Beschluss
3 L 307/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1007.3L307.20.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der mittlerweile volljährige Antragsteller begehrt die vorläufige wiederholte Unterrichtsteilnahme im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2018/2019 die ersten beiden Kurshalbjahre der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des J... Berlin. Am Ende des Schuljahres trat er freiwillig in den folgenden Schülerjahrgang zurück und wechselte auf das Oberstufenzentrum E... (im Folgenden: OSZ). Dort belegte er im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase acht Grundkurse, wobei er in fünf Grundkursen ein Ergebnis von weniger als fünf Punkten erzielte (Deutsch: drei Punkte; Mathematik: einen Punkt; Physik: null Punkte; Biologie: vier Punkte; Studium und Beruf: drei Punkte). Im zweiten Kurshalbjahr wurden zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus ab dem 17. März 2020 die Berliner Schulen geschlossen. In der Folgezeit hielten die Lehrer der vom Antragsteller belegten Grundkurse teilweise über Fernkommunikationsmittel, insbesondere die internetbasierte Lernplattform „Lernraum Berlin“ sowie E-Mail, Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und forderten diese zur fristgerechten Einreichung von Arbeitsprodukten (schriftliche Ausarbeitungen, Videopräsentationen) auf, die zur Leistungsbewertung im allgemeinen Teil herangezogen wurden. Ab Mai 2020 wurde auch wieder an einzelnen Terminen Präsenzunterricht angeboten. In jedem Grundkurs wurde zudem eine Klausur geschrieben. Der Antragsteller belegte im zweiten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase sieben Grundkurse, wobei er erneut in vier Grundkursen ein Ergebnis von weniger als fünf Punkten erzielte (Deutsch: vier Punkte; Politikwissenschaft: drei Punkte; Mathematik: zwei Punkte; Biologie: drei Punkte). Am Unterricht im Grundkurs Sport nahm der Antragsteller, der sich im November 2019 das Kreuzband gerissen hatte, nicht teil. Dieser Kurs wurde mit null Punkten bewertet. Dem Antragsteller wurde daraufhin vom OSZ ein Abgangszeugnis erteilt. Am 22. Juni 2020 beantragten die Eltern des damals noch minderjährigen Antragstellers in dessen Namen gegenüber dem OSZ die ausnahmsweise Zulassung einer erneuten Wiederholung der Qualifikationsphasen 1 und 2 der gymnasialen Oberstufe. Am 5. August 2020 lehnte die Jahrgangskonferenz Q 12 (2019/2020) des OSZ den Antrag ab. Am 18. August 2020 legte der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags sowie gegen das ihm erteilte Abgangszeugnis Widerspruch beim OSZ ein und beantragte die vorläufige Zulassung zum Unterricht des ersten Kurshalbjahrs der Qualifikationsphase. Der Antragsteller begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die SARS-CoV-2-Pandemie zu einem unverschuldeten, längeren Unterrichtsversäumnis geführt habe. Der Antragsteller sei bei der Bewältigung des Online-Unterrichts weithin auf sich gestellt gewesen. Eine ausreichende Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern habe nicht stattgefunden. Am 24. August 2020 lehnte das OSZ die vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Unterricht ab. Der Antragsteller hat am 24. August 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertieft und erweitert sein Widerspruchsvorbringen, zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020. In Folge des am 18. November 2019 operativ behandelten Kreuzbandrisses habe er bis zum 31. Dezember 2019 insgesamt nicht am Schulunterricht und im zweiten Kurshalbjahr nicht am Sportunterricht teilnehmen können. Entsprechende ärztliche Atteste habe er der Schule vorgelegt. Ein Anspruch auf Wiederholung der Qualifikationsphase 1 ergebe sich zudem daraus, dass das Unterrichts- und Prüfungsverfahren des vergangenen Kurshalbjahres rechtswidrig gewesen sei. Der Einsatz digitaler, internetbasierter Lernplattformen sei nur auf Grundlage einer entsprechenden Einwilligung der Schüler gestattet, die nicht eingeholt worden sei. Überdies seien sowohl er als auch seine Eltern zu spät über die drohende Verfehlung der Kursziele informiert worden. Schließlich sei die Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Qualifikationsphase 1 auch deshalb rechtswidrig, weil an der entsprechenden Beratung und Abstimmung nicht alle stimmberechtigten und zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder der Jahrgangskonferenz mitgewirkt hätten. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig am Unterricht im ersten Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe an der E... teilnehmen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass nicht die pandemiebedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts ursächlich für die Verfehlung der Kursziele gewesen seien. Vielmehr habe der Antragsteller Klausuren unentschuldigt nicht angefertigt und Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbracht. Kontaktaufnahmeversuche seitens der Lehrer während der pandemiebedingten Schulschließung seien wiederholt gescheitert. Insofern habe sich der Antragsteller selbst nicht hinreichend um den Erhalt der zu bearbeitenden Aufgaben und die fristgerechte Abgabe der entsprechenden Leistungen bemüht. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO setzt die Gewährung einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft macht. Daran fehlt es hier. Dem Antragsteller steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Verlängerung der Höchstbesuchsdauer der gymnasialen Oberstufe zur Seite. Ein Anspruch auf nochmaligen Rücktritt in die Qualifikationsphase 1 ergibt sich hier nicht aus § 2 Abs. 5 Satz 2 und 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. 