Urteil
3 K 425.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0908.3K425.14.0A
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Leitsätze
1. Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab und die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. (Rn.31)
2. Ein Prüfling, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüglich nachzuweisen. (Rn.33)
3. Der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit muss zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegt werden, der von einem Prüfling in zumutbarer Weise erwartet werden kann. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab und die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. (Rn.31) 2. Ein Prüfling, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüglich nachzuweisen. (Rn.33) 3. Der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit muss zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegt werden, der von einem Prüfling in zumutbarer Weise erwartet werden kann. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 88 VwGO mögliche und an dem Klagebegehren orientierte Auslegung ergibt, dass der Kläger die Entscheidung des E...Gymnasiums B..., er habe die Abiturprüfung im Schuljahr 2012/2013 (erstmalig) nicht bestanden, umfassend angreifen will, soweit sie einer Fortführung und Neubewertung seiner Abiturprüfung entgegensteht. Das heißt, die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung im Ganzen, also soweit sie ihm von der Schule mündlich bekannt gegeben wurde, soweit sie auf dem Berechnungsbogen „Abitur 2012-13/2“ dokumentiert wurde, soweit sie (möglicherweise) mittelbar in dem Abgangszeugnis vom 13. Juni 2013 enthalten ist, welches zwar keine Noten aus dem Prüfungsblock, aber die Bemerkung enthält, die Abiturprüfung könne noch einmal wiederholt werden, und auch soweit sie sich dem Schreiben der Schule vom 12. September 2013 entnehmen lässt, dem Kläger werde nicht gestattet, die Prüfung in der 5. PK zu wiederholen. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Antrag selbst nur beispielhaft den Berechnungsbogen und damit die Stelle im Verwaltungsvorgang benannt hat, an der die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung sowie die einzelnen Noten der Abiturprüfung ausdrücklich festgehalten wurden. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in der Form einer Bescheidungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung über das (erstmalige) Nichtbestehen der Abiturprüfung des Klägers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Entscheidung aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, die Abiturprüfung des Klägers aus dem Schuljahr 2012/2013 fortzuführen und den Kläger über das Ergebnis dieser Abiturprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung des Klägers sind die §§ 28 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 7, 58 Abs. 3 und Abs. 8, 60 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG sowie §§ 15, 30 Abs. 2 und Abs. 3, 32, 35 Abs. 3 und Abs. 4, 36, 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VO-GO. Nach § 28 Abs. 4 SchulG schließt die gymnasiale Oberstufe mit der Abiturprüfung ab (Satz 1) und die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben (Satz 2). Durch § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe zu regeln, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung. Hieran anknüpfend regelt § 45 VO-GO, wann die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Hierfür ist nach der Vorschrift unter anderem erforderlich, dass ein Prüfling im zweiten Block (dem sog. Prüfungsblock) in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung und insgesamt einschließlich der 5. PK mindestens 100 Punkte erreicht. Danach hat der Kläger seine Abiturprüfung (erstmalig) nicht bestanden. Bereits nach der Durchführung der mündlichen Prüfung im Fach Geschichte stand fest, dass er aufgrund der bis dahin erzielten Noten insgesamt keine 100 Punkte mehr erzielen konnte, so dass auf die Durchführung der mündlichen Prüfung im Fach Englisch verzichtet werden konnte (§ 43 Abs. 5 VO-GO). Dies ist nachvollziehbar in dem bereits genannten Berechnungsbogen „Abitur 2012-13/2“ dargestellt, der sich im Original nebst anliegender Notiz zur Berechnung im (nicht paginierten) Schülerbogen und als Ablichtung im Widerspruchsvorgang (s. dort Bl. 9 f.) befindet. Auf diesen Bogen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die dort - zutreffend - berücksichtigten Noten für die Prüfungen in den Fächern Englisch, Erdkunde, Geschichte und Mathe werden vom Kläger auch nicht angegriffen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass hier für die Prüfung in der 5. PK null Punkte berücksichtigt wurden, da der Kläger aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen an dieser Prüfung bzw. diesem Teil der Abiturprüfung nicht teilgenommen hat. Nichts anderes ergibt sich aus § 35 Abs. 4 VO-GO. Nach dieser Vorschrift hat ein Prüfling, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teilnehmen kann, dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen (Satz 1). In Zweifelsfällen kann der schulärztliche Dienst hinzugezogen werden (Satz 2). Der fehlende Prüfungsteil wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt (Satz 3). Der Kläger hat jedoch - anders als danach erforderlich - aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung in der 5. PK teilgenommen. Er war insbesondere nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an der Prüfung teilzunehmen. Dies hat er selbst am Prüfungstag in dem Telefonat mit der Lehrerin I... auf deren Nachfrage hin ausdrücklich klargestellt, indem er mitteilte, er sei nicht krank. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Telefonat am 18. April 2013 insgesamt so verlaufen ist, wie es die Lehrerin in ihrer Schilderung nachträglich festgehalten hat. Aus der Schilderung der Lehrerin ergibt sich ein schlüssiger und nachvollziehbarer Gesprächsablauf. Für die Richtigkeit der Angaben der Lehrerin spricht unter anderem auch, dass ihre Angaben mit den weiteren Vorkommnissen im Einklang stehen. So hat der Kläger bspw. tatsächlich kurz nach dem Telefonat die – nach den Schilderungen der Lehrerin telefonisch angekündigte – Erklärung in der Schule vorbeigebracht, er trete von der Prüfung in der 5. PK zurück. Angesichts des mit der Zeit verblassenden Erinnerungsvermögens ist es dabei nicht erstaunlich, dass die Lehrerin im April 2014 (etwa zwölf Monate nach dem Telefonat) die Einzelheiten des Gesprächs deutlich detailreicher schildern konnte, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung (etwa 28 Monate nach dem Telefonat). Soweit der Kläger den Inhalt des Telefonates in der mündlichen Verhandlung teilweise anders dargestellt hat, als ihn die Lehrerin geschildert hat, vermag das Gericht die Angaben des Klägers nicht für glaubhaft zu halten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst zunächst mitgeteilt, er könne sich nach der langen Zeit - was aufgrund des Zeitablaufs verständlich ist - nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Er vermochte den Inhalt des Gesprächs dementsprechend nur vergleichsweise kurz und vage zu schildern. Die mangelnde Erinnerung des Klägers wurde auch deutlich, als ihm einzelne Angaben aus dem von der Lehrerin gefertigten Telefonvermerk vom Einzelrichter vorgehalten wurden. Hier schien sich der Kläger nicht sicher zu sein, ob die Lehrerin ihn tatsächlich nicht – wie von ihr geschildert – gebeten hatte, seine Entscheidung, nicht zur Prüfung anzutreten, doch noch einmal zu überdenken. Er war erkennbar bemüht, seine Angaben hierzu zu relativieren, und gab an, er sei der Meinung, dass die Lehrerin das so nicht gesagt habe. Aufgrund der detaillierten Schilderungen gibt es für das Gericht darüber hinaus auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger - wie von der Lehrerin berichtet - einen körperlich gesunden Eindruck machte, als er in die Schule kam und die von ihm verfasste Erklärung abgab. