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Beschluss

8 L 6649/25.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:1209.8L6649.25.GI.00
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Leitsätze
Das öffentlich-rechtliche Hausverbot hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Es ist grundsätzlich zu befristen. Das öffentlich-rechtliche Hausverbot hat zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der präventive Charakter des öffentlich-rechtlichen Hausverbots und insbesondere auch das sofortige Ergreifen des Hausverbots – hier: befristet auf zwei Jahre – als schärfstes Mittel ohne das Ergreifen vorheriger, milderer Mittel, wie beispielsweise ein Verweis bis zum Ende des Tages oder ein mit kurzer Frist versehenes Hausverbot, macht eine sorgfältige Prognose der Behörde notwendig, ob mit derartigen Verhaltensweisen, die zu dem Hausverbot geführt haben, in Zukunft noch einmal zu rechnen ist, ob also eine Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten; es muss zudem verhältnismäßig sein.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. November 2025 wird zum Zeitpunkt des Beginns des 1. Januar 2026 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt, S.-Straße, F., bewilligt, soweit sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. November 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2025 auf die Zeit ab dem 1. Januar 2026 gerichtet ist. Der Umfang der Bewilligung bezieht sich auf 2/3 des Streitwerts insgesamt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das öffentlich-rechtliche Hausverbot hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Es ist grundsätzlich zu befristen. Das öffentlich-rechtliche Hausverbot hat zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der präventive Charakter des öffentlich-rechtlichen Hausverbots und insbesondere auch das sofortige Ergreifen des Hausverbots – hier: befristet auf zwei Jahre – als schärfstes Mittel ohne das Ergreifen vorheriger, milderer Mittel, wie beispielsweise ein Verweis bis zum Ende des Tages oder ein mit kurzer Frist versehenes Hausverbot, macht eine sorgfältige Prognose der Behörde notwendig, ob mit derartigen Verhaltensweisen, die zu dem Hausverbot geführt haben, in Zukunft noch einmal zu rechnen ist, ob also eine Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten; es muss zudem verhältnismäßig sein. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. November 2025 wird zum Zeitpunkt des Beginns des 1. Januar 2026 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt, S.-Straße, F., bewilligt, soweit sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. November 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2025 auf die Zeit ab dem 1. Januar 2026 gerichtet ist. Der Umfang der Bewilligung bezieht sich auf 2/3 des Streitwerts insgesamt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Hausverbot für zwei Gebäude der Kreisverwaltung des Antragsgegners. Der Antragsteller ist gerichtlich bestellter Betreuer seiner Mutter, mit der er in einer Wohnung wohnt. In dieser Eigenschaft trat er gegenüber der zuständigen Behörde für Grundsicherung des Antragsgegners (Fachdienst Soziale Hilfen) in den Räumen des Gebäudes P.- Straße in F. auf. Aufgrund der Nichtbescheidung eines von ihm als gesetzlichem Vertreter seiner Mutter am 28. November 2024 erhobenen Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom gleichen Tag wurde der Antragsteller am 29. Oktober 2025 bei dem Antragsgegner vorstellig. Bei diesem Termin kam es zu im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Handlungen und Aussagen des Antragstellers. Mit Schreiben vom 10. November 2025, dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 14. November 2025 zugestellt, verfügte der Antragsgegner ab sofort befristet bis zum 31. Dezember 2027 ein Hausverbot gegen den Antragsteller für die Gebäude "P.-Straße, F." und "F. -Weg Gebäude B, F." des Antragsgegners, für das die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Begründet wurde das Hausverbot mit dem Verhalten des Antragstellers am 29. Oktober 2025. Dieser habe in dem Termin mit dem Fachdienst Soziale Hilfen gesagt, er werde schikaniert und werde, wenn es nicht so laufen würde, wie er es wolle, den am Gespräch teilnehmenden Mitarbeiter und den Fachstellenleiter, den er nicht leiden könne, angreifen. Gegen Ende des Gespräches sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er eine Zustimmung zum Wohnungsumzug nicht erhalten könne. Im weiteren Verlauf sei der Antragsteller vom Stuhl aufgestanden und zunehmend lauter geworden. Er habe vehement verlangt, die sofortige Zustimmung ausgestellt zu bekommen. Unerwartet habe er mit voller Wucht auf den Tisch geschlagen und anschließend seine rechte Faust erhoben. Sodann