Urteil
12 K 61.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0616.VG12K61.18.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Vorgabe, dass der Beginn des schulischen Vorbereitungsdienstes stets parallel zum Schuljahr oder Schulhalbjahr zu erfolgen hat, bezieht sich nur auf den ursprünglichen Antritt des Referendariats, jedoch nicht auf eine etwaige Verlängerungsphase für die Wiederholung der Staatsprüfung.(Rn.33)
2. In der Berliner Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Ankündigung von Unterrichtsbesuchen, weder ob dies überhaupt noch wann dies geschehen müsse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Vorgabe, dass der Beginn des schulischen Vorbereitungsdienstes stets parallel zum Schuljahr oder Schulhalbjahr zu erfolgen hat, bezieht sich nur auf den ursprünglichen Antritt des Referendariats, jedoch nicht auf eine etwaige Verlängerungsphase für die Wiederholung der Staatsprüfung.(Rn.33) 2. In der Berliner Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Ankündigung von Unterrichtsbesuchen, weder ob dies überhaupt noch wann dies geschehen müsse. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm mit Beschluss vom 19. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung vom 19. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat daher weder einen Anspruch auf Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes noch auf Neubewertung ihrer Leistungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,0 lautet. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Die Klägerin bestand die Staatsprüfung im Januar 2017 zum ersten Mal nicht. Ihr stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). In diesem hier streitgegenständlichen Wiederholungsversuch erreichte die Klägerin die Ausbildungsnote mangelhaft (5,0), so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen endgültig nicht bestanden ist. Diese Ausbildungsnote ist weder aufgrund von Verfahrens- (vgl. II.) noch Bewertungsfehlern (vgl. III.) rechtswidrig. II. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote führen würden (vgl. zur Folge von Verfahrensfehlern OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 3). Es ist weder ein Verstoß gegen spezialgesetzliche Verfahrensvorgaben noch gegen den allgemeinen Grundsatz der Chancengleichheit erkennbar (vgl. 1.-3). Zudem würde es selbst bei Annahme eines relevanten Verfahrensfehlers grundsätzlich an dessen hinreichender Rüge durch die Klägerin fehlen, so dass sie sich hierauf ohnehin nicht erfolgreich berufen könnte (vgl. 4.). Allein an der Berufung auf die vermeintlichen Befangenheitsgründe, die sich erst aus den Formulierungen des Schulleiters in seinen schriftlichen Bewertungen ergeben, wäre die Klägerin nicht gehindert. 1. Der Zeitraum des Vorbereitungsdienstes der Klägerin war rechtmäßig. Bereits die Länge des Vorbereitungsdienstes von ca. 16,5 Monaten bis zum Erlass des Bescheids über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung am 11. Januar 2017 entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 6 Abs. 2 VSLVO beträgt der Vorbereitungsdienst „regelmäßig“ 18 Monate. Bei längeren Abwesenheiten als sieben Wochen – die Klägerin unterbrach für ca. sieben Monate den Vorbereitungsdienst – kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden (§ 6 Abs. 7 Satz 1 VSLVO), dies ist jedoch nicht verpflichtend. Diese Regelungen belegen damit bereits, dass der Vorbereitungsdienst nicht stets 18 Monate bis zur erstmaligen positiven oder negativen Entscheidung über das Bestehen der Staatsprüfung andauern muss. Ferner bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VSLVO, dass der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages endet, an welchem dem Lehramtsanwärter das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung ausgehändigt oder schriftlich bekannt gegeben wird. Da dies insbesondere auch voraussetzt, dass die unterrichtspraktische Prüfung bestanden wurde (vgl. §§ 23, 27 VSLVO), muss rechtzeitig vor Ablauf der 18 Monate die Ausbildungsnote nach § 17 VSLVO gebildet und die unterrichtspraktische Prüfung nach § 22 VSLVO durchgeführt worden sein. Dies verdeutlicht, dass der Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung nach 16,5 Monaten Dauer des Vorbereitungsdienstes am 11. Januar 2017 nicht verfrüht erlassen wurde, da sich noch der Prüfungszeitraum für die unterrichtspraktische Prüfung hätte anschließen müssen, sofern die Klägerin eine Ausbildungsnote von mindestens ausreichend (4,0) erreicht hätte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 VSLVO). Entsprechend war ausweislich der Angaben des Beklagten auch der Zeitraum ab dem 23. Januar 2017 als Prüfungszeitraum für die unterrichtspraktische Prüfung festgesetzt worden. Auch die Zeitspanne des verlängerten Vorbereitungsdienstes ist rechtmäßig. Der Verweis der Klägerin auf den Beginn des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich parallel zum Schuljahr oder Schulhalbjahr (vgl. § 6 Abs. 1 VSLVO) verfängt nicht, da diese Vorgabe sich nur auf den ursprüngliche Antritt des Referendariats bezieht, jedoch nicht auf eine etwaige Verlängerungsphase für die Wiederholung der Staatsprüfung. Anderenfalls könnte es zu unangemessenen Wartezeiten für Lehramtsanwärter kommen, die nicht kurz vor Schluss, sondern kurz nach Beginn eines jeweiligen Halbjahres (z.B. infolge von Eltern- oder Krankheitszeiten) die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden haben. Allein § 26 Abs. 2 VSLVO enthält zeitliche Vorgaben für die Wiederholungsprüfung, wonach diese sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen und im fünften Monat nach dem Nichtbestehen eine Ausbildungsnote entsprechend § 17 VSLVO zu bilden ist. Diese Vorgaben hielt der Beklagte vorliegend ein, indem die Ausbildungsnote der Klägerin im Juni 2017 festgesetzt wurde, nachdem sie die Staatsprüfung im Januar 2017 erstmals nicht bestanden hatte. 2. Die Unterrichtsbesuche am 8. Mai 2017 und 15. Mai 2017 begründen ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Indem der ursprünglich für den 15. Juni 2017 geplante Unterrichtsbesuch der Fachseminarleiterin F... bereits am 24. April 2017 auf den 8. Mai 2017 vorverlegt wurde, verblieb der Klägerin weiterhin ausreichende Zeit für dessen Vorbereitung. In der VSLVO bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Ankündigung von Unterrichtsbesuchen, weder ob dies überhaupt noch wann dies geschehen müsse (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Februar 2020 – 12 K 180.17 –, juris, Rn. 30). Eine Zeitspanne von etwa zwei Wochen erscheint, nicht zuletzt angesichts des bereits fortgeschrittenen Stadiums der Ausbildung der Klägerin, auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht zu kurz bemessen. Dies gilt auch für die verbleibende weitere Woche zur Vorbereitung auf den Unterrichtsbesuch der Fachseminarleiterin F... am 15. Mai 2017. Angesichts der Vorgabe in der VSLVO, dass die Ausbildungsnote im fünften Monat nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung, vorliegend also im Juni 2017, zu bilden ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 VSLVO), hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass die in der Wiederholungsphase vorgesehenen zwei Unterrichtsbesuche pro Fach (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 4 VSLVO) mit einem gewissen Vorlauf vor der Feststellung der Ausbildungsnote stattfinden müssen, so dass sie sich auf die ungefähren Zeitpunkte der Unterrichtsbesuche ohnehin bereits langfristig einstellen konnte. Auch die Tatsache, dass der Unterrichtsbesuch am 15. Mai 2017 trotz der Erkrankung