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Beschluss

3 L 166/20

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0506.VG3L166.20.00
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Leitsätze
1. Der Antrag eines erziehungsberechtigten Vaters, der Behörde die teilweise Wiedereröffnung für Schulklassen in Berlin, die seine Kinder besuchen und die im Rahmen von Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus geschlossen wurden, zu untersagen, ist mangels eines unabhängigen subjektiv-öffentlichen Rechts auf generelle Untersagung der Wiedereinführung von Formen des Präsenzunterrichts an den Berliner Schulen unzulässig.(Rn.20) 2. § 11 Abs. 1 Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 in der seit dem 22. April 2020 geltenden Fassung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines erziehungsberechtigten Vaters, der Behörde die teilweise Wiedereröffnung für Schulklassen in Berlin, die seine Kinder besuchen und die im Rahmen von Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus geschlossen wurden, zu untersagen, ist mangels eines unabhängigen subjektiv-öffentlichen Rechts auf generelle Untersagung der Wiedereinführung von Formen des Präsenzunterrichts an den Berliner Schulen unzulässig.(Rn.20) 2. § 11 Abs. 1 Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 in der seit dem 22. April 2020 geltenden Fassung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.26) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist der allein personensorgeberechtigte Vater dreier schulpflichtiger Kinder. Der im Jahre 2006 geborene M... ist Schüler der C...-Oberschule in der Jahrgangsstufe 8, die im Jahre 2008 geborene N... und die im Jahre 2011 geborene I... sind Schülerinnen der R...-Grundschule in den Jahrgangsstufen 6 bzw. 3. Ab dem 17. März 2020 wurden zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus die Berliner Schulen – zunächst geplant bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 – geschlossen. Mit Pressemitteilung vom 16. April 2020 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) ihre Planung für die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen mit. Danach sollten Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs insbesondere zur Prüfungsvorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss ab dem 27. April in die Schulen zurückkehren. Ab dem 4. Mai 2020 würden die Jahrgangsstufe 6 an den Grundschulen und Grundstufen der Gemeinschaftsschulen sowie die Jahrgangsstufen 9 und 12 an Integrierten Sekundarschulen/ Gemeinschaftsschulen und die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien folgen. Im Laufe der nachfolgenden Wochen würden die Schulen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Infektionsschutzes sukzessive für weitere Jahrgänge geöffnet. Der Antragsteller hat am 28. April 2020 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Man lebe in einer Zeit, in der es nicht mehr wichtig sei, ob irgendeinen Abschluss in zwei oder vier Jahren oder auch später erzielt werde. Es gehe nicht an, dass nach dem Versuch der Ladenöffnungen nun die Kinder als Versuchsobjekte herhalten müssten. Seit Beginn der Pandemie sei immer wieder betont worden, dass besonders jüngere Kinder einer erhöhten Gefahr durch die Schule oder Kindertagesstätte ausgesetzt seien und ein einzelnes Kind bis zu 3.000 Personen anstecken könne. In größeren Familien sei von einer weitaus höheren Gefahr auszugehen. Das Lernen zu Hause funktioniere einwandfrei, nachdem er allen Kindern Laptops und IPads gekauft habe. Dass das Land Berlin offenbar als einziges Bundesland nicht in der Lage sei, das Online-Lernen zu organisieren, trage nicht als Argument für eine Schulöffnung, sondern sollte Anlass für verstärkte Anstrengungen in diesem Bereich sein. Das Robert-Koch-Institut (nachfolgend: RKI) weise darauf hin, dass es in Anbetracht fehlender gesicherter Erkenntnisse zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten wichtig sei, eine Wiedereröffnung mit epidemiologischen Studien zu begleiten. Eine solche Studie sei an keiner der R... Schulen geplant, weshalb es auch nicht vertretbar sei, die Schulen wieder zu eröffnen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. die für Berliner, insbesondere R...Schulen geplante teilweise Wiedereröffnung für bestimmte Klassen bis auf Weiteres zu untersagen, 2. die verantwortlichen Behörden zu verpflichten, den Empfehlungen des RKI Folge zu leisten, hilfsweise zu 1. und 2., den verantwortlichen Behörden aufzuerlegen, dass an jeder Schule die vom RKI vorgegebene epidemiologische Studie durchgeführt wird, hilfsweise zu 1. und 2., den verantwortlichen Behörden aufzuerlegen, das RKI zu einer speziell auf Schüler ausgerichteten Studie zu beauftragen, hilfsweise zu 1. und 2., den verantwortlichen Behörden aufzuerlegen, eine konkrete Planung für die dann notwendigen Tests der Schüler sowie deren Familienangehörigen vorzulegen, die wiederum vom RKI zumindest beurteilt werden muss. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis überwiegend nicht zulässig. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung der Präsenzbeschulung der Jahrgangsstufe 6 an der R...-Grundschule. Generell gelte nach den Empfehlungen des RKI, dass ein schrittweises und jahrgangsgestaffeltes Vorgehen in der Öffnung von Bildungseinrichtungen dazu beitragen könne, diesen ausreichend Zeit für die Umsetzung und ggf. Anpassung ihrer Konzepte zu geben. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 durch die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebes einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Dieses Risiko weise jedoch kein solches Maß auf, dass die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts von vornherein unvertretbar erscheinen müsse. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde könnte. Nach Satz 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme dessen, was er auch in der Hauptsache begehrt, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. zuletzt zur Abiturprüfung Beschluss der Kammer vom 20. April 2020 - VG 3 L 155/20 -, juris). Die in der Hauptsache bestehenden Rechtsschutzformen der Verwaltungsgerichtsordnung schließen allerdings einen Popularrechtsbehelf aus, §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Deshalb ist mit Blick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, dass der Antragsteller antragsbefugt ist. Dies setzt voraus, dass es jedenfalls möglich erscheint, dass ihm eine Verletzung in eigenen Rechten droht oder er einen Anspruch auf das begehrte öffentlich-rechtliche Handeln hat. Nach diesen Maßstäben ist der wörtlich verstandene Hauptantrag zu 1. bereits unzulässig. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass der Antragsteller ein von der konkreten schulrechtlichen Situation seiner Kinder unabhängiges subjektiv-öffentliches Recht auf generelle Untersagung der Wiedereinführung von Formen des Präsenzunterrichts an den Berliner Schulen hat. Der als Rechtsgrundlage für sein Begehren allein in Betracht kommende, gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch scheidet nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich aus. Die etappenweise „Öffnung“ der Schulen mag ein zu beobachtender Faktor bei dem Bestreben sein, die Verbreitung der Erkrankung in Deutschland zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung des Gesundheitssystems am Gipfel beherrschbar zu halten (vgl. das Epidemiologische Bulletin des RKI zu den Strategien bei der Bekämpfung von COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/ Ausgaben/12_20 .pdf;jsessionid=404B25F47A175E3CD29CD918CC3E8B56.internet082 blob=publication File, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2020). Durch diese möglichen Fernwirkungen werden jedoch weder der Antragsteller noch seine Kinder in einer statistisch relevanten Weise in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen. Sollte der Antrag zu 1. nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Begehren auslegungsfähig sein, es dem Antragsgegner zu untersagen, aus einem etwaigen Fernbleiben der Tochter des Antragstellers N... vom Präsenzunterricht an der R...-Grundschule in der Jahrgangsstufe 6 schulrechtliche Konsequenzen zu ziehen, wäre der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch mit dem vorstehenden Inhalt, sei es unmittelbar aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB, sei es in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB, ist nicht ersichtlich. Denn ein solcher Anspruch findet seine Grenzen in den gesetzlichen Bestimmungen, welche schulrechtliche Pflichten begründen und konkretisieren und dabei die Vorgaben höherrangigen Rechts beachten. Die grundsätzliche Schulpflicht der älteren Tochter des Antragstellers hat mit der Bestimmung des § 41 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) - SchulG - eine gesetzliche Grundlage. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist nach näherer Maßgabe der §§ 42 f. SchulG schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Gemäß § 41 Abs. 3 SchulG umfasst die Schulpflicht die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht und ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen. Im Rahmen des durch die Aufnahme in die öffentliche Schule begründeten Schulverhältnisses sind die Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaugaben zu erledigen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG sind die Schülerinnen und Schüler überdies an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrecht zu erhalten. Die mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eind-maßnV) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) in der Fassung der