habe der Antragsteller versucht, an den Fachstellenleiter zu gelangen, sodass sich der weitere anwesende Mitarbeiter verpflichtet gesehen habe, sich zwischen den Antragsteller und den Fachstellenleiter zu stellen. Nachdem der Sicherheitsdienst den Antragsteller aus dem Büro habe ziehen können, habe dieser sich aus dem Griff der Sicherheitsleute befreit und sei noch einmal drohend ins Büro gekommen und habe sinngemäß geschrien: "Auch Sie haben Feierabend und ich warte auf Sie". Im Anschluss habe der Sicherheitsmitarbeiter es geschafft, den Antragsteller nach draußen zu zerren. Daraufhin sei dieser ins Auto gestiegen und weggefahren. Die Polizei sei verständigt und eine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet worden. Der Fachstellenleiter sei aufgrund der Ereignisse arbeitsunfähig gewesen. In einem am selben Tag mit einer Mitarbeiterin des Büros der zuständigen Dezernentin geführten Telefonat habe der Antragsteller den vergangenen Termin selbst als "eskaliert" bezeichnet und habe am Telefon wiederum begonnen zu schreien. Er habe der Mitarbeiterin nahegelegt, dafür zu sorgen, dass ihm die Wohnung bis zum Nachmittag des folgenden Tages genehmigt werde, andernfalls werde der Fachstellenleiter "ihn kennenlernen". Das Hausverbot diene der Sicherheit des Personals und sei geeignet, weitere Störungen zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Anliegen weiterverfolgen werde. Das Hausverbot sei angemessen, insbesondere auf die Gebäude der betroffenen Behörde beschränkt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der Wiederholungsgefahr begründet, die von den gezeigten Verhaltensweisen des Antragstellers ausgehe. Störungen des Dienstbetriebs und Gefährdungen des Personals müssten sofort unterbunden werden, insbesondere aufgrund der erheblichen psychischen Belastung des Personals könne nicht der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abgewartet werden. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2025 bat der Antragsteller für sein Verhalten gegenüber den Bediensteten des Antragsgegners um Entschuldigung und um Zurücknahme des Hausverbots, hilfsweise um eine Verkürzung dessen Befristung bis zum 31. Dezember 2025. Er stellte dar, dass er seit nunmehr einem Jahr auf die Verbescheidung seines Widerspruchs gegen einen Leistungsbescheid warte und in finanziellen Nöten sei, sich Geld von Familie und Freunden leihen müsse, um seine Situation zu meistern. Er habe, um die Zustimmung zur Wohnungsanmietung von der zuständigen Behörde des Antragsgegners zu erlangen, eine günstigere Wohnung für seine Mutter finden wollen. Zudem habe er einen behördlichen Hinweis seitens des Antragsgegners erhalten, wenn er einen Mietvertrag mit einer um 20 Euro niedrigeren Miete vorlege, ihm der Bescheid und die Leistung wie begehrt erteilt werde. Weil dies, obwohl in dem Termin am 29. Oktober 2025 entsprechend durch ihn vorgelegt, dann doch abgesagt worden sei, habe sich sein, das Gemüt des Antragstellers, erhitzt. Er habe nicht erklärt, jemanden angreifen zu wollen. Er sei aufgrund seines Gemütszustandes zwar laut geworden, habe sich aber jeder Tätlichkeit enthalten. Das Schlagen mit der Faust auf den Tisch sei unbotmäßig gewesen. Das von ihm versuchte Gelangen an den Fachstellenleiter sei für sich gesehen, unabhängig davon, dass dieser nicht habe angegriffen werden sollen, eine Verhaltensweise, die auch keinen Gewaltakt darstelle. Die Aussage, er, der Antragsteller, werde bis zum Feierabend auf den Fachstellenleiter warten, habe lediglich zum Ausdruck bringen sollen, auf die ihm zugesagte Entscheidung zum Antrag der Mutter zu warten, notfalls bis zum Feierabend des Fachstellenleiters. Mit Schreiben vom 21. November 2025 seines Bevollmächtigten erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Hausverbot vom 10. November 2025 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller bei dem Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Termin am 29. Oktober 2025 sei es um eine Zustimmung des Antragsgegners zu einer Wohnungsanmietung gegangen. Eine entsprechende Zustimmung sei ihm zugesichert worden, wenn er, der Antragsteller einen Mietvertrag vorlege, der einen um 20 Euro niedrigeren Betrag ausweise. Dies sei dann nach stundenlangem Warten abgelehnt worden, obwohl er einen solchen Mietvertrag habe vorlegen können. Er, der Antragsteller, sei etwas lauter geworden und habe mit der Faust auf den Tisch geschlagen sowie geäußert, er wolle in den Räumlichkeiten auf den Fachdienstleiter, wenn es sein muss bis zu dessen Feierabend, warten. Dieser werde ihn dann kennenlernen. Er, der Antragsteller, müsse seine kranke Mutter, die einen Pflegegrad 3 habe, pflegen. Für diese sei er der gesetzliche Betreuer und habe ihre Interessen bei dem Antragsgegner