ihrer Tochter ab dem 11. Mai 2017 stattfand, begründet keinen Verfahrensfehler. Die Klägerin gesteht selbst ein, dass sie diesen Umstand erst im Reflexionsgespräch im Anschluss an den Unterrichtsbesuch erwähnte. Dies entspricht auch den detaillierten und glaubhaften Angaben der Fachseminarleiterin F..., die zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass bei einer entsprechenden Bitte im Vorfeld eine Verschiebung des Besuchs durchaus möglich gewesen wäre. Die Fachseminarleiterinnen waren auch nicht verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bitte hin weitere Unterrichtsbesuche anzubieten, da es keine feste Vorgabe für deren Anzahl im Wiederholungszeitraum gibt und die gesetzlich angedachten zwei Unterrichtsbesuche pro Fach bereits stattgefunden hatten (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 4 VSLVO). Auch die erst am 13. Mai 2017 getroffene Absprache, dass die Fachseminarleiterin F... auch die erste Stunde der geplanten Doppelstunde am 15. Mai 2017 besuchen werde, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Fachseminarleiterin begründete in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass sie auf Basis des zuvor eingereichten Unterrichtsentwurfs der Klägerin zu diesem Entschluss gekommen sei, da die beiden Stunden in direktem Zusammenhang gestanden hätten. Die Klägerin habe die Doppelstunde auch entsprechend ihrem Entwurf gehalten, so dass es – entgegen den nicht weiter substantiierten Behauptungen der Klägerin – offensichtlich auch nicht zu einer (zeitintensiven) Umplanung gekommen sei. Insbesondere stimmte die Klägerin diesem Vorschlag nach eigenen Angaben und ausweislich deren der Fachseminarleiterin auch explizit per Email zu, ohne Einwände zu erheben. Sofern die Klägerin diese Zustimmung als eine „ungewollte und erzwungene Bestätigung“ einordnet, vermag sie aus diesem nicht weiter substantiierten Einwand nichts herzuleiten. Für den Prüfling und sein Verhalten in der Prüfung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rn. 21). Danach darf der Prüfling sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, zum Beispiel einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese später beanstanden (OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 –, juris, Rn. 23, 30f.; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 – 3 K 425.14 –, juris, Rn. 41; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 216). Damit ist der Klägerin die Berufung auf eine etwaig zu kurze Vorankündigung verwehrt. 3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung eines befangenen Prüfers vor. Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 –, juris, Rn. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat (Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 338). Vielmehr bedarf es einer hinreichenden tatsächlichen Basis für ein begründetes Misstrauen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rn. 58; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 21 Rn. 13; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 338). Auf Basis dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit der Prüfer festgestellt werden. Die Hinweise der Klägerin auf eine vermeintliche Diskriminierung infolge ihrer ausländischen Herkunft und ihrer deutschen Sprachkenntnisse bleiben spekulativ. Sie trägt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine rational begründete Besorgnis der Voreingenommenheit der Prüfer rechtfertigen könnten, sondern beschränkt sich auf Mutmaßungen und Empfindungen. Dies belegen bereits ihre Formulierungen in der Begründung des Widerspruchs vom 3. Oktober 2017, die auf ein rein subjektives Erleben hinweisen, das die Klägerin aber nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv nachvollziehbar macht (z.B. „ich vermute“, „Indiz“, „ich wertete dies“, „ich empfand“). Vielmehr konnten die Prüfer in der mündlichen Verhandlung detailliert und anschaulich ihre Angaben aus dem Verwaltungsverfahren konkretisieren, inwiefern die Klägerin große Probleme bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte infolge ihrer sprachlichen Schwächen gehabt habe. So habe sie Sätze zum Teil nicht beendet, für die Schüler unverständliche Fragen gestellt, auf Fragen der Schüler nicht reagiert und Fachbegriffe nicht korrekt verwandt. Dies habe zur zunehmenden Passivität, Frustration und auch Beschwerden der Schüler sowie zu negativen Rückmeldungen der Ausbildungsbetriebe geführt. Es stellt eine Kernkompetenz von Lehrern dar, Inhalte korrekt zu vermitteln und Schüler durch sprachliche Impulse zu aktivieren und motivieren. Dies belegen auch entsprechende Kompetenzfelder in den Bewertungsbögen für die Bildung der Ausbildungsnote im Handbuch Vorbereitungsdienst, das als Handreichung von der Senatsverwaltung herausgegeben wird (6. Auflage, Juli 2017, S. 58ff., z.B. „ist den Schülerinnen und Schülern ein sprachliches Vorbild in Wort und Schrift“, „führt den Unterricht sachlich und fachlich korrekt durch“, „steuert den Unterrichtsprozess zielgerichtet, mit eindeutigen Impulsen“ oder „berücksichtigt Aspekte der Sprachbildung“). Es ist in keiner Weise dargelegt, dass die Prüfer Herkunft und Akzent der Klägerin als solche zum Anlass einer negativen Bewertung machten. Die Kritik an dem Ausdrucksvermögen und Sprachverständnis der Klägerin hatte stets einen inhaltlichen Bezug zum legitimen Kriterium der Sprachkompetenz. Der erfolgreiche Studienabschluss der Klägerin sowie der Erwerb eines Sprachzertifikats mit dem Niveau C2 hindern die Prüfer nicht daran, zu bewerten, wie die Klägerin diese theoretischen Kenntnisse in der Unterrichtspraxis (sprachlich) umsetzt. Sofern die Klägerin behauptet, die Prüfer hätten eine perfekte Sprachbeherrschung von ihr verlangt, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Auch die weiteren Argumente für die Voreingenommenheit der Prüfer außerhalb einer etwaig überzogenen Sprachkritik begründen keine berechtigte Besorgnis der Befangenheit. Sofern die Klägerin verschiedene organisatorische Maßnahmen des Schulleiters als Resultat und Beweis seiner Voreingenommenheit anführt, handelt es sich erneut um subjektive und nicht weiter tatsächlich belegte Mutmaßungen. Der Schulleiter schilderte in der mündlichen Verhandlung ausführlich, nachvollziehbar und glaubhaft, dass die intensive Anleitung durch Betreuungslehrer nicht Folge des Misstrauens gegenüber der Klägerin war, sondern vielmehr eine Hilfestellung für sie darstellen sollte, da zahlreiche Schwierigkeiten bei der Vermittlung von Unterrichtsinhalten und im Verhältnis zu Kollegen bzw. Schülern bestanden hätten. Der Schulleiter berichtete auch detailliert von dem gemeinsam mit dem Hauptseminarleiter Ende 2015 mit der Klägerin geführten Gespräch, in welchem mit der Klägerin die Möglichkeit der Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes diskutiert worden sei, damit diese ihre, insbesondere fachspezifischen, Sprachfähigkeiten vor Ablegung der Staatsprüfung verbessern könne. Der Vorschlag habe mithin keinen diskriminierenden Charakter gehabt, sondern sei Resultat der Sorge um die Erfolgsaussichten der Klägerin im Hinblick auf die Staatsprüfung gewesen. Die Klägerin habe sich in diesem Gespräch auch offen für diesen Vorschlag gezeigt und in der Folge tatsächlich für etwa sieben Monate das Referendariat unterbrochen. Nach ihrer Rückkehr habe sie berichtet, zwar keinen Sprachkurs absolviert, jedoch an einer Privatschule unterrichtet zu haben. Es ist weiterhin nachvollziehbar und jedenfalls kein Beleg für seine etwaige Voreingenommenheit, dass der Schulleiter nicht jede der zahlreichen