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger dann Monate nach der Prüfung behauptete, er sei prüfungsunfähig gewesen. Dies erscheint als lediglich verfahrensangepasst und wird auch durch das erst am 14. August 2013 erstellte fachärztliche Attest nicht ausreichend belegt. Zwar heißt es in dem Attest unter anderem, der Kläger befinde sich in nervenärztlicher Behandlung, leide an Prüfungsangst, Panikstörung, Angst und depressiver Störung. Auf dem Hintergrund einer lang anhaltenden depressiven und angstbesetzten Entwicklung seien in der Abiturvorbereitung und im Abitur (auch gegenüber einem Prüfungslehrer) Angstattacken aufgetreten, die zum Abbruch der mündlichen Abiturprüfung (5. Prüfungskomponente) geführt hätten. Es werde bescheinigt, dass die Angstattacken Krankheitswert besäßen und dadurch das Prüfungsversagen in kausaler Verbindung zu den Prüfungsängsten stehe. Dieses Attest ist insgesamt jedoch zu pauschal und unsubstantiiert, um belegen zu können, dass der Kläger tatsächlich am 18. April 2013 prüfungsunfähig gewesen ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der gesamte Prüfungsverlauf deutlich gegen eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers spricht. Der Kläger konnte unmittelbar vor und nach den Terminen, die für die Prüfung in der 5. PK angesetzt waren, an verschiedenen anderen Abiturprüfungen teilnehmen und diese größtenteils bestehen. Er war bspw. offenkundig nicht prüfungsunfähig, als er am 15. April und 17. April 2013 an den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Englisch und Erdkunde teilnahm. Ebenso wenig war dies der Fall, als er später an der mündlichen Prüfung im Fach Geschichte teilnahm. Angesichts dessen hätte es in dem fachärztlichen Attest plausibler und nachvollziehbarer Feststellungen bedurft, warum der Kläger isoliert allein am 18. April 2013 prüfungsunfähig gewesen sein soll, obwohl er dies wenige Tage vorher und auch nachher nachweislich nicht war. Es fehlen zudem nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, auf welcher Grundlage der Facharzt im August 2013 ermittelt haben will, dass eine punktuelle Prüfungsunfähigkeit - beschränkt auf die Prüfung in der 5. PK - isoliert am 18. April 2013 vorgelegen haben soll. Letztlich ist das Attest auch nicht nachvollziehbar, soweit der Facharzt einerseits feststellt, der Kläger leide (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes) an Prüfungsangst und Angstattacken, die Krankheitswert besäßen, andererseits aber trotz dieses Befundes „dringend“ empfiehlt, diesem eine rasche Chance zur Wiederholung der Prüfung in der 5. PK einzuräumen. Darüber hinaus wären die in § 35 Abs. 4 VO-GO genannten Bedingungen für eine Wiederholung des Prüfungsteils auch dann nicht erfüllt, wenn man entgegen der Überzeugung des Gerichts davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Prüfung am 18. April 2013 teilzunehmen. Denn in diesem Fall hätte der Kläger gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 VO-GO seine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB). Der Nachweis muss somit zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegt werden, der von einem Prüfling in zumutbarer Weise erwartet werden kann. Erklärt ein Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst im Nachhinein, so besteht die Gefahr, dass er die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwartet, um sich im Falle des Misslingens der Prüfung unter Verstoß gegen die Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen. Deshalb kann seine Prüfungsunfähigkeit nur dann ausnahmsweise nachträglich berücksichtigt werden, wenn er sie unverzüglich anzeigt und nachweist. Erklärt er seinen Rücktritt nachträglich, so muss in dem beigefügten Attest substantiell dargelegt werden, aus welchem Grund ihm ein früherer Rücktritt unmöglich oder unzumutbar war. Die von ihm erstrebte zusätzliche Prüfungschance wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erfordert den Nachweis, dass und wie lange er nicht fähig war, sein vermindertes Leistungsvermögen gegenüber der Prüfungsbehörde zum Ausdruck zu bringen (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 283 ff. und 288 ff. , m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2004 – 3 A 1838.02 – Rn. 16 ff. , juris, m. w. N.). Nach diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht unverzüglich i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 VO-GO erklärt und nachgewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Prüfung in der 5. PK teilzunehmen. Es gibt schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erst im August 2013 - also mehrere Monate nach der Prüfung - in der Lage gewesen sein könnte, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob er am 18. April 2013 prüfungsfähig oder prüfungsunfähig war. Darüber hinaus enthält das vom Kläger vorgelegte Attest vom 14. August 2013 keine Angaben dazu, wann der Kläger die von ihm behauptete Prüfungsunfähigkeit tatsächlich erkannt hat oder hätte erkennen können. Es liegen auch keine anderen, vom Kläger nicht zu vertretenden Gründe i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 VO-GO vor, aufgrund derer er nicht an der Prüfung am 18. April 2013 teilgenommen hat. Ohne Erfolg macht der Kläger hier insbesondere geltend, er sei am Tag der Prüfung seitens der Schule falsch beraten worden und habe deshalb nicht an der Prüfung teilgenommen. Der Kläger muss sich hier entgegenhalten lassen, dass die Lehrerin I... am 18. April 2013 morgens in dem Telefonat lediglich versucht hat, eine für ihn in der damaligen Situation günstige Lösung herbeizuführen, mit der er einverstanden war und aufgrund derer er seine Abiturprüfung fortführen konnte. Dies ergibt sich aus den ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen der Lehrerin, die das Gericht insgesamt und in ihren Einzelheiten für glaubhaft hält. Hier kann auf die bereits oben erfolgte Würdigung und die Schilderung der Lehrerin (s. Bl. 52 im Widerspruchsvorgang) Bezug genommen werden. Der Lehrerin war bekannt, dass der Kläger direkt am Vortag noch an einer schriftlichen Abiturprüfung teilgenommen hatte. Zudem stellte er selbst in dem Telefonat am 18. April auf ihre Nachfrage hin klar, dass er entgegen seiner anfänglichen Behauptung im Telefonat gar nicht krank sei, aber gleichwohl nicht zur Prüfung kommen werde. Hiervon ausgehend hätte der Kläger eigentlich sogleich seine (gesamte) Abiturprüfung gemäß § 35 Abs. 3 VO-GO nicht bestanden gehabt. Denn nach dieser Vorschrift gilt die Abiturprüfung als (insgesamt) nicht bestanden, wenn ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teilnimmt (Satz 1). Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss (Satz 2). Um dem Kläger das Bestehen seiner Abiturprüfung zu ermöglichen, bat die Lehrerin ihn in dem Telefonat, seine Entscheidung doch bitte noch einmal zu überdenken, und erklärte ihm, er könne selbst mit einer halbfertigen Präsentation mehr Punkte erreichen, als wenn er gar nicht erst anträte. Erst als der Kläger ihr gesagt hatte, auch eine erneute Verschiebung der Prüfung mache aus seiner Sicht keinen Sinn, sprach sie mit ihm darüber, ob er das Abitur auch bestehen könne, wenn er nicht zu der Prüfung komme. Hier gab sie ihm dann die Auskunft, er könne trotzdem das Abitur bestehen, sofern er mit den anderen vier Prüfungsergebnissen insgesamt 100 Punkte erreiche, und spielte mit ihm zwei, drei Modellrechnungen durch, wie die schriftlichen Ergebnisse ausfallen müssten, damit er insgesamt auf 100 Punkte komme. Damit hat die Lehrerin dem Kläger eine Auskunft erteilt, die nicht im Einklang mit § 35 Abs. 3 VO-GO stand. Entgegen dieser Regelung wurde die Abiturprüfung dann auch tatsächlich fortgesetzt, um dem Kläger die Chance zu geben, die Prüfung zu bestehen. Dies vermag jedoch keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Durchführung der Präsentationsprüfung zu begründen. Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die unrichtige Auskunft das Prüfungsergebnis nicht wesentlich beeinflusst hat. Denn der Kläger hätte die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn er - wie von ihm telefonisch angekündigt - ohne tatsächlich krank zu sein an diesem Tag nicht und damit unentschuldigt und aus von ihm zu vertretenden Gründen i. S. von § 35 Abs. 3 VO-GO nicht zur der Prüfung erschienen wäre. Unabhängig davon kann die Rüge des Klägers, er sei nicht auf die strenge Nichtbestehensregel in § 35 Abs. 3 VO-GO hingewiesen worden, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger sie erst nachträglich - mehrere Monate nach der Prüfung - erhoben hat. Damit hat er gegen die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Rügepflichten verstoßen und insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der in § 242 BGB zum Ausdruck kommt, im öffentlichen Recht zu beachten ist und auch für einen Prüfling und sein Verhalten in der Prüfung gilt. Ein Prüfling darf nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich (erst) dann zu entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren will. Damit würde er sich unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen Vorteile verschaffen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2010 – 3 A 4.07 – Rn. 35, juris, m. w. N.). Er darf sich mit seiner Rüge auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, also bspw. nicht zunächst einer konkreten, bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese Ausgestaltung dann später - wenn er das gewünschte Prüfungsergebnis nicht erreicht hat - beanstanden (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 216, m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 – Rn. 30, juris). Genau dies hat der Kläger vorliegend jedoch getan. Der Kläger war sich sicher, nicht zu der Präsentationsprüfung antreten zu wollen, und erklärte der Lehrerin, er wolle definitiv die null Punkte Kauf nehmen. Er hat seine Abiturprüfung in der ihm von der Schule angebotenen, ihm günstigen Weise fortgesetzt, seine übrigen Prüfungsergebnisse abgewartet und zudem noch mehrere Monate zugewartet, bevor er seine Rüge erhoben hat. Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger hier - wie er behauptet - von der Lehrerin „überrumpelt“ oder von anderen Personen der Schule „hereingelegt“ worden wäre. Auch eine Verletzung der dem Kläger gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar. Der Kläger übersieht hier, dass allein zu seinen Gunsten und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis von der Nichtbestehensregel in § 35 Abs. 3 VO-GO abgewichen wurde. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Prüfung (im April 2013) bereits seit längerem volljährig und sich über die Bedeutung und den Inhalt des Telefonates im Klaren. Ihm wurde anhand von Modellrechnungen erläutert, wie viele Punkte er aus den anderen Prüfungen im Prüfungsblock benötigen würde, um die Abiturprüfung mit null Punkten in der Präsentationsprüfung bestehen zu können. Es sind auch keine anderen Verstöße gegen prüfungsrechtliche Verfahrensgrundsätze oder Vorschriften erkennbar, die zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der vom Kläger gewünschten nachträglichen Durchführung der Prüfung in der 5. PK führen könnten. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der zuständige Prüfungsausschuss seinerzeit über die Bewertung und Genehmigung der Erklärungen des Klägers beraten und entschieden (s. hierzu das nachträglich von dem Ausschuss angefertigte Gedächtnisprotokoll, Bl. 41 d. A.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - wie er pauschal behauptet - nicht ordnungsgemäß zu den (naturgemäß zeitnahen) Nachholterminen für die Präsentationsprüfung geladen worden wäre (§ 35 Abs. 4 Satz 3 VO-GO). Auch dies hätte der Kläger im Übrigen unverzüglich rügen müssen, statt zunächst den Ausgang des Prüfungsverfahrens abzuwarten bzw. noch mehrere Monate zuzuwarten. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat mittlerweile die Fachhochschulreife erlangt und wendet sich vorliegend dagegen, dass seine Abiturprüfung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife als (erstmalig) „nicht bestanden“ bewertet wurde. Der Kläger besuchte das E... Gymnasium ... in B... und legte dort im Schuljahr 2012/2013 die Abiturprüfung ab. Er meldete sich zu der Präsentationsprüfung im Abitur (5. Prüfungskomponente, kurz 5. PK) im Fach Physik an und gab an, er wolle eine Einzelprüfung durchführen. Vortragen werde er in der Form einer durch Folien und Software unterstützen Präsentation. Von der Möglichkeit, sich von dem die Prüfung betreuenden Lehrer Z... beraten zu lassen, machte er keinen Gebrauch. Zudem gab er im Vorfeld keine Gliederung und Quellen zu dem von ihm gewählten Thema ab und kam nicht zur Geräteprobe. An dem zunächst anberaumten Prüfungstag, dem 22. März 2013, erschien der Kläger nicht. Er legte ein Attest vom 22. März 2013 eines Arztes für Innere Medizin vor, in dem es heißt, er sei wegen einer Erkrankung am 22. März von der Schule befreit und nicht prüfungsfähig. Die Präsentationsprüfung wurde daraufhin auf den 10. April 2013 verschoben. Der Kläger nahm dann am 9. April 2013 an der schriftlichen Prüfung im Fach Geschichte (3. Prüfungsfach) teil, wobei seine Leistungen mit 5 Punkten bewertet wurden. Zur Präsentationsprüfung am 10. April 2013 erschein der Kläger nicht und legte ein an diesem Tag ausgestelltes, weiteres Attest des Arztes für Innere Medizin vor, in dem es heißt, er sei wegen einer Erkrankung vom 10. April bis zum 12. April von der Schule befreit und nicht prüfungsfähig. Die Präsentationsprüfung wurde erneut, dieses Mal auf den 18. April 2013, verschoben. Am 15. April und 17. April 2013 nahm der Kläger an den schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern Englisch und Erdkunde (beides Leistungskurse) teil. Seine Leistungen in diesen Prüfungen wurden mit 6 bzw. 7 Punkten bewertet. Die auf den 18. April 2013 verschobene Präsentationsprüfung legte der Kläger nicht ab. Er rief morgens in der Schule an und sprach mit der Lehrerin I.... Diese vermerkte zu dem Telefonat, der Kläger habe gegen 9.30 Uhr in der Schule angerufen und ihr gesagt, dass er heute nicht zu der zum dritten Mal angesetzten Prüfung in der 5. PK kommen werde, da er wieder krank sei. Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er tatsächlich krank sei oder eher Angst vor der Prüfung habe. Der Kläger habe ihre Annahme bestätigt und gesagt, er sei nicht krank. Er habe auch die Präsentation nicht fertig, so dass er sie nicht richtig halten könne, und außerdem Angst, so dass er nicht kommen wolle. Sie habe ihm erklärt, dass er selbst mit einer halbfertigen Präsentation mehr Punkte erreichen könne, als wenn er gar nicht erst anträte, und ihn gebeten, seine Entscheidung doch bitte noch einmal zu überlegen. Anschließend habe sie ihn gefragt, ob es denn sinnvoll wäre, die Prüfung noch einmal, also auf einen vierten Termin, zu verschieben, oder ob sie dann wieder vor derselben Situation stünden. Der Kläger habe gesagt, dass eine erneute Verschiebung der Prüfung keinen Sinn habe und gefragt, ob er denn trotzdem das Abitur bestehen könne. Daraufhin habe sie ihn über die Konsequenzen hinsichtlich des Bestehens des Abiturs aufgeklärt, das heiße, dass er mit null Punkten in der Präsentation das Abitur trotzdem bestehen könne, sofern er mit den anderen vier Prüfungsergebnissen insgesamt 100 Punkte erreiche. Sie hätten noch zwei, drei Modellrechnungen durchgespielt, wie die schriftlich Ergebnisse ausfallen müssten, um insgesamt auf 100 Punkte zu kommen. Sie habe den Kläger daraufhin gefragt, ob er mit seinen Eltern gesprochen habe und sich sicher sei, dass er zu der Prüfung nicht antreten wolle, oder ob sie mit seinem Vater sprechen solle. Der Kläger habe erklärt, dass er mit seinen Eltern darüber gesprochen habe und er definitiv die null Punkte in Kauf nehmen wolle. Da sie gewusst habe, dass der Kläger ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern habe, habe sie diese Aussage von ihm nicht in Zweifel gezogen. Sie habe ihm dann abschließend gesagt, dass die Schule seine Entscheidung schriftlich von ihm brauche und ihn gefragt, wann er die Bestätigung vorbeibringen könne. Er habe dann gesagt, er werde die Bestätigung sofort vorbeibringen. Der Kläger sei am Ende des Telefonates sehr erleichtert und entspannt gewesen und habe gemeint, ihm sei ein Stein vom Herzen gefallen, dass er die Prüfung nicht machen müsse. Etwa