zu vertreten. Sie habe nach einer OP eine offene Wunde, die täglich versorgt werden müsse. Darauf habe der Fachdienstleiter des Antragsgegners zynisch reagiert, sei aber nicht professionell darauf eingegangen. Aufgrund der Nichtbescheidung seines Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid für seine Mutter stieße er an die Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, weswegen er eine günstigere Wohnung gesucht habe, für die er seitens des Antragsgegners die Zustimmung begehrt habe. Wegen vorhandener Mietkonkurrenten sei dies zum Zeitpunkt des Termins am 29. Oktober 2025 entsprechend eilig gewesen. Das in dieser Form verfügte Hausverbot sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. November 2025 gegen das am 10. November 2025 erteilte Hausverbot wiederherzustellen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, sicherzustellen, dass der Antragsteller die Rechtsgeschäfte für seine von ihm betreute Mutter bei den Ämtern des Antragsgegners auch im Gebäude B am F.- Weg und der P.-Straße besorgen kann. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid vom 10. November 2025 und führt darüber hinaus aus, der Antragsteller sei gefährlich. Nach den seitens des Antragsgegners eingeholten Zeugenaussagen sei geschrien worden und der Antragsteller habe mit erhobener Faust vor dem Mitarbeiter des Antragsgegners, Herrn W., gestanden. Der Mitarbeiter des Antragsgegners Herr G. habe schützend zwischen dem Antragsteller und Herrn W. gestanden. Der Zeuge M., ein Mitarbeiter des Sicherheitspersonals des Antragsgegners, habe versucht, den Antragsteller aus dem Büro von Herrn W. zu zerren, aber der Antragsteller habe sich gewaltsam gewehrt. Der Antragsteller sei, nachdem der Zeuge M. ihn aus dem Büro gezerrt habe, erneut in das Büro von Herrn W. eingedrungen. Der Antragsteller habe gedroht. Der Zeuge M. habe den Antragsteller erneut aus dem Büro zerren müssen. Die Befristung des Hausverbots bis zum Jahresende 2027 sei verhältnismäßig; die Mutter des Antragstellers könne auch einen anderen, geeigneten, Betreuer erhalten, der das Dienstgebäude des Antragsgegners aufsuchen könne. Nicht die erkrankte Mutter sei von dem Hausverbot betroffen, sondern deren Sohn, der Antragsteller. Zudem könne der Antragsteller mit den Behörden des Antragsgegners per E-Mail oder Brief kommunizieren. Ferner sei das Hausverbot räumlich limitiert und nur auf zwei der Gebäude der Kreisverwaltung des Antragsgegners begrenzt. Gegen eine Nichtbescheidung eines Widerspruchs sei zudem die Untätigkeitsklage das richtige Mittel und nicht Wut. Letztlich sei der Fachstellenleiter des Antragsgegners aufgrund des Verhaltens des Antragstellers arbeitsunfähig geworden. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch Attacken seitens des Antragstellers das Personal des Antragsgegners krank werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgang, der dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, verwiesen. Sämtliche Akten haben der Beratung zugrunde gelegen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, da es sich bei dem in Streit stehenden Hausverbot um ein öffentlich-rechtliches, durch Verwaltungsakt ausgesprochenes Hausverbot handelt, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, die auch nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. November 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2025 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist in seinem Hauptantrag begründet, soweit das hier öffentlich-rechtliche und durch Verwaltungsakt ausgesprochene Hausverbot länger als bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres 2025 angeordnet wurde. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, soweit das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller länger als bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen wurde. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde des – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG – Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie, dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit erkennbarem Bezug auf den konkreten Einzelfall erfordert. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn – wie etwa regelmäßig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass diese ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung belegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, BeckRS 2015, 52897 Rdnr. 3). Eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung, die sofortige Vollziehung des in Nr. 1 des Bescheids vom 10. November 2025 verfügten Hausverbots anzuordnen, die Überlegung zugrunde gelegt, dass es nicht hinnehmbar sei, dass der Antragsteller durch sein Verhalten weiterhin den Dienstbetrieb der Behörde behindere und die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Antragsgegners verletze. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die sofortige Wirksamkeit des Hausverbots sichergestellt. Gegen diese Begründung ist nichts zu erinnern. Die Anordnung ist auch formell rechtmäßig. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die fehlende Anhörung des Antragstellers, die gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG notwendig war und binnen zwölf Tagen zwischen dem das Hausverbot auslösenden Verhalten des Antragstellers und der Anordnung des Hausverbots durchaus hätte durchgeführt werden können, der Verstoß wegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG im nunmehr laufenden Widerspruchsverfahren aber geheilt wurde. Auch im hiesigen gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsteller Gelegenheit erhalten, zu dem Hausverbot Stellung zu nehmen (vgl. auch VG München, Beschluss vom 6. Juli 2015 – M 10 S 15.1683, M 10 K 15.1681 –, BeckRS 2016, 46794). Anders als der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 10. November 2025 meint, war eine Anhörung des Antragstellers aber nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG von vornherein entbehrlich, da es – im Notfall telefonisch – möglich ist, den Adressaten eines geplanten belastenden Verwaltungsakts in einem Zeitraum von zwölf Tagen zu dem entsprechenden Verwaltungsakt anzuhören. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in materieller Hinsicht jedoch nur bis zum Jahresende 2025 rechtmäßig. Hat die Verwaltungsbehörde – wie hier der Kreisausschuss des Antragsgegners – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Grundlage einer eigenen Abwägungsentscheidung die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs vom 21. November 2025 – wiederherstellen. Dabei hat es zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 u. a. –, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris, Rdnr. 10). Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt hingegen regelmäßig das Interesse der Antragstellerseite, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241). Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zum Jahresende 2025. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08 –, juris, Rdnr. 11), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) strengere Anforderungen zu stellen (VG Regensburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 – RN 3 E 22.2488 –, juris, Rdnr. 32; VG Berlin, Beschluss vom 25. März 2019 – 1 L 10.19 –, juris, Rdnr. 23; VG München, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – M 30 S 18.2854 –, juris, Rdnr. 18 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW –, juris, Rdnr. 26). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot, das grundsätzlich zu befristen ist (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 6 B 3/14 –, juris, Rdnr. 22), hat daher zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2011 – 7 K 7/10 –, BeckRS 2011, 56156; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW –, LKRZ 2010, 178 ff., 181; VG Gießen, Urteil vom 26. März 2024 – 8 K 490/24.GI –, n. v.; Mißling, NdsVBl. 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 – 7 B 10104/05.OVG –, BeckRS 2005, 151923). Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind zudem die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere muss die Maßnahme verhältnismäßig sein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 3 L 170/21 –, juris, Rdnr. 23). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss, dass das Hausverbot für den Antragsteller in der Sache gerechtfertigt ist. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wie auch der – jedenfalls grundsätzlich – übereinstimmenden Vorträge der Beteiligten, ist es in einem Fall bei einem Termin in der Behörde des Antragsgegners zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und den Mitarbeitern des Antragsgegners gekommen, bei der es auch laut wurde. Obgleich der genaue Hergang und die einzelnen Handlungen in ihrer Konkretheit zwischen den Beteiligten streitig ist, hat der Antragsteller jedenfalls mit der Aussage "Sie haben auch irgendwann Feierabend!" eine Aussage getroffen, die ein Dritter durchaus als Drohung verstehen kann, auch wenn dies ggfs. nicht so beabsichtigt gewesen sein könnte. Die für die Rechtfertigung eines Hausverbots notwendige Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist nach Überzeugung der Kammer jedoch zumindest ab dem 1. Januar 2026 nicht (mehr) anzunehmen. Der Antragsgegner hat die Folgen eines bis zum 31. Dezember 2027 reichenden Hausverbots für den Antragsteller nicht in ausreichender Weise in seine Abwägung eingestellt. Der präventive Charakter des Hausverbots und insbesondere auch das sofortige Ergreifen