2007, 156) – VO-GO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 546). Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VO-GO beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre. Sie kann nach Satz 2 Hs. 1 bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase angehoben werden. Über entsprechende Anträge entscheidet nach Satz 4 die Jahrgangskonferenz. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Regelung eine Verlängerung der zulässigen Höchstdauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, wenn Schülerinnen oder Schüler infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden, längeren Unterrichtsversäumnisses die Leistungsanforderungen verfehlen und deshalb ohne eine solche Verlängerung den Bildungsgang verlassen müssten. Da die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 VO-GO als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, kommt ein Anspruch auf nochmaligen Rücktritt dabei nur dann in Betracht, wenn allein eine positive Verlängerungsentscheidung jeden denkbaren Ermessensfehler vermeiden würde, das Ermessen also auf Null reduziert ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018 § 114 Rn. 128). Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung liegt hier nicht vor. Vielmehr wird die ablehnende Entscheidung der Jahrgangskonferenz einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab der gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 40 VwVfG und § 114 VwGO voraussichtlich standhalten. Ermessensfehler sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die ablehnende Entscheidung der Jahrgangskonferenz stützt sich maßgeblich darauf, dass das Notenbild des Antragstellers nicht vordergründig auf die Zeit seiner Erkrankung oder die eingeschränkten Lernmöglichkeiten in der Zeit der pandemiebedingten Schulschließung zurückzuführen sei. Die Ausfälle in den Kursen seien vielmehr die Folge versäumter Klausuren und nicht fristgerecht erbrachter Leistungen. Da sich die Jahrgangskonferenz mit dieser Begründung erkennbar am oben dargelegten Regelungszweck des § 2 Abs. 5 Satz 2 VO-GO orientiert, hält sich dies innerhalb der Ermessengrenzen. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargetan, dass die Jahrgangskonferenz insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entgegen der Darstellung der Jahrgangskonferenz die entsprechenden Klausuren nicht versäumt bzw. die erforderlichen Leistungen fristgerecht erbracht hätte. Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Jahrgangskonferenz insoweit auch solche Leistungen mitberücksichtigt hat, die während der pandemiebedingten Schulschließung mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln oder über eine internetbasierte Lernplattform eingereicht werden sollten. Der Antragsteller war verpflichtet, auch diese Aufgaben fristgerecht zu bearbeiten. Gemäß § 46 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) unterlag der Antragsteller aufgrund des Schulverhältnisses der Pflicht, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die in § 8 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 17. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) angeordneten Schulschließungen haben hieran im Ausgangspunkt nichts geändert. Der Verordnungsgeber war auf der Grundlage der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) lediglich befugt, eine mit der infektionsschutzrechtlichen Anordnung der Schließung der Schulen zwangsläufig verbundene Freistellung von der Präsenzpflicht der Schülerinnen und Schüler mitzuregeln (Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2020 – 3 L 166/20 –, juris Rn. 23). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller technisch unmöglich gewesen wäre, die geforderten Leistungen fristgerecht einzureichen. Zwar traten bei der Nutzung der internetbasierten Lernplattform „Lernraum Berlin“ zunächst technische Probleme auf. Es ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, dass diese Probleme nur zeitweise, insbesondere in den ersten Wochen der Nutzung, auftraten. Der Antragsteller hat insoweit jedoch nicht aufgezeigt, dass er gerade aufgrund der entsprechenden technischen Probleme an der Einreichung konkreter Leistungen gehindert gewesen wäre. Die datenschutzrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen die Nutzung der internetbasierten Lernplattform „Lernraum Berlin“ erhebt, können seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit die Nutzung der Lernplattform durch das OSZ mit den Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere denjenigen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – DSGVO –, in Einklang stand. Nach ihrem Schutzzweck können die datenschutzrechtlichen Bestimmungen jedenfalls keinen Anspruch des Antragstellers auf nochmaligen Rücktritt in die Qualifikationsphase begründen. Zweck datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Gewährleistung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der EU-Grundrechte-Charta sowie der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Datenschutzrechtliche Regelungen können demnach im Interesse des Schutzes personenbezogener Daten die Nichtteilnahme an datenschutzrechtswidrigen Schulveranstaltungen rechtfertigen. Auch kommt ein Anspruch auf Löschung rechtswidrig erhobener Daten in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO). Eine Wiederholung der Qualifikationsphase nach – unwidersprochener – Nutzung der Lernplattformen und Kommunikationsmittel infolge einer Verfehlung der schulischen Leistungsanforderungen ist vom Schutzzweck hingegen nicht gedeckt. Der Einwand des Antragstellers, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Durchführung des Fernunterrichts sei auch mit Blick auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VwVfG