Beschluss
3 L 576.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0316.3L576.09.0A
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Leitsätze
1. Der Kausalzusammenhang im Sinne des § 10 S 2 KapVO wird nicht dadurch geführt, dass der jeweilige Lehrauftrag dazu bestimmt war die Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet auszugleichen, sondern in erster Linie durch den finanziellen bzw. funktionalen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrangebot.(Rn.25)
2. Zum Lehrangebot gehören auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren.(Rn.27)
3. Die vom Kapazitätsrecht vorgegebene Berechnungsweise erfordert es nicht, die abstrakt vorgegebene Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit zu korrigieren. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität werden für alle Studiengänge einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte angesetzt.(Rn.59)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller/der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kausalzusammenhang im Sinne des § 10 S 2 KapVO wird nicht dadurch geführt, dass der jeweilige Lehrauftrag dazu bestimmt war die Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet auszugleichen, sondern in erster Linie durch den finanziellen bzw. funktionalen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrangebot.(Rn.25) 2. Zum Lehrangebot gehören auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren.(Rn.27) 3. Die vom Kapazitätsrecht vorgegebene Berechnungsweise erfordert es nicht, die abstrakt vorgegebene Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit zu korrigieren. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität werden für alle Studiengänge einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte angesetzt.(Rn.59) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller/der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Business Administration (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/2010 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Anlage zur Zulassungsordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2009 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23/2009 vom 29. Juli 2009) für das Wintersemester 2009/2010 für den Bachelorstudiengang „Business Administration“ auf 210 festgesetzte und nach der Studierendenstatistik vom 31. Oktober 2009 mit insgesamt 234 Zugelassenen mehr als ausgeschöpfte Zulassungszahl hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind . I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119).Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Juni 2009 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Business Administration hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung im Ansatz zutreffend die ihr im Fachbereich I (Wirtschaftswissenschaften) und am Institute of Management Berlin (IMB) zur Verfügung stehenden 91,6 Hochschullehrerstellen (C 2, C 3, W 2 und W 3) eingestellt. Alle im Fachbereich I und am IMB an der Antragsgegnerin angebotenen Fachrichtungen bilden nämlich mangels einer organisatorischen Abgrenzung der Studiengänge (die „Facheinheiten“ des Studienprogramms der Antragsgegnerin sind nach nicht studiengangsbezogenen fachlichen Kriterien definiert) zusammen die der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KapVO). Diese ist in hinreichender Weise abgegrenzt von der vom Fachbereich II an der Antragsgegnerin gebildeten Lehreinheit, die aus der Eingliederung der Berufsakademie entstanden ist (vgl. Gesetz zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin vom 11. Oktober 2003 [GVBl. S. 490], § 1 Abs. 1 des Entwurfs zur Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und Entwurf der Satzung der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin zur Abweichung von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der Vorlage A 008/03 zur Beschlussfassung für die 23. Sitzung des Kuratoriums der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin am 15. Dezember 2003) sowie den weiteren Lehreinheiten, die aus den eingegliederten Fachbereichen der ehemaligen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gebildet wurden (Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin [FHVR-Eingliederungsgesetz] vom 17. Juli 2008, GVBl. S. 208), Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 29. April 2008, GVBl. S. 111) ergibt dies ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (91,6 x 18 =) 1.648,8 LVS. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind – teilweise vergleichbar den von der Kammer im Wintersemester 2007/2008 (Beschlüsse vom 13. Februar 2008 – VG 3 A 558.07 u.a.) anerkannten Verminderungen – im Umfang von höchstens 106,5 LVS anzuerkennen. Dem steht nicht entgegen, dass die Genehmigungsbescheide vom 25. September 2009 erst nach dem Berechnungsstichtag (15. Juni 2009) ergingen; jedenfalls geschah dies noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes (1. Oktober 2009) und damit rechtzeitig i.S.d. § 5 KapVO (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2009 – OVG 5 NC 31.09). In folgendem Umfang sind Lehrverpflichtungsermäßigungen kapazitätsrechtlich hinzunehmen: Name Funktion LVS T. Erster Prorektor (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO; bis zu 75%) 13,50 v. Dekan des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) und Fachbereichsratsvorsitzender (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO; bis zu 50 %) 9,00 R. Geschäftsführender Direktor des IMB (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO) 9,00 G. Studiendekanin des Fachbereichs I für die Bachelor -Studiengänge (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO) 2,25 (s. u.) G. a) Studiendekan des Fachbereichs I für die Master -Studiengänge (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO) b) Beauftragter des Fachbereichs I für die Entwicklung und Akkreditierung der Masterstudiengänge 2,25 2,00 Z. Studiendekan des Institute of Management - IMB - (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO, maximal 25 %) 4,50 F. Beauftragter des Rektors für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO) 2,00 L. Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Studiengänge „Wirtschaft“, „Business Administration“ (Tag), „Business Administration“ (Abend), „Economics“ und „Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge“ des Fachbereichs I (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) 4,00 A. Beauftragte des Fachbereichsrates I für den Studiengang M.A. „International Management“, Schwerpunkt Financial and Managerial Accounting (§ 9 Abs. 2 LVVO) 1,00 (s. u.) B. Beauftragter des Institutsrates des IMB für den Studiengang MBA „Health Care Management“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 (s. u.) E. Beauftragter des Fachbereichsrates I für den Studiengang MA,,International Economics“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 F. Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I für den Studiengang B. A. „Unternehmensgründung und -nachfolge“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 (s. u.) G. Beauftragte des Rektors der FHW für Umweltbelange und Beauftragte des Institute of Management (IMB) für den Studiengang M.A. „Nachhaltigkeits- und Qualitätsmanagement“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 4,00 H. Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I für den Bachelor-Studiengang „International Business Management (IBMan)“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 H. Beauftragte des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für den kooperativen Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft 2,00 H. Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für Doppeldiplomierung sowie für Unternehmensbeziehungen und die integrierte Praxisphase (§ 9 Abs. 2 LVVO); Eine Erhöhung gegenüber dem Wintersemester 2007/2008 um 1 LVS ist wegen der Übernahme weiterer Funktionen (Pflege der Unternehmensbeziehungen, Organisation des Praxissemesters, etc.), für die auch der Vorgängerin (K.) eine Verminderung bewilligt worden war, gerechtfertigt. 4,00 H. Beauftragte des Institutsrates des IMB für den Master-Studiengang M.A.,,Labour Policies and Globalisation“ sowie den Master-Studiengang „Chinese-European Business Studies“ (§ 9 Abs. 2 LVVO); Eine Erhöhung gegenüber dem Wintersemester 2007/2008 um 2 LVS ist wegen der Übernahme der Betreuung eines weiteren Studienganges, für die auch dem Vorgänger (S.) eine entsprechende Verminderung bewilligt worden war, gerechtfertigt 3,00 J. Beauftragter für Datenschutz gemäß § 19 Abs. 5 BlnDatSchG (§ 9 Abs. 2 LVVO); (wie WS 2007/2008) 1,00 K. Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für die Studiengänge „Wirtschaftsingenieur/Umwelt“ (Diplom) und „Wirtschaftsingenieurwesen/Umwelt und Nachhaltigkeit“ (B.A.), für deren Betreuung auch die Vorgängerin (G.) eine Ermäßigung erhalten hatte 2,00 K. Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für Schlüsselqualifikationen; die Reduzierung der Verminderung gegenüber dem Winter- semester 2007/2008 um 1 LVS trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Teil der seinerzeit wahrgenommenen Funktionen an Prof. H. (s.o.) abgegeben wurde. 2,00 K. Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für den Studiengang M.A. International Management, Schwerpunkt Marketing (§ 9 Abs. 2 LVVO) 1,00 (s.u.) K. Beauftragter des Rektors für deutsch-russische Beziehungen (wie WS 2007/2008) 2,00 M. Evaluationsbeauftragte des Rektors und dessen Beauftragte für Ausbildungsfragen (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 (s. u.) M. Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereiches I für den Studiengang LL.B. Wirtschaftsrecht und Vorsitzende des Prüfungsausschusses für diesen Studiengang (wie WS 2007/2008) 2,00 N. Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereiches I für Planspiele und Unternehmenssimulation (wie WS 2007/2008) 2,00 P.. Beauftragter für die DFH (Deutsch-französische Hochschule, § 9 Abs. 2 LVVO); (wie WS 2007/2008) 3,00 S. Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für den Studiengang „International Business (IBU)“ 2,00 (s. u.) S. Beauftragter des Institutsrates des IMB für das MBA European-Asian Programm 2,00 (s. u.) S. Beauftragte des Rektors für deutsch-türkische Beziehungen (§ 9 Abs. 2 LVVO); (wie WS 2007/2008) 2,00 S. a) Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereichs I für den Studiengang B.Sc. „Wirtschaftsinformatik“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) b) Beauftragter des Rektors für Multimedia in der Lehre (§ 9 Abs. 2 LVVO) (jeweils wie WS 2007/2008) 2,00 2,00 T. Beauftragter des Institutsrates des IMB für den MBA Studiengang,,European Management“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 (s. u.) T. Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für den Studiengang M.A. International Management, Schwerpunkt Finance (§ 9 Abs. 2 LVVO) 1,00 (s. u.) V. Beauftragter des Fachbereichsrates des Fachbereichs I für den Studiengang „B.A. Economics“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) 2,00 Z. Beauftragter des Rektors für Internationale Akkreditierung (Director of International Accreditation); vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010) 4,00 Summe 106,5 - Die für Prof. G. geltend gemachte weitere Verminderung um 2 LVS für die Tätigkeit als Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I (Wirtschaftswissenschaften) für den Studiengang B. A. „Unternehmensgründung und -nachfolge“ war nicht anzuerkennen, weil ein entsprechender Bewilligungsbescheid nicht vorgelegt wurde und weil für dieselbe Funktion bereits Prof. F. eine Verminderung bewilligt wurde. Soweit sich aus dem Bescheid vom 25. September 2009 ergibt, dass Prof. G. die Verminderung als Beauftragte des Rektors für Frauenforschung und Frauenstudien zugestanden wurde, fehlt es an einer Darlegung der für Verminderungen zu Forschungszwecken erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 LVVO. - Für die Tätigkeit von Prof. A. als Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I für den Studiengang M.A. „International Management“ Schwerpunkt Financial and Managerial Accounting war nur eine Verminderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 1 LVS anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, weshalb für die Tätigkeit des Beauftragten für einen (bloßen) Schwerpunktbereich des Studienganges eine Verminderung von 2 LVS zu gewähren sein soll, während sie für die Tätigkeit des Beauftragten für den Studiengang M.A. „International Management“ insgesamt im Sommersemester 2006 eine Verminderung von 2 LVS angesetzt hatte (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - VG 3 A 226.06 u.a.). Dies trifft auch auf die Prof. T. und Prof. K. bewilligten Verminderungen