des schärfsten Mittels ohne das Ergreifen vorheriger, milderer Mittel, hätte eine sorgfältige Prognose des Antragsgegners notwendig gemacht, ob mit derartigen Verhaltensweisen durch den Antragsteller in Zukunft noch einmal zu rechnen ist, ob also eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche Prognose kann nicht getroffen werden. Es hätte durch den Antragsgegner beachtet werden müssen, dass das durch den Antragsteller im Rahmen des Termins am 29. Oktober 2025 gezeigte Verhalten einer ggfs. doch nachvollziehbaren – wenn auch sein Verhalten nicht rechtfertigenden – Verzweiflungssituation unterlag und es zudem das erste Mal und auch das einzige Mal eine entsprechende Eskalation gab. Es wurde durch den Antragsteller nicht vorgetragen, dass der Antragsteller ein zweites Mal oder in der Vergangenheit bereits mehrfach laut, ausfällig, beleidigend oder gar gewalttätig geworden ist. Damit ist der Vorfall am 29. Oktober 2025 einmalig geblieben. Der Antragsgegner wäre hier daher zunächst verpflichtet gewesen, gegenüber dem Antragsteller ein Hausverbot für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen, bevor er ein solches bis zum Jahresende 2027 verhängt. Der Antragsteller hat sich zudem in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2025 für sein Verhalten entschuldigt und auch durch das Schreiben seines Bevollmächtigten ankündigen lassen, in nächster Zeit seine Aufgaben als gesetzlicher Betreuer seiner Mutter in anderer Weise wahrzunehmen als durch persönliches Erscheinen in der Behörde. Der Antragsteller hat zudem durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2025 versucht, seine Emotionen und seine verzweifelte, auch finanziell schwere Lage zu erklären, um das Hausverbot noch abzuwenden. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller vorhält, er könne ja einen anderen Betreuer für seine Mutter einsetzen, der kein Hausverbot habe, macht es sich der Antragsgegner hier sehr leicht. Die gilt auch für den Vorhalt, der Antragsteller solle doch einfach per Brief oder E-Mail mit dem Antragsgegner kommunizieren. Nach alldem kann eine negative Prognose jedenfalls nach einer gewissen "Abkühlungsphase", die die erkennende Kammer ab dem Jahreswechsel 2025/2026 für abgeschlossen hält, nicht mehr gestellt werden. Das bis zum 31. Dezember 2027 befristete Hausverbot würde mit Überschreiten dieser Zeit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Im Ergebnis war daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 wiederherzustellen. Ausführungen zum Hilfsantrag sind – soweit er die Befristung des Hausverbots ab dem 1. Januar 2026 betrifft – entbehrlich, weil der Antragsteller insoweit mit seinem Haupt-antrag vollinhaltlich durchgedrungen ist. Im Übrigen – soweit die Befristung des Hausverbots bis zum Jahresende 2025 betroffen ist – bleibt der Hilfsantrag ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da sich das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO richtet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Vorrang vor dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, was sich aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag insoweit jedoch auch unbegründet, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Zugang zu den Gebäuden des Antragsgegners bis zum Jahresende 2025 hat. Das befristete Hausverbot erweist sich bis zum Jahresende 2025 als rechtmäßig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nur zu einem Teil Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller kann zwar auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Seine Rechtsverfolgung bietet aber nur im Umfang der ausgesprochenen Bewilligung Aussicht auf Erfolg, sodass das Prozesskostenhilfegesuch zum Teil abzulehnen ist. Der Prozesskostenhilfeantrag ist hingegen erfolgreich, soweit er die von dem Antragsgegner unverhältnismäßig lange Befristung des Hausverbots betrifft. Denn insoweit liegen hinreichende Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage in der Hauptsache vor. Der für die erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu bildende Teilgegenstandswert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 4 E 1311/19.A –, juris) beläuft sich auf 2/3 des Streitwerts insgesamt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung gemäß Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach Nummer 22.3 ist als Streitwert für die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung das wirtschaftliche Interesse, ansonsten der Auffangwert festzusetzen. Anhaltspunkte für die Bezifferung eines wirtschaftlichen Interesses sind nicht gegeben, sodass der Auffangwert festzusetzen ist. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung war der Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.