OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1371.17

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0306.VG3K1371.17.00
5mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Student ist regelmäßig zu exmatrikulieren, wenn er eine Prüfung, in diesem Fall in einem Pflichtmodul, endgültig nicht bestanden hat.(Rn.17) (Rn.18) 2. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Prüfling substanziiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet.(Rn.21) 3. An der Bewertung ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass der Zweitprüfer einen anderen Bewertungsmaßstab angelegt hat als der Erstprüfer. Das begegnet im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums grundsätzlich keinen Bedenken. Etwas anderes kann gelten, wenn die Aufgabenstellung Angaben zum Bewertungsmaßstab enthält.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Student ist regelmäßig zu exmatrikulieren, wenn er eine Prüfung, in diesem Fall in einem Pflichtmodul, endgültig nicht bestanden hat.(Rn.17) (Rn.18) 2. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Prüfling substanziiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet.(Rn.21) 3. An der Bewertung ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass der Zweitprüfer einen anderen Bewertungsmaßstab angelegt hat als der Erstprüfer. Das begegnet im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums grundsätzlich keinen Bedenken. Etwas anderes kann gelten, wenn die Aufgabenstellung Angaben zum Bewertungsmaßstab enthält.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Klausur (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide sind § 15 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2018, GVBl. S. 160), §§ 21 Abs. 7, 25 Abs. 1 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Beuth-Hochschule für Technik Berlin – RSPO – vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mitteilung Nr. 16/2016, geändert durch die Erste Änderung der RSPO vom 19. Juli 2017, Amtliche Mitteilung Nr. 40/2018). Gemäß § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG sind Studenten und Studentinnen zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Gemäß § 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau vom 9. November 2011 (Amtliche Mitteilung Nr. 38/2012) sind die jeweils geltenden Bestimmungen der RSPO Bestandteil dieser Ordnung. Bestanden ist eine Modulprüfung nach § 21 Abs. 3 RSPO, wenn die Modulnote auf mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet. Pro Modul dürfen Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden; eine studienbegleitende Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn drei Prüfungsversuche erfolglos geblieben sind, §§ 21 Abs. 7, 25 Abs. 1 RSPO. So liegt es hier. Der Kläger hat im Sommersemester 2017 seinen dritten Prüfungsversuch im Modul „Thermodynamik und Wärmeübertragung“ angetreten, wobei es sich um ein Pflichtmodul handelt (§ 5 Abs. 4 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau vom 9. November 2011, Amtliche Mitteilung Nr. 63/2012, i. V. m. der Modulbeschreibung im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Maschinenbau, Stand: 3. Juli 2017). Diesen hat er nicht bestanden. Die Bewertung mit 5,0 durch beide Prüfer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich gegen die Bewertung einzelner Aufgaben wendet, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 11, m. w. Nachweisen). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substanziiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - juris Rn. 27 und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 - juris Rn. 56). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine Beurteilungsfehler aufgezeigt. Der Kläger weist lediglich darauf hin, dass der Zweitprüfer bei den Aufgaben 1b), 3) und 5) weniger Punkte als der Erstprüfer vergeben habe. Er zeigt aber nicht auf, inwieweit die Bewertung des einen oder des anderen Prüfers fehlerhaft sein soll, so dass sein Einwand bereits unsubstanziiert ist. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis des Klägers darauf, dass Herr Dr. L..., Dozent am Institut für Physik der Universität P..., zu dem Ergebnis gelangt sei, dass er 41% der Klausur gelöst habe und diese als „bestanden“ zu bewerten sei. Die schriftliche Darstellung des Herrn Dr. L... vom 28. März 2018 setzt lediglich dessen eigene Bewertung an die Stelle der Bewertungen der beiden Prüfer, ohne aufzuzeigen, weshalb diese in seinen Augen fehlerhaft sind. An der Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zweitprüfer einen anderen Bewertungsmaßstab angelegt hat als der Erstprüfer. Der Zweitprüfer hat zwar eine andere Anzahl der erreichbaren Punkte pro Aufgabe zu Grunde gelegt als der Erstprüfer. Insofern hat er eine andere Gewichtung der einzelnen Aufgaben vorgenommen. Das begegnet im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. August 2015 - VG 12 L 313.15 - juris). Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie hier – die Aufgabenstellung Angaben zum Bewertungsmaßstab enthält. Auf dem Klausurdeckblatt sind in Form einer Tabelle die pro Aufgabe zu erreichenden Punkte angegeben. Wenn eine Aufgabenstellung – was sie nicht muss – Angaben zum Bewertungsmaßstab enthält, so müssen auch diese Informationen richtig sein. Sind sie es nicht, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auch grundsätzlich geeignet ist, das Prüfungsverhalten der Kandidaten zu beeinflussen (vgl. Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 396). Der Kläger hat indes selbst nicht behauptet, dass er sich an der vorgesehenen Gewichtung der Aufgaben tatsächlich orientiert hat. Er hat vielmehr lediglich vortragen lassen, dass er „aufgrund dieser Vorgabe die Möglichkeit [hatte], die Klausurbearbeitung strategisch durchzuführen.“ Dadurch hat er nicht hinreichend dargelegt, dass er sich bei der Einteilung der ihm zur Verfügung stehenden Zeit bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben auf den auf der Klausur aufgebrachten Bewertungsmaßstab eingestellt hat. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Fehler im vorliegenden Fall für die Bewertung im Ergebnis auch unerheblich. Denn der Kläger hätte die Klausur auch dann nicht bestanden, wenn der Zweitprüfer die im Bewertungsmaßstab zum Ausdruck kommende Gewichtung der einzelnen Aufgaben untereinander von vornherein selbst vorgenommen hätte. Setzt das Gericht nämlich die durch den Zweitprüfer für die einzelnen Aufgaben vorgenommenen Bewertungen zueinander in das Verhältnis, das der auf der Klausur aufgebrachte Bewertungsmaßstab vorsieht, ergibt sich ebenfalls ein Ergebnis von weniger als 40% der zu erreichenden Punkte. Dabei ist zu errechnen, wieviel Prozent der jeweiligen Aufgabe der Prüfling nach der Bewertung des Zweitprüfers gelöst hat. Diese Prozentzahl ist ins Verhältnis zu den nach dem auf der Klausur aufgebrachten Bewertungsmaßstab zu erreichenden Punkten der jeweiligen Aufgabe zu setzen. Danach entspricht die Bewertung des Zweitprüfers folgender Bewertung nach dem Bewertungsschema der Klausur: Aufgabe 1 2 3 4 5 ∑ maximal zu erreichende Punkte nach dem Bewertungsschema der Klausur: 12 15 21 20 24 92 % erreicht nach Bewertung des Zweitprüfers: (1,5:8*100) 18,8% (7:15*100) 46,67 % (6,5:25*100) 26% (3:20*100) 15% (17:28*100) 60,71% Bewertung des Zweitprüfers (Punktzahl nach Gewichtung des Bewertungsschemas der Klausur): (18,8%*12) 2,3 (46,67% *15) 7 (26%*21) 5,5 (15%*20) 3 (60,71% *24) 14,6 32,4 Nach den ins Verhältnis des vorgegebenen Bewertungsmaßstabes gesetzten Bewertungen des Zweitprüfers hat der Kläger 32,4 von 92 Punkten und damit 35,21% erreicht, womit er die Bestehensgrenze von 40% verfehlt hat (nach der Bewertung des Erstprüfers waren es 32,5 von 92 Punkten = 35,32 %). Ein Grund zur Annahme der Ungeeignetheit oder der Befangenheit des Zweitprüfers liegt nicht vor. Soweit dieser in seiner E-Mail vom 23. August 2018 geschrieben hat, dass die Freiheit der Lehre es seines Erachtens einschließe, dass jeder Kollege und jede Kollegin die Bewertungsmaßstäbe nach eigenem Ermessen festlegen könne, ist dies nach Vorstehendem im Rahmen des Beurteilungsspielraums grundsätzlich richtig. Dass der Zweitprüfer verkannt hat, dass im vorliegenden Fall die Gewichtung der einzelnen Aufgaben untereinander bereits in der Klausur festgelegt war, begründet noch keine Ungeeignetheit als Prüfer oder eine Befangenheit. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen weiteren Prüfungsversuch einräumt. Insbesondere ist er nicht vom dritten Prüfungsversuch zurückgetreten. Zum einen hat der Kläger eine etwaige Prüfungsunfähigkeit nicht im Ansatz nachgewiesen im Sinne des § 24 Abs. 7, 29 Abs. 11 RSPO. Zum anderen hat er eine solche auch nicht unverzüglich gemäß § 24 Abs. 7 RSPO angezeigt. Vielmehr hat er erst einen Monat nach der Klausur und in Kenntnis der Bewertung gegenüber der Beklagten kundgetan, dass er sich bei der Klausur nicht habe konzentrieren können. Nach Vorstehendem ist auch der Exmatrikulationsbescheid rechtmäßig, § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG. Gründe für die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen eines Moduls seines Bachelorstudienganges und gegen die darauf fußende Exmatrikulation. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Beklagten. Am 27. September 2017 absolvierte er seinen dritten Prüfungsversuch im Pflichtmodul „Thermodynamik und Wärmeübertragung“. Der Erstprüfer und der Zweitprüfer bewerteten die Klausur jeweils mit der Note 5,0. Beide Prüfer gingen davon aus, dass zum Bestehen der Klausur 40% der zu vergebenden Punkte erreicht sein mussten. Dabei nahm der Erstprüfer eine maximale Punktzahl von 92 Punkten an und vergab für die Klausur des Klägers 32,5 Punkte. Der Zweitprüfer ging von einer maximalen Punktzahl von 96 Punkten aus und der Kläger erzielte nach seiner Bewertung 35 Punkte. Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie aus dem nachstehenden Foto (Ausschnitt aus dem Klausurdeckblatt) ersichtlich: Gegen die Bewertung erhob der Kläger unter dem 29. Oktober 2017 die folgenden Einwände: Die Wahrnehmung des dritten Prüfungsversuchs sei eine besondere Härte für ihn gewesen. Da er die Folgen des Nichtbestehens vor Augen gehabt hätte, sei es ihm während der Klausur fast unmöglich gewesen, sich zu konzentrieren. Seine schlechte Verfassung habe sich leider in der Leistung widergespiegelt. Ihm hätten zum Bestehen lediglich wenige Punkte gefehlt. Er bitte daher um eine Neubewertung bzw. Überprüfung. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. November 2017 mit, dass er nach ihren Unterlagen den geforderten Leistungsnachweis in dem Modul „Thermodynamik und Wärmeübertragung“ mit Ablauf des Sommersemesters 2017 endgültig nicht bestanden habe. Ihm werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben, um entscheiden zu können, ob er sein Studium fortsetzen dürfe. Mit Bescheid vom 16. November 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss am 7. November 2017 in Kenntnis seiner Einwände die Bewertungen der Prüfer bestätigt habe. Zum Bestehen der Klausur hätten ihm nach der Erstbewertung 4,3 Punkte und 3,4 Punkte nach der Zweitbewertung gefehlt. Somit habe er das Pflichtmodul „Thermodynamik und Wärmeübertragung“ endgültig nicht bestanden. Mit weiterem Bescheid vom 16. Januar 2018 kündigte die Beklagte dem Kläger die Exmatrikulation zum 12. Januar 2018 an. Gegen beide Bescheide hat der Kläger jeweils fristgerecht Klage erhoben. Das Gericht hat die gegen den Exmatrikulationsbescheid erhobene Klage (VG 3 K 88.18) zum hiesigen Verfahren durch Beschluss verbunden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung seiner Klausur fehlerhaft sei, insbesondere weil die Prüfer von unterschiedlichen Bewertungsschemata ausgegangen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 16. November 2017 und vom 16. Januar 2018 zu verpflichten, die Klausur „Thermodynamik und Wärmeübertragung“ vom 27. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat die Kammer der Einzelrichterin den Rechtstreit zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgang (3 Halbhefter) Bezug genommen. Diese Akte haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.