zu. - Die für Prof. B. als Beauftragter des Rektors für E-Learning und E-Learning-Didaktik geltend gemachte Verminderung um 4,00 LVS ist bereits in den Beschlüssen vom 13. Februar 2008 für dessen Vorgänger (Prof. Z. ) nicht akzeptiert worden, weil nicht erkennbar sei, dass diese Aufgaben nach Art und Belastung denjenigen der in § 9 Abs. 2 LVVO ausschnittsweise genannten entsprächen und darüber hinaus ihre Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar wäre. Hieran hält die Kammer fest. - Für Prof. ... als Beauftragter des Institutsrates des IMB für den Studiengang MBA „Health Care Management“ war, wie bereits in den Beschlüssen vom 13. Februar 2008, nur eine Verminderung von 2,00 LVS anzuerkennen, da nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen gegenüber dem Sommersemester 2006 eine Erhöhung der Lehrverpflichtungsverminderung auf 4 LVS gerechtfertigt sein soll. - Die für Prof. F. als Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereichs I für den Studiengang B. A. „Unternehmensgründung und -nachfolge“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) bewilligte Verminderung (3 LVS) war weiterhin nur im Umfang von 2 LVS anzuerkennen. - Die für Prof. G. als Beauftragtem des Fachbereichs I für die Entwicklung und Akkreditierung der Masterstudiengänge geltend gemachte Verminderung (2,25 LVS) war nur in dem auch seinem Vorgänger (Prof. T.) bewilligten Umfang (2,00 LVS) anzuerkennen (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2008). - Die Prof. M. für ihre Tätigkeit als Beauftragte des Dekans für Forschung gewährte Verminderung um 2 LVS ist nicht anzuerkennen, da diese unterstützende Tätigkeit grundsätzlich zu den Aufgaben der Prorektoren (§ 57 Abs. 1 BerlHG) gehört (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2000 - VG 3 A 1186.00 u.a. - sowie für das Sommersemester 2006 vom 24. Mai 2006 - VG 3 A 226.06 u.a.). Auch waren die für Verminderungen zu Forschungszwecken erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 LVVO nicht dargelegt. - Soweit Prof. M. für ihre Aufgaben als Evaluationsbeauftragte des Rektors und dessen Beauftragte für Ausbildungsfragen eine Verminderung von 4 LVS bewilligt wurde, konnte diese nur (wie ihrem „Funktionsvorgänger“ Prof. T., vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2008) im Umfang von 2 LVS anerkannt werden. Auch die im Bewilligungsbescheid vom 25. September 2009 genannte weitere Aufgabe als Prüfungsausschussvorsitzende rechtfertigt die Erhöhung nicht; denn die Nachfrage der Kammer zu dieser weiteren Aufgabe hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 dahin beantwortet, dass Prof. M. insoweit ... (nur) mit der Beratung von Studierenden auslaufender Studiengänge betraut sei. - Die Prof. M. und Prof. Z. gewährte Verminderung um jeweils 3 LVS für die Tätigkeit als Beauftragte des Fachbereichsrates des Fachbereiches I für die Stundenplanung ist kapazitätsrechtlich unbeachtlich, da - wie bereits für das Sommersemester 2006 und das Wintersemester 2007/2008 ausgeführt - nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Aufgaben nicht von der Hochschulverwaltung - insbesondere in dem oben genannten Rahmen erteilter Verminderungen - übernommen werden können (§ 9 Abs. 2 LVVO). - Die Prof. S. gewährte weitere Lehrverpflichtungsermäßigung für die inhaltliche Betreuung des Tutorenwesens und der studentischen Hilfskräfte (die Kammer ist davon ausgegangen, dass von den insgesamt bewilligten 4 LVS hierauf 2 LVS entfallen) war nicht zu akzeptieren, da nicht ersichtlich ist, dass für die Betreuung der Tutoren und der studentischen Hilfskräfte, die die jeweiligen Dozenten unterstützen und daher grundsätzlich auch von diesen zu betreuen sind, darüber hinaus eine maßgebliche zentrale Betreuung erforderlich ist, die eine Lehrverpflichtungsermäßigung rechtfertigen könnte. - Was die Lehrverpflichtungsverminderung für die Tätigkeit von Prof. S. für seine Tätigkeit als Beauftragter des Institutsrates des IMB für das MBA European-Asian Programm anbelangt, ist diese lediglich in einem Umfang von 2 LVS (statt 4 LVS) anzuerkennen. Insofern hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, weshalb sie für dieselbe Tätigkeit, für die sie für das Sommersemester 2006 lediglich eine Verminderung von 2 LVS gewährt hatte, nunmehr eine solche von 4 LVS für erforderlich hält (vgl. dazu bereits Beschlüsse vom 13. Februar 2008). - Soweit Prof. T. als Beauftragtem des Institutsrates des IMB für den MBA Studiengang „European Management“ eine Verminderung um 4 LVS bewilligt wurde, waren davon nur 2 LVS anzuerkennen, weil nicht dargelegt wurde, warum gegenüber den Beauftragten für andere Studiengänge hier eine Verminderung in doppeltem Umfang gerechtfertigt sein sollte. - Forschungssemester (Professoren H., B. und M. ) können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (Beschlüsse der Kammer vom 6. November 2001, a.a.O., m.w.N.; s. auch bestätigende Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Februar 2002 - OVG 5 NC 22.01 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 sowie zuletzt Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2006 - VG 3 A 226.06 u.a.). - Ebenso sind die neuerlich geltend gemachten, nach § 9 Abs. 4 LVVO angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von je 2 LVS für 19 weitere Professoren nach wie vor nicht berücksichtigungsfähig. Denn auch für das Wintersemester 2009/2010 ist nicht erkennbar, dass der Lehrbedarf an der traditionell stark frequentierten Antragsgegnerin angemessen in die Genehmigungsüberlegungen für einzelne Forschungsvorhaben eingestellt wurde. Allein die in diesem Zusammenhang angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von 38 LVS bedeuten einen Anteil am gesamten Lehrangebot aus Stellen von etwa 2,3 %. Stellt man in Rechnung, dass die genehmigenden Entscheidungen nahezu 21 % der gesamten Professorenschaft begünstigen, ist die von § 9 Abs. 4 LVVO geforderte Beschränkung auf Ausnahmefälle in Forschung, Fort- und Weiterbildung nicht zu erkennen. Dies widerspricht dem bereits genannten Grundsatz, dass Forschungsvorhaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BerlHG anwendungsbezogen auch an Fachhochschulen betrieben werden sollen, bereits in die Berechnung des Lehrdeputats einfließen und damit ebenso wie die Fortbildung der Professoren nicht zu einer Lehrverpflichtungsverminderung führen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen daher besonderer, vom allgemeinen Hochschulbetrieb sich abhebender Umstände, welche für die einzelnen Forschungsvorhaben weder ersichtlich noch durch die Antragsgegnerin vorgetragen worden sind (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 6. November 2001 - VG 3 A 715.01 u.a. und des OVG Berlin vom 20. Februar 2002 - OVG 5 NC 22.01 -, Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2004 - VG 3 A 241.04, 24. Mai 2006 - VG 3 A 226.06 u.a., sowie zuletzt Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2008 - VG 3 A 558.07 u.a. -). Soweit die Antragsgegnerin sich für diese Lehrverpflichtungsverminderungen zunächst noch auf § 9 Abs. 6 LVVO gestützt hatte (Schriftsatz vom 11. November 2009), hat sie auf Nachfrage der Kammer eingeräumt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen (Schriftsatz vom 18. Januar 2010). - Die Prof. H. und Prof. B. bewilligten, auf § 9 Abs. 7 LVVO gestützten Lehrverpflichtungsermäßigungen waren nicht anzuerkennen, da die Voraussetzungen trotz Nachfrage nicht eindeutig dargelegt wurden. Den Bewilligungsbescheiden vom 31. März 2009 zufolge wurden sowohl für das Sommersemester 2009 als auch für das Wintersemester 2009/2010 Verminderungen von 6 bzw. 4 LVS gewährt, verbunden mit der Erwartung, in beiden Semestern Seminare am BZHL zu besuchen. Im Schriftsatz vom 11. November 2009 wird abweichend davon erläutert, beiden Hochschullehrern sei für Fort- und Weiterbildung im Sommer semester 2009 eine Verminderung für das Winter semester 2009/2010 (4 LVS) bewilligt worden. Aus den mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 übersandten Teilnahmebestätigungen ist nicht ersichtlich, dass, ggf. wann und in welchem Umfang Prof. H. und Prof. B. an fachdidaktischen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Des Weiteren fehlt eine Darstellung über die nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO erforderliche Anhörung des Fachbereichs und die nach § 9 Abs. 7 Satz 3 LVVO gebotenen (konkreten) Ausgleichsmaßnahmen; der Hinweis, dass ein Ausgleich „i.d.R. über Lehrauftragsstunden“ erfolge, dürfte nicht ausreichen. - Für die wegen der Beurlaubung von Prof. S. vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 unter Fortfall der Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Berater und Dozent für Bank- und Finanzwesen an der Banking Academy der State Bank of Vietnam in Hanoi/Vietnam geltend gemachte Deputatsverminderung um 18 LVS bietet die LVVO keine hinreichende Grundlage (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Juli 2005 – VG 3 A 155.05 u.a. – FHW Sommersemester 2005). Die Stelle ist vielmehr für die Dauer der Beurlaubung als unbesetzt anzusehen und gemäß § 10 Satz 2 KapVO zur Verrechnung mit Lehraufträgen heranzuziehen, wie dies die Antragsgegnerin für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009 auch getan hat (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 23. Februar 2010). 3. Lehrauftragsstunden waren nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 541,493 LVS anzusetzen. Da der Kapazitätsberechnung - wie eingangs dargelegt - das Lehrangebot der gesamten Lehreinheit (Fachbereich I und IMB) und nicht nur dasjenige des Studienganges Business Administration zu Grunde liegt (so auch ausdrücklich § 10 Satz 1 KapVO), waren sämtliche von der Antragsgegnerin in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern (Sommersemester 2008 und Wintersemester 200/82009) für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge bereitgestellten Lehraufträge einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen waren dies in jedem der Bezugssemester durchschnittlich 980 LVS (im Sommersemester 2008 insgesamt 879,5 LVS und im Wintersemester 2008/09 insgesamt 1.080,5 LVS). Abzusetzen hiervon sind Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Das auf unbesetzte Stellen entfallende Lehrdeputat umfasste in den beiden Bezugssemestern im Mittel 438,507 LVS; denn im Sommersemester 2008 waren an der Antragsgegnerin 22,39 Stellen und im Wintersemester 2008/09 waren 26,333 Stellen mit einem Lehrdeputat von jeweils 18 LVS nicht besetzt ([22,39 x 18 + 26,333 x 18] : 2). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 9.04 u.a. - FHW Wintersemester 2003/04) wird der Kausalzusammenhang im Sinne des § 10 Satz 2 KapVO nicht durch den Nachweis geführt, dass der jeweilige Lehrauftrag dazu bestimmt war, die Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet auszugleichen, sondern - dem Bilanzierungsgedanken des § 10 Satz 2 KapVO entsprechend - in erster Linie durch den finanziellen bzw. funktionalen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrangebot. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. März 2010) ergibt die für das Haushaltsjahr 2008 vorliegende Abrechnung des Haushaltstitels 42201, in dem die Professorenstellen angesetzt sind, dass der (für das Haushaltsjahr 2009 auf rund 5,252 Mio € und für das Haushaltsjahr 2010 auf rund 5,082 Mio € bezifferte) Haushaltsansatz nur im Umfang von rund 3,465 Mio € ausgeschöpft wurde, weil zahlreiche Stellen unbesetzt waren. Zugleich ergibt sich aus der Abrechnung des für Lehraufträge vorgesehenen (für das Haushaltsjahr 2009 auf 665.400 € und für das Haushaltsjahr 2010 auf 611.000 € bezifferten) Haushaltstitels 42701 für das Jahr 2008, dass tatsächlich rund 1,138 Mio € ausgegeben wurden, was nur durch Verstärkung aus Mitteln des Haushaltstitels für Professorenstellen möglich war. Damit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang der vakanten Professuren aus Mitteln dieser freien Stellen finanzierte. Angesichts der Tatsache, dass das Lehrauftragsangebot das Lehrdeputat der unbesetzten Stellen in den hier maßgeblichen Bezugssemestern in sehr hohem Maße überstieg, ist von dem erforderlichen Zusammenhang der Finanzierung der Lehraufträge (auch) aus den durch Vakanzen gewonnenen Haushaltsmitteln auszugehen. Unter Abzug der Vakanzvertretungen ergibt sich somit, dass der Antragsgegnerin in den Bezugssemestern im Mittel zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen ([879,5 - 22,39 x 18 + 1.080,5 - 26,333 x 18] : 2 = 1.082,986 : 2 =) 541,493 LVS an Lehraufträgen zur Verfügung standen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt die Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2008 - VG 3 A 558.07 u. a.- Studiengang Business Administration) gehört zum Lehrangebot auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre ). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09 ein diesbezügliches Lehrangebot von insgesamt (80 + 88 =) 168 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 84 LVS . Das unbereinigte und, da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist, auch das bereinigte Lehrangebot beträgt somit wenigstens 2.167,793 LVS (1.648,8 LVS aus Stellen – 106,5 LVS Verminderungen + 541,493 LVS aus Lehraufträgen + 84 LVS aus Titellehre). 4. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der in Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9, 13, 18 und 39 zu § 13 Abs. 1 KapVO genannten Studiengänge als auch hinsichtlich derjenigen Studiengänge, für die ein Curricularnormwert in der Anlage 2 zur KapVO nicht aufgeführt ist, Curricularwerte gesondert errechnet. Unter Berücksichtigung der von ihr angesetzten Anteilquoten für alle Studiengänge ergibt sich aus Blatt 3 des von ihr vorgelegten Berechnungsbogens folgendes Bild: Studiengang Curricularwert Anteilquote Kooperativer Studiengang BWL (BA) 3,30 0,0300 Economics (BA) 4,74 0,0599 Business Administration (BA) 4,78 0,3296 Wirtschaftsrecht (Bachelor of Laws - LL.B.) 4,94 0,0599 Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) 5,98 0,0599 Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge (BA) 4,80 0,0300 Wirtschaftsingenieur/in Umwelt und Nachhaltigkeit (BA) 3,45 0,0342 International Business Management (IBMan) 6,01 0,0599 International Business (IBU) 4,81 0,0300 Internationales Management (DFS) 4,89 0,0111 International Economics (MA) 1,38 0,0300 International Management (MA) 2,07 0,0899 M.A. Chinese – European Economics and Business Administration (CEEBS) 1,72 0,0214 MBA European Management 2,55 0,0214 MBA European-Asian Programme 2,44 0,0214 MBA Entrepreneurship 2,22 0,0214 MBA Health Care Management 1,72 0,0300 MBA General Management (Dual Award) 1,78 0,0214 M.A. Labour Policies and Globalisation 1,00 0,0171 M.A. Nachhaltigkeits- und Qualitätsmanagement (Zertifikat) 1,87 0,0214 Die Prüfung ergibt vorliegend, dass die von der Antragsgegnerin hier rechnerisch ermittelten, und im Übrigen auch mit den Ergebnissen der von ihr jeweils vorgelegten Beispielstudienpläne auch nicht in jeder Hinsicht übereinstimmenden Werte nicht in jedem Fall die nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zulassen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin bei den Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen offenbar weitgehend den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., folgt. Denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelor- und Masterstudiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Soweit die Antragsgegnerin für die weit überwiegende Zahl der Studiengänge, die der den Fachbereich I (Wirtschaftswissenschaften) umfassenden Lehreinheit zugeordnet sind, durch Studienordnungen die Gruppengröße für verschiedene Lehrveranstaltungstypen festgelegt hat, ist die Kammer dem weitestgehend gefolgt. So hat die Antragsgegnerin durch Satzung durchgehend das „Kleingruppenprinzip“ festgeschrieben und geregelt, dass der Typus „Seminaristischer Unterricht“ im Regelfall für 35 Studierende, eine Lehrveranstaltung in Form der „Übung“ regulär für 20 Studierende und ein „Seminar“ regulär für 15 Studierende vorgesehen sind. Erkennbar hat sie in der jeweiligen Studienordnung dann auch mit dieser Maßgabe den einzelnen Lehrveranstaltungen jeweils einen bestimmten Lehrveranstaltungstyp zugeordnet. Dies ist zu akzeptieren, da die Antragsgegnerin das beabsichtigte „Kleingruppenprinzip“ auch durch stärkere Konzentration auf betreuungsintensivere Veranstaltungsformen hätte umsetzen können. Gegen die Festsetzung eines Curricularanteils von 0,24 für die Abschlussarbeit in Bachelorstudiengängen (Empfehlung der HRK: 0,2 – 0,3) bzw. von 0,4 in Masterstudiengängen (Empfehlung der HRK: 0,3 – 0,6) bestehen ebenfalls keine Bedenken (s. u.). a) Für den in Zusammenarbeit mit der Siemens AG durchgeführten „ Kooperativen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft “ errechnet sich auf der Grundlage der Studienordnung vom 4. April 2006, zuletzt geändert am 18. November 2008 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2009, S. 29) und der Kooperationsvereinbarung (Anlage 3 der Studienordnung) unter Herausrechnung der vom Kooperationspartner zu erbringenden Lehrleistungen der nachstehende Curricularwert: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 72 (52+20) 1 35 2,0571 Übung (Erster Studienabschnitt: Schlüsselqualifikation und Zweiter Studienabschnitt: Wahlpflicht) 20 1 20 1,0000 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 3,2971 b) Der von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang „ Economics “ auf der Grundlage der Studienordnung vom 30. Mai 2006, zuletzt geändert am 18. November 2008, ermittelte Curricularanteil, bei dem im Zweiten Studienabschnitt, Studieneinheit Vertiefung, die Lerngebiete „Europäische Ökonomie“ und „Öffentlicher und privater Non-Profit-Sektor“ (jeweils 4 Wahlpflichtmodule) mit jeweils 16 SWS seminaristischem Unterricht alternativ anzusetzen sind, und bei dem die im Ersten Studienabschnitt zu absolvierenden Module nach § 14 Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 9 gemäß § 14 Abs. 11 zum Teil als Übung, sowie die im Zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Module nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4, jeweils Nr. 3 und 4, gemäß § 17 Abs. 10 der Studienordnung ebenfalls in der Form der Übung durchgeführt werden, ist nicht zu beanstanden: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 106 (62+44) 1 35 3,0286 Übung 28 1 20 1,4000 Seminar (Praxissemester) 1 1 15 0,0667 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 4,7353 c) Der von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang „ Business Administration “ ermittelte Curricularwert ist, so wie er in dem Beispielstudienplan errechnet worden ist (4,7781), nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung zu akzeptieren. Die Antragsgegnerin hat dort anhand des „Musterstudienplans“ (Anlage 1 und 2 der Studienordnung in dem Bachelorstudiengang Business Administration am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in der Fassung vom 8. Mai 2007, Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 25/2007 vom 14. September 2007) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 