Beschwerden über die Leistungen der Klägerin seitens Schülern, Lehrerkollegen und Ausbildungsbetrieben an diese unmittelbar weitergeleitet habe, sondern sie mit deren inhaltlichen Aussagen in Gesprächen konfrontiert habe. Der Schulleiter durfte diesen Weg für geeigneter und erfolgversprechender im Hinblick auf das Selbstvertrauen und die Souveränität der Klägerin erachten. Er schilderte auch glaubhaft, bei den anderen am Schulleben Beteiligten um Verständnis für die Klägerin geworben und deren Kritik nicht vorbehaltlos übernommen zu haben, sondern ihre Hintergründe erfragt zu haben, nicht zuletzt da er wisse, dass Schüler mitunter nicht sehr verständnisvoll seien und Schwächen von Lehrkräften auszunutzen wüssten. Dies zeugt von einer reflektierten, ausgewogenen und fürsorglichen, jedoch nicht von einer voreingenommenen Haltung des Schulleiters. Er berichtete zudem detailliert von verschiedenen Maßnahmen, die er im Laufe des Vorbereitungsdienstes ergriffen habe, um die Klägerin zu unterstützen (z.B. Abteilungs- und Klassenwechsel, Betreuung durch erfahrene Lehrer, Zuweisung wenig problematischer Klassen). Es erscheint objektiv nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Verhalten des Schulleiters Besorgnis zur Befangenheit geben sollte. Es entspricht vielmehr dem gesetzlichen Leitbild des Schulleiters, der gemäß § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) dazu verpflichtet ist, auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken und die Lehrkräfte zu beraten. Es erscheint auch spekulativ, aus der Anwesenheit des Schulleiters in Unterrichtsbesuchen der Fachseminarleiterinnen einen Anhaltspunkt für eine Beeinflussung dieser zu erblicken, insbesondere da der Schulleiter sich nach § 69 Abs. 4 SchulG über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit informieren muss und § 69 Abs. 5 SchulG vorsieht, dass der Schulleiter die schulische Ausbildung der Lehramtsanwärter fördert und sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung informiert. Sofern die Klägerin vorträgt, der Schulleiter habe nicht auf das Abspielen rassistischer Lieder gegenüber ihr reagiert, bleibt dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert im Hinblick auf die konkreten Umstände des Vorfalls und die Benachrichtigung des Schulleiters. Dieser schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er von diesem Vorwurf erst durch die Widerspruchsbegründung der Klägerin und damit zu einem Zeitpunkt erfahren habe, als er bereits nicht mehr Schulleiter an der O... gewesen sei und somit auch keine weiteren Nachforschungen habe anstellen können. Auch die Vorwürfe, der Schulleiter habe ihre Autorität untergraben, nicht in Konflikten mit Schülern vermittelt sowie bewusst ihr kritisch gegenüberstehende Lehrer als Betreuer zur Seite gestellt, konkretisiert die Klägerin in keiner Weise. Der Schulleiter erläuterte vielmehr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass erfahrene und bewährte Lehrkräfte die Betreuung der Klägerin übernommen hätten und begründete, weshalb im Einzelfall persönliche und dienstliche Gründe dem Einsatz einer „Wunschbetreuerin“ der Klägerin (F...), die insbesondere bereits anderweitige Schulprojekte verantwortet habe, entgegengestanden hätten. Auch die Fachseminarleiterinnen schilderten glaubhaft, am Ausbildungserfolg der Klägerin interessiert gewesen zu sein und entsprechend agiert zu haben. So habe die Fachseminarleiterin F... zum Beispiel zu Beginn der Wiederholungsphase intensiv mit der Klägerin über ihre Erwartungen an das neue Fachseminar kommuniziert und ihr nach dem ersten Unterrichtsbesuch bei ihr ein Protokoll der Reflexionsergebnisse zur Orientierung für den zweiten Unterrichtsbesuch erstellt, da sie bemerkt habe, dass die Klägerin sich selbst keine Notizen angefertigt hatte. Die Fachseminarleiterin F... habe ihr Muster für Unterrichtsentwürfe zur Verfügung gestellt. Der klägerischen Vermutung, dass der Schulleiter die Fachseminarleiterinnen in ihrer unabhängigen Bewertung der Klägerin beeinflusst habe, treten die Fachseminarleiterinnen nachdrücklich und glaubhaft entgegen. Sofern die Klägerin den Vorwurf der Befangenheit schließlich auf die Formulierungen in den schriftlichen Bewertungen des Schulleiters stützt, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Äußerungen unsachlicher oder verletzender Art sind im Einzelfall zwar geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings reichen vereinzelte drastische oder unsensible Ausdrucksweisen nicht aus, sofern die Kritik weiterhin inhaltliche Bezüge aufweist und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36/11 –, juris, Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2012 – 9 A 1156/11 –, juris, Rn. 40; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 342). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe geben die Äußerungen des Schulleiters keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine feindselige Haltung gegenüber der Klägerin oder eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit. Der Vorwurf in seinem Gutachten über den Ausbildungsstand vom 10. Juni 2017, die Klägerin habe „dreiste Forderungen“ unter Missachtung der „Regeln der Höflichkeit“ an die betreuenden Lehrkräfte gestellt, steht in klarem inhaltlichen Bezug zur sachlichen Kritik, dass sie noch spätabends und nach dem vereinbarten Abgabetermin mangelhafte Materialien bei den betreuenden Lehrkräften eingereicht und deren Überarbeitung durch diese bis zum nächsten Tag gefordert habe. Weiterhin bezeichnet der Schulleiter die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen ihre Bewertung in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 10. November 2017 unter anderem als „anmaßend“ und „ungeheuerlich“. Diese harschen, aber keineswegs beleidigenden Formulierungen beziehen sich bereits nicht auf die Leistung der Klägerin, sondern ihren Sachvortrag im Verwaltungsverfahren. Unabhängig davon ist darin jedenfalls keine verbale Entgleisung zu erblicken, die für eine fehlende Gelassenheit und Objektivität des Schulleiters sprechen könnte. 4. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die Klägerin sich selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Rügeobliegenheit hierauf weitgehend nicht mehr erfolgreich berufen könnte. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N. und für eine Lehramtsprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 30.16 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 17ff.). Es oblag also der Klägerin, die Prüfungskommission, die zugewiesene Ausbildungsschule oder den Beklagten von etwaigen Verfahrensfehlern unverzüglich zu informieren, damit rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Zudem wäre sie nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Defizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern hätte diese deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a). Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 19). Der für eine „unverzügliche“ Rüge zur Verfügung stehende Zeitraum bemisst sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Die Berufung auf die rechtswidrige Festlegung des Ausbildungszeitraums bis zum erstmaligen Nichtbestehen sowie in der Verlängerungsphase mit Schreiben vom 26. Mai bzw. 8. Juni 2017 erfolgte nicht mehr unverzüglich, da beide Zeiträume jedenfalls im Januar 2017 bereits bekannt waren. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass zu dem Zeitpunkt dieser Rügen der hier streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juni 2017 noch nicht erlassen war, da Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit auch die rechtzeitige Korrektur etwaiger Verfahrensmängel ist und ein viermonatiges Absolvieren des verlängerten Vorbereitungsdienstes dem entgegensteht. Auch wenn die Reichweite der Rügeobliegenheit im Einzelnen umstritten ist, liegt hier kein Fall vor, bei dem eine alleinige Verantwortung des Beklagten bestünde und eine Rügeobliegenheit des Prüflings unzumutbar wäre, wie etwa bei der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Grundlagen einer Prüfung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2015 – 9 S 2309/13 –, juris, Rn. 35). Die Länge des Vorbereitungsdienstes stellt zwar eine in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende organisatorische Frage dar, bei denen der Umfang der Rügeobliegenheit eher restriktiv zu handhaben ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 217). Solche objektiven organisatorischen Aspekte unterscheiden sich etwa von äußeren Einwirkungen auf die Prüfung, bei denen das subjektive Empfinden des Prüflings mitentscheidend ist. Dennoch ist jedenfalls im hiesigen Sonderfall eines mehrere Monate andauernden Prüfungszeitraums anzunehmen, dass der Prüfling den etwaigen Mangel einer fälschlich berechneten Zeitspanne rechtzeitig erkennen, seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfassen und zumutbar ohne Zeitdruck (anders als etwa in schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder mündlichen Prüfungen) entscheiden kann, ob er diesen geltend machen will. Auch die vermeintlichen Verstöße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Zusammenhang mit den Unterrichtsbesuchen am 8. Mai und 15. Mai 2017 machte die Klägerin nicht rechtzeitig geltend. Sie selbst bestätigt die Angaben der Fachseminarleiterin F..., erst in der Reflexion – und damit nach dem Unterrichtsbesuch am 15. Mai 2017 – von der Erkrankung der Tochter berichtet zu haben (vgl. B.II.2.). Zudem stimmte sie dem Unterrichtsbesuch auch in der ersten Stunde ausdrücklich zu (vgl.B.II.2.). Die Klägerin trägt zudem nichts dazu vor, inwiefern sie vor dem Unterrichtsbesuch durch die Fachseminarleiterin F... am 8. Mai 2017 gerügt habe, dass dessen Vorziehung, die seit dem 24. April 2017 bekannt gewesen war, rechtswidrig gewesen wäre. Schließlich rügte die Klägerin die Umstände, aus denen sich während ihres Vorbereitungsdienstes die vermeintliche Befangenheit der Prüfer ergeben solle, insbesondere die etwaigen Diskriminierungen, nicht rechtzeitig. Erkennt der Prüfling die Umstände, aus der sich die Befangenheit des Prüfers ergibt, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d. h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 347). Der Prüfling darf nicht zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 347 m.w.N.). Vorliegend wandte sich die Klägerin zwar im Juli 2016 an den Personalrat sowie die Senatsverwaltung, jedoch bezog sich ihr Vorbringen damals nur auf eine Diskriminierung durch die ehemaligen Fachseminarleiterinnen F... und F..., wie die Klägerin selbst zugibt. Sofern sie angibt, dass sie nur die Auswechslung der damaligen Fachseminarleiterinnen angestrebt habe, da ein Schulwechsel zu einer Mehrbelastung geführt hätte, ändert dies nichts daran, dass sie vor dem endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung keine Befangenheitsvorwürfe gegen die hiesigen Prüfer vorgebracht und insbesondere keinen Antrag dahingehend gestellt hat, dass das Prüfungsverfahren nicht mit diesen, sondern anderen Prüfern fortgesetzt werden solle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verbietet es jedoch, der Klägerin auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 1163/91 –, juris, Rn. 28ff.). Einzig die Befangenheitsvorwürfe, die die Klägerin auf die Äußerungen des Schulleiters in seinen schriftlichen Bewertungen ihrer Prüfungsleistung stützt, konnte sie noch rechtzeitig nach der streitgegenständlichen Nichtbestehensentscheidung erheben. Diese greifen, wie dargestellt, jedoch inhaltlich nicht durch. III. Es liegen auch keine relevanten Bewertungsfehler vor, so dass auch keine Neubewertung des Ausbildungsstands der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 VSLVO in Betracht kommt. Die Ausbildungsnote ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, so dass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 68). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Ausbildungsstands der Klägerin frei von Bewertungsfehlern. 1. Die Bewertungen enthalten ausreichende Begründungen, so dass die Klägerin nicht daran gehindert war, substantiierte Einwände im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorzubringen. Die Gutachter verwendeten für ihre Bewertung des Ausbildungsstands nach § 17 VSLVO Vordrucke aus dem Handbuch Vorbereitungsdienst. Diese Vordrucke enthalten insbesondere eine Liste von Kompetenzen (Standards). Bei diesen handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich sind und nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 23ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 17ff.) ist aber geklärt, dass eine derartige Ausgestaltung einer Beurteilung, die sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Basis einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränkt, rechtlich zulässig ist. Dies gilt jedenfalls, sofern – wie vorliegend – die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 31.16 –, juris, Rn. 8). Vor dem Hintergrund der Erläuterungen der abgefragten Kompetenzstandards im Handbuch Vorbereitungsdienst (a.a.O., S. 81ff.) und der Definition der Ausbildungsnoten in § 17 Abs. 1 VSLVO ist es auch unschädlich, dass die Kompetenzstandards (verschiedene Ausprägungsgrade) und die Ausbildungsnoten (Noten 1,0 bis 6,0) nicht identischen Bewertungsschemata unterliegen, da die textlichen Beschreibungen eine hinreichend nachvollziehbare „Übersetzung“ erlauben. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass sowohl die Fachseminarleiterinnen als auch der Schulleiter ihre Benotung nicht nur auf die standardisiert im Ankreuzverfahren abgefragten Kompetenzen stützen, sondern jeweils um eine textliche Begründung in Gestalt einer zusammenfassenden Einschätzung ergänzen. Dabei fallen zwar die zusammenfassenden Einschätzungen der Fachseminarleiterinnen im Anschluss an das Gutachten zum Ausbildungsstand kurz aus, jedoch haben beide im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bildung der Ausbildungsnote auch Halbjahresgutachten nach § 15 VSLVO erstellt, die sich auf den Wiederholungszeitraum der Klägerin beziehen und ebenfalls über diesen Auskunft geben. Infolge dieses unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Konnexes zu den Ausbildungsgutachten konnte die Klägerin auch aus diesen Halbjahresgutachten Rückschlüsse auf die Hintergründe ihrer Beurteilung ziehen. Bereits in ihrer ausführlichen Begründung des Widerspruchs vom 3. Oktober 2017 setzte sich die Klägerin mit zahlreichen der dort enthaltenen Kritikpunkte an ihrer Leistung auseinander. Dies belegt, dass die vorliegenden Bewertungen es der Klägerin in der Gesamtschau ermöglichten, diese zu überprüfen und hierzu Stellung zu nehmen. Es können zudem nicht Darlegung und Nachweis sämtlicher tatsächlicher Vorgänge verlangt werden, die diesen Werturteilen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 24). Dies würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46). Der Beurteilungsspielraum der Prüfer wirkt sich bereits insofern bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen aus, als Darlegung und Nachweis einzelner Tatsachen als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht verlangt werden können, solange der Beurteilende nicht erkennbar und ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge Bezug nimmt (VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris, Rn. 27). Jedoch muss der Beurteilende seine Wertungen im weiteren Verfahren auf Verlangen durch Erläuterungen (z.B. Angabe einzelner tatsächlicher Vorgänge, Konkretisierungen der Werturteile) rechtlich nachvollziehbar machen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 25). Die grundlegenden Gedankengänge, die zu einer Bewertung geführt haben, müssen deutlich werden (VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 63). