Urteil
3 K 1923/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0529.3K1923.18.00
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Leitsätze
1. Die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit lässt sich auch bei einem an sich ausräumbaren Hindernis auf Straßengrund grundsätzlich erst dann bejahen, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt ist. Solange dies nicht der Fall ist, ist das Grundstück unfähig, einer Beitragspflicht zu unterliegen.(Rn.39)
2. Die Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Hindernissen, die mit Beschaffenheit und Verlauf der Anlage selbst zusammenhängen, liegt bei der Gemeinde und kann nicht - zu deren Entlastung - dem Grundstückseigentümer aufgebürdet werden.(Rn.39)
3. Soweit ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde beseitigt werden kann, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen, muss dies bis spätestens zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein.(Rn.40)
4. Zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Rückgängigmachung der Vollziehung eines Vorausleistungsbescheides.(Rn.43)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 08.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Vollziehung durch Rückzahlung der Vorausleistung von 6.440,00 € sowie Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 6.400,00 € in Höhe von 1,5 % für jeden vollen Monat seit dem 09.11.2018 rückgängig zu machen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf 6.440,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit lässt sich auch bei einem an sich ausräumbaren Hindernis auf Straßengrund grundsätzlich erst dann bejahen, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt ist. Solange dies nicht der Fall ist, ist das Grundstück unfähig, einer Beitragspflicht zu unterliegen.(Rn.39) 2. Die Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Hindernissen, die mit Beschaffenheit und Verlauf der Anlage selbst zusammenhängen, liegt bei der Gemeinde und kann nicht - zu deren Entlastung - dem Grundstückseigentümer aufgebürdet werden.(Rn.39) 3. Soweit ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde beseitigt werden kann, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen, muss dies bis spätestens zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein.(Rn.40) 4. Zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Rückgängigmachung der Vollziehung eines Vorausleistungsbescheides.(Rn.43) Der Bescheid des Beklagten vom 08.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Vollziehung durch Rückzahlung der Vorausleistung von 6.440,00 € sowie Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 6.400,00 € in Höhe von 1,5 % für jeden vollen Monat seit dem 09.11.2018 rückgängig zu machen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Der Streitwert wird auf 6.440,00 € festgesetzt. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.06.2017 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Beitrag zu den Kosten des Ausbaues der Straße „x“ in der Stadt A-Stadt, Ortsteil betreffend das Grundstück Flur , Parzelle , ist als Anfechtungsklage in der Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, über die der Einzelrichter (§ 6 Abs.1 VwGO) zu entscheiden hat, statthaft und zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn über den Widerspruch des Klägers, den dieser mit Schriftsatz vom 14.09.2017 (eingegangen beim Beklagten am 19.09.2017) erhoben hat, ist bis heute nicht entschieden worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich oder vorgetragen worden ist. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind auch (deutlich) mehr als drei Monate vergangen. Die Klage ist auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In materieller Hinsicht findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage zwar in §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1, 2, 7 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten. Formelle oder materielle Fehler hinsichtlich dieser Satzung sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sie wiederholt als geltendes Recht angesehen11vgl. nur den Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 20.11.2002, 11 F 24/02 und Urteile vom 08.10.2004, 11 K 127/03 u.a.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.2003, 1 W 36/02vgl. nur den Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 20.11.2002, 11 F 24/02 und Urteile vom 08.10.2004, 11 K 127/03 u.a.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.2003, 1 W 36/02. Nach § 8 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.04.1978 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.199812Amtsbl. 1998, S.691, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393)Amtsbl. 1998, S.691, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393) i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung werden vom Beklagten zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Straße, Wege, Plätze, Parkstreifen, Gehwege und Radwege von den Eigentümern der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die ihnen gebotenen Vorteile Ausbaubeiträge erhoben, soweit nicht auf Grund der Bestimmungen des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. §§ 50ff des Saarländisches Straßengesetzes vom 17.12.