexuellen Belästigungen erlässt, überhaupt als Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung eigener Exmatrikulationstatbestände durch die Hochschulen in Betracht käme, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung. Die Bestimmung des § 15 BerlHG trägt die Exmatrikulation des Antragstellers gleichfalls nicht. Dass die allein auf die Rückmeldung sowie die Aufnahme und den Fortgang des Studiums bezogenen Tatbestände des § 15 Satz 2 Nrn. 1 und 2, Satz 3 Nrn. 1 bis 4 BerlHG im vorliegenden Falle nicht einschlägig sind, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Nach §§ 15 Satz 3 Nr. 5, 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BerlHG sind Studentinnen und Studenten ferner zu exmatrikulieren, wenn sie wegen Ordnungsverstößen im Sinne von § 28 Hochschulrahmengesetz - HRG - in dem in § 16 Absätze 1 und 3 BerlHG dafür vorgesehenen Verfahren mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden sind. Die in Bezug genommene bundesrechtliche Bestimmung des § 28 HRG, die Regelungen zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Einschreibung traf, ist mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I 2190) als rahmenrechtlich entbehrlich (vgl. BT-Drucks. 13/8796 S. 22) aufgehoben worden. Sie bestimmte bis zu ihrem Außerkrafttreten als insoweit relevante Ordnungsverstöße in Absatz 1, dass ein Student oder eine Studentin durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert (Satz 1 Nr. 1) oder ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht (Satz 1 Nr. 2). Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HRG a.F. galt Gleiches im Falle einer Teilnahme an den vorbezeichneten Handlungen und in dem Falle, dass ein Student oder eine Studentin wiederholt Anordnungen zuwiderhandelte, die gegen ihn oder sie von der Hochschule wegen Verletzung seiner oder ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 5 HRG a.F. getroffen worden waren. § 36 Abs. 5 HRG in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung bestimmte hierzu, dass sich alle Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten haben, dass die Hochschulen und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen. Eine gleichlautende Regelung trifft nunmehr § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHG. Selbst wenn §§ 15 Satz 3 Nr. 5, 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BerlHG einen statischen Verweis auf § 28 und § 36 Abs. 5 HRG a.F. beinhalten und damit als Rechtsgrundlage für eine Exmatrikulation bei bestimmten Ordnungsverstößen grundsätzlich in Betracht kämen, könnte der Exmatrikulationsbescheid vom 15. April 2021 dennoch nicht auf diese Regelung gestützt oder nach § 2 Abs. 2 VwVfG Bln in Verbindung mit § 47 Abs. 1 VwVfG entsprechend umgedeutet werden. Denn abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin selbst diese Bestimmung für nicht einschlägig hält und unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sexueller Übergriff gegenüber einer Studentin durch einen Studenten die Verletzung einer hochschulrechtlichen Pflicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 HRG a.F. oder § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 HRG a.F. sein könnte, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls den hierfür vorgesehenen Verfahrensweg beschreiten müssen. Das gegen den Antragsteller verfügte Hausverbot erweist sich gleichfalls als rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Hausverbotes ist, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht § 8 Abs. 2 Spiegelstrich 7 RL, sondern § 56 Abs. 2 BerlHG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 der Hausordnung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2013 (Anzeiger der U...6/2013 vom 16. Juli 2013). Nach § 56 Abs. 2 BerlHG ist die Leiterin oder der Leiter Inhaber des Hausrechts in der Hochschule (Satz 1). Er oder sie ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass des Hausverbotes als der nach § 8 Abs. 2 Spiegelstrich der Hausordnung schwerwiegendsten Maßnahme ist bereits auf Tatbestandsebene eine erhebliche, d.h. mehr als nur geringfügige Störung (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 25. September 2020 - VG 12 K 75.19 - m.w.N.). Das Hausverbot ist keine repressive Maßnahme zur Sanktionierung vergangenen Fehlverhaltens, sondern dient dazu, vergleichbare Störungen in der Zukunft zu unterbinden. Dabei hat die Prognoseentscheidung an die tatsächlichen Erkenntnisse aus dem bisherigen Verhalten des Antragstellers und dessen Folgen anzuknüpfen und ist gerichtlich voll überprüfbar. Bei der Ausübung des Hausrechts hat die Universitätsleitung zudem die die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. In Anwendung dieser Maßstäbe hält die Erteilung des Hausverbotes einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob die Universitätsleitung tatbestandlich von einer erheblichen Störung des Hochschulbetriebes durch den Vorfall am 10. Januar 2021 und die bei M. hierdurch bewirkte psychische Ausnahmesituation ausgehen durfte. Denn jedenfalls erweist sich das in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht unbeschränkte Hausverbot gegenüber dem Antragsteller als ermessenfehlerhaft. Wie dessen Begründung zu entnehmen ist, erging das Hausverbot als „Begleitmaßnahme“ zur Exmatrikulation in der bei summarischer Prüfung fehlerhaften Annahme, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers an der Hochschule hierdurch rechtmäßig beendet und mit dem Hausverbot allein noch verhindert werde, dass dieser als Dritter die öffentlichen Räumlichkeiten und Grundstücke der Antragsgegnerin betrete. Tatsächlich hat der Antragsteller mit dem Erfolg seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens gegen seine Exmatrikulation einstweilen weiterhin gemäß § 9 Abs. 1 BerlHG das Recht, als Student der Antragsgegnerin deren Einrichtungen nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen. Das Hausverbot gegenüber dem Antragssteller als immatrikuliertem Studierenden erweist sich dementsprechend als eingriffsintensiver als von der Antragsgegnerin angenommen. Bei der Ausübung des Hausrechts wäre in Rechnung zu stellen gewesen, dass der Antragsteller zur Fortsetzung seines Studiums grundsätzlich auf die Benutzung der Einrichtungen der Antragstellerin angewiesen ist. Solche Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.