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Schulleiters und der Fachseminarleiterinnen in den ursprünglichen Gutachten sowie den Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren (zu einer solchen Gesamtschau hinsichtlich des Begründungserfordernisses bei Lehrerprüfungen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2020 – 19 A 110/19 –, juris, Rn. 8ff.). Der Vorwurf der Klägerin einer fehlenden Plausibilisierung der Bewertung verfängt damit nicht. Die Gutachter schildern wesentliche Argumente für die Benotung der Klägerin, indem sie ihre Leistung wertend beschreiben oder konkrete Sachverhalte schildern, wobei beides legitime Wege zur Substantiierung der Bewertung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, juris, Rn. 25). Sowohl die Fachseminarleiterinnen als auch der Schulleiter vermochten die in ihren schriftlichen Äußerungen gezogenen Schlussfolgerungen zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zu erläutern. Mit der Note „mangelhaft“ wird eine Leistung beschrieben, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (§ 17 Abs. 1 VSLVO). Eine Bewertung mit mangelhaft setzt mithin nicht voraus, dass der Leistungsstand nicht behebbare Mängel oder keinerlei positive Aspekte aufweist, solange das Gesamturteil insgesamt die Notengebung rechtfertigt (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 67). Bei den 27 abgefragten Kompetenzen schätzt die Fachseminarleiterin F... zwei als „vorhanden“, zehn als „im Ansatz vorhanden“ und 15 „als kaum vorhanden“ (als schwächste Ausprägung) ein. Die Fachseminarleiterin F... bewertet die Standards drei Mal mit „vorhanden“, acht Mal mit „im Ansatz vorhanden“ und 16 Mal mit „kaum vorhanden“. Der Schulleiter beurteilt die bei ihm abgefragten 21 Kompetenzen vier Mal mit „im Ansatz vorhanden“ und 17 Mal mit „kaum vorhanden“. Diese eindeutigen Einschätzungen der Kompetenzen plausibilisieren bereits die jeweiligen Gesamtbewertungen des Ausbildungsstands mit der Note mangelhaft (5,0). Infolge der Einheitlichkeit dieses Leistungsbilds fallen die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils auch geringer aus. Dabei gilt es zu beachten, dass auch das Ausprägungsmerkmal „im Ansatz vorhanden“ keine Leistung beschreibt, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und damit mit der Note ausreichend (4,0) zu bewerten wäre. Vielmehr wird mit dem Bezug auf lediglich „im Ansatz“ vorhandene Kompetenzen eher ein an der Note mangelhaft (5,0) angesiedelter Leistungsstand charakterisiert, so dass das Gesamturteil der Gutachter auch vor diesem Hintergrund folgerichtig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2019 – 12 K 504.18 –, EA S. 8; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris, Rn. 36). 2. Auch im Übrigen sind keine Bewertungsfehler festzustellen. a) Die Klägerin bringt bereits keine substantiierten Einwände gegen ihre Bewertung durch die Fachseminarleiterin F... vor. Wie dargestellt plausibilisiert bereits das eindeutige Ergebnis der Einschätzung der standardisierten Kompetenzen die Bewertung der Fachseminarleiterin. Ihre weiteren Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigen die Ausbildungsnote in nachvollziehbarer Weise, indem gewichtige Schwächen in der Leistung der Klägerin aufgezeigt werden. So habe die von der Klägerin angewandte Methode im Unterrichtsbesuch am 8. Mai 2017 (Lektüre von Originalgesetzestexten) nicht dem Kompetenzstand der betroffenen Schüler entsprochen, die überfordert gewesen seien. Es hätten angemessene Hilfestellungen gefehlt. Die Klägerin sei sich der Überforderung der Schüler sogar im Vorfeld bewusst gewesen und habe dennoch einen solchen Ansatz gewählt, was im Hinblick auf die zentrale Lehrerkompetenz, lernstandsadäquate Materialien und methodische Ansätze zu wählen, ein gewichtiges Defizit darstelle. Sie habe auch im Nachgang ihre Leistung stets unzureichend reflektiert, beispielsweise habe sie die Verwendung von Gesetzestexten im Original mit der unzutreffenden Angabe gerechtfertigt, dass dies eine Vorgabe der Fachseminarleiterin gewesen sei. Sie habe sich weder einsichts- noch kritikfähig in den Nachbesprechungen gezeigt. Zudem habe sie gewichtige Mängel bei der Strukturierung des Unterrichts und der Herstellung einer angemessenen Unterrichtsatmosphäre gezeigt. So habe sie zum Beispiel eine am Thema des Unterrichts vorbeigehende Diskussion der Schüler nicht eingebremst oder gelenkt. Arbeitsaufträge hätten zum Teil gefehlt oder seien nicht durchgesetzt worden, zum Beispiel gegenüber einem Schüler, der sich ihrer Vorgabe einer Gruppenarbeit schlicht verweigert habe. Es seien erhebliche disziplinarische Verstöße in ihrem Unterricht aufgetreten, denen sie in keiner Weise begegnet sei, etwa die Nutzung von Handys für unterrichtsfremde Zwecke, u.a. zum Spielen. Die Fachseminarleiterin habe wiederholt den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin Vorgänge im Klassenraum nicht ausreichend wahrnimmt, beispielsweise starke Unruhe beim Rest der Klasse, während sie mit einigen wenigen Schülern diskutierte. Ihre Sprachkompetenz sei mangelhaft. Diesen detailliert begründeten und mit Beispielen belegten Einschätzungen der Fachseminarleiterin tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Sofern die Klägerin die wertenden Schlussfolgerungen der Fachseminarleiterin F... in Zweifel zieht, setzt sie damit in unzulässiger Weise schlicht ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Fachseminarleiterin. Dies gilt etwa für ihre Einschätzung, dass die von ihr verwendeten Illustrationen eine geeignete Hilfestellung zum Verständnis der Gesetzestexte gewesen seien und die themenfremde Diskussion eine hohe Schüleraktivierung bedeutet habe. Ihre Angabe, keine mit dem Handy spielende Schülerin bemerkt zu haben, entkräftet den Vorwurf fehlender Kontrolle des Schülerverhaltens nicht. Die Einordnung der Leistungen betrifft den Kernbereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, der von den persönlichen Einschätzungen, Erfahrungen und Eindrücken des Prüfers geprägt ist. Die gerichtliche Kontrolldichte erlaubt es nicht, diese Wertungen durch die eigene Einschätzung der Klägerin oder des Gerichts zu ersetzen. Dies gilt infolge des Grundsatzes der Chancengleichheit auch für den vorliegenden Fall der letzten Wiederholungsmöglichkeit (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 2011 – 7 ZB 11.1320 –, juris, Rn. 14). Die Klägerin trägt nicht substantiiert vor, inwiefern die Fachseminarleiterin ihren Bewertungsspielraum überschritten habe, indem sie etwa von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Insbesondere schilderte die Fachseminarleiterin F... glaubhaft und anschaulich in der mündlichen Verhandlung, dass die sprachlichen Schwächen der Klägerin zwar evident gewesen seien, aber für sie andere Punkte im Vordergrund gestanden hätten, so dass nicht von einer sachfremden Überbetonung dieses legitimen (vgl. B.II.3.) Kriteriums auszugehen ist. b) Auch im Hinblick auf die