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.197713Amtsbl. 1977, S. 969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 2006, 474, 530)Amtsbl. 1977, S. 969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 2006, 474, 530). Gemäß § 8 Abs. 9 KAG i.V.m. § 7 Ausbaubeitragssatzung auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald -wie hier- mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Indes bietet, auch wenn das klägerische Grundstück an der vorliegend abzurechnenden Anlage liegt (zu der auch der anlässlich der Ausbaumaßnahme unverändert gebliebene, grasbewachsene Hang zählt)14-entgegen der Meinung des Klägers handelt es sich bei seinem Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück--entgegen der Meinung des Klägers handelt es sich bei seinem Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück-, diese dem Kläger jedenfalls keine besonderen Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG. Dies ergibt sich daraus, dass sich zwischen dem ausgebauten Straßenkörper und dem klägerischen Grundstück ein Hindernis befindet, welches aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für ihn nicht ausräumbar ist. Für die Bejahung eines Sondervorteils im o.g. Sinne bedarf es einerseits der spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und andererseits einer Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Dem Eigentümer von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt15st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 29.01.2020, 3 K 1371/17, jurisst. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 29.01.2020, 3 K 1371/17, juris. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es zwar nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt16Urteil der Kammer, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch VG München, Urteil vom 12.05.2015, M 2 K 14.5603, juris Rn. 17Urteil der Kammer, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch VG München, Urteil vom 12.05.2015, M 2 K 14.5603, juris Rn. 17. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Grundstück durch die ausgebaute Anlage eine Erreichbarkeit, z.B. in Form eines Zugangs, vermittelt wird17Vgl. zu alldem Urteil der erkennenden 3. Kammer vom 16.12.2016, 3 K 569/14; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn 15ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 396aVgl. zu alldem Urteil der erkennenden 3. Kammer vom 16.12.2016, 3 K 569/14; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn 15ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 396a. Die straßenausbaubeitragsrechtlich relevante Verbesserung ist hierbei verkehrstechnisch zu verstehen, weswegen es in der Regel – so auch für das Grundstück des Klägers – der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen bedarf. Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab, gegebenenfalls über einen dazwischenliegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen, in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann18BayVGH, Urteil vom 06.04.2017, juris Rn. 14; vgl. zu den Unterschieden zwischen dem Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne und dem Begriff des Erschlossenseins im landesrechtlich geregelten Straßenausbaubeitragsrecht aber auch das Urteil der Kammer vom 16.12.2010, 3 K 569/14BayVGH, Urteil vom 06.04.2017, juris Rn. 14; vgl. zu den Unterschieden zwischen dem Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne und dem Begriff des Erschlossenseins im landesrechtlich geregelten Straßenausbaubeitragsrecht aber auch das Urteil der Kammer vom 16.12.2010, 3 K 569/14. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ausräumbare tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit sind19Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn. 25. Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dabei anerkannt, dass tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück nur hinderlich sind, wenn sie nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden können (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 77).Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn. 25. Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dabei anerkannt, dass tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück nur hinderlich sind, wenn sie nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden können (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 77).. Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind nicht erfüllt. Die begrünte Böschung, die sich auf dem Straßengrundstück „x“ (Flurnummer ) zwischen Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, bildet auf der gesamten Länge ein tatsächliches Zugangshindernis, das eine Beitragspflicht ausschließt. Der auf diesem -im Eigentum der Stadt A-Stadt stehenden- Grundstück befindliche grasbewachsene Hang hindert schon aus tatsächlichen Gründen ein Betretenkönnen des klägerischen Grundstücks. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten, seitens des Klägers eingereichten Lichtbilder, wie der weiteren in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahme „Anlage 1“ der Verwaltungsunterlagen des Beklagten stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Das klägerische Grundstück liegt mit seinem südlichen Ende an der Straße „x“. Mit seiner östlichen Seite grenzt es an die „… Straße“. Hier befinden sich das Wohngebäude und der Zugang zum Grundstück. Bereits ab dem Grundstück Fl.Nr. (dort indes nur zu einem kleinen Teil) befindet sich entlang der Straße „x“ -hinsichtlich des klägerischen Grundstücks in voller Breite von knapp fünf Metern20vgl. die photographisch dargestellte Ausdehnung in der Maßstabskarte Anlage 1 der Verwaltungsunterlagen des Beklagtenvgl. die photographisch dargestellte Ausdehnung in der Maßstabskarte Anlage 1 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten eine Steigung bis auf ca. knapp drei Meter21-die Angaben des Klägers hierzu wurden von der Beklagtenseite nicht bestritten, sie lassen sich im Übrigen aus den klägerseits vorgelegten Lichtbildern (Bl. 42-46 d.A) ohne Weiteres nachvollziehen--die Angaben des Klägers hierzu wurden von der Beklagtenseite nicht bestritten, sie lassen sich im Übrigen aus den klägerseits vorgelegten Lichtbildern (Bl. 42-46 d.A) ohne Weiteres nachvollziehen- aufweisend - eine grasbewachsene Böschung. Dabei nimmt der Höhenunterschied der Böschung zum Straßenkörper hin zur Kreuzung mit der „Straße“ leicht zu. Nach den vom Beklagten unbestrittenen Angaben beträgt die Höhe der Böschung ca. 3 Meter. Dies lässt sich ausgehend von o.g. Aufnahmen ohne Weiteres nachvollziehen. Hieraus ergibt sich zunächst, dass das klägerische Grundstück im derzeitigen Zustand von der Straße „x“ aus nicht betretbar ist. Selbst wenn man an einzelnen Stellen unter größerer Anstrengung und mit erhöhter Vorsicht über die im Eigentum der Stadt A-Stadt stehende Böschung auf das Grundstück käme, kann man dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Begehbarkeit sprechen. Außer Zweifel steht für das Gericht, dass das Hindernis (Hang) für den Kläger nicht ausräumbar ist. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, es bestehe die Möglichkeit, bei einer Bebauung dem Hang abzugraben und somit einen Zugang/Treppenanlage oder eine Zufahrt herzustellen, verfängt dieser Vortrag nicht. Dies ergibt sich zunächst ohne Weiteres aus den Eigentumsverhältnissen. Im Übrigen stellt sich unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Treppenanlage die Frage, welche Mittel dem Kläger in diesem Rahmen zuzumuten sind und welchen Aufwand er betreiben muss. Angesichts des Höhenunterschiedes von ca. knapp drei Metern können Zweifel daran entstehen, dass die Mittel zum Bau einer Treppe vorliegend noch vertretbar sind. Bei all dem übersieht das Gericht nicht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in anderen Verfahren entschieden hat, dass auch bei steilen Neigungen der Bau einer Treppe zumutbar sein kann22vgl. Urteil vom 30.10.2007, 6 BV 04.2189, juris, und Urteil vom 29.11.2018, 6 B 18.248, jurisvgl. Urteil vom 30.10.2007, 6 BV 04.2189, juris, und Urteil vom 29.11.2018, 6 B 18.248, juris oder dass das Verwaltungsgericht München bei einem Höhenunterschied von 6,50 m davon ausging, dass die Möglichkeit des Baus einer Treppe besteht23vgl. Urteil vom 12.05.2015, M 2 K 14.5603, jurisvgl. Urteil vom 12.05.2015, M 2 K 14.5603, juris. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht maßgeblich an. Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass das tatsächliche Hindernis sich nicht auf dem Anliegergrundstück, sondern auf dem Straßengrundstück befindet. Für solche Fälle haben beispielsweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof24Beschluss vom 18.06.2002, 5 TG 441/02, zitiert bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn 38, Fn 96Beschluss vom 18.06.2002, 5 TG 441/02, zitiert bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn 38, Fn 96, das Thüringische Oberverwaltungsgericht25Beschluss vom 10.02.2003, 4 ZEO 1139/98, NVwZ-RR 2004, 139, zu einem Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wirdBeschluss vom 10.02.2003, 4 ZEO 1139/98, NVwZ-RR 2004, 139, zu einem Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof26Beschlüsse vom 08.03.2013, 6 B 12.2220, juris, und vom 06.04.2017, 6 B 16.1043, jurisBeschlüsse vom 08.03.2013, 6 B 12.2220, juris, und vom 06.04.2017, 6 B 16.1043, juris entschieden, dass solche die Betretbarkeit verhindern können27so auch -für das Erschließungsbeitragsrecht- die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts; vgl. nur das Urteil der früheren 11. und heutigen 3. Kammer vom 25.03.1998, 11 K 177/95 (zu einer 3-4 Meter breiten, etwa 3 Meter hohen Böschung)so auch -für das Erschließungsbeitragsrecht- die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts; vgl. nur das Urteil der früheren 11. und heutigen 3. Kammer vom 25.03.1998, 11 K 