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Beschluss

1 L 387.24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1101.1L387.24.00
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Leitsätze
1. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. (Rn.15) 2. Das Hausrecht gibt dem Hoheitsträger das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. (Rn.18) 3. Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind zudem die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten. (Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. (Rn.15) 2. Das Hausrecht gibt dem Hoheitsträger das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. (Rn.18) 3. Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind zudem die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten. (Rn.20) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist hauptberufliche Journalistin mit Schwerpunkt im Bereich der Ballettkritik. Nach ihren Angaben hat sie in den letzten zehn Jahren mehr als 600 Ballettvorstellungen besucht und darüber publiziert, wovon 187 Vorstellungen in Berlin stattfanden. Der Intendant des X ... erteilte der Antragstellerin – nachdem er sie zuvor durch Schreiben vom 26. August 2024 angehört hatte – mit Bescheid vom 5. September 2024 ein Hausverbot für die Veranstaltungen des X ... in den Spielstätten der X ... für die Spielzeit 2024/2025 (ab sofort bis zum 18. Juli 2025). Dieses begründete er im Wesentlichen mit folgenden drei Vorfällen: Am 22. Januar 2016 habe sich die Antragstellerin geweigert, eine große Tasche abzugeben und sich unangemessen gegenüber den Mitarbeitern des Abenddienstes verhalten, sodass diese sich bedrängt und in hohem Maße unwohl gefühlt hätten. Am 1. März 2020 habe sie sich gegenüber Mitarbeitern des Ticketverkaufs und Abenddienstes insbesondere diskriminierend, rassistisch und beleidigend geäußert, nachdem ihr der Kauf von Steuerkarten verwehrt geblieben sei. Am 16. März 2024 sei es zwischen der Antragstellerin und anderen Besuchern im Zuschauerraum der X ... zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Antragstellerin habe den Anweisungen des Abendpersonals keine Folge geleistet und den Ablauf der Vorstellung erheblich gestört. Sie habe durch das Fotografieren während der Vorstellung anderen Gästen die Sicht genommen. Es habe sich eine lautstarke – zeitweise körperliche – Auseinandersetzung der Antragstellerin mit ihren Sitznachbarn angeschlossen. Das Verhalten der Antragstellerin begründe die Annahme einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von ihr verursachten und den Veranstaltungsablauf beschwerenden Störungen. Ein Hausverbot für die Spielzeit 2024/2025 erscheine angemessen um eine Beruhigung der Situation zu erreichen. Gleichzeitig ordnete der Intendant des X ... die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Dies sei im öffentlichen Interesse und zur Sicherstellung eines ungestörten Veranstaltungsablaufs geboten, da bereits mehrere Besucher und Angestellte der Spielstätten der X ... in Berlin durch die von der Antragstellerin ausgehenden Störungen betroffen worden seien. Würde das Hausverbot nicht unmittelbar vollstreckt, werde es zu weiteren Störungen kommen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 21. September 2024 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Der Intendant des X ... wolle lediglich erwiesen kritische und kompetente Publikationen über sein X ... behindern. Mit am 21. September 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für ein Hausverbot seien nicht gegeben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, am 22. Januar 2016 sei ihr – entgegen der Zusage des damaligen Intendanten – nicht gestattet worden, ihre große Tasche mit Kamera, die sie für die Schlussapplausfotos bei sich gehabt habe, mitzunehmen. Ein Vorfall aus dem Jahr 2016 könne nicht Grundlage eines im Jahr 2024 erteilten Hausverbots seien. Am 1. März 2020 sei sie nicht in Berlin gewesen und habe auch niemanden diskriminiert oder rassistisch beleidigt. Die Vorstellung sei an diesem Abend ausgefallen. Zudem sei dieser Vorfall im Jahr 2020 „verjährt“. Am 16. März 2024 sei vielmehr sie von einer Gruppe von Senioren drangsaliert worden; die Mitarbeitenden der X ... hätten sich ihr gegenüber abweisend und feindselig verhalten. Sie nimmt Bezug auf eine entsprechende Facebook-Publikation ihres Begleiters an diesem Abend. Das Hausverbot stelle einen Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit dar, begründe eine Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, und benachteilige sie im Sinne des § 3 UWG. Die Maßnahme verstoße zudem gegen das Berliner Pressegesetz und sei willkürlich. Die Antragstellerin nimmt unter anderem Bezug auf von ihr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Frau S ... und des Herrn W ... . Das Hausverbot stütze sich auf drei Vorfälle in fast zehn Jahren. Sie sei die stärkste Kritikerin des aktuellen Intendanten des X ... . Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2024 wiederherzustellen, Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Verhalten der Antragstellerin in der Gesamtschau die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründe und geboten sei, um einen ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes zu gewährleisten und erneute Ausschreitungen und Beleidigungen gegenüber Mitarbeitenden zu vermeiden. Die Vorstellung am 1. März 2020 habe stattgefunden. Das Hausverbot sei verhältnismäßig. Insbesondere seien zuvor weniger einschneidende Maßnahmen, wie eine Kontaktaufnahme am 2. März 2020, erfolglos gewesen. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Journalistin sei zu berücksichtigen, dass ihr eine Berichterstattung über den Ballettbetrieb durch das Hausverbot grundsätzlich unbenommen bleibe und sie andere Veranstaltungen außerhalb der maßgeblichen Räumlichkeiten besuchen und Personen dort interviewen könne. Zudem bestünde ein tatsächliches Vollzugsinteresse. Würde das Hauptsacheverfahren abgewartet, wäre das Hausverbot faktisch wirkungslos. In einem vorangegangenen Eilverfahren hat die Kammer festgestellt, dass der damalige Widerspruch gegen das der Antragstellerin am 22. März 2024 erteilte Hausverbot aufschiebende Wirkung hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2024 – VG 1 L 156/24, juris). II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unter 1.) und begründet (vgl. unter 2.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2024 – VG 1 L 156/24, juris Rn. 10 ff.). Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot begehrt. 2. Der Antrag ist in der Sache begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 5. September 2024 ist in formeller Hinsicht zwar offensichtlich rechtmäßig (vgl. unter (a)), in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch rechtswidrig (vgl. unter (b)). (a) Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. Dieser Begründungspflicht hat die Antragsgegnerin insofern ausreichend genügt, als sie ausgeführt hat, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um vor dem Hintergrund der genannten drei Vorfälle der Gefahr eines wiederholten Verstoßes im öffentlichen Interesse und zur Sicherstellung eines ungestörten Veranstaltungsablaufs zu begegnen. Die Antragsgegnerin stellt zudem darauf ab, dass das Hausverbot nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung effektiv Wirksamkeit erlangen kann. Wäre stattdessen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, so würde das Hausverbot in der Zwischenzeit infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage keine Wirksamkeit entfalten können und mit Ablauf des 18. Juli 2025 auslaufen, ohne je wirksam geworden zu sein. (b) In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots dagegen rechtswidrig. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, Rn. 15 ff). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Danach überwiegt hier das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 B 2.10, juris Rn. 56 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2020 – 1 L 250/20, juris Rn. 9). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08, juris Rn. 11), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG strengere Anforderungen zu stellen (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 26 m.w.N.). Hierzu muss eine mehr als nur leichte und/oder vorübergehende Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit vorliegen (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 26 m.w.N.). Das ausgesprochene Hausverbot hat daher zunächst in seiner Begründung die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden und Betriebsablauf gestört haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Ausspruch eines Hausverbots präventiven Charakter hat, indem dieses darauf abzielt, zukünftige Störungen zu vermeiden. Deshalb ist in einem Bescheid anzuführen, warum in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und das Hausverbot daher erforderlich, um erneute Vorfälle zu verhindern (VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2018 – 1 A 7030/17, BeckRS 2018, 11067, Rn. 17; vgl. zum Vorstehenden: VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2020 – 1 L 250/20, juris Rn. 10). Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind zudem die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere muss die Maßnahme verhältnismäßig sein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 3 L 170/21, juris Rn. 23). Das von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Hausverbot verletzt die Antragstellerin insbesondere in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, aber auch in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kammer versteht das Hausverbot dahingehend, dass dies sich auf die drei Spielstätten der X ... bezieht, jedoch nur soweit Veranstaltungen des X ... dort stattfinden.x ... Es fehlt nach Überzeugung der Kammer bereits an der notwendigen Wiederholungsgefahr, also der Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch der Schwere der Beeinträchtigung. Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin vorgeworfenen drei Vorfälle sind – unterstellt diese hätten sich in der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Weise ereignet – gemessen an dem oben dargestellten Maßstab nicht geeignet ein Hausverbot zu rechtfertigen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die beiden ersten Vorfälle bereits viele Jahre zurückliegen. Darüber hinaus sind diese angesichts der Dauer von über acht Jahren und gemessen an der Vielzahl von Besuchen der Vorstellungen der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin in dieser Zeit – sie selbst gibt an, dass es in den letzten zehn Jahren 187 Vorstellungen gewesen seien und die Kammer hat keinerlei Veranlassung, hieran zu zweifeln – vereinzelt geblieben. Hieraus ergibt sich, dass die weit überwiegende Mehrheit der Besuche der Antragstellerin in den Spielstätten der X ... bei Veranstaltungen der Antragsgegnerin ohne Zwischenfälle abgelaufen ist. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu Verstößen gegen die Hausordnung neigt. Ungeachtet dessen ist jedenfalls die für die Rechtfertigung eines Hausverbots notwendige Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nach Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat die Folgen eines über eine gesamte Spielzeit reichenden Hausverbots für die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise in ihre Abwägung eingestellt. Zwar hat sie durch Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 nunmehr im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt, dass die Maßnahme Auswirkungen auf die hauptberufliche Tätigkeit der Antragstellerin als Journalisten hat und vertritt die Auffassung, ihr bleibe eine Berichterstattung über den Ballettbetrieb durch das Hausverbot grundsätzlich unbenommen und sie könne andere Veranstaltungen außerhalb der maßgeblichen Räumlichkeiten besuchen und Personen dort interviewen. Allerdings hat die Antragsgegnerin dabei unberücksichtigt gelassen, dass das Hausverbot auch unter Berücksichtigung der Alternativen der Berichterstattung einen ganz erheblichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit betrifft. Durch das Hausverbot wird sie – mögen Interviews und Berichte auch unabhängig von Ballettveranstaltungen grundsätzlich möglich sein – etwa in einem Drittel ihrer journalistischen Tätigkeit eingeschränkt. So hat die Antragstellerin im Verfahren vorgetragen, in den letzten zehn Jahren über mehr als 600 Ballettveranstaltungen berichtet zu haben, wovon 187 in Berlin stattgefunden hätten. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Kern der journalistischen Tätigkeit der Antragstellerin in der Berichterstattung über Ballettveranstaltungen selbst besteht und gerade diese vermag sie aufgrund des Hausverbots der Antragsgegnerin zu einem erheblichen Anteil nicht mehr zu besuchen. Zudem erscheint ein Hausverbot, das über die gesamte Spielzeit reicht, hier nach Überzeugung der Kammer auch aufgrund seiner Dauer unangemessen. Zwar hat die Antragsgegnerin mildere Maßnahmen, wie eine Kontaktaufnahme am 2. März 2020, in der Vergangenheit durchgeführt. Allerdings hat sie die Möglichkeit milderer, gleich geeigneter Maßnahmen nicht vollständig ausgeschöpft. Sie wäre hier zunächst verpflichtet gewesen, gegenüber der Antragsgegnerin ein Hausverbot für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen, bevor sie ein solches für eine gesamte Spielzeit verhängt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.