Beschluss
3 L 22/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0227.3L22.20.00
1mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine fehlende bzw. fehlerhafte Information der Eltern führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsgangs, da etwaige Pflichtverletzungen der Schule nicht durch Qualifikationen und fiktive Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu kompensieren sind.(Rn.20)
2. Im Fall des nachträglichen Rücktritts von einer Prüfungsleistung wegen einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit verursacht durch psychische Beeinträchtigungen ist maßgeblich, ob der Prüfling weiß, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerden einen echten Krankheitswert erreicht haben und wieweit es ihm möglich war, seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das damit vorhandene Examensrisiko einzuschätzen.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fehlende bzw. fehlerhafte Information der Eltern führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsgangs, da etwaige Pflichtverletzungen der Schule nicht durch Qualifikationen und fiktive Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu kompensieren sind.(Rn.20) 2. Im Fall des nachträglichen Rücktritts von einer Prüfungsleistung wegen einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit verursacht durch psychische Beeinträchtigungen ist maßgeblich, ob der Prüfling weiß, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerden einen echten Krankheitswert erreicht haben und wieweit es ihm möglich war, seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das damit vorhandene Examensrisiko einzuschätzen.(Rn.31) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der volljährige Antragsteller besuchte im Schuljahr 2017/2018 das erste und zweite Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der zweijährigen gymnasialen Oberstufe des F...Gymnasiums, einer öffentlichen Schule des Antragsgegners im Bezirk R...von B.... Nach dem zweiten Kurshalbjahr trat der Antragsteller im Schuljahr 2018/2019 in das erste Kurshalbjahr zurück. Im Schuljahr 2019/2020 besuchte der Antragsteller das dritte Kurshalbjahr. Am 16. Dezember 2019 beschloss der „Oberstufenausschuss“ des F...Gymnasiums, dass der Antragsteller die gymnasiale Oberstufe verlassen müsse, da er seinen Belegverpflichtungen im Leistungsfach Biologie nicht nachgekommen sei und Leistungsausfälle in drei weiteren Fächern zu verzeichnen habe. Für das dritte Kurshalbjahr im Leistungsfach Biologie könne nur eine Note, nicht aber könnten Punkte vergeben werden. Der Antragsteller hatte in der ersten Biologieklausur am 20. September 2019 die Note 6 erhalten; in der zweiten Biologieklausur am 12. November 2019 erhielt er wegen des Vorwurfs der Täuschung ebenfalls die Note 6. Der Antragsteller hatte vor der Bearbeitung der Klausur sein Handy abgegeben, führte jedoch ein weiteres Handy mit sich, das während der Bearbeitung sichergestellt wurde. Dem Antragsteller wurde mit Datum vom 20. Dezember 2019 ein (geändertes) Abgangszeugnis erteilt, in dem das Fach Biologie mit der Note 4- und ohne Punkte bewertet wurde. Das Fach Politikwissenschaft wurde mit der Note 5+ und mit 3 Punkten bewertet. Mit gesondertem Schreiben vom 7. Januar 2020 ordnete die Schulleitung des F...Gymnasiums die sofortige Vollziehung der angegriffenen Entscheidung an. Über den Widerspruch des Antragstellers vom gleichen Tag ist noch nicht entschieden. Am 10. Januar 2020 erklärte der Antragsteller gegenüber der Schule den Rücktritt von Klausuren in Biologie und Chemie wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit. Am gleichen Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass er im Fach Biologie zu Unrecht in beiden Klausuren die Note 6 erhalten habe. An der ersten Klausur habe er nicht teilgenommen. Aus einem ärztlichen Attest vom 7. Januar 2020 ergebe sich, dass er seit längerem unter psychischen Problemen leide. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er zum Zeitpunkt der ersten Klausur unerkannt prüfungsunfähig gewesen sei und nunmehr nach Kenntnis der psychischen Erkrankung von der Prüfung zurücktreten könne. Im Hinblick auf den Täuschungsversuch bei der zweiten Klausur müsse berücksichtigt werden, dass er das Zweithandy ausschließlich bei einer Teilaufgabe benutzt habe und es sich daher um eine Täuschung geringen Umfangs handle. Die Bewertung im Fach Politikwissenschaften sei nicht nachvollziehbar. Weiterhin sei der erstmalige Rücktritt nach dem Schuljahr 2017/2018 rechtswidrig gewesen, so dass ihm nunmehr eine weitere Rücktrittsmöglichkeit zustehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2019 wiederherzustellen und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, zur Abiturprüfung zuzulassen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder des beruflichen Gymnasiums zurücktreten zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, dass der Antragsteller an der ersten Klausur im Fach Biologie teilgenommen und wegen Minderleistungen die Note 6 erzielt habe. II. Der Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantielle und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Begründung im Schreiben des Antragsgegners vom 7. Januar 2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 33 des Schülerbogens), zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsganges. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Die Jahrgangskonferenz war gemäß § 27 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. 2007, 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. 2019, 565; 2020, 35), für die angegriffene Entscheidung zuständig. Die Jahrgangskonferenz setzt sich bei Entscheidungen über Zeugnisse gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. 2019, 255) unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters aus den Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeitern zusammen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Ohne Belang ist, dass hier entsprechend der bis zum 1. August 2019 gebräuchlichen Terminologie noch von einer Entscheidung des Oberstufenausschusses gesprochen wird, da es sich insoweit lediglich um eine Falschbezeichnung handelt. Der Vortrag des Antragstellers, seine Eltern seien im Vorfeld nicht über seinen Leistungsabfall und die Umstände der Wiederholung des ersten und zweiten Kurshalbjahres informiert worden, begründet keinen Verfahrensfehler, der dem Antrag zum Erfolg verhelfen würde. Zwar haben die Erziehungsberechtigten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SchulG das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden und kann die Schule nach § 47 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 SchulG auch die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, die wie der Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, über ein deutliches Absinken des Leistungsstandards informieren. Es kann offen bleiben, ob eine solche Information der Erziehungsberechtigten bzw. nach dem 18. Geburtstag des Antragstellers am 19. September 2019 der früheren Erziehungsberechtigten hier erfolgte und ob das auf den 19. Juni 2019 datierte Schreiben (Bl. 20 des Schülerbogens) – das insofern widersprüchlich ist, als es über die Notwendigkeit des Rücktritts in die vorangegangene Jahrgangsstufe informiert, obwohl dieser Rücktritt bereits im Vorjahr erfolgte – an die zu diesem Zeitpunkt noch erziehungsberechtigten Eltern versendet wurde. Denn eine fehlende bzw. fehlerhafte Information der Eltern führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsgangs. Etwaige Pflichtverletzungen der Schule sind nicht durch Qualifikationen und fiktive Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu kompensieren (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 7 TG 2131/07 –, juris Rn. 19 sowie Beschlüsse der Kammer vom 14. September 2017 – VG 3 L 862.17 – und vom 27. August 2004 – VG 3 A 506.04 –). Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG in Verbindung mit den §§ 2, 15, 25, 27 und 45 VO-GO. Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG muss eine Schülerin oder ein Schüler zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann. Der letztgenannte Tatbestand ist hier erfüllt. Infolge des nicht mit Punkten bewerteten Leistungsfachs Biologie am Ende des dritten Kurshalbjahres im Schuljahr 2019/2020 steht fest, dass der Antragsteller nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 2 VO-GO. Danach muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden, sofern in den Fällen des Absatzes 2 bis 4 von der Rücktrittsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht wurde. Nach § 27 Abs. 3 VO-GO kann eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten. Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten. Am Ende des dritten Kurshalbjahres im Schuljahr 2019/2020 hatte der Antragsteller auf Grund der Bewertung im Leistungsfach Biologie so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VO-GO, wonach die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife u.a. voraussetzt, dass der Prüfling in den acht belegten Leistungskursen bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat. Dies bedeutet, dass der Prüfling die acht Leistungskurse belegt haben muss. In allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden, § 45 Abs. 2 Satz 2 VO-GO. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VO-GO gelten für Prüfungsfächer die in § 23 genannten Belegverpflichtungen. § 23 Abs. 1 VO-GO sieht u.a. vor, dass die Schülerinnen und Schüler beim Übergang in die Qualifikationsphase zwei Leistungskursfächer wählen. § 15 Abs. 6 Satz 2 VO-GO bestimmt, dass wenn in einem Leistungskurs des ersten bis dritten Kurshalbjahres alle Klausuren versäumt oder mit null Punkten bewertet werden, der Kurs nicht mit Punkten, sondern nur mit Noten bewertet wird. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 4 VO-GO gelten in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossene Kurse (Nr. 1) und gemäß Absatz 6 nicht mit Punkten bewertete Kurse (Nr. 2) im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. Es ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Bewertung im dritten Kurshalbjahr im Fach Biologie mit der Note 4- und ohne Punkte rechtmäßig ist. Diese Bewertung basiert auf den jeweils mit der Note 6 bewerteten Klausuren vom 20. September 2019 und vom 12. November 2019. Die Bewertung der ersten Klausur mit der Note 6, die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 VO-GO null Punkten entspricht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VO-GO sind Leistungen, die aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, mit der Note 6 zu bewerten. Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 VO-GO. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VO-GO gilt als Leistungsverweigerung auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Bewertung auf dem unentschuldigten Fernbleiben oder auf Minderleistungen beruht. So erklärt der Antragsteller, dass er der Klausur ferngeblieben sei, aus den Stellungnahmen der Schulleiterin Frau L... vom 31. Januar 2020 (Bl. 79 der Akte) und der Biologielehrerin F... vom 31. Januar 2020 (Bl. 94 der Akte) ergibt sich hingegen, dass der Antragsteller an der Klausur teilgenommen, wegen Minderleistungen die Note 6 erzielt habe und ihm die Klausur ausgehändigt worden sei. Ob der Antragsteller bei der ersten Klausur tatsächlich unentschuldigt fehlte, ist aber insoweit ohne Belang, als auch das unentschuldigte Fernbleiben nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VO-GO als Leistungsverweigerung gilt und zu einer Bewertung mit der Note 6 führt, § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 VO-GO. Mit seinem Vortrag, er sei zum Zeitpunkt der ersten Klausur prüfungsunfähig gewesen und könne daher nachträglich von der Prüfung zurücktreten, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar ist ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfungsleistung wegen einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Bei psychischen Beeinträchtigungen ist maßgeblich, ob der Prüfling weiß, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerden über eine schlichte Examenspsychose hinaus einen echten Krankheitswert erreicht haben und wieweit es ihm möglich war, seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das damit vorhandene Examensrisiko einzuschätzen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 288 ff.). Eine solche unerkannte Prüfungsunfähigkeit ist vorliegend jedoch nicht erkennbar; sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Neurologie Dr. med. F... vom 7. Januar 2020. Die Fachärztin stellt bereits keine abschließende Diagnose, sondern spricht lediglich einen Verdacht auf Anpassungsstörung (F 43.2) aus. Nach den Angaben der Ärztin bestehe kein Anhalt für eine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung oder für eine inhaltliche oder formale Denkstörung oder Ich-Störung. Die Ärztin erläutert, dass in Zusammenschau „am ehesten“ von einer prolongierten depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung auszugehen sei. Im Rahmen dieser Symptome seien Stimmungs- und Antriebsschwankungen typisch, die auch eine mögliche Erklärung dafür darstellten, dass der Antragsteller teilweise noch Prüfungsleistungen in diesem Zeitraum erbringen konnte. Die genannten Formulierungen lassen eine nachträglich Prüfungsunfähigkeit lediglich entfernt möglich erscheinen, geben hierfür jedoch keine überzeugenden Anhaltspunkte. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass sich erst im Rahmen einer zukünftigen Psychotherapie ermitteln lasse, ob er tatsächlich prüfungsunfähig war, bestätigt, dass es sich lediglich um eine Vermutung ohne belastbare Nachweise handelt. Gegen eine Prüfungsunfähigkeit spricht darüber hinaus die Tatsache, dass der Antragsteller im dritten Kurshalbjahr an vielen Prüfungen, teilweise auch erfolgreich, teilnahm. Ein Vergleich der Zeugnisse des zweiten und des dritten Kurshalbjahres zeigt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen massiven Leistungsabfall. In den Fächern Kunst, Sport, Geschichte, Mathematik und im Leistungsfach Politikwissenschaft konnte sich der Antragsteller sogar verbessern, vgl. das Zeugnis vom 19. Juni 2019 für das 2. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2019/2020 (Bl. 4 des Schülerbogens). Schließlich handelt es sich nach dem Vortrag des Antragstellers, der behauptet, an der ersten Biologieklausur nicht teilgenommen zu haben, überhaupt nicht um einen Fall der unerkannten Prüfungsfähigkeit. Denn diese würde voraussetzen, dass der Prüfling an der Klausur in Unkenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit teilgenommen und diese erst im Nachgang erkannt hätte. Dass der Antragsteller wegen seiner psychischen Probleme bereits nicht in der Lage war, an der Klausur teilzunehmen, seine Prüfungsunfähigkeit trotzdem nicht erkannte und sein Fernbleiben deshalb nicht entschuldigte, trägt er bereits selber nicht vor. Die Bewertung der zweiten Klausur am 12. November 2019 mit der Note 6 wegen eines Täuschungsversuchs begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Handy nur bei einer Teilaufgabe verwendet, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. § 15 Abs. 3 VO-GO nennt ausdrücklich nur den Täuschungsversuch und trifft keine Unterscheidung danach, ob eine Täuschung tatsächlich erfolgte und auf welche Prüfungsteile der Täuschungsversuch sich bezog. § 37 Abs. 1 VO-GO sieht vor, dass wenn ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat oder zu täuschen versucht hat oder andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht hat, unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren ist. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VO-GO wird, wenn die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen ist, der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Es ist jedoch zweifelhaft, ob § 37 VO-GO auf Prüfungsleistungen während der Kurshalbjahre überhaupt anwendbar ist. Hiergegen spricht, dass sich die Vorschrift systematisch im Teil IV Abiturprüfung befindet und sich Struktur, Länge und Bedeutung der Abiturklausuren von den übrigen Klausuren der Qualifikationsphase unterscheiden. Auch die in § 37 Abs. 2, Abs. 6 VO-GO genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen wie beispielsweise eine Entscheidung durch den Prüfungsausschuss sind auf Prüfungsleistungen im Kurshalbjahr nicht übertragbar (zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 37 VO-GO vgl. den Beschluss der Kammer vom 18. September 2019 – VG 3 L 442.19 –). Doch selbst wenn man § 37 VO-GO vorliegend für entsprechend anwendbar hielte, wären die Voraussetzungen des Vorliegens einer Täuschung geringen Umfangs gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 VO-GO nicht erfüllt. Denn bei Verwendung eines Handys im Rahmen einer Prüfungsleistung werden sowohl die in § 37 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO genannte Variante des Täuschungsversuchs als auch die in § 37 Abs. 1 Nr. 2 VO-GO angeführte Variante des Mitbringens anderer als zugelassener Hilfsmittel in den Vorbereitungs- und Prüfungsraum verwirklicht. Da mit einem Handy der Zugriff auf das Internet und damit auf alle erdenklichen Hilfsmittel möglich ist, kann weder von einem geringen Umfang noch einer eindeutigen Begrenzung der Täuschungshandlung ausgegangen werden. Infolge der Aufdeckung des Täuschungsversuchs durch die Lehrkraft und die Wegnahme der Klausur bleibt auch offen, ob der Antragsteller das Handy tatsächlich nur bei einer Teilaufgabe verwenden wollte. Da der Antragsteller bereits wegen der Fiktion der Nichtbelegung im Fach Biologie das Bildungsziel nicht mehr erreichen kann, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Fachs Politikwissenschaften und auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller das Ziel des Bildungsganges überhaupt noch erreichen könnte, nicht an. Der Antragsteller hat auch nicht die Möglichkeit, in den vorangehenden Jahrgang zurückzutreten. Ein Rücktritt erfolgte bereits nach dem zweiten Kurshalbjahr im Schuljahr 2017/2018 wegen der im Zeugnis vom 4. Juli 2018 aufgeführten Leistungen in den Leistungsfächern Mathematik (2 Punkte) und Englisch (2 Punkte), d.h. wegen insgesamt vier Leistungsfächern mit weniger als 10 Punkten bei zweifacher Wertung, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VO-GO. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 VO-GO ist während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form (nur) ein Rücktritt innerhalb der Qualifikationsphase gemäß § 27 VO-GO möglich. Danach befand sich der Antragsteller weiterhin in der zweijährigen gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums. Mit diesem Rücktritt war kein Wechsel in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe nach § 27 Abs. 1 VO-GO verbunden, weil der Antragsteller im Schuljahr 2017/2018 nicht nach dem ersten, sondern nach dem zweiten Kurshalbjahr zurücktrat. Seine einmalige Rücktrittsmöglichkeit war damit ausgeschöpft. Das materielle öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßig getroffenen Feststellung, dass der nicht mehr schulpflichtige Antragsteller die gymnasiale Oberstufe zu verlassen habe, ergibt sich daraus, dass der geordnete Unterrichtsbetrieb beeinträchtigt wäre, wenn ihm weiterhin die Unterrichtsteilnahme ermöglicht würde, ohne dass er eine realistische Aussicht hätte, die für die Gesamtqualifikation erforderlichen Belegverpflichtungen noch erfüllen zu können. Aus den vorstehenden Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 des GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.