177/95 (zu einer 3-4 Meter breiten, etwa 3 Meter hohen Böschung). So liegt der Fall hier. Die Böschung ist deutlich abschüssig und zudem grasbewachsen. Eine verkehrssichere Überquerung, zumal bei Nässe und Schnee, um auf das klägerische Grundstück zu gelangen, ist in zumutbarer Weise nicht möglich. Im Übrigen gilt das, was der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 08.01.2019 als Zitat aus Driehaus, 6. Aufl., § 35 Rn. 2028so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35 Rn 25 und 10. Auflage, § 35 Rn 37, 38so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35 Rn 25 und 10. Auflage, § 35 Rn 37, 38 wiedergegeben hat: „Steht im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht der Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage von einem Anliegergrundstück aus ein einzig auf dem Straßengelände befindliches, beachtliches, aber technisch ausräumbares Hindernis tatsächlicher Arbeit (etwa eine Böschung) entgegen, ist also eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage weder von den Gegebenheiten des Grundstücks (etwa fehlender Gebrauchswert) noch vom Willen des Eigentümers des Anliegergrundstücks, sondern allein von der Anlage selbst und damit letztlich von der Gemeinde abhängig, ist dieses Grundstück zwar unfähig, einer Beitragspflicht zu unterliegen, aber gleichwohl -im Ergebnis zulasten der Gemeinde- bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, weil der entsprechende Ausfall jedenfalls nicht zulasten der übrigen Beitragspflichtigen gehen kann.“29so weiterhin Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn 38; Hervorhebungen nicht im Originalzitatso weiterhin Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn 38; Hervorhebungen nicht im Originalzitat. Weiter heißt es an angegebener Stelle im Übrigen unter Verweis auf einen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 19.11.2008304 L 365/08, BeckRS 2009, 304754 L 365/08, BeckRS 2009, 30475: „Nur ausnahmsweise31Hervorhebung im OriginalHervorhebung im Original steht die mangelnde Beseitigung eines tatsächlichen Hindernisses auf dem Straßengrund einer Beitragspflicht des zu behinderten Grundstücks nicht entgegen, „wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausformung absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt “...“. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend, was auch aus dem bisherigen Verfahrenslauf ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht gegeben. Das Zugangshindernis schließt eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück aus. Zwar kann ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde ohne weiteres – hier durch Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks – beseitigt werden, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen32vgl. zur Bewirkung der Beseitigung des Hindernisse durch die Gemeinde auf ihre Kosten und der Voraussetzung eines rechtzeitigen Angebotes hierzu (im Erschließungsbeitragsrecht): VG Cottbus, Urteil vom 09.01.2020, 2 K 126/12, BeckRS 2020, 569; dazu, dass neben einer tatsächlichen Überquerungsmöglichkeit auch eine rechtlich gesicherte Befugnis hierzu existieren muss, wofür eine schuldrechtliche Gestattung nicht ausreicht: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.11.2012, 9 LA 157/19, NVwZ-RR 2013, 157vgl. zur Bewirkung der Beseitigung des Hindernisse durch die Gemeinde auf ihre Kosten und der Voraussetzung eines rechtzeitigen Angebotes hierzu (im Erschließungsbeitragsrecht): VG Cottbus, Urteil vom 09.01.2020, 2 K 126/12, BeckRS 2020, 569; dazu, dass neben einer tatsächlichen Überquerungsmöglichkeit auch eine rechtlich gesicherte Befugnis hierzu existieren muss, wofür eine schuldrechtliche Gestattung nicht ausreicht: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.11.2012, 9 LA 157/19, NVwZ-RR 2013, 157. Das muss jedoch, um eine Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen zu lassen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein33BayVGH, Beschluss vom 08.03.2013, 6 B 12.2220, jurisBayVGH, Beschluss vom 08.03.2013, 6 B 12.2220, juris und ist hier (bis zum heutigen Tage) nicht erfolgt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die (zukünftige) Möglichkeit des Abtragens des Hangs durch den Beklagten oder alternativ auf die Möglichkeit der verbindlichen Gestattung des Abtragens durch den Kläger verwiesen hat, greifen diese Ausführungen damit unabhängig von der Frage des materiell-rechtlich wie prozessrechtlich maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage34vgl. hierzu eingehend Schenke, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage, in: JuS 2019, 833vgl. hierzu eingehend Schenke, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage, in: JuS 2019, 833 nicht durch. Nach alledem hat der Kläger auch den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der in Erfüllung des Vorausleistungsbescheides geleisteten Summe von 6.440,00 € gegen den Beklagten. Das Erstattungsbegehren ist zulässig und begründet. Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung35in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden istin der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist (AO) -der über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG indes nur als Landesrecht anwendbar ist- grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Demgegenüber hat aber die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Nach dieser Norm "kann" das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (dazu gehört auch die freiwillige Zahlung eines Beitrags) rückgängig zu machen ist und ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage36BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, 4 C 26/88, BVerwGE 80, 178 (183) = NJW 1989, 118BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, 4 C 26/88, BVerwGE 80, 178 (183) = NJW 1989, 118, deren prozessökonomischer Zweck37vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.1980, 3 R 26/80, jurisvgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.1980, 3 R 26/80, juris leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Erschließungsbeiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde38vgl. hierzu ausführlich m.w.N. VG Schleswig, Urteil vom 29.02.2016, 9 A 288/14, jurisvgl. hierzu ausführlich m.w.N. VG Schleswig, Urteil vom 29.02.2016, 9 A 288/14, juris. Für diese Leistungsklage nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der der Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung mittels unechten Hilfsantrags39vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001, 4 C 2.00, BVerwGE 115, 274, -im Übrigen auch dazu, dass für diese Klage § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt-vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001, 4 C 2.00, BVerwGE 115, 274, -im Übrigen auch dazu, dass für diese Klage § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt- verfolgt, ist vielmehr auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dieses liegt -auch unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung- grundsätzlich dann vor, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die - auch vorliegend vom Kläger begehrte - Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf40vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2009, 1 L 167/08, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.10.1998, 1 C 38.97, jurisvgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2009, 1 L 167/08, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.10.1998, 1 C 38.97, juris, was vorliegend nicht der Fall ist41Dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, weil der Kläger Prozesszinsen eingeklagt hat und es unklar ist, ob für Prozesszinsen eine bloße Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid genügt, oder ob daneben auch eine Erstattungsklage anhängig sein muss: VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2000, 8 K 1417/00.KO, jurisDazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, weil der Kläger Prozesszinsen eingeklagt hat und es unklar ist, ob für Prozesszinsen eine bloße Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid genügt, oder ob daneben auch eine Erstattungsklage anhängig sein muss: VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2000, 8 K 1417/00.KO, juris. Zusätzlich sind dem Kläger Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit b KAG, §§ 236 Abs. 1, 238 AO zuzusprechen42vgl. zu Anwendung dieser Normen nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.05.2004, 1 R 20/02, jurisvgl. zu Anwendung dieser Normen nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.05.2004, 1 R 20/02, juris. Die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG liegen vor. Der Kläger hat auf den Vorausleistungsbescheid vom 08.06.2017 und die Zahlungsaufforderung des 25.09.2017 des Beklagten Vorausleistung in Höhe von 6.440,00 € gezahlt. Zwar erfolgte die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, denn der Beitragsbescheid war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgehoben worden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO genügt es aber, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung, d.h. vorliegend der Vorausleistungsbescheid, später wegfällt, was durch das vorliegende Urteil geschehen ist43Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, denn § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geht von der Möglichkeit einer Stufenklage aus.Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, denn § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geht von der Möglichkeit einer Stufenklage aus.. Die Klage auf (Prozess-)44vgl. die Ausführungen in der Klageschrift vom 02.11.2018, Seite 5 (Bl. 5 d.A.)vgl. die Ausführungen in der Klageschrift vom 02.11.2018, Seite 5 (Bl. 5 d.A.)Zinsen ist ebenfalls zulässig, aber nur nach Maßgabe des Tenors begründet. Zwar setzt die Geltendmachung von Prozesszinsen im Sinne von § 236 AO voraus, dass darüber durch Festsetzungsbescheid entschieden worden ist (§ 239 Abs. 1 AO i.V.m. § 155 AO). Allerdings gilt auch hier, dass die Abgabenordnung über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG nur als Landesrecht Anwendung findet, und dass diesmal § 113 Abs. 4 VwGO als bundesrechtliche Vorschrift Vorrang entfaltet. Danach ist neben der Anfechtungsklage, die bereits mit einem Folgenbeseitigungsanspruch kombiniert sein kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zu einer sonstigen Leistung zulässig, wenn der Kläger dies neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes verlangen "kann". Insoweit ist nur ein Sachzusammenhang zwischen der Anfechtungsklage und der zusätzlich begehrten Leistung erforderlich. Dieser Sachzusammenhang ist bei Prozesszinsen regelmäßig gegeben. Die Klage auf Prozesszinsen ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO auch zulässig, ohne dass es ein vorheriges Verwaltungsverfahren gegeben hätte, in dessen Ergebnis gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 KAG ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre45vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2009, 1 L 167/08, a.a.O., unter Hinweis auf vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2000, 3 C 11.99, NVwZ 2000, 818 und VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2000, 8 K 1417/00.KO, juris.vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2009, 1 L 167/08, a.a.O., unter Hinweis auf vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2000, 3 C 11.99, NVwZ 2000, 818 und VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2000, 8 K 1417/00.KO, juris.. Dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vor. Der festgesetzte Vorausleistungsbeitrag wird durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Zwar ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, jedoch ist die Rechtskraft hier -- wegen der vorrangigen bundesrechtlichen Vorschrift des § 113 Abs. 4 VwGO -- nicht erforderlich. Infolgedessen ist der zu erstattende Betrag "vom Tag der Rechtshängigkeit an" zu verzinsen. Im Verwaltungsprozess tritt die Rechtshängigkeit durch Erhebung der Klage bei Gericht ein (§ 90 VwGO i.V.m. § 81 VwGO). Da die Klageschrift, in der die Prozesszinsen zusammen mit dem Erstattungsbegehren geltend gemacht werden, am 08.11.2018 bei Gericht eingegangen ist, beginnt der Zinslauf erst an diesem Tage. Für die mit der Klage begehrten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Summe von 6.440,00 € seit dem 09.10.2017 (dem Tag der Zahlung des Klägers dieser Summe an den Beklagten), ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB46-der Basiszinssatz betrug ausweislich der Quelle https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820für den hier maßgeblichen Zeitraum durchgehend -0,88 Prozent, sodass durch den Zuspruch der Zinsen nach § 238 AO auch kein Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita, vgl. § 88 VwGO, vorliegt--der Basiszinssatz betrug ausweislich der Quelle https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820für den hier maßgeblichen Zeitraum durchgehend -0,88 Prozent, sodass durch den Zuspruch der Zinsen nach § 238 AO auch kein Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita, vgl. § 88 VwGO, vorliegt- zu verzinsen ist, ist dem deutschen Recht fremd47vgl. zu § 849 BGB: KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 51/19, juris, m.w.N; zu Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen, falls das jeweilige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft: BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, jurisvgl. zu § 849 BGB: KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 51/19, juris, m.w.N; zu Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen, falls das jeweilige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft: BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris. Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO. Danach ist für die Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden (hier 6.400,00 €) und -gemäß § 187 Abs. 1 BGB48zur Anwendung dieser Norm: Klein/Rüsken, 14. Aufl. 2018, AO § 238 Rn. 2; im Übrigen: BVerwG, Urteile vom 30.06.2011, 3 C 30.10, juris, und vom 22.02.2001, 5 C 34.00, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2019, 8 K 1439/18, juris (zu §§ 291, 288 Abs.1 Satz 1 BGB); a.A: VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2000, 8 K 1417/00.KO, juris: Tag der Rechtshängigkeit maßgebendzur Anwendung dieser Norm: Klein/Rüsken, 14. Aufl. 2018, AO § 238 Rn. 2; im Übrigen: BVerwG, Urteile vom 30.06.2011, 3 C 30.10, juris, und vom 22.02.2001, 5 C 34.00, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2019, 8 K 1439/18, juris (zu §§ 291, 288 Abs.1 Satz 1 BGB); a.A: VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2000, 8 K 1417/00.KO, juris: Tag der Rechtshängigkeit maßgebend- abstellend auf den Tag nach Klageerhebung4908.11.201808.11.2018 (damit hier also den 09.11.2018) mit eineinhalb Prozent für jeden Monat zu verzinsen. Der Zinslauf richtet sich also nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Monatszeiträumen im Sinne des § 108 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Liegt zwischen dem