Bewertung durch die Fachseminarleiterin F... sind keine Bewertungsfehler erkennbar. Diese begründet ihre Ausbildungsnote eingehend. Hierbei zeigen sich auch zahlreiche Parallelen zu den von der Fachseminarleiterin F... konstatierten Schwächen. So habe die im Unterrichtsbesuch am 15. Mai 2015 angewandte Methode eines komplementären Partnerpuzzles, bei denen sich die Ergebnisse der Schülergruppen ergänzen sollten, infolge der fehlenden Abhängigkeiten der erarbeiteten Ergebnisse nicht funktioniert. Die Klägerin habe den Kompetenzstand der Schüler unzureichend analysiert. Ihr Medieneinsatz sei defizitär, zum Beispiel seien gezeigte Rechnungsbelege nicht lesbar gewesen. Es habe zahlreiche disziplinarische Verstöße gravierender Art gegeben, denen die Klägerin nur vereinzelt entgegengetreten sei. So hätten Schüler geschlafen, in großer Zahl zwischenzeitlich den Raum verlassen, mit dem Handy gespielt oder Süßigkeiten konsumiert. Die inhaltlich und sprachlich schwer verständlichen Impulse der Klägerin hätten dazu geführt, dass die Schüler zunehmend demotiviert und desinteressiert gewesen seien. Die Klägerin habe Begriffe teils falsch verwendet, wobei gerade im Fach Betriebliches Rechnungswesen/Controlling eine korrekte Verwendung von Fachbegriffen essentiell sei. Sie habe große Schwächen in der Kommunikation mit Schülern gehabt, zum Beispiel habe sie Fragen zum Teil schlicht ignoriert. Auch hier setzt die Klägerin im Ergebnis verschiedentlich nur ihre Wertung an die Stelle dieser Einschätzungen durch die Fachseminarleiterin, sofern sie ausführt, dass Methodik, Medieneinsatz und Kompetenzvermittlung gelungen gewesen seien. Damit zeigt sie aber gerade nicht relevante Bewertungsfehler auf. Indem sie vorgeblich hohe Temperaturen und vorangegangene Abschlussprüfungen der Schüler für deren Desinteresse und Unruhe in der Klasse verantwortlich macht, gesteht sie die Befunde der Fachseminarleiterin hinsichtlich der mangelnden Schüleraktivierung letztlich ein. Es ist auch nicht bewertungsfehlerhaft, dass die Fachseminarleiterin keine bessere Note infolge der erst nach dem Unterrichtsbesuch bekannt gegebenen Erkrankung der Tochter vergeben hat. Unabhängig davon, dass die Ausbildungsnote auf einem Gesamteindruck der in der Wiederholungsphase im Fachseminar sowie den Unterrichtsbesuchen gezeigten Leistungen beruht – und damit nicht allein auf dem Unterrichtsbesuch am 15. Mai 2017 –, ist eine solche nachträgliche Veränderung des Bewertungsmaßstabs nicht zulässig. Es hätte der Klägerin für den Fall einer Prüfungsunfähigkeit offen gestanden, von der Prüfung zurückzutreten, doch von ihr hingenommene Einschränkungen der Prüfungsfähigkeit dürfen nicht zu einer (nachträglichen) Besserbewertung der gezeigten Leistung führen (vgl. zur Trennung von Verfahrens- und Bewertungsebene OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 14 A 2189/09 –, juris, Rn. 40ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 500). Dies gebietet auch der Grundsatz der Chancengleichheit. c) Auch die Bewertung durch den Schulleiter lässt keine Bewertungsfehler erkennen. Der Schulleiter schilderte bereits mehrere Schwächen im Gutachten über den Ausbildungsstand, die sowohl die Zusammenarbeit der Klägerin mit den Lehrerkollegen als auch die Unterrichtstätigkeit der Schülerin betreffen. Diese konkretisierte er anschaulich und detailliert in der mündlichen Verhandlung. So habe die Klägerin Abgabetermine für Unterrichtsentwürfe nicht eingehalten und deren Verbesserung durch Lehrerkollegen noch in den Abendstunden eingefordert. Sie habe sich nicht in das Kollegium und das Schulleben integriert. Ferner habe sie die Möglichkeit von Hospitationen unzureichend wahrgenommen. Lehrerkollegen berichteten von einer deutlich zu großzügigen Notenvergabe durch die Klägerin, woraufhin der Schulleiter festgestellt habe, dass die Klägerin mit den Vorgaben zur Gestaltung und Bewertung von Prüfungsaufgaben nicht vertraut gewesen sei. Die zahlreichen Beschwerden über die Klägerin von Schülern, Kollegen und Ausbildungsbetrieben hätten nicht zu einer kritischeren Selbstreflexion ihrer Leistungen geführt. Die Klägerin trägt wiederum überwiegend nur zu einer etwaigen Befangenheit des Schulleiters vor (vgl. hierzu B.II.3.). Der fachlichen Kritik des Schulleiters an ihren Kompetenzen tritt sie jedoch gar nicht oder nicht substantiiert entgegen. Insbesondere ist es auch legitim, dass der Schulleiter eine übergreifende, auch das sonstige Schulleben und Rückmeldungen der daran beteiligten Personen umfassende Perspektive einnimmt (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 –, juris, Rn. 30). Sofern die Klägerin vorträgt, dass die von ihm angeführten Kritikpunkte keine Entsprechung im standardisierten Kompetenzfragebogen fänden, erschließt sich bereits nicht, inwiefern hierin ein Bewertungsfehler zu erblicken wäre, da der Fragebogen keine abschließende Auflistung enthält. Unabhängig davon lassen sich die angeführten Beispiele (Pünktlichkeit und Integration in den Lehrerverbund) ohne weiteres abgefragten Kompetenzen zuordnen (z.B. „erledigt Aufgaben gewissenhaft und termingerecht“ und „arbeitet konstruktiv im Team“). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Klägerin trat am 2. Februar 2015 in die schulpraktische Ausbildung ein und strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen an (Fächer: Wirtschaft und Verwaltung; Betriebliches Rechnungswesen/Controlling). Als Ausbildungsschule wurde ihr die O... zugewiesen. Von Mitte Januar bis Mitte August 2016 unterbrach die Klägerin den Vorbereitungsdienst. Im Januar 2017 bestand sie die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht, da ihre Ausbildungsnote mit mangelhaft (5,0) festgesetzt wurde. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) ihren Vorbereitungsdienst und die Klägerin wechselte die Fachseminare. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (befriedigend, 3,5) und „Erziehen und Innovieren“ (ausreichend, 4,0) wurden für den Wiederholungsversuch anerkannt. Die im Rahmen dieses Wiederholungsversuchs vorgelegten Gutachten des Schulleiters H... (10. Juni 2017), der Fachseminarleiterin für Betriebliches Rechnungswesen/Controlling F... (10. Juni 2017) und der Fachseminarleiterin für Wirtschaft und Verwaltung F... (10. Juni 2017) bewerteten den Ausbildungsstand der Klägerin jeweils mit mangelhaft (5,0). Für die Erstellung der Gutachten nutzten die Gutachter standardisierte Beurteilungsbögen, die ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen festgelegter Kompetenzen (Standards) vorsahen. Alle Gutachter machten von der im Beurteilungsbogen vorgesehenen Option Gebrauch, zusätzlich eine individuelle textliche Begründung für die abschließend vergebene Note anzufügen. Die Fachseminarleiterinnen erstellten zudem kurz vor der Festsetzung der Ausbildungsnote sogenannte Halbjahresgutachten über den Ausbildungsstand der Klägerin. Aus den drei Noten der Prüfer errechnete der Seminarleiter die Ausbildungsnote der Klägerin, setzte diese am 14. Juni 2017 mit mangelhaft (5,0) fest und teilte sie der Klägerin am 16. Juni 2017 mit. Mit Bescheid vom 19. Juni 2017, zugestellt am 20. Juni 2017, teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen infolge ihrer abermaligen Ausbildungsnote von mangelhaft (5,0) endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017, zugestellt am 5. Juli 2017, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Es lägen Verfahrensfehler vor. So habe sie bereits mit Schreiben vom 26. Mai und 8. Juni 2017 mitgeteilt, dass der Vorbereitungsdienst bis zum ersten Nichtbestehen der Staatsprüfung im