eine halbe Stunde später sei der Kläger in die Schule gekommen. Er habe ein Blatt mitgebracht, auf dem der von ihm selbst formulierte Text schon eigenhändig unterschrieben gewesen sei. Dieses Blatt habe er im Büro der Oberstufenkoordinatoren abgegeben und sei ohne ein weiteres Gespräch wieder gegangen. Er habe dabei einen körperlich gesunden Eindruck gemacht und schien von einer Last befreit gewesen zu sein. Der Kläger gab am 18. April 2013 eine handschriftlich verfasste Erklärung in der Schule ab, auf der das Datum vermerkt und die von ihm unterschrieben ist. Hierin heißt es: „Hiermit trete ich freiwillig von der 5. Prüfungskomponente zurück. Ich bin mir bewusst, dass diese nun mit null Punkten bewertet wird.“ In dem vom Prüfungsausschuss hierzu später gefertigten Gedächtnisprotokoll heißt es, der Prüfungsausschuss habe zunächst am 10. April und dann noch einmal am 18. April 2013 die Angelegenheit beraten. Nachdem der Kläger erklärt habe, er werde an der Prüfung in der 5. PK nicht teilnehmen, sei beschlossen worden, ihm die Weiterführung seiner Abiturprüfungen zu gestatten, um ihm die Chance zu geben, seine Abiturprüfung zu bestehen, da er bereits in allen drei schriftlichen Prüfungen teilgenommen gehabt habe. Da diese Entscheidung damals zu Gunsten des Klägers ergangen sei, sei keine Aktennotiz gefertigt worden. Es fand eine weitere mündliche Prüfung des Klägers im Fach Geschichte statt, in welcher der Kläger 5 Punkte erzielte. Danach, vor der letzten mündlichen Prüfung im Fach Englisch, wurde die Abiturprüfung abgebrochen und dem Kläger mitgeteilt, dass er die Abiturprüfung aufgrund der übrigen in der Abiturprüfung erzielten Noten nicht bestanden habe. Auf dem hierzu angelegten Berechnungsbogen mit 5. PK „Abitur 2012-13/3“ wurde vermerkt, die mündliche Prüfung im Fach Englisch habe nach der Prüfung im Fach Geschichte nicht mehr stattgefunden, da der Kläger selbst mit 15 Punkten in dieser Prüfung (unter Einbeziehung der übrigen Noten) nur insgesamt 96 Punkte (und damit nicht die zum Bestehen des Abiturs im Prüfungsblock erforderlichen 100 Punkte) erreichen könne. Dem Kläger wurde am 13. Juni 2013 ein Abgangszeugnis ausgestellt. In diesem heißt es, er habe das 4. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe besucht. Er könne die Abiturprüfung noch einmal wiederholen. Das Zeugnis schließe den schulischen Teil der Fachhochschulreife ein. Etwa zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2013/2014 rief der Lehrer Z... beim Kläger zu Hause an und erkundigte sich dessen Verbleib. Durch dieses Gespräch erfuhr der Vater des Klägers, dass der Kläger nicht an der Prüfung in der 5. PK teilgenommen hatte. Mit Schreiben vom 20. August 2013 wandte sich der Vater des Klägers an das Gymnasium und legte eine vom Kläger ausgestellte Vollmacht sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 14. August 2013 vor. In dem fachärztlichen Attest heißt es unter anderem, der Kläger befinde sich in nervenärztlicher Behandlung und leide an Prüfungsangst, einer Panikstörung, Angst und einer depressiven Störung. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurden zwischen den Beteiligten zahlreiche Schreiben (größtenteils per E-Mail) gewechselt und Gespräche geführt. Dabei teilte der Vater des Klägers unter anderem mit, der Kläger befinde sich zwischenzeitlich in therapeutischer Behandlung. Neben einer Prüfungsangst sei bei ihm eine leichte bis mittelschwere Depression diagnostiziert worden. Nach den Schilderungen, wie es zur Abgabe der Erklärung der Nichtteilnahme an der Präsentationsprüfung gekommen sei, habe er große Zweifel, dass die Willenserklärung des Klägers Rechtsgültigkeit besitze. Vorsorglich widerrufe er die Erklärung seines Sohnes. Er hoffe sehr, dass eine Lösung der unschönen Situation durch eine nachträgliche Präsentationsprüfung herbeigeführt werden könne. Der Lehrer Z... habe ihm gegenüber darauf hingewiesen, dass die Präsentationsprüfung vor der Kommission erfolgen werde, die vom Kläger mehrfach versetzt worden und entsprechend verärgert gewesen sei. Abgesehen von der ärztlich bescheinigten personenbezogenen Prüfungsangst des Klägers erscheine eine unvoreingenommene Prüfung durch die ursprünglich vorgesehene Kommission deshalb nicht mehr möglich. Eine beanstandungsfreie Prüfung könne nur von einer anderen Prüfungskommission in einem anderen Fach erfolgen. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte die Schule dem Kläger mit, dem Antrag auf erneute Ablegung der Präsentationsprüfung könne nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen das erstmalige Nichtbestehen der Abiturprüfung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er nahm insbesondere auf § 28 SchulG, § 45 Abs. 2 Nr. 6 VO-GO und die Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV-Prüfungen) Bezug und führte näher aus, aus welchen Gründen der Kläger die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Am 19. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe seine Abiturprüfung zu Unrecht als „nicht bestanden“ bewertet. Die Prüfung sei noch nicht beendet. Er habe einen Anspruch darauf, die Teilprüfung in der 5. PK noch abzulegen. Er sei nicht wirksam von der Prüfung zurückgetreten. Nach den Vorgaben in § 35 VO-GO sei es nicht möglich, freiwillig auf einzelne Teilprüfungen zu verzichten. Das Angebot der Schule, nach welchen der Kläger von der Prüfung „freiwillig“ zurücktreten könne, verkenne insoweit die maßgeblichen Prüfungsvoraussetzungen. Das Angebot verstoße auch gegen die aus dem Schulrechtsverhältnis resultierende Fürsorgepflicht, zumal er am Prüfungstag klargestellt habe, dass er sich nicht prüfungsfähig fühle. Das Verlangen zur Abgabe einer Rücktrittserklärung in Schriftform erweise sich als offenkundige „Überrumpelung“, ungeachtet dessen, dass streitig sei, mit welchem genauen Inhalt das Gespräch am 18. April 2013 stattgefunden habe. Zudem habe der Beklagte seinen Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit am 18. April 2013 zu Unrecht nicht anerkannt. Durch die Vorlage des fachärztlichen Attestes aus dem August 2013 sei klargestellt, dass er sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfung im April 2013 infolge einer psychischen Erkrankung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit befunden habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Entscheidung des erstmaligen Nichtbestehens der Abiturprüfung an der B... (Gymnasium), dokumentiert auf dem Berechnungsbogen „Abitur 2012-13/2“, und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 zu verpflichten, die Abiturprüfung des Klägers fortzuführen und den Kläger über das Ergebnis der Abiturprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er näher aus, aus welchen Gründen der Kläger nach seiner Ansicht keinen Anspruch darauf habe, dass neu über das Ergebnis der Abiturprüfung entschieden werde. Der Kläger könne sich nicht nachträglich auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen. Der gesamte Ablauf der Abiturprüfung spreche gegen die nunmehr nachträglich behauptete Prüfungsunfähigkeit. Zudem habe der Kläger im Telefonat am 18. April 2013 selbst eingeräumt, nicht krank zu sein. Der Kläger sei ferner zu keiner Zeit davon abgehalten worden, zum Arzt zu gehen. Er hätte dies in unmittelbarer Nähe zu dem Termin für die Prüfung in der 5. PK tun können. Der Prüfungsausschuss habe bereits vor dem anberaumten dritten Termin erörtert, wie im Falle einer erneuten Nichtteilnahme des Klägers verfahren werde. Dabei und auch als festgestanden habe, dass der Kläger am 18. April nicht an der Prüfung teilnehme, habe der Prüfungsausschuss beschlossen, ihm gleichwohl die Weiterführung der Abiturprüfungen zu gestatten, da der Kläger bereits an allen schriftlichen Prüfungen teilgenommen gehabt habe. Der Prüfungsausschuss habe ihm die Chance geben wollen, seine Abiturprüfung auch ohne die Teilnahme an der Prüfung in der 5. PK zu bestehen, sofern die Ergebnisse in den ersten vier Prüfungsfächern ausreichten. Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Vorgänge des Beklagten (2 Hefter) lagen vor. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.