Urteil
NC 9 K 3329/21
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die festgesetzte Zulassungszahl (367) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2021/2022 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Weder aus dem pandemiebedingten zeitweisen und als Notlösung durchgeführten Einsatz von Online-Unterricht anstelle von Präsenzunterricht noch aus der generellen technischen Möglichkeit des Einsatzes digitaler Fernlehrformate (e-learning, Online-Unterricht) ergibt sich, dass die in der Studienordnung (Satzung) der beklagten Hochschule für die einzelnen Lehrveranstaltungen im ersten (vorklinischen) Abschnitt des Studiums der Humanmedizin festgelegten Gruppengrößen (Betreuungsrelation) kapazitätserhöhend mit einem höheren als dem festgelegten Wert in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden müssten.
Ebensowenig folgt aus dem Online-Unterricht eine Erhöhung der errechneten Kapazität aufgrund des Überprüfungstatbestandes des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII, weil der Online-Unterricht bzw. sonstige e-learning bzw. digitale Fernlehrformate keine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ darstellen, durch deren Einsatz das Lehrpersonal tatsächlich eine „Entlastung von Lehraufgaben“ erfährt.
Der Kabinettsbeschluss der baden-württembergischen Regierung vom 09.06.2020, wonach für den Ausbau der Studienanfängerplätze im Studiengang Humanmedizin in den Studienjahren 2020/2021 und 2021/2022 um jeweils 15 Studienplätze Haushaltsmittel bereitgestellt werden, führt - weil er nur stufenweise, d.h. nur über die Auszahlung einzelner Teilbeträge der Finanzierung (Tranchen) erfolgt - auch nur insoweit zu einer erhöhten Ausbildungskapazität der jeweiligen Hochschule, als aufgrund des konkreten Mittelzuflusses zusätzliche Stellen im Stellenplan der Hochschule konkret ausgewiesen werden. Ein darüber hinausgehender Vorschlag der Hochschule, im Vorgriff auf die endgültige Umsetzung des stufenweisen Aufwuchses schon jetzt eine höhere als die stellenabhängig errechnete Zahl von Studienplätzen festzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO) stellt hingegen die (zulässige) freiwillige Übernahme einer Überlast dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die festgesetzte Zulassungszahl (367) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2021/2022 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus dem pandemiebedingten zeitweisen und als Notlösung durchgeführten Einsatz von Online-Unterricht anstelle von Präsenzunterricht noch aus der generellen technischen Möglichkeit des Einsatzes digitaler Fernlehrformate (e-learning, Online-Unterricht) ergibt sich, dass die in der Studienordnung (Satzung) der beklagten Hochschule für die einzelnen Lehrveranstaltungen im ersten (vorklinischen) Abschnitt des Studiums der Humanmedizin festgelegten Gruppengrößen (Betreuungsrelation) kapazitätserhöhend mit einem höheren als dem festgelegten Wert in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden müssten. Ebensowenig folgt aus dem Online-Unterricht eine Erhöhung der errechneten Kapazität aufgrund des Überprüfungstatbestandes des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII, weil der Online-Unterricht bzw. sonstige e-learning bzw. digitale Fernlehrformate keine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ darstellen, durch deren Einsatz das Lehrpersonal tatsächlich eine „Entlastung von Lehraufgaben“ erfährt. Der Kabinettsbeschluss der baden-württembergischen Regierung vom 09.06.2020, wonach für den Ausbau der Studienanfängerplätze im Studiengang Humanmedizin in den Studienjahren 2020/2021 und 2021/2022 um jeweils 15 Studienplätze Haushaltsmittel bereitgestellt werden, führt - weil er nur stufenweise, d.h. nur über die Auszahlung einzelner Teilbeträge der Finanzierung (Tranchen) erfolgt - auch nur insoweit zu einer erhöhten Ausbildungskapazität der jeweiligen Hochschule, als aufgrund des konkreten Mittelzuflusses zusätzliche Stellen im Stellenplan der Hochschule konkret ausgewiesen werden. Ein darüber hinausgehender Vorschlag der Hochschule, im Vorgriff auf die endgültige Umsetzung des stufenweisen Aufwuchses schon jetzt eine höhere als die stellenabhängig errechnete Zahl von Studienplätzen festzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO) stellt hingegen die (zulässige) freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin/den Kläger nicht in ihren/seinen Rechten. Sie/ Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von 367 Studienplätzen hinaus, die durch die Zulassung von 368 Studierenden von der Beklagten auch erschöpft wurde, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an die Klägerin/den Kläger zur Verfügung stünden. Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG v. 19.01.1999 - i.d.F.v. 15.11.2019 -BGBl. I 2019, 1622) und aufgrund der Ermächtigung in § 3 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.09.2005 - GBl. 2005, S. 630 - i.d.F.v. 17.12.2020 - GBl. 2020, 1204, 1229) sowie aufgrund des „Staatsvertrags über die Hochschulzulassung [2019]“ (vom 21.03.2019, 27.03.2019 und 04.04.2019 - Anlage 1 zu Art. 1 des „Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des HZG“ [vom 15.10.2019 - GBl. 2019, 405]) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 - i. d. F.v. 18.06.2021 -GBl. 2021, 517) bestimmt. Die näheren Einzelheiten der nach dieser KapVO VII vorzunehmenden Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren Entscheidungen bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt. Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführliche, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden beiden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2020/2021 und das diesem vorangegangene Studienjahr 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 und Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, beide jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: „Entscheidungen“, „erweiterte Suche“ bei Eingabe des Az. in die Suchmaske). Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2021/2022 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester rechnerisch eine Kapazität von 360 Studienplätzen ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsakte (KA - Stand 01.10.2021 - zu den Generalakten [zdGA I]) in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt. 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen Das Lehrangebot aus Stellen ist mit 413 SWS gegenüber dem 390,5 SWS umfassenden Lehrangebot des Vorjahres (2020/2021) um 22,5 SWS gestiegen (siehe KapAkte Seite [KAS] 3,16,48) und zwar am Institut für Anatomie und Zellbiologie um 8 SWS, am Institut für Biochemie und Molekularbiologie um 7,5 SWS, am Physiologischen Institut um 4 SWS und am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie um 3 SWS (siehe KAS 6 - 9 und KA Anlage 4, KAS 16). Hintergrund dieses beachtlichen, zu einer Steigerung der Ausbildungskapazität, nämlich des Lehrangebots aus Stellen, führenden Stellenzuwachses ist der Umstand, dass das Land Baden-Württemberg beschlossen hat, in zwei Aufwuchsphasen, nämlich zum WS 2020/2021 und noch einmal zum WS2021/2022, jeweils die Studienanfängerzahlen - unter anderem auch an der Medizinischen Fakultät der Beklagten - um 15 Studienplätze für das 1. und 2. Semester aufzustocken und die finanziellen Mittel dafür bereit zu stellen, wobei der Aufwuchs treppenförmig verläuft, d.h. die Auffüllgrenzen für das 2. Studienjahr des vorklinischen Studienabschnitts (3./4.FS) zunächst unverändert bleiben und erst zum WS 2022/2023 dann auch entsprechend vollständig aufgestockt sein werden. Da im aktuellen, zweiten Aufwuchsjahr 2021/2022 der Aufwuchs dementsprechend noch nicht über alle Fachsemester abgeschlossen ist und das Land daher auch keine Vollfinanzierung des Aufwuchses insgesamt, sondern nur eine Teilfinanzierung in Tranchen bereitgestellt hat, hat die Medizinische Fakultät der Beklagten nur eine der (Teil-)Finanzierung entsprechende Zahl an zusätzlichen Stellen ausgewiesen, aus denen das zusätzliche Lehrangebot von 22,5 SWS erbracht wird (vgl. dazu KAS 107/108, 113, 117, 123/124, 127/128 und 131 sowie die Antwort der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 04.11.2021 in ihrem Schreiben vom 17.11.2021 [zdGA II – dort auf S. 2 und 3 unter e) und das diesem Schreiben als Anlage beigefügte Schreiben des Wissenschaftsministeriums u.a. an die Beklagte vom 09.07.2020]). 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung Wie schon in den vorangegangenen Jahren von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt, entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer nach wie vor unverändert gültigen Fassung (LVVO v. 03.09.2016 - GABl. 2016, 55 - i.d.F.v. 30.03.2021 - GBl. 2021, 378). Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA Anlage 3, KAS 23 - 74) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2021 - KA Anlage 5, KAS 76). 1.1.1.2. Deputatsverminderungen Auch hinsichtlich des Umfangs der in die Berechnung eingestellten Deputatsverminderungen (KAS 7, 10, 13, 19 - 24, 78 - 83) sowie ihrer jeweiligen Rechtmäßigkeit (vgl. dazu das Urteil der Kammer zum Studienjahr 2019/2020, a.a.O., Rn. 35 ff. und Urteil der Kammer zum Studienjahr 2020/2021, a.a.O., Rn. 29, 30) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert. Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS sowie für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2021 - KA Anlage 6, KAS 77). 1.1.2. Weiteres Lehrangebot Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote. a. Lehraufträge/Titellehre Wie im Vorjahr ist der Wert für Lehrauftragsstunden mit „0“ in die Berechnung eingestellt worden (vgl. Tabelle 4.2. -KAS 10). In ihrer Antwort (vom 17.11.2021 - zdGA II) auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 04.11.2021 hat die Beklagte insoweit klargestellt, dass sie infolge eines bloßen redaktionellen Schreibversehens in der Überschrift der Tabelle 4.2 die „1. Semester WS 2021/2022“ und „2. Semester SS 2021“ aufgeführt hat und die dort enthaltene Angabe der Zahl der Lehrauftragsstunden mit „0“ sich tatsächlich auf die Semester „WS 2020/2021“ und „SS 2020“ bezieht. Diese Angabe ist nicht zu beanstanden. Es sind tatsächlich keine Lehraufträge vorhanden, die gem. § 10 KapVO VII zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert hätten eingestellt werden müssen. Soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden (vgl. je 1 SWS Lehrauftragsstunde am Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Med. Psychologie und Soziologie - KAS 7, 9, 13, 26, 30). Darüber hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden. An einem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier nämlich wie schon im Vorjahr nach wie vor. Die im Kapazitätsbericht (KA Anlage 7, KAS 84) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden bezieht sich zutreffend auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2020/2021. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 04.11.2021 hat die Beklagte in ihrer Antwort vom 17.11.2021 (zdGA II) klargestellt, dass am Institut für Medizin. Psychologie und Medizin. Soziologie im SS 2020 2 SWS aus Lehraufträgen einer Vakanz von 2 SWS (nämlich aus einer vakanten 50% Stelle, befristet) und im WS 2020/2021 1 SWS einer Vakanz von 2 SWS (nämlich aus einer vakanten 50% Stelle, befristet) gegenüberstehen. Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in diesen beiden dem Berechnungsstichtag (01.01.2021) vorangegangenen Semestern vorhandenen Lehrauftragsstunden, die nicht schon im Lehrdeputat des jeweiligen Instituts berücksichtigt wurden, beträgt mithin je Semester 12,085 SWS (= 2 + 1 + 4,05 + 15,32 + 1,8 = 24,17 SWS : 2 = 12,085) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 36,35 SWS (= 2 + 2 + 9 + 10 [= 2,5 x 4] + 9 + 9,4 [= 2,35 x 4] + 15,4 [= 3,85 x 4] + 4,5 [= 0,5 x 9] + 11,4 [= 2,85 x 4] = 72,70 : 2 = 36,35). b. Drittmittelbedienstete Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen. Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2021 - KAS 85). Das ist wie im Vorjahr nicht zu beanstanden. c. Gastprofessuren An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 15.01.20201 - KAS 84). d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (seit 2012 abgeschafften) Studiengebühren Mittel zur Verfügung hätte, die sie zur Kapazitätserhöhung einsetzen müsste, denn die Kapazitätsneutralität von Studiengebühren war schon seinerzeit gesetzlich ausdrücklich angeordnet worden (§ 4 Abs. 2 LHochschulGebG a.F. vom 01.02.2005 - GBl. 2005, 1,56 zuletzt in der Fassung vom 03.12.2008 - GBl. 2008, 435). e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Entscheidung des Gerichts zum Studienjahr 2019/2020 verwiesen (a.a.O., Rn 64 ff.). Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 413 SWS zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 10, 11, 13). 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) korrekt ermittelt worden (KAS 86 - 90). Eine Änderung gegenüber dem Vorjahr hat sich insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) im Exportstudiengang Zahnmedizin ergeben (KAS 89, 90, 107). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt Die in die Kapazitätsberechnung (Anl. 9.1 - KAS 87) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der gegenüber dem Vorjahr ebenfalls unveränderten einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382) und der aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin (vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Dazu wird auf das Urteil der Kammer zum Studienjahr 2019/2020 verwiesen (a.a.O., Rn. 70 ff.). b. Pharmazie Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KA Anlage 9.1 - KAS 87). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 (= 30 : 2) im Studiengang „Pharmazie B.Sc.“ bzw. 45 (= 90 : 2) im Studiengang „Pharmazie Staatsexamen“ - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KA Anlage 9.3 - KAS 89, 91). Die für die maßgeblichen Parameter einschlägigen Studienordnungen für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72 S. 401 [435] i.d.F. der 8. Änderungssatzung vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9 S. 51 sowie der 16. Änderungssatzung vom 30.08.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [698], die seither bis zur heute aktuell gültigen 29. Änderungsfassung vom 25.09.2020 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 51, Nr. 67, S. 338 ohne relevante Änderungen geblieben ist: je 3 SWS Vorlesung „Medizinische Grundlagen“ = „Grundlagen der Anatomie“ und „Grundlagen der Physiologie“ jeweils „für Pharmazeuten“ mit einer Gruppengröße von je 120 Studierenden) bzw. für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen (zuletzt vom 30.09.2021 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 52, Nr. 62 S. 284 [294, 295]: je 3 SWS Vorlesungen in Grundlagen der Anatomie und Physiologie Teil 1 und Teil 2 mit je Gruppengröße 120 Studierende und 2 SWS Kursus der Physiologie mit Gruppengröße 15 Studierende), und auch das Modulhandbuch gelten auch aktuell noch nach wie vor in ihrer seit dem Vorjahr unveränderten Fassung, so dass dazu auf das Kammerurteil zum Studienjahr 2019/2020 (a.a.O., Rn. 74 ff.) verwiesen werden kann. c. Zahnmedizin Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 36,8478 SWS (KA Anlage 9.1 - KAS 87) - gegenüber dem Vorjahreswert (36,9952 - siehe KA vom 25.11.2020) - leicht gesunken, weil die durchschnittliche Studierendenzahl Aq/2 mit aktuell 42,52 gegenüber dem Vorjahreswert (42,69) ebenfalls leicht gesunken ist. (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte im Gegensatz dazu im Kapazitätsbericht ausführt, die durchschnittliche Studierendenzahl sei „etwas angestiegen“ und daher sei auch der Lehrexport im Vergleich zum Vorjahr „etwas gestiegen“ [KAS 107, 117 und 127]. Denn angesichts der eindeutigen Zahlen, die ein Sinken beider Werte belegen, handelt es sich dabei ersichtlich um ein Versehen, das sich aber auf das Ergebnis der Kapazitätsermittlung nicht auswirkt, da der Kapazitätsrechnung die zutreffenden - gegenüber dem Vorjahr insoweit eben etwas geringeren - Werte zugrunde gelegt wurden; zu einem vergleichbaren, unschädlichen Versehen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/21 -, juris, Rn. 65 und auch VG Freiburg, Urt. vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 27 - 31). Dieser Exportumfang von 36,8478 SWS ist durch die Beklagte auch beanstandungsfrei ermittelt worden: Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht hinsichtlich der Art und Zahl der diesbezüglich in der Kapazitätsberechnung aufgeführten, von der Lehreinheit Vorklinik als Dienstleistung erbrachten Lehrveranstaltungen der für diesen Studiengang ohne Veränderungen gegenüber dem Vorjahr fortgeltenden Studienordnung der Beklagten (vom 16.01.