Januar 2017 zu kurz gewesen sei (16,5 statt der gesetzlich vorgesehenen 18 Monate) und sich dieser Mangel auch in der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes für den Wiederholungsversuch fortgesetzt habe, da der Wiederholungsversuch bereits im Januar 2017 begonnen und der Klägerin damit entgegen den gesetzlichen Vorgaben kein volles Schulhalbjahr zur Verfügung gestanden habe. Weiterhin hätten die Abläufe der Unterrichtsbesuche der Fachseminarleiterin F... am 8. Mai 2017 und der Fachseminarleiterin F... am 15. Mai 2017 gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. So sei der Unterrichtsbesuch von F... ursprünglich für den 15. Juni 2017 vorgesehen gewesen und erst am 24. April 2017 auf den 8. Mai 2017 vorgezogen worden, was ihre Vorbereitungszeit stark verkürzt habe. In der Folge sei auch die Vorbereitungszeit für den Unterrichtsbesuch von F... am 15. Mai 2017 unangemessen kurz gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter ab dem 11. Mai 2017 erkrankt und auf die Betreuung durch die Klägerin angewiesen gewesen sei. Zudem habe die Fachseminarleiterin F... erst zwei Tage vor dem Unterrichtsbesuch angekündigt, dass dieser auch in der ersten und nicht wie vorher geplant nur in der zweiten Stunde der Doppelstunde stattfinden solle. Dies habe eine kurzfristige Umplanung der Klägerin erfordert, die für die erste Stunde eigentlich eine ausführliche Wiederholung des bisherigen Stoffes eingeplant gehabt hätte, da sie die Klasse erst kurz zuvor kennen gelernt habe und zunächst deren Kompetenzstand habe herausarbeiten wollen. Sie fühle sich zudem infolge ihrer ethnischen Herkunft durch alle Prüfer diskriminiert. Dies sei insbesondere auch durch Kritik an ihrer Aussprache und ihren Sprachkenntnissen zum Ausdruck gekommen. Der Schulleiter habe ihr infolge etwaiger Sprachschwächen die Eignung als Lehrerin abgesprochen und ihr zu einem Abbruch des Referendariats geraten. Dabei dürften ein Akzent und fehlendes Muttersprachler-Niveau kein Anlass für Diskriminierung sei, da sie die deutsche Sprache in ausreichendem Maße (Niveau C2) beherrsche. Auch die Fachseminarleiterinnen hätten eine perfekte Sprachbeherrschung von ihr verlangt. Der Schulleiter habe sie zudem im Stich gelassen, indem er bei Problemen mit Klassen nicht vermittelt habe, etwa als eine Klasse rassistische Lieder gegenüber ihr abgespielt habe, und ihr den Beschwerdebrief einer Klasse bzw. weitere Beschwerden Dritter über die Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht habe. Er habe Autorität und Glaubwürdigkeit der Klägerin gegenüber Schülergruppen untergraben und ihr bewusst Lehrer beiseite gestellt, die ihr ablehnend gegenüber aufgetreten seien. Sie habe zudem den Eindruck gewonnen, dass die überwiegende Anwesenheit des Schulleiters bei den Unterrichtsbesuchen der Fachseminarleiterinnen dazu gedient habe, deren Bewertung negativ zu beeinflussen. Die Bewertungen der Fachseminarleiterinnen in den Halbjahresgutachten zum Stand der Kompetenzentwicklung seien zudem verzerrend und unangemessen, da die Stärken der Klägerin nicht hinreichend beachtet und Schwächen überbetont worden seien. Im Rahmen des Unterrichtsbesuchs am 8. Mai 2017 habe sie entsprechend der Vorgabe der Fachseminarleiterin F...Gesetzestexte im Original verwandt und diese mit Illustrationen anschaulich dargestellt. Die Schüler seien damit auch zu Ergebnissen gelangt, so dass keine Schwächen im Anforderungsniveau oder bei der Methodenwahl erkennbar seien. Sie habe den Unterricht in dieser Stunde auch hinreichend gesteuert und im Sinne der Aktivierung bewusst eine breite Diskussion zugelassen. Es habe zudem keine disziplinarischen Verstöße gegeben, insbesondere habe sie nicht bemerkt, dass eine Schülerin mit dem Handy gespielt hätte. Auch bezüglich des Unterrichtsbesuchs von F... am 15. Mai 2017 seien Themenwahl, Methodik und Medieneinsatz sinnvoll gewesen. Es sei auch nicht zu einem Frontalunterricht gekommen. Unterrichtsatmosphäre und -führung seien ebenfalls gut gewesen. Sofern Unruhe aufgekommen sei, habe dies an den hohen Temperaturen (40 Grad) sowie der mangelnden Konzentration der Schüler infolge der Abschlussprüfungen eine Woche zuvor gelegen. Zudem seien die kurzfristige Ankündigung des Unterrichtsbesuchs auch in der ersten Stunde sowie die Erkrankung ihrer Tochter nicht hinreichend bei der Bewertung berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018, zugestellt am 23. Januar 2018, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit der Prüfer beschränke sich das Vorbringen der Klägerin auf bloße Vermutungen und Behauptungen. Es gebe keinerlei Rechtfertigung im Tatsächlichen für dieses rein subjektive Empfinden der Klägerin. Sofern die Klägerin Ausbildungsbedingungen kritisiere, habe sie dies jedenfalls nicht rechtzeitig getan. Ferner sei die Ausbildungsnote einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, die als Akt wertender Erkenntnis des Ausbilders nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten überprüfbar sei. Bewertungsfehler seien in den Gutachten nicht erkennbar. Die Gutachten über den Ausbildungsstand stellten allesamt erhebliche Defizite der Klägerin fest. Die im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen jeweils eigenständig verfassten Stellungnahmen der Prüfer im Widerspruchsverfahren enthielten ebenfalls nachvollziehbare Begründungen und belegten, dass die Klägerin lediglich ihre eigene subjektive Wahrnehmung an die Stelle der Einschätzungen der Prüfer gesetzt habe. In diesen Stellungnahmen wiesen die Fachseminarleiterinnen die Vorwürfe einer etwaigen Beeinflussung ihrer Bewertung durch den Schulleiter zurück und traten den einzelnen Einwänden der Klägerin hinsichtlich der Bewertung entgegen. So habe der Einsatz der Gesetzestexte im Unterrichtsbesuch am 8. Mai 2017 nicht dem Kompetenzstand der betroffenen Lerngruppe entsprochen. Während dieses Unterrichtsbesuchs hätten mitunter Arbeitsaufträge für die Schüler gefehlt. Die Diskussion im Unterricht sei nicht mehr zielführend gewesen und es habe zahlreiche disziplinarische Verstöße der Schüler gegeben. Zudem seien die Reflexionen der Klägerin oberflächlich und ihre Unterrichtsentwürfe defizitär gewesen. Die Klägerin habe zudem erst nach dem Unterrichtsbesuch am 15. Mai 2017 von der Erkrankung ihrer Tochter berichtet. Zudem habe sie dem Besuch der gesamten Doppelstunde durch die Fachseminarleiterin F... zuvor zugestimmt. Ausweislich der Angaben des Schulleiters in seiner Stellungnahme habe er der Klägerin nach Rücksprache mit anderen beteiligten Lehrkräften die Möglichkeit einer Unterbrechung des Referendariats zur Verbesserung ihrer defizitären Sprachkompetenz aufgezeigt, jedoch habe er sie nicht diskriminiert. Vielmehr habe er die Klägerin durch die Zuordnung von Betreuungslehrern unterstützt und die Klägerin habe nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung ausdrücklich an der O... verbleiben wollen. Ihm sei, auch nicht durch die Klägerin, vor seinem Ausscheiden als Schulleiter kein Vorfall rassistischer Lieder zur Kenntnis gebracht worden. Die betroffene Klasse habe ihn gebeten, den Beschwerdebrief für sich zu behalten, aber er habe die Kritik inhaltlich gegenüber der Klägerin angesprochen. So habe er es auch mit weiteren Beschwerden von Schülern und Ausbildungsbetrieben über die Klägerin gemacht. Mit ihrer am 22. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung ihrer Ausbildungsnote mit mangelhaft (5,0) und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zudem im Wesentlichen vor: Die Rügen des kurzfristigen Unterrichtsbesuchs und der Dauer des Vorbereitungsdienstes mit Schriftsätzen vom 26. Mai bzw. 8. Juni 2017 seien vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und damit rechtzeitig erhoben worden. Es sei Aufgabe des Beklagten, sich an geltendes Recht zu halten, so dass es ohnehin keiner Rüge bedürfe. Die gesetzlichen Vorgaben zum Ausbildungszeitraum erlaubten keine Ausnahmen. Die Formulierungen in der Stellungnahme des Schulleiters, dessen übergriffige Empfehlung, das Referendariat abzubrechen, die fehlende Offenbarung der Beschwerden über die Klägerin sowie die ausgebliebene Reaktion auf das Abspielen rassistischer Lieder würden die fehlende Unterstützung und Voreingenommenheit des Schulleiters belegen. Sie habe es zudem als Belastung empfunden, immer nur unter Anleitung unterrichten zu dürfen. Der Schulleiter habe dies veranlasst, da er ihr misstraut habe. Nachdem sie sich bereits im Juli 2015 über ihre damaligen Fachseminarleiterinnen F... und F... beschwert habe, habe sie ihre Sorgen bezüglich einer Diskriminierung ihrer Person dem Personalrat für die Lehramtsanwärter und dem Referenten für die Staatsprüfung bei der Senatsverwaltung im Rahmen eines Gesprächs im Juli 2016 abermals zur Kenntnis gebracht. Jedoch sei es nicht zu dem von ihr angestrebten Wechsel der damaligen Fachseminarleiterinnen gekommen. Um einen Schulwechsel habe sie sich nicht bemüht, da sie primär in andere Fachseminare haben wechseln wollen und zudem ein Schulwechsel mit erheblichem Einarbeitungsaufwand verbunden gewesen wäre. Die Bewertungen seien ferner rechtswidrig, da die überhöhten Anforderungen an das Sprachniveau der Klägerin sachfremd seien. Die Begründungen genügten zudem nicht den an die Plausibilisierung eines Werturteils gestellten Anforderungen. Insbesondere die gesonderte Erläuterung der im Ankreuzverfahren gemachten Bewertungen durch die zusammenfassenden Einschätzungen der Fachseminarleiterinnen sei zu pauschal und entspreche nicht den Anforderungen, u.a. auch, da Ankreuzverfahren und Gesamtnote auf anderen Bewertungsmaßstäben beruhten. Auch die Erläuterung des Schulleiters reiche im Ergebnis nicht aus, um das Gesamturteil nachvollziehbar zu machen. Er gehe dort auch auf Kompetenzen ein, die nicht mit den vorstehenden Ankreuzstandards korrelierten (pünktlicher Unterrichtsbeginn, Integration in das Kollegium). Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 19. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Januar 2018 zu verpflichten, die verlängerte schulpraktische Ausbildung der Klägerin mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote zu wiederholen, hilfsweise, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen Folgendes vor: Der Einwand einer verkürzten Vorbereitungszeit sei der Klägerin bereits abgeschnitten, da dieser den Ausbildungszeitraum bis zur erstmaligen Ablegung der Staatsprüfung betreffe und die Entscheidung über das Nichtbestehen des ersten Versuchs bestandskräftig sei. Unabhängig davon sei eine Rüge erst im Mai 2017 jedenfalls verspätet, da seit Januar 2017 das Ende des ursprünglichen sowie des verlängerten Vorbereitungsdienstes bekannt gewesen seien. Zudem sei gesetzlich nur die allgemeine Dauer des Vorbereitungsdienstes beschrieben ohne dass spezifische Vorgaben zum Gesamtumfang von Unterrichtserteilung oder Seminarunterricht gemacht würden. Schließlich müssten die Ausbildungsnoten stets einige Zeit vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes feststehen, da sich an deren Bildung noch die unterrichtspraktische Prüfung anschließe. So sei im Rahmen des ursprünglichen Vorbereitungsdienstes die Zeit ab dem 23. Januar 2017 für die unterrichtspraktischen Prüfungen vorgesehen gewesen, so dass die Ausbildungsnote rechtzeitig vorher habe feststehen müssen. Der Zeitraum von einer Woche zwischen zwei Unterrichtsbesuchen sei nicht unangemessen kurz. Die Fachseminarleiterin F...habe es nach Analyse des Unterrichtsentwurfs der Klägerin für sinnvoll erachtet, die gesamte Doppelstunde am 15. Mai 2017 zu besuchen, da die Stunden miteinander verknüpft gewesen seien. Die Klägerin habe die Doppelstunde auch entsprechend dem Entwurf gehalten, es sei also nicht zu einer Umplanung gekommen. Anlass des Treffens der Klägerin mit Personalrat und Senatsverwaltung im Juli 2016 sei die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Wechsel der früheren Fachseminarleiterinnen gewesen, da es keine ausreichenden Hinweise für ein diskriminierendes Verhalten dieser gegeben habe. Erst im Januar 2017 habe die Klägerin wieder den Referenten für die Staatsprüfung angeschrieben, um sich gegen ihr erstmaliges Nichtbestehen zu wenden, wobei sie hier nur formelle Fehler, jedoch keine Diskriminierung angesprochen habe. Die Klägerin habe sich nie um einen Wechsel der Ausbildungsschule, sondern immer nur der Fachseminare bemüht. Vor Erhebung des Widerspruchs in hiesiger Sache habe sie damit keine Befangenheitsvorwürfe gegen den Schulleiter oder die Fachseminarleiterinnen F... und F...erhoben. Die Stellungnahme des Schulleiters lasse auch nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. Die Klägerin sei nicht diskriminiert worden, sondern der Schulleiter sei gerade seiner Fürsorgepflicht gerecht geworden, indem er sie infolge der von Lehrern wie Schülern bemerkten Sprachschwierigkeiten auf die Option einer Unterbrechung des Referendariats hinwies. Er habe aufgrund der zahlreichen Beschwerden von Seiten anderer Lehrer, von Schülern und von Ausbildungsbetrieben auch verschiedentlich das Gespräch mit ihr gesucht, um ihr die Kritik schonend zu vermitteln und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Auch habe er bei Kollegen und Schülern um Verständnis für die Klägerin geworben und darauf hingewiesen, dass diese sich noch in ihrer Ausbildung befinde. Zudem habe der Schulleiter durch verschiedene organisatorische Maßnahmen versucht, die Klägerin zu unterstützen: Er habe sie in eine andere Abteilung versetzt, um ihr nach sechs Monaten einen Neustart zu ermöglichen, er habe ihr erfahrene und kompetente Betreuungslehrer zur Seite gestellt und er habe ihr angenehme Klassen zugeteilt. Es habe eine hinreichende Plausibilisierung der Bewertungen stattgefunden. Die Klägerin setze lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle dieser. Die Kritikpunkte im Gutachten des Schulleiters würden mit den im Ankreuzverfahren abgefragten Standards korrelieren. Auch sei die Kritik an der Sprachqualität der Klägerin nicht diskriminierend, sondern angesichts ihrer schweren Verständlichkeit für die Schüler gerechtfertigt. Die Klägerin selbst habe für ihre Unterrichtsentwürfe die Unterstützung durch ein Übersetzungsbüro gesucht, weshalb sie diese oftmals erst nach den vereinbarten Abgabeterminen eingereicht habe. Ihre Unterrichtsführung sei in den Unterrichtsbesuchen der Fachseminarleiterinnen in der Wiederholungsphase so defizitär gewesen, dass die Schüler gewichtige disziplinarische Verstöße begangen hätten, teilweise nicht gewusst hätten, worin ihre Aufgabe bestanden hätte und kein hinreichender Lernzuwachs ersichtlich gewesen wäre. Methodenwahl und Impulsgebung seien mangelhaft gewesen. Die Klägerin habe ihre eigene Leistung in den Reflexionsgesprächen stets nur oberflächlich analysiert und durchgehend positiv empfunden. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den ehemaligen Schulleiter der O..., H..., die Fachseminarleiterin Wirtschaft und Verwaltung, F..., sowie die Fachseminarleiterin Betriebliches Rechnungswesen/Controlling, F..., in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Prüfungsakte der Klägerin, Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.