letzten Monatszeitraum und dem Auszahlungstag kein voller Monat, so bleibt diese Zeitspanne gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO außer Ansatz. Nach alledem erfolgt die Verurteilung in die Prozesszinsen50-der Mindestzinsbetrag nach § 239 Abs. 2 AO ist überschritten--der Mindestzinsbetrag nach § 239 Abs. 2 AO ist überschritten- -und dies nach Maßgabe des § 238 AO- erst ab dem 09.11.2018 und war die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, denn der Kläger ist nur in der Nebenforderung und dort nur zu einem geringen Teil unterlegen. In Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger in den Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen. Sie war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich51BeckOK VwGO/Kunze VwGO § 162 Rn. 53; zu § 80 VwVfG eingehend VG des Saarlandes, Urteil vom 01.02.2018, 6 K 983/17, und Gerichtsbescheid vom 02.07.2012, 10 K 138/12, jeweils juris, zuletzt Urteil vom 08.01.2020, 3 K 670/18BeckOK VwGO/Kunze VwGO § 162 Rn. 53; zu § 80 VwVfG eingehend VG des Saarlandes, Urteil vom 01.02.2018, 6 K 983/17, und Gerichtsbescheid vom 02.07.2012, 10 K 138/12, jeweils juris, zuletzt Urteil vom 08.01.2020, 3 K 670/18. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den § 709 Satz 2 ZPO. Das Urteil war nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da bei der vorliegenden Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache (§ 167 Abs. 2 VwGO) das gesamte Urteil erfasst52vgl. dazu eingehend: VG Würzburg, Urteil vom 25.04.2001, W 2 K 99.598, BeckRS 2001, 27308; ferner: Hess. VGH, Teilurteil vom 05.11.1986, 1 UE 700/85, NVwZ 1987, 517; Schoch/Schneider/Bier/Pietzner/Möller VwGO § 167 Rn. 134 m.w.N.vgl. dazu eingehend: VG Würzburg, Urteil vom 25.04.2001, W 2 K 99.598, BeckRS 2001, 27308; ferner: Hess. VGH, Teilurteil vom 05.11.1986, 1 UE 700/85, NVwZ 1987, 517; Schoch/Schneider/Bier/Pietzner/Möller VwGO § 167 Rn. 134 m.w.N.. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG. Auch wenn über den Annexantrag des Klägers zu entscheiden war, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da sich das Leistungsbegehren grundsätzlich als Folge eines Obsiegens mit dem Aufhebungsbegehren ergibt53vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.1998, 6 C 98.150, BeckRS 1998, 100001, Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn 11 m.w.N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.1998, 6 C 98.150, BeckRS 1998, 100001, Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn 11 m.w.N.. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemeinde A-Stadt, Gemarkung , Flur , Parzelle mit der Postanschrift „A-Straße“1vgl. auch den Bescheid des Beklagten vom 08.06.2017, Bl. 14 d.A.vgl. auch den Bescheid des Beklagten vom 08.06.2017, Bl. 14 d.A.. Der bebaute Grundstücksteil ist von der „ Straße“ (Flur , Wegeparzelle )2vgl. Bl. 13 d.A.vgl. Bl. 13 d.A. her erschlossen3vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.01.2019, Bl. 26 d.A.vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.01.2019, Bl. 26 d.A.. Das Grundstück liegt zwischen der „Straße“ und der Straße „x“ (Flur , Wegeparzelle )4vgl. Bl. 36 d.A.vgl. Bl. 36 d.A., wobei zwischen dem Grundstück des Klägers auf dieser Wegeparzelle direkt neben dem Gehweg ein unbebauter, mit Gras bewachsener Hang befindet, der auf einer Breite von knapp 5 Metern eine Steigung bis auf ca. 3 Meter aufweist. Bei der Straße „x“ handelt es sich um eine Anliegerstraße nach § 4 Abs. 4 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt A-Stadt vom 19. Dezember 1985 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 25. August 1999 (nachfolgend: Ausbaubeitragssatzung). Nach dem im Vorfeld hierzu mehrere Anliegerversammlungen stattfanden, vergab der Beklagte mit Beschluss des Stadtrates vom 29.09.2016 die Straßenbauarbeiten und begann im Frühjahr 2017 mit dem Ausbau der Straße „x“. Mit Bescheid vom 08.06.2020 zog der Beklagte den Kläger unter rechnerischer Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 701 m²5-wobei es in dem Bescheid wörtlich 801m² heißt-, vgl. auch die Ausführungen des Beklagten hierzu in seinem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 24.08.2017, Bl. 21f der Verwaltungsunterlagen des Beklagten-wobei es in dem Bescheid wörtlich 801m² heißt-, vgl. auch die Ausführungen des Beklagten hierzu in seinem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 24.08.2017, Bl. 21f der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und eines Flächenabzugs nach § 5 Abs. 8 bzw. 9 der Ausbaubeitragssatzung (Eckgrundstück) zu einer Vorausleistung auf den Beitrag zu den Kosten des Ausbaues der Straße „x“ in Höhe von 6.440,00 € heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2017, bei dem Beklagten am 23.06.2017 eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er mit Schriftsätzen vom 30.06.20176Bl. 13ff der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 13ff der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und vom 14.08.20177Bl. 23ff der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 