14 und 17 dieser Studienordnung zu absolvierenden Pflichtmodulen zugeordnet sind: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 118 (60+58) 1 35 3,3714 Übung 22 (14+8) 1 20 1,1000 Seminar (Praxissemester) 1 1 15 0,0667 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 4,7781 d) Der Curricularwert für den Bachelorstudiengang „ Wirtschaftsrecht “ errechnet sich auf der Grundlage der Studienordnung vom 5. Juli 2006 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 26/2006 vom 15. Dezember 2006) nach den oben dargelegten Maßstäben wie folgt: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 118 (64+54) 1 35 3,3714 Übung (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 16 (8+8) 1 20 0,8000 Seminar 8 1 15 0,5333 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 4,9447 e) Für den Bachelorstudiengang „ Wirtschaftsinformatik “ ergibt sich auf der Grundlage der Studienordnung vom 26. April 2005, zuletzt geändert am 18. November 2008, folgender Curricularwert: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 80 (46+34) 1 35 2,2857 Übung (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 54 (34+20) 1 20 2,7000 Seminar 7 1 15 0,4667 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 5,6924 Da von den im zweiten Studienabschnitt angebotenen Vertiefungsveranstaltungen aus 4 Lerngebieten 3 als Wahlpflichtveranstaltungen zu absolvieren sind (vgl. Musterstudienplan, Anlage 1 der Studienordnung), ist - ausgehend von einer gleichmäßigen Verteilung - der Umfang dieser Vertiefungsveranstaltungen nur zu ¾ zu berücksichtigen (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 24. Mai 2006 - VG 3 A 226.06 u.a.-). f) Der Bachelorstudiengang „ Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge “ weist auf der Grundlage der Studienordnung vom 26. April 2005, zuletzt geändert am 18. November 2008, folgenden Curricularwert auf: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 114 (60+54) 1 35 3,2571 Übung (Erster und Zweiter Studienabschnitt) 26 (14+12) 1 20 1,3000 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 4,7971 g) Die Lehreinheit bildet in Zusammenarbeit mit der Beuth-Hochschule für Technik Berlin Studierende für den Bachelorstudiengang „ Wirtschaftsingenieur/in Umwelt und Nachhaltigkeit “ aus. In die Berechnung des Lehraufwandes für diesen Studiengang wurden sämtliche nach dem Musterstudienplan (Anlage 2 der Studienordnung vom 27. September 2005, zuletzt geändert am 18. November 2008, Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2009, S. 65) an der Antragsgegnerin zu absolvierenden Lehrveranstaltungen einbezogen. Entsprechend der Aufteilung der Lehrveranstaltungen und der abzunehmenden Prüfungen auf die Antragsgegnerin und die Beuth-Hochschule kann der auf die Bachelorarbeit entfallende Lehraufwand nur zur Hälfte angesetzt werden; dies gilt ebenso für das Praxisseminar (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 24. Mai 2006-VG 3 A 226.06 u. a.). Danach errechnet sich der Curricularwert wie folgt: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 56 1 35 1,6000 Übung 34 1 20 1,7000 Seminar/Praktikum 0,5 1 15 0,0333 Abschlussarbeit 0,12 insgesamt 3,4533 h) Den Curricularwert für den englischsprachigen Bachelorstudiengang „ International Business Management (IBMAN) “ hat die Antragsgegnerin auf Grundlage der Studienordnung vom 9. Januar 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2007 vom 23. April 2007) anhand eines Musterstudienplans (Anlage 1 und 2 der Studienordnung) errechnet und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass in der „Praxisphase“ neben dem eigentlichen Praktikum noch 4 SWS Praxisseminar (§ 7 Abs. 6 und § 17 Abs. 9 StO) und neben Abschlussarbeit und mündlicher Abschlussprüfung noch das Seminar „Research Methodology“ mit 3 SWS (§ 7 Abs. 8 und § 17 Abs. 10 StO) zu absolvieren sind: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 112 1 35 3,2000 Übung 42 1 20 2,1000 Seminar/Praktikum 7 1 15 0,4667 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 6,0067 i) Die Lehreinheit bildet ferner Studierende für den deutsch–britischen Bachelorstudiengang „ International Business “ aus, für den die Antragsgegnerin nach den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz und auf der Grundlage der Studienordnung vom 15. Mai 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23/2007 vom 15. August 2007) einen Curricularwert von 4,8114 errechnet hat (vgl. Beispielstudienplan), der sich für die das Studium in Berlin beginnenden Studierenden nach summarischer Prüfung wie folgt darstellt: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 78 (40+38) 1 35 2,2286 Übung 16 1 20 0,8000 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 3,2686 j) Bei der Berechnung des Curricularwertes für den deutschen–französischen Bachelorstudiengang „ Internationales Management/Management International (DSF) “ hat die Antragsgegnerin die im zweiten Studienjahr (3. und 4. Semester) zu erbringenden Studienleistungen zu Recht unberücksichtigt gelassen, da alle Studierenden diesen Studienabschnitt gemäß § 6 Abs. 4 der Studienordnung vom 8. Mai 2007, zuletzt geändert am 18. November 2008 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2009, S. 51) an der ESCE Paris verbringen. Im Rahmen des Zweiten Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin nunmehr zu Recht nur noch ein Tätigkeitsfeld mit 3 Modulen à 4 Semesterwochenstunden (SWS) angesetzt, da nach § 17 Abs. 4 der Studienordnung die Studierenden lediglich eines von drei Tätigkeitsfeldern auswählen, das jeweils mit drei Modulen à 4 SWS besetzt ist (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3 StO, jeweils zweiter Satz). Innerhalb des Lerngebiets,,Schlüsselqualifikationen“ ist das Pflichtmodul,,English for Finance & Accounting“ nunmehr zutreffend mit 2 SWS angesetzt worden (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 StO). Zu korrigieren war die Berechnung insoweit, als die Antragsgegnerin sowohl das Modul „Wirtschaftsfranzösisch – Vertiefung“ als auch das Modul „Wirtschaftsdeutsch und deutsche Wirtschaft – Vertiefung“ einbezogen hat, obwohl nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 der Studienordnung (je nach Herkunft der Teilnehmer) nur eines dieser Module zu absolvieren ist. Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 102 (52+50) 1 35 2,9143 Seminar 24 1 15 1,6000 Abschlussarbeit 0,24 insgesamt 4,7543 k) Der von der Antragsgegnerin für den konsekutiven Masterstudiengang „ International Economics “ (Studienordnung vom 14. Februar 2006, Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 9/2007 vom 20. März 2007) errechnete Curricularwert von 1,3829 bietet - wie schon im Wintersemester 2007/2008 - keinen Anlass zu Bedenken. l) Dies gilt gleichermaßen für den von der Antragsgegnerin für den konsekutiven Masterstudiengang „ International Management “ auf Grundlage der Studienordnung vom 14. Juli 2006 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 9/2007 vom 20. März 2007) ermittelten Curricularwert von 2,0686 . m) Im Hinblick auf den Masterstudiengang „ Chinese-European Economics and Business Studies (CEEBS) “ errechnet sich der Curricularwert auf der Grundlage der Studienordnung vom 2. Mai 2006 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 24/2008, S. 2). Dabei hat die Antragsgegnerin zu Recht die Lehrveranstaltungen des 3. Semesters unberücksichtigt gelassen, die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 der Studienordnung an der South Western University of Finance and Economics in Chengdu (SWUFE) zu absolvieren sind. Da die Studierenden gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 StO ihren Studienort (FHW Berlin oder SWUFE Chengdu) im vierten Fachsemester frei wählen können, waren die in diesem Zeitraum zu erstellende Abschlussarbeit und die für dieses Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen lediglich zur Hälfte anzusetzen. Entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin waren die Wahlpflichtmodule Optional Choice I und Optional Choice II mit jeweils 4 SWS seminaristischer Unterricht nur alternativ zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 8 Satz 1 StO). Zu korrigieren war die Berechnung auch insoweit, als die Antragsgegnerin die im 1. und 3. Semester zu absolvierenden Module „Chinese/German“ Level I und Level II (je 4 SWS) als Seminar und nicht, wie in §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 10 der Studienordnung bestimmt, als Übung berücksichtigt hat. Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (1.und 2.Studienphase) 30 1 35 0,8571 Übung (1.und 2.Studienphase) 8 1 20 0,4 Abschlussarbeit 0,12 insgesamt 1,3771 An der - soweit ersichtlich - lediglich in den Beschlüssen VG 3 A 558.07 u.a vom 13. Februar 2008 zum Wintersemester 2007/2008 vertretenen Auffassung, für den seminaristischen Unterricht in einigen der Masterstudiengänge eine Gruppengröße von 25 anzusetzen, weil die Zulassungszahlen für diese Studiengänge entsprechend niedrig festgesetzt worden waren, hält die Kammer nicht fest. Die vom Kapazitätsrecht vorgegebene Berechnungsweise erfordert es nicht, die abstrakt vorgegebene Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit zu korrigieren. Vielmehr legen Gesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, zitiert nach juris). Nach den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (s.o.) ist für seminaristischen Unterricht eine Gruppengröße von 35 vorgesehen, wie sie auch bei den anderen, oben dargestellten Studiengängen zugrunde gelegt wurde. Allein der Hinweis der Antragsgegnerin auf Auseinandersetzungen der letzten Jahre um diese Frage und auf die internationale Anerkennung reicht nicht aus, von dieser Vorgabe abzuweichen, zumal diese Auseinandersetzungen im Wesentlichen die Frage betrafen, ob die Gruppengröße für seminaristischen Unterricht mit 35 nicht zu niedrig bemessen sei (vgl. Beschlüsse VG 3 A 156.04 u.a. vom 24. Juni 2004). Eine abweichende Festsetzung findet sich auch in der hier maßgeblichen Studienordnung nicht. n) Für den Studiengang „ MBA European Management “ hat die Antragsgegnerin auf Grundlage der Studienordnung vom 19. Juni und 23. Oktober 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 14/2008, S. 2) anhand eines Beispielstudienplanes einen Curricularwert von 2,4560 errechnet und dabei berücksichtigt, dass von den fünf optionalen Modulen im 2. Studienabschnitt nur zwei zu belegen sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Abschlussarbeit in dem Masterstudiengang mit 30 LP in die Gesamtnote einfließt, erschien es - den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (s. o.) folgend - angemessen, den Lehraufwand insoweit mit 0,4 zu quantifizieren. Da die Abschlussarbeit auch an einer europäischen Partneruniversität absolviert werden kann (vgl. § 7 Abs. 6 StO), war sie jedoch nur hälftig anzusetzen. Im Übrigen wurde unterstellt, dass insgesamt - auch in dem Studienabschnitt, der wahlweise an einer Partnerhochschule studiert werden kann - ein gleichmäßiger Austausch von Studierenden der Antragsgegnerin und der ausländischen Partnerhochschulen stattfindet (vgl. §§ 2 Abs. 2, 7Abs. 6 StO). Danach ergibt sich folgender Curricularwert: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 52,4 1 35 1,4971 Abschlussarbeit 0,2 insgesamt 1,6971 o) Der für den Studiengang „ MBA European-Asian Programme “ auf Grundlage der Studienordnung vom 17. Februar 2009 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/2009, S. 2) zu ermittelnde Curricularwert war gegenüber dem Ansatz der Antragsgegnerin insoweit zu korrigieren, als insgesamt nur von Lehrveranstaltungen im Umfang von 50 SWS (1. und 2. Studienabschnitt je 25 SWS) auszugehen und aus den oben dargestellten Gründen für den seminaristischen Unterricht eine Gruppengröße von 35 anzusetzen war: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 50 1 35 1,4286 Abschlussarbeit 0,4 insgesamt 1,8286 p) Auch der von der Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung für den Studiengang „ MBA Entrepreneurship “ vom 20. März 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2008, S. 2) errechnete Curricularwert bedurfte einer entsprechenden Korrektur: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 46,8 1 35 1,3371 Abschlussarbeit 0,4 insgesamt 1,7371 q) Der gemäß der Studienordnung für den Studiengang „ MBA Health Care Management “ vom 4. Dezember 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2008, S. 2) errechnete Curricularwert war zu korrigieren, weil die Lehrveranstaltungsblöcke „Option 1“ und „Option 2“ im Lernbereich IV nicht additiv, sondern alternativ zu absolvieren sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung) und gemäß dem Studienplan in der Anlage zur Studienordnung von den im Lernbereich III angebotenen fünf