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Urteil

6 A 627/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1002.6A627.17.00
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Leitsätze
Informationen zu den Kraftstoffverbräuchen von Diesel-PKW liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt tatsächlich nicht vor. Daher besteht kein entsprechender Informationszugangsanspruch.(Rn.127)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Informationen zu den Kraftstoffverbräuchen von Diesel-PKW liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt tatsächlich nicht vor. Daher besteht kein entsprechender Informationszugangsanspruch.(Rn.127) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 13.3.2020 die Herausgabe sämtlicher Rückrufbescheide gegenüber der Daimler AG hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen begehrt, ist die Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO unzulässig Eine bloße Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO liegt hinsichtlich des erweiterten Antrages vom 13.3.2020 nicht vor. Bei der Erstreckung des Klagebegehrens auf bislang nicht streitgegenständliche Unterlagen kann dies schon deshalb nicht angenommen werden, weil sowohl die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere das Vorliegen von Umweltinformationen - als auch etwaige Ausschlussgründe jeweils eigenständig zu prüfen und zu beurteilen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.1.2015 – OVG 12 B 13.13, BeckRS 2015, 43950, beck-online). Die Klageerweiterung bemisst sich demgemäß nach der Regelung des § 91 Abs. 1 VwGO. Danach ist eine Änderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Voraussetzungen sind vorliegend abzulehnen. Die Beklagte hat weder in die Klageänderung eingewilligt, noch hält die Kammer diese für sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit i. S. d. § 91 VwGO ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Sachdienlichkeit ist danach anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 91, Rn. 19 m. w. N.; BVerwG, Beschluss v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 – juris, Rn. 6). Ein „völlig neuer Streitstoff“, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet dagegen aus (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, 38. EL Januar 2020, VwGO, § 91, Rn. 61). Sachdienlichkeit wird insoweit verneint, wenn die Klageerweiterung zu einer Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen würde oder wenn der wesentlich andere Streitstoff völlig neue Rechtsfragen aufwirft (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, 38. EL Januar 2020, VwGO § 91, Rn. 63). Dies gilt auch dann, wenn der neue Antrag eine behördliche Ermessensentscheidung voraussetzt, die nicht bereits im Rahmen der ursprünglichen Klage getroffen wurde, also nicht im Laufe des Verfahrens als neuer Verwaltungsakt ergangen ist, der nach § 91 einbezogen werden könnte (vgl. NK-VwGO/Wilfried Peters/Johanna Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 91, Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist die Klageerweiterung nicht als sachdienlich anzusehen. Denn, wie die Beklagte zutreffend ausführt, wird durch die Einbeziehung des nur 2 Tage vor der Klageerweiterung bei der Beklagten gestellten Antrages ein gänzlich neuer und von dem ursprünglichen Antragsbegehren völlig unabhängiger Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Die bisherige Prozessführung ist für diesen Gegenstand auch nicht verwertbar, insbesondere, da sich die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf einen gänzlich anderen Ablehnungsgrund (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG) erstreckt und hierdurch völlig andere Rechtsfragen, auch im Hinblick auf die von der Beklagten anzustellende Prognose im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung, aufgeworfen werden. Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage ist die vom Kläger konkludent durch Weiterverfolgung des Auskunftsbegehrens erklärte Umstellung der zulässig erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage indes statthaft, da der bloße Übergang von einer zunächst zulässig erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage nach Erlass des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung darstellt. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht zudem nicht entgegen, dass der Kläger keine ausdrückliche Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in die Klage erklärt hat. Zwar wird teilweise vertreten, dass es erforderlich ist, einen nach Klageerhebung ergangenen Widerspruch ausdrücklich in eine anhängige Klage einzubeziehen, da keine automatische Einbeziehung eines Widerspruchsbescheides in eine (zulässige) anhängige Untätigkeitsklage erfolgt. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender ausdrücklicher Einbeziehung der Widerspruchsbescheid in Bestandskraft erwächst und die Klage unzulässig wird (so VG Schleswig, Urteil v. 18.10.2017 - 8 A 100/16 – juris, Rn. 19; VG Hannover, Urteil v. 28.6.2011 - 13 A 626/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist jedoch abzulehnen, da im Rahmen einer zulässig erhobenen Untätigkeitsklage bereits die ursprünglich miterhobene Verpflichtungsklage zulässig war und einem nachfolgend erlassenen Ablehnungsbescheid keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.9.2012 – 9 S 2153/11 –, juris, Rn. 7, 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.8.2010 – 2 A 796/09 –, juris, Rn. 22; ausführlich zur Anfechtungsklage: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 7.5.2020 – 1 A 661/20 –, juris, Rn. 38). Die Klage ist auch zulässig im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Informationen zu Kraftstoffverbrauchswerten von 29 getesteten Fahrzeugen (Spiegelstriche 1-3, 5, 10, 12, 15, 17, 18, 20, 21, 23-25, 27-29, 32, 37, 38, 40, 43-47, 51-53), da die Beklagte das Auskunftsbegehren des Klägers unter Hinweis auf ihr nicht vorliegende Informationen abgelehnt hat. Ob der Beklagten die Informationen tatsächlich vorlagen bzw. vorliegen ist ausschließlich eine Frage des materiellen Rechts. Hinsichtlich des Informationsbegehrens zum CO2-Ausstoß der vorgenannten Fahrzeuge ist die Klage jedoch unzulässig, da es dem Kläger insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn durch die jeweiligen Veröffentlichungen im Zweiten Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, auf welche die Beklagte den Kläger verwiesen hat, wurde das Klagebegehren erfüllt. So wurden die CO2-Werte zu 19 Fahrzeugen im Juni 2017 und zu weiteren 10 Fahrzeugen im April 2020 veröffentlicht. In Bezug auf die im Klageverfahren ergänzten weiteren 24 Fahrzeuge (Spiegelstriche 4, 6, 9, 11, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 30, 31, 33-36, 39, 41, 42, 48-50) ist die Klage mangels eines vorherigen Antrages bei der Beklagten ebenfalls unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht in § 75 Satz 1 VwGO für die Verpflichtungsklage ein ausdrückliches Erfordernis einer vorherigen Antragstellung beim Beklagten vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.12.2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg Urteil v. 28.1.2015 – OVG 12 B 13.13, BeckRS 2015, 43950, beck-online). Bei der Antragstellung handelt es sich um eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 75, Rn. 6). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentbehrlichkeit des Verwaltungsverfahrens vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ist in der Rechtsprechung lediglich für den Fall anerkannt, dass nur „unwesentliche Änderungen“ in den Streitstoff eingeführt werden (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 42, Rn. 37), die nicht geeignet sind, die Beurteilung des Vorhabens insgesamt zu ändern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 42, Rn. 6). Diesen Maßstab zugrunde gelegt wäre vorliegend ein vorheriger Antrag des Klägers an die Beklagte erforderlich gewesen. Ein solcher lässt sich dem Verwaltungsverfahren auch nicht entnehmen. So hatte der Kläger in seinem ersten Antrag ausdrücklich nur um die Informationen zu den ausweislich des Spiegel-Artikels auffällig gewordenen 29 Fahrzeugen gebeten. Dies wird auch durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.1.2017 bestätigt, in welchem lediglich Bezug auf die von dem Kläger ursprünglich geforderten auffälligen Ergebnisse zu (knapp) 30 Dieselfahrzeugmodellen genommen wurde. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in welchem ein vorheriger Antrag an die Beklagte entbehrlich gewesen wäre, da durch das Ergänzen des klägerischen Begehrens um weitere 24 Fahrzeugmodelle angesichts der erforderlichen Einzelfallbetrachtung der Fahrzeuge und des erheblichen Umfangs der Erweiterung nicht nur eine unwesentliche Änderung des Streitstoffes in das Verfahren eingeführt wurde. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen hinsichtlich der Kraftstoffverbräuche von 53 Fahrzeugmodellen sowie dem CO2-Ausstoß von 24 Fahrzeugmodellen. Die das Auskunftsbegehren ablehnenden Bescheide der Beklagten sind zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist als Privatperson Anspruchsberechtigter i. S. d. § 3 Abs. 1 UIG während die Beklagte für das Informationsbegehren der Klägerin als Bundesoberbehörde zudem informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG ist. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich überdies um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an (vgl. EuGH, Urteil v. 12.6.2003 – C-316/01 –, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17.6.1998 – C 321/96 –, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23.2.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29.6.2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 31). Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96 –, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris, Rn. 54). Ob Maßnahmen oder Tätigkeiten sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren wahrscheinlich auswirken können, kann unter Berücksichtigung des Zwecks der Umweltinformationsrichtlinie, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen, in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt werden. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (vgl. BVerwG, Teilurteil v. 08.5.2019 – 7 C 28/17 –, juris, Rn. 17). Die vom Klageantrag erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die begehrten Informationen weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn von der Messung der Verbrauchswerte hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase, insbesondere Stickoxide und CO2- Mengen, in die Atmosphäre ausgestoßen werden (vgl. VG Berlin, Urteil v. 30.11.2017 - VG 2 K 288.16 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Urteil v. 21.6.2018, - VG 2 K 291.16 –, BeckRS 2018, 16158, Rn. 25). Dem klägerischen Informationszugangsanspruch steht jedoch entgegen, dass die Beklagte nicht über die begehrten Informationen verfügt. § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG definiert den Begriff des Vorhandenseins der Information bei der Behörde. Danach verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Zugangsanspruch besteht nur zu dem konkret vorhandenen Informationsbestand. Das Umweltinformationsgesetz statuiert damit keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 1.3.2011 – 8 A 3358/08 –, juris, Rn. 220; VG Berlin, Urteil v. 11.4.2013 – 2 K 145.11 –, Rn. 82, juris). Es kommt allein darauf an, dass die Stelle die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis über die Information besitzt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 2 UIG, Rn. 53). Wenn wie hier streitig ist, ob die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen, besteht Aufklärungsbedarf. Die informationspflichtige Stelle weiß, ob die begehrten Informationen bei ihr vorhanden sind oder nicht. Bestreitet die Behörde die Existenz bestimmter Unterlagen, muss sie dies substantiiert darlegen und plausibel begründen (vgl. zum IFG Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG, § 1, Rn. 42). Vorliegend ist die Kammer nach den Ausführungen des Behördenvertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten die Informationen zu den Kraftstoffverbräuchen tatsächlich nicht vorliegen. Zwar hat der Kläger auf ein Schreiben des parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 29.11.2017 verwiesen, welches in Bezug auf die Umrüstung von Dieselfahrzeugen dahingehend formuliert ist, dass durch die Beklagte nach der Verpflichtung der XX AG zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen des Verifizierungsprozesses des Software-Updates bei repräsentativen Fahrzeugen der Modellgruppen die Erfüllung der Grenzwerte von Schadstoff-, Geräusch- und CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerte überprüft wurden. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu jedoch dargelegt, dass es sich lediglich um ein Schreiben auf ministerieller Basis handelt, welches nicht im Einklang steht mit den tatsächlichen Untersuchungsaufträgen, die das Kraftfahrtbundesamt zur Grundlage seiner durchgeführten Tests gemacht hat. Hierzu legte der Vertreter der Beklagten ausführlich und plausibel dar, dass die Beklagte die Untersuchungsaufträge jeweils von der Untersuchungskommission Volkswagen erhalten habe und sich diese im ersten Bericht auf die NOx-Werte und im zweiten Bericht ausschließlich auf die CO2-Werte bezogen hätten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem zweiten Bericht der Untersuchungskommission, der auf Seite 4 darstellt, dass nach einer durchgeführten Felduntersuchung, bei denen Messungen zu CO2-Emissions- bzw. Kraftstoffverbrauchswerten Auffälligkeiten gezeigt hätten, die Untersuchungskommission des BMVI das Kraftfahrtbundesamt damit beauftragt habe, die besonders auffälligen Fahrzeugmodelle hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen vertieft zu untersuchen und zu bewerten. Weiter führte der Vertreter der Beklagten nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass sich die Verbrauchswerte anhand der CO2-Werte anhand der von ihm im Klageverfahren vorgelegten Berechnungsformel ermitteln ließen, es jedoch nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, diese (neu) zu berechnen. Aufgrund dieser Ausführungen geht die Kammer von einem Nichtvorliegen der Informationen bei der Beklagten aus mit der Folge, dass das Auskunftsbegehren des Klägers ins Leere geht. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen entgegen des Beklagtenvorbringens im Kraftfahrtbundesamt vorliegen könnten, lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs scheidet der vom Kläger begehrte Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus (vgl. VGH Mannheim Urteil v. 25.4.2013 – 8 S 2154/11 –, juris, Rn. 69; VG Saarlouis, Urteil v. 29.1.2020 – 3 K 1371/17 –, juris, Rn. 48). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen bezüglich des Schadstoffausstoßes und des Verbrauchs von Kraftfahrzeugen inländischer und ausländischer Hersteller sowie um Überlassung sämtlicher Rückrufbescheide gegenüber der XX AG in Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 bat der Kläger die Beklagte um Informationszugang und trug hierzu vor, er habe einem Artikel des Magazins „Der Spiegel“ entnommen, dass der Beklagten Informationen darüber vorlägen, dass der CO2-Ausstoß und der Verbrauch einer Vielzahl von Kraftfahrzeugen signifikant, nämlich mehr als 10 % über den Werten lägen, die herstellerseits angegeben würden. Unter Verweis auf seine Eigennutzung eines Audi A6 2.0 bat er um Zusendung aller der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse mindestens zu den Fahrzeugen, die im Spiegelartikel exemplarisch genannt seien, aber auch zu allen übrigen getesteten und auffällig gewordenen Fahrzeugen. In dem beigefügten Spiegelartikel (Ausgabe 46/2016, S. 68 ff.) wurde von insgesamt 53 Fahrzeugen berichtet, von denen knapp 30 auffällig gewesen wären. Exemplarisch aufgeführt waren 17 getestete Fahrzeuge. Mit Schreiben vom 14.12.2016 wies die Beklagte den Kläger auf einen Rückstand bei der Bearbeitung von Anfragen hin, woraufhin der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 3.1.2017 erneut zur Informationsgewährung aufforderte mit dem Hinweis, dass er um die Ergebnisse betreffend den CO2-Ausstoß und den Verbrauch von 30 Dieselmodellen, die bei den Messungen der Beklagten die Angaben des Herstellers um mehr als 10 % überschritten hätten, gebeten habe. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17.1.2017 ab mit der Begründung, dass das zugrundeliegende Material noch vervollständigt werde. Eine Vervollständigung werde für voraussichtlich Mai 2017 erwartet. Es liege der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG vor. Denn die Messungen und Erweiterung der CO2-Datensammlung und deren Auswertungen sowie Aufbereitung durch die Beklagte würden noch andauern. Diese würden auf Anweisung der der Beklagten vorgesetzten obersten Bundesbehörde durchgeführt, um das Ministerium bei seiner Arbeit zur Vorbereitung der legislativen Regierungsentscheidungen zu unterstützen. Die im Spiegel genannten Messwerte seien nicht von ihr veröffentlicht worden, weil es sich um Messungen an einzelnen gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln würde, die nicht geeignet seien, repräsentative, typbezogene Abweichungen von den entsprechenden Prospektwerten aufzuzeigen. Das öffentliche Interesse an der Vorabbekanntgabe der Informationen von nicht vervollständigten und nicht aufbereiteten Rohdaten überwöge das Interesse des Verkehrsressorts an der Veröffentlichung einer abgeschlossenen und aussagefähigen, umfassenden Datenbereitstellung nicht. Mit Schreiben vom 27.1.2017, bei der Beklagten eingegangen am 14.2.2017, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein mit der Begründung, die formelhafte Begründung zum Vorliegen des Ausschlussgrundes gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG überzeuge nicht. Es handele sich bei den begehrten Informationen um Daten zu CO2-Aussstoß und Verbrauch von Fahrzeugen, die der Beklagten bereits vorliegen würden. Soweit die Beklagte behaupte, Messungen, Erweiterungen, Auswertungen und Aufbereitung dauerten noch an, so genüge das Vorbringen nicht der die Behörde treffenden Darlegungslast. Diese müsse nachvollziehbar anhand der Umstände des Einzelfalls darlegen, weshalb eine Ausnahme zum grundsätzlich bestehenden Informationsanspruch gegeben sei. Die Beklagte lasse jedoch jede weitere Darstellung der betroffenen Informationen oder nähere Auskünfte zu Teilbearbeitungen vermissen. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, inwiefern eine weitere Bearbeitung der Informationen tatsächlich erfolge und welche Teile betroffen seien. Eine „voraussichtliche Fertigstellung für Mai 2017“ lege zudem nahe, dass das öffentliche Interesse aufgrund des ungewissen Zeitpunkts der Zugänglichmachung in ferner Zukunft überwiege. Außerdem hätte die Beklagte die begehrten vorhandenen Daten gem. § 5 Abs. 3 UIG aussondern müssen. Am 26.6.2017 wurden die Messergebnisse zu den CO2-Emissionen im zweiten Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ (Untersuchungen zu CO2-Emissionen der Fahrzeuge aus der Felduntersuchung des Kraftfahrt-Bundesamtes – Teil 1: Fahrzeuge, bei welchen das Kraftfahrt-Bundesamt Typgenehmigungsbehörde für die Emissionen ist und Fahrzeuge deutscher Hersteller) zu 19 Kraftfahrzeugen, die vom Informationsbegehren des Klägers umfasst waren, veröffentlicht. Der Kläger hat am 10.7.2017 Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, dass die CO2-Messungen bei 19 Fahrzeugen abgeschlossen seien und insoweit auf den zweiten Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ verwiesen. Weiter teilte die Beklagte mit, dass bezüglich weiterer 10 Modelle die Messungen und Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien, so dass der Beklagten die erwünschten Informationen noch nicht vorliegen würden. Die 24 weiteren Fahrzeuge, zu denen der Kläger Auskünfte begehre, seien von Seiten der Beklagten keiner CO2-Messung nach der ECE-Regelung R101 unterzogen worden. Daher lägen der Beklagten keine Informationen hierzu vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2017 hat die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die teilweise Veröffentlichung der Messergebnisse zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter Darlegung des Messungsprozesses bei Gebrauchtfahrzeugen ausführlich aus, weshalb der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UIG vorgelegen hätte bzw. weiterhin vorliegen würde und aus welchen Gründen das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe nicht überwiegen würde. Mit Antrag vom 11.3.2020 hat der Kläger darüber hinaus bei der Beklagten beantragt, ihm Abschriften von allen Bescheiden auszuhändigen, mit denen die Beklagte Anordnungen gem. § 23 EG-FGV gegenüber der XX AG, im Wesentlichen bezüglich der Entfernung bzw. der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen hat. Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.3.2020 sein Klagebegehren um diese Auskunftserteilung erweitert. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.4.2020 abgelehnt mit der Begründung, es liege der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG vor. Die vorzeitige Veröffentlichung der geforderten Bescheide könne vor dem Hintergrund der noch nicht rechtskräftigen Rückrufbescheide dazu führen, dass eine amtliche Information in Umlauf gegeben werde, deren Inhalt sich nachträglich ändern und zu einer Fehlinformation der Öffentlichkeit führen könne. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen. Am 8.4.2020 wurden die Messergebnisse der noch ausstehenden 10 Fahrzeuge zu den CO2-Emissionen im aktualisierten zweiten Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen (Untersuchungen zu CO2-Emissionen der Fahrzeuge aus der Felduntersuchung des Kraftfahrt-Bundesamtes – Vervollständigte Version) veröffentlicht. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage über die Begründung seines Widerspruchs hinaus vor, dass der Beklagten die Daten zu CO2-Ausstoß und Verbrauch zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen hätten. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des BMVI vom 29.11.2017. In diesem Schreiben erkläre das Ministerium bezüglich einer Anfrage vom September 2017, die Beklagte habe die „Erfüllung der Grenzwerte von Schadstoff-, Geräusch- und CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerte überprüft“. Selbst wenn, was in Abrede gestellt werde, die materiellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG vorgelegen hätten, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass grundsätzlich der Informationszugang durch die Behörde innerhalb eines Monats zu bewirken sei. Der Zeitpunkt einer eventuellen Zugänglichmachung sei höchst ungewiss gewesen. Aus dem Umstand, dass eine Teilveröffentlichung der Daten zu den NOx-Daten erfolgt sei, dränge sich der Verdacht auf, dass die Beklagte die Daten zu CO2-Ausstoß und Verbrauch aufgrund der erheblichen Abweichungen verschweige und unter Verschluss halte. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass sie im Besitz selbstständiger Daten bezüglich der begehrten Informationen sei. Die rein tatsächliche Möglichkeit der Aussonderung der begehrten Datensätze lasse sich auch schon deshalb nicht von der Hand weisen, da es offensichtlich bereits dem Magazin „Der Spiegel“ gelungen wäre, Teile dieser selbstständigen Datensätze zu publizieren. In Bezug auf aussonderbare Daten selbstständiger Bedeutung dürfe sich die Behörde nicht weigern, den Zugang zu ermöglichen. Vielmehr hätte dem Kläger auch Herkunft und Umstand der jeweiligen Messung mitgeteilt werden müssen; das Risiko einer offensichtlichen Missverständlichkeit wäre dann ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe auch keinerlei Abwägung vorgenommen. Das besondere öffentliche Interesse habe vorliegend in der Selbstbetroffenheit des Klägers und dessen Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein bestanden. Im Hinblick auf die Klageerweiterung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass zum einen die Funktionsweise einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen könne. Denn die Informationsgesetze zielten nicht darauf ab, eine Funktion geheim zu halten, deren Verwendung verboten sei. Soweit sich die Beklagte auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG wegen der Vertraulichkeit ihrer Beratungen beziehe, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ergebe sich daraus, dass die Rückrufanordnungen lediglich den Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis betreffen würden und diese vom Ausschlussgrund nicht umfasst wären. Jedenfalls aber würde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen. Ein solches ergebe sich insbesondere aus dem Nichterreichen der Klimaziele, der medialen Aufmerksamkeit in Bezug auf die Software-Updates in Zusammenhang mit den unzulässigen Abschalteinrichtungen und der Stellung der Beklagten hierbei, sowie den Überschreitungen der Abgaswerte in vielen Städten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.1.2017 zu verpflichten, dem Kläger alle dem Kraftfahrt-Bundesamt vorliegenden Testergebnisse betreffend CO2-Ausstoß und Verbrauch, mindestens der im Rahmen des Berichts der Untersuchungskommission „Volkswagen“ genannten Fahrzeuge, namentlich zu den Fahrzeugen - Audi A3 2.0 l Euro 6 EA 288 - Audi A6 2.0 l Euro 6 EA 288 - Audi A6 V6 3.0 l Euro 6 - BMW 320 2.0 l Euro 5 - BMW 216 1.6 l Euro 6 - BMW 530 3.0 l Euro 6 - Fiat Panda 1.3 l Euro 5 - Ford Focus 2.0 l Euro 5 - Honda HR-V 1.6 l Euro 6 - Land Rover Range Rover Evoque 2.0 l Euro 6 - Mazda 6 2.2. l Euro 6 - Mercedes C 220 Bluetec 2.1 l Euro 6 - Mercedes S 350 Bluetec 3.0 l Euro 6 - Mercedes Sprinter 2.1 l Euro 5 - Mitsubishi ASX 2.3 l Euro 5 - Opel Astra 2.0 l Euro 5 - Peugeot 308 SW 1.6 l Euro 6 - Smart fortwo 0.8 l Euro 5 - Toyota Auris 2.0 l Euro 5 - Volvo V60 2.0 l Euro 6 - VW Golf VII 1.6 l Blue Motion Euro 6 EA 288 - VW Golf VII 2.0 l Euro 6 EA 288 - VW Passat 2.0 l Euro 6 EA 288 - VW Sportsvan 2.0 l Euro 6 EA 288 - VW Touran 2.0 l Euro 6 EA 288 - VW Golf VII 1.6 l Euro 5 EA 288 - VW Touareg V6 3.0 l Euro 6 - Alfa Romeo Giulietta 2.0 l Euro 5Audi A6 V6 3.0 l Euro 5 - Audi A6 V6 3.0 l Euro 5 - Chevrolet Cruze 2.0 l Euro 5 - Dacia Sandero 1.5 l Euro 6 - Fiat Ducato 3.0 l Euro 5 - Ford C-Max 1.5 l Euro 6 - Ford C-Max 2.0 l Euro 6 - Hyundai ix35 2.0 l Euro 5 - Hyundai i20 1.1 l Euro 6 - Jaguar XE 2.0 l Euro 6 - Jeep Cherokee 2.0 l Euro 5 - Land Rover Range Rover 3.0 l Euro 5 - Mercedes V 250 Bluetec 2.1 l Euro 6 - Nissan Navara 2.5 l Euro 5 - Opel Insignia 2.0 l - Opel Zafira 1.6 l Euro 6 - Porsche Macan 3.0 l V6 Euro 6 - Renault Kadjar 1.6 l Euro 6 - Renault Kadjar 1.5 l Euro 6 - Suzuki Vitara 1.6 l Euro 6 - VW Amarok 2.0 l N1 Euro 5 - VW Crafter 2.0 l N1 Euro 5 - VW Beetle 2.0 l EA 189 Euro 5 - VW Golf Plus 1.6 l EA 189 Euro 5 - VW Passat 2.0 l EA 189 Euro 5 - VW Polo 1.2 l EA 189 Euro 5 zu erteilen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für notwendig zu erklären, 3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger – allenfalls hinsichtlich personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten geschwärzte – Abschriften von allen Bescheiden auszuhändigen, mit denen das Kraftfahrt-Bundesamt anordnungsgemäß § 25 EG-FGV gegenüber der XX AG bzw. betreffend Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz angeordnet hat, und zwar auch betreffend solcher Rückrufe, die noch nicht in der Rückrufdatenbank des KBA abrufbar sind (sog. verheimlichte Rückrufe), sodass mindestens die Bescheide zu den Rückrufen mit folgender KBA-Referenznummer auszuhändigen sind: - KBA-Referenz-Nr. 8227, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLC) - KBA-Referenz-Nr. 8593, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: C-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9020, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLK) - KBA-Referenz-Nr. 9146, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLE) - KBA-Referenz-Nr. 9147, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: E-Klasse, GLE) - KBA-Referenz-Nr. 9595, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: SLK) - KBA-Referenz-Nr. 9596, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: C-Klasse, S-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9597, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLE) - KBA-Referenz-Nr. 9598, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: E-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9599, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: E-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9600, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: S-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9601, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: CLS-Klasse, E-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9603, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: M-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9604, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: S-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9605, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: S-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9606, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: E-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9607, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: CLS-Klasse, E-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9672, Unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLK) - KBA-Referenz-Nr. 9680, Unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLC) - KBA-Referenz-Nr. 9709, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLE) - KBA-Referenz-Nr. 9715, Unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: E-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 9717, Unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: GLK) - KBA-Referenz-Nr. 9704, Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Verkaufsbezeichnung: Sprinter) - KBA-Referenz-Nr. 9135, Fehlerhafte Bedatung der SCR-Dosierungssteuerung (Verkaufsbezeichnung: Vito) - KBA-Referenz-Nr. 8314, Unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem (V-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 8253, Unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem (Vito) - KBA-Referenz-Nr. 8252, Unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem (V-Klasse) - KBA-Referenz-Nr. 8251, Unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem (Vito) - KBA-Referenz-Nr. 8250, Unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem (Vito) - KBA-Referenz-Nr. 8249, Unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem (Vito), Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich über ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinaus darauf, dass die 24 von dem Kläger erstmals im Klageverfahren benannten Fahrzeuge weiterhin keiner CO2-Messung nach der ECE-Regelung R 101 unterzogen worden seien und der Beklagten diese Informationen nicht vorliegen würden. Ebenfalls verfüge sie nicht über die von dem Kläger begehrten Informationen zu den Kraftstoffverbräuchen der auffällig gewordenen 29 Fahrzeuge. In den Untersuchungen seien lediglich die CO2-Werte ermittelt und in den Prüfberichten sowie dem Bericht der Untersuchungskommission ausgewiesen worden. Der Verbrauchswert werde durch den Hersteller selbst ermittelt und ergebe sich rechnerisch u. a. aus den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Aufgrund der durchgeführten CO2-Messungen sei keine Neuberechnung des Kraftstoffverbrauchs erfolgt. Insofern lägen ihr nur die der Kraftstoffverbrauchsermittlung zugrundeliegenden CO2-Emissionsergebnisse vor, nicht jedoch die zu berechnenden Kraftstoffverbräuche selbst. Diese hätten durch die Bestätigung der CO2-Herstellerangabe weiterhin Bestand. Aufträge des BMVI an die Beklagte für die Durchführung der Messungen zum ersten und zweiten Bericht der Untersuchungskommission seien ausschließlich im Hinblick auf die Emissionen erfolgt und seien in der Regel im Rahmen der beim BMVI eingerichteten Untersuchungskommission zu der Dieselthematik erteilt worden. Der Fokus des ersten Berichtes habe auf der NOx-Thematik gelegen, der des zweiten Berichtes auf CO2-Emissionen. Bei dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des BMVI vom 29.11.2017 handele es sich offenbar um ein Schreiben, welches nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei, sondern um ein interministerielles Schreiben auf Staatssekretärebene. Die Klageerweiterung stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar. Der ursprüngliche Klageantrag sei gerichtet gewesen auf den Zugang zu Informationen über der Beklagten vorliegende Testergebnisse betreffend CO2-Ausstoß und Verbrauch zu den von der Klägerin aufgeführten Fahrzeugen. Nunmehr werde ein gänzlich neuer und hiervon völlig unabhängiger Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Dies sei weder sachdienlich noch stimme die Beklagte dem zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.