Bln in Verbindung mit § 3a Abs. 1 VwVfG rechtswidrig gewesen, kann schon deshalb nicht verfangen, weil der Antragsteller die entsprechenden Kommunikationsmittel ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Kontakt mit seinen Lehrern selbst aktiv genutzt und damit einen entsprechenden Zugang im Sinne des 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Jahrgangskonferenz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund einer unzureichenden Beschulungsdauer im zweiten Kurshalbjahr keine hinreichende Grundlage für die Notenbildung vorgelegen hätte, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Selbst wenn der während der pandemiebedingten Schulschließung angebotene Fernunterricht unberücksichtigt bleibt, ist die Einschätzung der Jahrgangskonferenz, der im zweiten Kurshalbjahr angebotene Unterricht reiche seiner Dauer nach für eine Notenbildung aus, nicht unvertretbar. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO erfordert die Notenbildung, dass der jeweilige Schüler oder die jeweilige Schülerin mindestens sechs Wochen kontinuierlich und insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat, wobei Ferienzeiten unberührt bleiben. Nach der Ferienordnung für das Land Berlin von 2017/18 bis 2023/24 vom 14. Oktober 2015 begann das zweite Kurshalbjahr für die Kursphase der gymnasialen Oberstufe abweichend von den übrigen Schuljahrgängen am ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien, mithin bereits am 6. Januar 2020. Bis zur Schließung der Schulen am 17. März 2020 lief der Schulbetrieb unter Berücksichtigung der einwöchigen Winterferien somit bereits für neun Wochen durchgängig. In dieser Zeit hat der Antragsteller den Unterricht – mit Ausnahme des Unterrichts im Fach Sport – kontinuierlich besucht. Demnach liegt bereits gemessen an § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO eine ausreichende Beschulungsdauer vor. Überdies wurde die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO infolge der pandemiebedingten Schulschließungen durch Art. 1 § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie an den allgemeinbildenden Schulen in Berlin vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 546) nochmals modifiziert. Demnach werden im Schuljahr 2019/2020 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde, sofern dies pädagogisch möglich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer Bildung der Zeugnisnoten im hiesigen Fall pädagogische Bedenken entgegenstanden. Die Einschätzung der Jahrgangskonferenz, es habe im Hinblick auf die Beschulungsdauer eine ausreichende Grundlage für die Notenbildung vorgelegen, sieht sich vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Auch die vermeintlich unzureichende Unterrichtung des Antragstellers und seiner Eltern über die drohende Verfehlung der Leistungsanforderungen begründet keinen Anspruch des Antragstellers auf nochmaligen Rücktritt in die Qualifikationsphase. Denn eine fehlende bzw. fehlerhafte Information über mögliche Ausfälle führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsgangs. Etwaige Pflichtverletzungen der Schule sind nicht durch Qualifikationen und fiktive Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu kompensieren (Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2020 – 3 L 22/20 –, juris Rn. 20). Ebenso wenig begründen solche Pflichtverletzungen einen Anspruch auf Wiederholung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und 4 VO-GO. Auch mit seinem Vortrag zu seiner Freistellung vom Sportunterricht vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Es kann hierbei offenbleiben, ob die Bewertung des Grundkurses Sport mit null Punkten angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste rechtmäßig war. Denn auf diese Bewertung hat die Jahrgangskonferenz ihre ablehnende Entscheidung ersichtlich nicht gestützt. In der Begründung ihrer Entscheidung stellt die Jahrgangskonferenz vielmehr auf die Leistungsausfälle des Antragstellers infolge versäumter Klausuren und nicht fristgerecht erbrachter Leistungen ab, nicht jedoch auf seine Abwesenheit vom Sportunterricht. Dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren versucht, die Entscheidung der Jahrgangskonferenz durch entsprechende Erwägungen zusätzlich abzustützen, ist insoweit unschädlich. Dem Antragsgegner ist es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 114 VwGO möglich, die Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nachträglich zu ergänzen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass maßgeblicher Gegenstand der gerichtlichen Prüfung die ursprüngliche Entscheidung der Jahrgangskonferenz mit den dort angestellten Erwägungen ist. Die ablehnende Entscheidung der Jahrgangskonferenz stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig dar. Eine fehlerhafte Besetzung der Jahrgangskonferenz ist nicht ersichtlich. Die Jahrgangskonferenz setzt sich bei Entscheidungen über Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters aus den Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeitern zusammen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Es ist nicht erkennbar, dass hier gegen diese Regelung verstoßen wurde. Soweit einzelne Lehrerinnen oder Lehrer, die den Antragsteller im vergangenen Kurshalbjahr unterrichtet haben, nicht an der Jahrgangskonferenz teilgenommen haben, hat der Antragsgegner dargelegt, dass diese Lehrerinnen und Lehrer entweder bereits zuvor die Schule verlassen hatten oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe pandemiebedingt von der Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen freigestellt waren (vgl. die Stellungnahme des OSZ vom 11. September 2020). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.