23ff der Verwaltungsunterlagen des Beklagten im Wesentlichen aus, er sei nicht Eigentümer der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Neben seinem Grundstück befinde sich noch das Hanggrundstück und dann erst folge die Straße „x“. Sein Grundstück sei ausschließlich über die „… Straße“ erschlossen. Diesbezüglich hätte er bzw. hätten seine Vorfahren schon die Erschließungsbeiträge entrichtet. Der Hang sei mindestens zwei Meter vom Straßenkörper entfernt, d. h. er könne überhaupt keinen tatsächlichen Zugang zu dem dortigen Straßenkörper haben, sodass er auch nicht als Anlieger gelte und satzungsgemäß auch keinerlei Verpflichtung bestehe, entsprechende Zahlung zu leisten. Er habe weder Zutritts- noch Zugangsrechte, noch eine Nutzungserlaubnis den Hang betreffend und wäre im Übrigen auch nicht in der Lage, sich über diesen einen Zugang zu schaffen, völlig unabhängig von der tatsächlichen Hangsituation, die eine solche Zugangsberechtigung auch von der geographischen Lage her ausschließe. Demzufolge verfüge sein Hausanwesen über einen ausschließlichen Zugang von der „Straße“ her, andere Zugangsmöglichkeiten bestünden nicht. Ein Antrag des Klägers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung im Schriftsatz vom 30.06.2017 wurde vom Beklagten abschlägig beschieden8Bl. 21 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 21 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Die festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 6.440,00 € hat der Kläger in der Folge unter dem Vorbehalt der Rückforderung an den Beklagten gezahlt9vgl. Bl. 17 d.A.vgl. Bl. 17 d.A.. Über den Widerspruch des Klägers ist bis zum heutigen Tage nicht entschieden. Am 08.11.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter vertiefender Wiederholung seines Vorbringens im Vorverfahren im Wesentlichen weiter ausführt, mit Blick auf den im Eigentum der Stadt befindlichen Hang handele es sich bei seinem Grundstück um ein Hinterliegergrundstück, für welches die Beitragspflicht nur bei einer gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück, also den Hang, bestehe. Gesichert wäre die Erreichbarkeit der Straße über den Hang zum Beispiel durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Der Hang könne auch nicht abgegraben werden, weil er im Eigentum der Stadt A-Stadt stehe und hierfür eine Übertragung bzw. ein Verkauf nach vorheriger Vermessung und Vergabe einer Katasterbezeichnung erforderlich wäre. Der die Ausbaubeitragspflicht begründende besondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück liege nur dann vor, wenn für dieses im Rahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrsanlage eine gegenüber nicht individualisierbaren Dritten bessere, mithin qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage bestehe, was hier nicht der Fall sei. Sein Grundstück sei über die „Straße“ erschlossen. Dort bestünden die entsprechenden Zugangs-, Zufahrt- und Zuwegungsmöglichkeiten. Im Übrigen könne von der Fahrbahn aus das Grundstück auch nicht ohne weiteres betreten werden, denn dies setze voraus, dass der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene Hang zum Betreten bestimmt und geeignet sei, was hier ob der unbefestigten Grasfläche nicht der Fall sei. Der von ihm geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stehe ihm als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als Annexanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu. Er habe den durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag am 09.10.2017 auf das Konto der Stadt A-Stadt bezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages ergebe sich aus § 21 VwKostG. Danach seien überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. In entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB stünden ihm im Übrigen Prozesszinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu. Der Kläger beantragt, den Vorausleistungsbescheid des Beklagten (Amt 60/He) vom 08.06.2017 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.10.2017 zu zahlen, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehe die Möglichkeit, von der Straße „x“ über den Hang bzw. Grünstreifen, der zur Straßenparzelle gehöre, auf das Grundstück des Klägers zu gelangen. Den jeweiligen Anliegern stehe sogar ein Rechtsanspruch zu, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken zu gelangen. Er führt weiter aus, eine vorteilrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit liege auch dann vor, wenn zwischen der ausgebauten Straße und dem Anliegergrundstück ein Niveauunterschied bestehe. Der Hang, der zwischen der Straße “x“ und dem Grundstück des Klägers liege, sei kein Grund, das Anliegergrundstück nicht zu bebauen. Es bestehe die Möglichkeit, bei einer Bebauung den Hang abzugraben und somit einen Zugang oder eine Treppenanlage oder eine Zufahrt herzustellen. Auch ein Böschungskamm bzw. ein Grünstreifen könne Teil einer Wegeparzelle sein. Mit Beschluss vom 06.01.202010Bl. 55 d.A.Bl. 55 d.A. wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.