Management Skills nur drei belegt werden müssen: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 49,8 1 35 1,4229 Abschlussarbeit 0,4 insgesamt 1,8229 r) Für den durch die Studienordnung vom 4. Dezember 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 16/2008 vom 19. Juni 2008) geregelten Studiengang „ MBA General Management “ (der offenbar den Studiengang „ MBA General Management – Dual Award“ abgelöst hat) errechnet sich der Curricularwert auf der Grundlage des der Studienordnung als Anlage beigefügten Studienplanes, der 20 Module (§ 8 Abs. 1 StO) im Umfang von 44,7 SWS vorsieht, von denen 2 Module (Study Visit I und II mit je 1,8 SWS) im Umfang von 15 LP (§ 7 Abs. 6 und § 9 Abs. 2 StO) von der englischen Partnerhochschule (Anglia Ruskin University) durchgeführt werden: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 41,1 (44,7 - 3,6) 1 35 1,1743 Abschlussarbeit 0,0 insgesamt 1,1743 Hierbei ist für die Master Thesis kein Curricularanteil zu berücksichtigen, da diese vollständig von der Partnerhochschule betreut wird (§ 7 Abs. 6 StO). s) Der Curricularwert für den Masterstudiengang „ Labour Policies and Globalisation “ errechnet sich auf Grundlage der Studienordnung vom 19. Juni 2007 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 15/2008), mit der der von der Antragsgegnerin vorgelegte, noch auf der Studienordnung vom 15. Juli 2004 beruhende Beispielstudienplan nicht mehr übereinstimmt, wie folgt: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht 12,5 (4+2+6,5) 1 35 0,3571 Abschlussarbeit 0,2 insgesamt 0,5571 Bei diesem in Kooperation mit dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel durchgeführten Studiengang haben die vom Kooperationspartner durchzuführenden Module des ersten Fachsemesters (vgl. § 1, § 2 Satz 1 StO) außer Betracht zu bleiben. Im Rahmen des seminaristischen Unterrichts war zu berücksichtigen, dass von den im 3. Studienabschnitt angebotenen fünf Wahlpflichtmodulen aus vier Lernbereichen nur zwei zu absolvieren sind (vgl. Studienplan, Anlage zur StO). Da zwei der zur Wahl stehenden Module je 4 SWS und die anderen je 2 SWS umfassen und mindestens eines mit 4 SWS (5 LP) zu wählen ist, ergeben sich bei angenommener gleichmäßiger Verteilung 6,5 SWS für den auf die Wahlpflichtmodule entfallenden Studienabschnitt. Der Antragsgegnerin war dahin zu folgen, dass die Betreuung der Abschlussarbeit lediglich zur Hälfte anzusetzen ist, da sie offenbar durch die Kooperationspartner gemeinsam erfolgt. t) Der Masterstudiengang „ Nachhaltigkeits- und Qualitätsmanagement “ weist gemäß Studienordnung vom 19. Mai 2009 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 26/2009), mit welcher der von der Antragsgegnerin vorgelegte, noch auf der Studienordnung vom 20. März 2007 beruhende Beispielstudienplan nicht mehr übereinstimmt, folgenden Curricularwert auf: Veranstaltungsart v f g CA Seminaristischer Unterricht (1. und 2. Studienjahr) 45,9 (27,6+18,3) 1 35 1,3114 Abschlussarbeit 0,4 insgesamt 1,7114 Die Multiplikation der oben errechneten Curricularwerte mit den für diese Studiengänge in Anlehnung an den Anteil der nachfragenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber aller Studiengänge festgelegten und oben wiedergegebenen Anteilquoten und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu folgendem gewichteten Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Kooperativer Studiengang BWL (BA) 3,2971 0,0300 0,0989 Economics (BA) 4,7353 0,0599 0,2836 Business Administration (BA) 4,7781 0,3296 1,5749 Wirtschaftsrecht (Bachelor of Laws - LL.B.) 4,9447 0,0599 0,2962 Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) 5,6924 0,0599 0,3410 Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge (BA) 4,7971 0,0300 0,1439 Wirtschaftsingenieur/in Umwelt und Nachhaltigkeit (BA) 3,4533 0,0342 0,1181 International Business Management (IBMan) 6,0067 0,0599 0,3598 International Business (IBU) 3,2686 0,0300 0,0981 Internationales Management (DFS) 4,7543 0,0111 0,0528 International Economics (MA) 1,3829 0,0300 0,0415 International Management (MA) 2,0686 0,0899 0,1860 M.A. Chinese – European Economics and Business Administration (CEEBS) 1,3771 0,0214 0,0295 MBA European Management 1,6971 0,0214 0,0363 MBA European-Asian Programme 1,8286 0,0214 0,0391 MBA Entrepreneurship 1,7371 0,0214 0,0372 MBA Health Care Management 1,8229 0,0300 0,0547 MBA General Management 1,1743 0,0214 0,0251 M.A. Labour Policies and Globalisation 0,5571 0,0171 0,0095 M.A. Nachhaltigkeits- und Qualitätsmanagement 1,7114 0,0214 0,0366 gewichteter Curricularanteil 3,8628 5. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots (2.167,793 LVS) durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO: [2.167,793 x 2 =] 4.335,586 : 3,8628 = 1.122,3946) und Multiplikation mit der Anteilquote für den Studiengang Business Administration (0,3296) errechnet sich eine Basiszahl von 369,9413. 6. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Nach Division der Basiszahl durch die durch die Antragsgegnerin nachvollziehbar berechnete Schwundquote (0,8944) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 413,6195 Studienplätzen. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Business Administration beanstandungsfrei gewählten Relation von 210 (Wintersemester = 54,55 %) zu 175 (Sommersemester [Tagesstudium 140, Abendstudium 35]; vgl. Ordnung zur Festsetzung der Zulassungszahlen für den Studiengang,,Business Administration“ für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 vom 28. April 2009 [Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23/2009]) beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2009/2010 für Anfänger dieses Studienganges somit höchstens 225,6294, aufgerundet 226 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Wintersemester 2009/2010 insgesamt 234 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. März 2010), stehen keine zusätzlichen Studienplätze ur Verfügung. II. Dahinstehen kann, ob der Rechtsschutzantrag schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54) in der Fassung vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 402) notwendige Antrag auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität fristgerecht gestellt wurde, bzw. dass ein insoweit ergangener ablehnender Bescheid der Antragsgegnerin fristgerecht mit einer Klage angefochten wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.