Verordnung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 EindmaßnV vom 28. April 2020 (GVBl. S. 286) getroffenen Regelungen haben hieran im Ausgangspunkt nichts geändert (anders für das hessisches Recht offenbar Hessischer VGH, Beschluss vom 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, juris Rn. 38, „weitgehend suspendierte Schulpflicht“). Nach § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV in der ursprünglichen Fassung vom 14. März 2020 (GVBl. S. 210) durften u.a. öffentliche Schulen vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen über Prüfungen und die Notbetreuung von Kindern nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden. Dies beinhaltete weder eine vollständige Suspendierung des Rechts auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - noch eine Außerkraftsetzung der Schulpflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Der Verordnungsgeber war auf der Grundlage der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) - Infektionsschutzgesetz - lediglich befugt, eine mit der infektionsschutzrechtlichen Anordnung der Schließung der Schulen zwangsläufig verbundene Freistellung von der Präsenzpflicht der Schülerinnen und Schüler mitzuregeln. Durch § 11 Abs. 1 SARS-CoV-2 EindmaßnV in der seit dem 22. April 2020 geltenden Fassung (GVBl. S. 262), wonach u.a. öffentliche Schulen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 der SARS-CoV-2 EindmaßnV ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden dürfen und das Nähere hierzu durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen bestimmt wird, in Verbindung mit dem entsprechenden Rundschreiben der Senatsverwaltung „Organisation der schrittweisen Schulöffnung im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 – Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe“ an die Berliner Schulleitungen vom 23. April 2020 (nachfolgend: Rundschreiben), ist diese Freistellung nun teilweise wieder aufgehoben worden. Damit ist u.a. für die ältere Tochter des Antragstellers in der Jahrgangsstufe 6 die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht in dem an der R...-Grundschule gegenwärtig gewährleisteten Umfang wiederaufgelebt (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 MN 131/29 -, juris Rn. 27). Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 SARS-CoV-2 EindmaßnV ist voraussichtlich nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Sie beruht auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und wahrt ebenso wie das auf ihrer Grundlage ergangene Rundschreiben die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgende Gebot des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. dazu eingehend VG Berlin, Beschluss vom heutigen Tage - VG 3 L 167/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). § 11 Abs. 1 SARS-CoV-2 EindmaßnV und das in ihrer Ausführung ergangene Rundschreiben verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung verschiedener Jahrgangsstufen bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts, hier die vorübergehende weitere Freistellung der Jahrgangsstufen 1 bis 5 von der Präsenzpflicht an der Grundschule und „Öffnung“ allein für die Jahrgangsstufe 6, ist vielmehr gerechtfertigt. Dies gilt selbst bei Anwendung eines strengeren, für den Zugang zu Bildungseinrichtungen geltenden Maßstabs, wonach die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen muss (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 –, juris Rn. 29). Das Vorgehen des Antragsgegners bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Schulen bewegt sich innerhalb der weiten Gestaltungsfreiheit, die eine Anpassung an die tatsächlichen Notwendigkeiten und fortschreitenden Entwicklung unter Berücksichtigung verschiedenartiger Gesichtspunkte ermöglicht. Der grundsätzlichen Entscheidung, den Präsenzunterricht nicht für alle Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt wieder zu beginnen, liegen sachgerechte Überlegungen zugrunde. Die Entscheidung fußt auf einem unter den Bundesländern gemeinsam mit der Bundesregierung abgestimmten Konzept, die zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG) getroffenen, nahezu alle Lebensbereiche betreffenden Einschränkungen schrittweise zu lockern, ohne den bisherigen Erfolg dieser Maßnahmen damit zu gefährden (vgl. den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. April 2020 über ein Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen). Da sich die Folgen solcher Lockerungen nicht zuverlässig abschätzen lassen dürften, werden der Verordnungsgeber und die Fachverwaltung die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten und weitere Schritte daran auszurichten haben (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris Rn. 19). Dieses Moment der Prognoseunsicherheit einerseits und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer eventuellen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens lassen es bei summarischer Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen quasi gleichförmig zu lockern, sondern zunächst diejenigen Lebensbereiche oder Personengruppen auszuwählen, bei denen eine Lockerung der Einschränkungen als besonders dringlich, aber gleichwohl vertretbar erscheint. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, a.a.O. Rn. 53) unter Hinweis auf ein erhöhtes Infektionsrisiko der Jahrgänge im Präsenzunterricht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den weiterhin von der Präsenzverpflichtung freigestellten Jahrgängen erkennt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des RKI (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, „Was ist über COVID_19 bei Kindern bekannt?“) sind in der Mehrzahl der vorliegenden Studien Kinder seltener von einer SARS-CoV-2-Infektion betroffen als Erwachsene. Zudem scheint die Symptomatik der Erkrankung bei Kindern häufig geringer ausgeprägt zu sein als bei Erwachsenen. Auch asymptomatische Verläufe kommen nach den Angaben des RKI ersten Studien zufolge relativ häufig vor. Schwere Verläufe scheinen eher selten zu sein und betreffen insbesondere Säuglinge und Kleinkinder. Jedenfalls scheint nach anderen epidemiologischen Studienlagen ungeklärt zu sein, ob sich Kinder in gleichem Maße infizieren wie Erwachsene. Deshalb dient die lediglich schrittweise Wiederöffnung der Schulen, zumal unter Geltung der einzuhaltenden Hygieneregeln und der Ausnahmeregelungen bei der Präsenzpflicht für besondere Risikofälle, weniger dem individuellen Schutz der Schülerinnen und Schüler vor einer nicht zu rechtfertigenden eigenen Gesundheitsgefährdung. Wie bereits dargelegt, ist die Zielrichtung vielmehr die Kontrolle eines möglichen Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch die Übertragung des Virus über die Schülerinnen und Schüler auf deren Eltern - bei überwiegend milden oder asymptomatischen Verläufen - und sodann auf besondere Risikogruppen, ferner die Vermeidung einer damit womöglich verbundenen Überlastung des Gesundheitssystems. Eine allein an infektionsschutzrechtliche Gesichtspunkte anknüpfende Auffassung würde im Übrigen zu kurz greifen. Denn einerseits bliebe außer Betracht, dass eine undifferenzierte und sofortige Wiedereinführung der Präsenzpflicht für alle Jahrgänge das Infektionsrisiko nicht verringern, sondern im Gegenteil weiter erhöhen würde und zudem durch die vorhandenen Kapazitäten und das Erfordernis einer fortlaufenden Anpassung und Evaluierung der Konzepte begrenzt ist. Andererseits drängt sich auf, dass mit der Freistellung von der Präsenzpflicht unter den gegenwärtig wohl unzureichenden und ungleichen Bedingungen für ein „Home-Schooling“ gravierende andere Belange wie das Recht auf chancengleichen Zugang zu schulischer Bildung und Erziehung berührt sein können, die mit fortdauernder Zeit ein immer größeres Gewicht erlangen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 MN 131/29 -, a.a.O. Rn. 28). Jedes Differenzierungskriterium ist danach unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren, wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen und unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 44). Aus den vorstehenden Gründen greifen weder die Bestimmung des § 11 Abs. 1 SARS-CoV-2 EindmaßnV in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein noch besteht ein Unterlassungsanspruch gegen das in ihrer Ausführung ergangene Rundschreiben. Der Hauptantrag zu 2., mit welchem der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, den Empfehlungen einer Bundesoberbehörde in Gestalt des RKI zu folgen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass das Begehren weder hinreichend bestimmt noch vollstreckungsfähig ist, erweist sich der Antrag auch deshalb als unzulässig, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO mangelt. Die Ermittlung des Sachverhalts sowie die Art und der Umfang der Sachverhaltsermittlung als Grundlage verwaltungsinterner Gefährdungseinschätzungen, Risikobewertungen und Maßnahmen obliegt allein der Verwaltung (vgl. für das Verwaltungsverfahren § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG). So hat die Senatsverwaltung den Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen erlassen (abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv-2020/pressemitteilung. 925275.php). Der Antragsteller hat kein - von einer konkreten materiellen Betroffenheit losgelöstes - subjektiv-öffentliches Recht auf Einflussnahme auf und Gestaltung dieses Verfahrens sowie auf die Ergreifung bestimmter Maßnahmen. Aus den genannten Gründen bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde. Die gesonderten Streitgegenstände betreffenden Anträge zu 1. und 2. sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.