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 1, S.1 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen Jg.50, Nr. 69, S. 387) und ihrem in Anlage 1 zu dieser Studienordnung geregelten Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Zahnmedizin (siehe dazu VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 91). Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist von der Beklagten mit 42,52 zutreffend ermittelt worden (KA Anlage 9.4 – KAS 90; siehe ferner KA Anlage 9.1 - KAS 87, Anlage 9.3 - KAS 89). Sie hat den Durchschnittswert der Zahl der in dem Zeitraum der dem Berechnungsstichtag - hier richtig der 01.01.2021 - vorangegangenen letzten sechs Semester (SS 2018 - WS 2020/2021: 43 + 45 + 44 + 44 + 44 + 43 = 263) zugelassenen Studierenden mit 43,83 fehlerfrei bestimmt (= 263 : 6) und davon die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Doppelstudenten (hier: 0) sowie die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Zweitstudenten (pauschal 3 % von 43,83 = 1,31) abgezogen. Daraus ergibt sich eine Durchschnittszahl von 44,83 - 0 - 1,31 = 42,52. (Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte in der Tabelle die für den Durchschnitt der zugelassenen Zweitstudenten anzusetzende 3 %-Quote auf das ganze - 2 Semester umfassende - Jahr bezogen fälschlich mit 2,61 angegeben hat, was die Beklagte in ihrer Antwort vom 17.11.2021 - zdGA II auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 04.11.2021 auch eingeräumt hat. Denn es kommt allein auf die Durchschnittszahl pro Semester an, welche sie nach dem oben Gesagten jedenfalls zutreffend mit 1,31 angesetzt hat). d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte mit der - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Zahl von 5,3675 SWS zutreffend beziffert (KA Anlage 9.1 - KAS 87). Die dem zugrundeliegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Berechnungsweise im letztjährigen Urteil verwiesen (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 – NC 9 K 3809/20 -, juris Rn. 62 - 67). Diese haben nach wie vor Gültigkeit, da sich die zugrundeliegenden normativen Vorgaben gegenüber dem Vorjahr nicht verändert haben. Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (gemessen in SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.08.2005 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen der unter anderem auch für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. maßgeblichen (Rahmen-)„Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science [M.Sc.]“ enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (siehe zuletzt 43. Änderungsfassung der „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science M.Sc.“ vom 30.09.2021 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 52, Nr. 65, S. 314). Der Berechnung des Exportumfangs hat die Beklagte ferner eine - gegenüber dem Vorjahreswert unveränderte - Studierendenzahl von Aq/2 = 9,5 zugrunde gelegt (KA Anlage 9.1 - KAS 87). Die durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. mit „19“ angegeben (siehe KA Anlage 9.3 - KAS 89 und Anlage 9.5 - KAS 91 sowie KAS 126, 116 und auch 115). Insgesamt beläuft sich damit der ermittelte Export (E) auf 57,1280 SWS (KA Anlage 9.1 - KAS 87; siehe auch KAS 3 und 11), was gegenüber dem Vorjahreswert von 57,2754 eine - kapazitätsgünstige - minimale Senkung um nur 0,1474 SWS darstellt. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 413 [S] - 57,1280 [E] = 355, 8720 SWS (KAS 3 und 11), also eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert von 333,2246 SWS. 2. Lehrnachfrage Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt. Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] zunächst einen - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8814 ermittelt und in die Berechnung eingestellt (KA Anlage 10 - KAS 92 ff., [96]) und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,4954 errechnet (KA Anlage 11.1 unterste Zeile, 5. Spalte von rechts - KAS 103). Beide Werte sind gegenüber den jeweiligen Vorjahreswerten unverändert (siehe dazu die seinerzeit von der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2020 vorgelegte korrigierte Kapazitätsberechnung für 2020/2021 Anlage 10.1 - KAS 114 und Anlage 11.1 - KAS 121). Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 der Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2020/2021 hat das Wissenschaftsministerium am 07.06.2021 eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8814 festgesetzt werden (KAS 133). Auch wenn diese Aufteilungsentscheidung erst nach dem auf den 01.01.2021 fallenden Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist, ist dies im vorliegenden Fall für die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung unerheblich. Einer besonderen Rechtsform für diese Aufteilungsentscheidung bedarf es nämlich ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (siehe dazu m.w.Rspr.Nw. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 73). Ganz abgesehen davon läge hier selbst bei Einstellung des Wertes von 1,8814 für den Curricularwert des vorklinischen Studienabschnitts eine solche Überschreitung des für den gesamten Studiengang Medizin festgesetzten Curricularnormwerts von 8,2 auch schon gar nicht vor (1,8814 + 5,7057 [= Curricularwert für den klinischen Studienabschnitt - vgl. KapAkte Klinik für das Studienjahr 2021/2022, Anlage 1, KAS 10, 5.Spalte von links] = 7,5871 < 8,2). 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): Der für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] ermittelte Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8814 ist nicht zu beanstanden. Denn alle dafür relevanten Parameter sind gegenüber der letztjährigen - seitens des Gerichts nicht beanstandeten - Kapazitätsberechnung unverändert geblieben, so dass auf das letztjährige Urteil verwiesen werden kann (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 77). Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs und ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie durch die seither ergangenen Änderungssatzungen (zuletzt durch die 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382) in diesen Punkten keine Änderung erfahren haben, und sind von der Beklagten korrekt in die Berechnung eingestellt worden (KAS 110 -114). Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8814 SWS/Student. Soweit demgegenüber von Klägerseite aus geltend gemacht wird, das Grundrecht auf Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gebiete es verfassungsrechtlich, bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, dass es durch Online-Unterricht möglich sei, eine viele größere Zahl von Studierenden zu unterrichten als durch eine Präsenzveranstaltung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Genau besehen wird nämlich mit diesem Einwand gerügt, die der Kapazitätsberechnung als einer der maßgeblichen Parameter zugrunde gelegte Gruppengröße der jeweiligen Lehrveranstaltungen (Betreuungsrelation) sei jeweils zu niedrig angesetzt, weil sie mit Blick auf einen Online-Unterricht höher angesetzt werden müsse, womit der Curricularanteil der jeweiligen Veranstaltung sinke, was dann kapazitätsgünstig zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität, nämlich der Gesamtzahl der Studierenden führe, die aus dem unveränderten Lehrangebot aus Stellen ausgebildet werden können. Da die Festlegung der jeweiligen Gruppengröße für die einzelnen Lehrveranstaltungen durch die maßgebliche Studienordnung der Beklagten erfolgt (s.o.), richtet sich mithin der Angriff der Klägerseite unmittelbar gegen diese normative Festsetzung. Diese steht aber grundsätzlich im normgeberischen Ermessen der Beklagten als Satzungsgeberin, der dabei ein weiter und daher vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu der der vorliegenden Frage nach der normativen Festlegung der Gruppengröße vergleichbaren Problematik, inwieweit die durch § 17 der KapVO VII vom Verordnungsgeber geregelte, für die Berechnung der Ausbildungskapazität des klinischen Studienabschnitts relevante, sogenannte „Mitternachtszählung“ (maßgebliche Zahl der „tages“-belegten Betten) von den Fachgerichten als nicht mehr zeitgemäß verworfen werden könne, grundlegende Ausführungen gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2018 .- NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 5 - 7), auf die Bezug genommen werden kann und aus denen sich für den vorliegenden Fall die nachstehenden Grundsätze ableiten lassen: Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich gerichtlich keine konkreten Berechnungsgrundsätze für die Bestimmung der jeweiligen Gruppengröße ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden, aber auch mit dem Ziel einer Sicherung der Qualität der Ausbildung und davon abhängig auch eines Mindestmaßes an Betreuung der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, wozu es in gewissem Umfang auch gehört, auf ihre Nachfragen eingehen zu können und insoweit mit ihnen interagieren zu können. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Satzungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, insbesondere zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen). Der Normgeber hat die zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (zur Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Normgebers vgl. auch Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris; VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 15.01.2014 - 109/13 -, juris, m.w.N.). Die von Klägerseite insoweit nur pauschal angerissenen, für die Bestimmung der Gruppengröße durch die Studienordnung der Beklagten relevanten Fragen, in welchem Umfang, in welchen Lehrveranstaltungen und mit welchem Maß an Verlust an Betreuungsdichte sich eine größere Zahl von Studierenden durch einen Online-Unterricht anstelle eines Präsenzunterrichts erreichen und ausbilden lässt, sind insoweit aber hochkomplex und primär von der Beklagten und ihren Fachgremien (Fakultätsrat, Senat) unter Abwägung aller genannten Gesichtspunkte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu beantworten, ohne dass das Gericht dieser aus Gründen der Gewaltenteilung der Beklagten vorbehaltene Abwägung durch eigene Erwägungen vorgreifen oder gar diese durch eine eigene gerichtliche Abwägungsentscheidung ersetzen darf. Hinzu kommt, dass die Gruppengröße (Betreuungsrelation) wie andere einzelne Parameter nur ein in das Gesamtgefüge der kapazitätsrechtlichen Eingabegrößen integrierter "Rechenbaustein" ist, den der Satzungsgeber der Studienordnung nicht unverbunden, sondern zum Zweck der Ermittlung einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl im Hinblick und mit Rücksicht auf die übrigen zulassungserheblichen Einzelwerte bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42.84 -, juris). Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 NB 303/15 -, juris). Auch aus diesem Grund verbietet es sich, mit einer fachgerichtlichen Korrektur eine punktuelle, vom übrigen Berechnungsmodell isolierte Veränderung der Gruppengröße vorzunehmen. Die Eingabegrößen und Abwägungsgesichtspunkte, welche die Festlegung der Gruppengröße bestimmen, sind schließlich in ihrer Höhe nach nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 7 zu den Grundlagen der Mitternachtszählung nach § 17 KapVO VII). Darauf hat auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren verwiesen und ausgeführt, dass die Frage, in welchem Umfang und mit welcher Qualität und in welcher Unterrichtsform die Beklagte hier die Ausbildung im ersten vorklinischen Studienabschnitt betreibt, keine einem Sachverständigenbeweis überhaupt zugängliche Tatsachenfrage betrifft, sondern vielmehr eine Frage normativer Wertung und Abwägung. Von daher ist der von Seiten eines der Kläger (im Verfahren NC 9 K 3329/21) nur schriftsätzlich gestellte und daher nur als Anregung einer entsprechenden Amtsermittlung bzw. allenfalls als ein bedingter Beweisantrag zu behandelnde und obendrein seiner Formulierung nach (selbst wenn er sich auf eine Tatsachenfrage bezöge) viel zu unbestimmte und genau besehen im Sinne eines bloßen Ausforschungsantrags ins Blaue hinein gestellte Antrag abzulehnen, der wörtlich lautet: .“…durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass die Digitalisierung, Simulationsberechnung und Nutzung von online-Modulen und der Telemedizin eine höhere tatsächliche Kapazität der Humanmedizin der Universität Freiburg zulässt als die aktuell festgesetzte“. Ungeachtet dessen aber ist auch gar nicht ersichtlich, dass derzeit überhaupt die tatsächlichen und auch rechtlichen Rahmenbedingungen dafür vorhanden wären, mit dem vorhandenen Lehrpersonal aus Stellen auf die gesamte Dauer des in den Blick zu nehmenden vier Semester umfassenden vorklinischen ersten Studienabschnitt Präsenzveranstaltungen durch Online-Unterricht und sonstige digitale Ausbildungsmodule und -formate sowohl im Vorlesungsbereich als auch im Bereich von Kursen, Praktika und Seminaren dauerhaft und in einem Umfang zu ersetzen, dass damit tatsächlich mehr Studierende ausgebildet werden können als bisher (siehe dazu im Einzelnen unten unter 5.). 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte - aufgrund der in allen Punkten gegenüber den Vorjahreswerten unverändert gebliebenen Parametern - einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,4954 ermittelt (KA Anlage 11.1 - KAS 103). Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2020/2021 unveränderte Nr. 4a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII). Der von der Beklagten für diesen Studiengang insgesamt ermittelte Curricularwert von 7,0894 (Anlage 11.1. äußerste rechte Spalte, unten - KAS 103) liegt innerhalb dieser Bandbreite. Der Senat der Beklagten hat durch Beschluss vom 31.03.2021 (KAS 131) einen Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4954 (am Gesamtcurricularwert von 7,0894) festgelegt (siehe im Einzelnen dazu KAS 112,120,122). In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. v. 07.06.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 51, S. 533). Die seither bis heute erlassenen nachfolgenden Änderungssatzungen (zuletzt die 29. Änderungssatzung v. 25.09.2020 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 51, Nr. 67, S. 338) enthalten insoweit für diesen Studiengang keine bzw. jedenfalls keine relevanten Änderungen. Auf dieser Basis hat die Beklagte den Curricularanteil wie bereits im letzten Jahr beanstandungsfrei ermittelt. Da alle Parameter und Rechtsgrundlagen unverändert geblieben sind, kann daher auch in diesem Punkt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Berechnung auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 (NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 124 - 134) verwiesen werden. Nach allem hat die Beklagten den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4954 SWS/Student festgesetzt. 2.3. Gewichteter Curricularanteil ( ) Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8814 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4954 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 355,8720 und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 31.03.2021 - KAS 131 und zuvor schon die entsprechenden Begründungen der Vorlagen und Beschlüsse für den Fakultätsvorstand, Fakultätsrat und Senat - KAS 112 - 114, 119, 122 - 124, 129) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge. Unter Zugrundelegung des Werts von 1,4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 100) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7,80 % errechnet (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 143 -186). Ist hier also die Anteilsquote zp[MM]% zutreffend mit 7, 80 % ermittelt worden, so folgt daraus, dass die den übrigen Anteil am Ganzen umfassende Anteilsquote zp[HM]% dann 92,20 % beträgt (= 100% - 7,80 %), wie sie zutreffend in der Kapazitätsberechnung ausgewiesen wird (KA Anlage 11 - KAS 100). Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,7346508 (= 1,8814 x 0,9220) + 0,1166412 (= 1,4954 x 0,07800) = 1,851292, also aufgerundet 1,8513, wie er in der Kapazitätsberechnung zutreffend ausgewiesen wird (KA Anlage 11 - KAS 101 und KAS 3 sowie KAS 11). (Unschädlich ist insoweit, dass in der Berechnung der Beklagten als Ergebnis der Berechnung 1,4954 x 0,07800 unzutreffend ein Wert von 0,1167 ausgewiesen wird, der sich aus dem korrekten Wert von 0,1166412 auch bei Rundung nicht ergibt, denn jedenfalls führt auch die Einsetzung dieses rechnerisch unzutreffenden Werts im Ergebnis bei Rundung des Ergebnisses der Gesamtberechnung auch zu keinem anderen Wert als 1,8513). 3. Zahl der Studienplätze (Anwendung der Kapazitätsformel) 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 101): Nach der Formel Ap(HM) zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 355,8720 [Sb] x 2 = 711,744 [2Sb] : 1,8513 [] x 0,9220 [zpHM] = 354,46872 Studienplätzen. Das ergibt (abgerundet) 354 Studienplätze, wie sie die Beklagte hier in ihrer Berechnung im Ergebnis zutreffend ausgewiesen hat (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte als Ergebnis der oben dargelegten Rechenoperation nicht 354,46872 sondern fälschlich 354,4605 ausgewiesen hat, denn jedenfalls ergibt sich auch aus diesem unzutreffenden Wert bei Abrundung das gleiche Ergebnis, nämlich 354). 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man (so die zutreffende Berechnung der Beklagten - KAS 119) mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (711,744 [2Sb]: 1,8513 [] x 0,078 [zpMM] = 29,987592 = aufgerundet 30). Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,89256 (= aufgerundet 0,8926) zugrunde gelegt (KA Anlage 11 - KAS 101, Anlage 12.2 - KAS 105 und KAS 4, 12). Die Schwundberechnung ergibt nämlich im Ergebnis einen Wert von 0,8925666 und damit aufgerundet den von der Beklagten zutreffend ausgewiesenen Wert von 0,8926. (Wie die Beklagte an anderer Stelle [KAS 101] zu dem Wert „0,892560185“ gelangt, ist rechnerisch nicht nachvollziehbar, aber im Ergebnis ist dieser Wert an dieser Stelle unschädlich, da auch die Einsetzung des hier genannten Werts von 0,8926 im Ergebnis durch Abrundung zu keinem anderen Ergebnis führt.) Die Schwundberechnung hat die Beklagte unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei durchgeführt (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195). Dem so ermittelten Schwund wäre (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu tragen, indem die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben korrigiert, also erhöht wird, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8926) vorzunehmen (30 : 0,8926 = 33,609679 = aufgerundet 33,6100 - siehe KAS 101 und 12). Dadurch würde sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt, die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 33,6100 erhöhen. Das wären gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 3,6100 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre. Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es, dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 3,6100 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM : CApHM) ergibt, hier also 0,7948336 beträgt (= 1,4954 [CApMM] : 1,8814 [CApHM]). Aus den 3,6100 als Schwundzuschlag an sich dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7948336 insgesamt 2,8700 Studienplätze (= 3,6100 x 0,7948336 = 2,8693492 aufgerundet 2,8700) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt (siehe KAS 12). Sie werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen). Die sich für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ergebende Zahl von 354,46872 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 2,8700 auf 357,33872 d.h. abgerundet auf 357 Studienplätze (KA Anlage 11 - KAS 102). (Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte in ihrer Berechnung bezüglich der an sich dem Studiengang Mol.Med. B.Sc. als Schwundausgleich zuzuschlagenden Studienplätze eine [auch bei Rundung] unzutreffende Zahl von 3,6112 [statt richtig 3,6100 - s.o.] ermittelt hat und infolgedessen auch bei der Umrechnung dieses Wertes in dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagende Studienplätze zu einem unzutreffenden Wert von 2,8703 [statt 2,8700] gelangt, denn nach Rundung kommt sie damit auch nicht zu einem anderen Endergebnis, sondern ebenfalls zu einer Zahl von 357 Studienplätzen). 4. Schwundkorrektur Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt eine Schwundquote von 0,9936 ermittelt (KA Anlage 12.1 - KAS 104, 4 sowie 12), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. Diese Berechnung basiert auf dem Hamburger Modell, wie es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zugrunde zu legen ist. Die Schwundberechnung im Einzelnen ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil zum Studienjahr 2019/2020 verwiesen (VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 161). Teilt man die von der Beklagten in ihrer Berechnung für den Schwund über die gesamte Studienzeit ermittelte Zahl von 3,9746 (KAS 104) auf vier Semester auf, so ergibt sich ein Schwundfaktor von 0,99365. Diesen hat die Beklagte beanstandungsfrei ausweislich ihrer Berechnung auf 0,9936 abgerundet (Berechnet man den Schwund über die gesamte Studienzeit mit den auf vier Stellen hinter dem Komma genau in der Schwundtabelle eingestellten Werten, so ergibt sich zwar ein Wert von 3,9745 [statt dem von der Beklagten in die Berechnung eingestellten Wert von 3,9746]. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 04.11.2021 hat die Beklagte aber mit Schreiben vom 17.11.2021 [zdGA II] dazu mitgeteilt, die von ihr zur Ermittlung der Werte verwendete Excel-Tabelle habe ihr hier einen Wert von 3,974956 geliefert, der sich nach Abrundung dann eben auf 3,9746 belaufe. Insoweit kann letzten Endes dahinstehen, welche Berechnungsmethode mit welcher Genauigkeit auf die Stellen nach dem Komma anzuwenden ist, denn im Ergebnis führt sowohl der von der Beklagten verwendete Wert von 3,9746 nach Aufteilung auf 4 Semester zu einem Wert von 0,99365 [= 3,9746 : 4] und damit nach Abrundung zu einem Schwundfaktor von 0,9936, wie auch der Wert von 3,9745 bei Teilung durch 4 zu einem Wert von 0,993625 [= 3,9745 : 4] und damit nach Abrundung ebenfalls zu einem Schwundfaktor von 0,9936 führt). Die Anwendung des mithin zutreffend ermittelten Schwundfaktors von 0,9936 im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 357,33872 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine Zahl von 357,33872 : 0,9936 = 359,64041 = aufgerundet 360 Studienplätzen. 5. Überprüfungstatbestand: „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ (Online-Unterricht) Auch soweit von Klägerseite unter pauschalem Hinweis auf die heute gegebenen und insbesondere in Zeiten der Pandemie anstelle von Präsenzunterricht auch vermehrt eingesetzten modernen Möglichkeiten eines Online-Unterrichts bzw. von Hybrid-Unterrichtsformaten sowie digitaler Lernformate, wie etwa interaktiver Online-Schulungen oder Laborsimulationen am Bildschirm, geltend gemacht wird, die Ausbildungskapazität der Beklagten für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin sei tatsächlich höher anzusetzen, als sie dies aufgrund ihrer Kapazitätsberechnung ermittelt habe, ergibt sich daraus keine höhere als die festgelegte Ausbildungskapazität. Nach § 14 Abs. 1 KapVO VII ist zwar das nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO VII berechnete Ergebnis vor endgültiger Festsetzung der Zulassungszahl unter anderem anhand der in § 14 Abs. 3 KapVO VII aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Zu diesen, in § 14 Abs. 3 KapVO VII als potentiell kapazitätserhöhend aufgeführten Kriterien kann insoweit (gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII) auch eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ zählen. Allerdings regelt § 14 Abs. 3 KapVO VII ausdrücklich, dass eine „Erhöhung“ (der nach dem Zweiten Abschnitt errechneten Zulassungszahl) „nur in Betracht kommt“, wenn das (nach § 8 KapVO VII für die Kapazitätsberechnung relevante) Lehrpersonal durch diese besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln (auch tatsächlich) eine „Entlastung von Lehraufgaben erfährt“. Das ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung allenfalls einmal bezüglich bestimmter technischer didaktischer Hilfsmittel, wie etwa eines Sprachlabors oder eines Videogeräts zum Vorführen eines Lehrfilms oder einer aufgezeichneten Vorlesung diskutiert und allenfalls in nur sehr begrenztem Umfang für möglich gehalten worden, nämlich nur soweit dadurch tatsächlich eine Wissensvermittlung durch einen Lehrenden „ersetzt“ wurde (vgl. dazu VG Freiburg, Urt. v. 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - Rn. 59, juris unter Verweis auf die ansatzweise so argumentierende Entscheidung BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81.81 -, juris Rn. 12 = KMK-HSchR 1983, 766). Zu Recht verneint hat die Rechtsprechung hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des sogenannten „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rn. 28). Ferner hat die Kammer bereits entschieden, dass Online-Lehrangebote zwar heutzutage einen wichtigen Bestandteil eines auf die Zukunft ausgerichteten Lehrbetriebs darstellen, allerdings die Präsenzlehre nach wie vor - abgesehen von zeitlich durch Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geregelten zeitlich befristeten Ausnahmen - die das Lehrgeschehen bestimmende Darbietungsform der Lehre darstellt und insoweit Online-Lehrangebote keinen Ersatz, sondern allenfalls eine Ergänzung bzw. Unterstützung des Präsenzunterrichts darstellen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 29.12.2020 - NC 9 K 3238/20 -, derzeit noch nicht veröffentlicht, demnächst aber in juris unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 2 HG NRW, wonach die Hochschulen „ergänzend“ Online-Lehrangebote entwickeln sollen, und auf BeckOK HochschulR NRW/ Pernice-Warnke, 16.Ed. 01.09.2020 Rn. 38 zu § 3 HG NRW sowie auf § 2 Abs. 1 S. 1 VirtHSchul BY, wonach Online-Angebote dem „Zwecke der Unterstützung der Präsenzlehre“ dienen). Weil ein Dozent auch in der Online-Lehre gleichermaßen gefordert ist wie in der Präsenzlehre, da er während der Online-Übertragung seiner Lehrveranstaltung zeitlich synchron präsent vor der Kamera agieren muss, ist mit dem Online-Lehrangebot auch keine „Entlastung“ des Lehrpersonals im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII verbunden. Vielmehr kann es für das Lehrpersonal aufgrund der damit verbundenen technischen Zusatzanforderungen und weiterer Vorbereitungsschritte sogar einen Mehraufwand und in diesem Sinne sogar eine zusätzliche „Belastung“ darstellen, eine Lehrveranstaltung im Online-Format anzubieten (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 29.12.2020 - NC 9 K 3238/20 -, derzeit noch nicht veröffentlicht, demnächst aber in juris). Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung anschaulich darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen der Beklagten mit pandemiebedingt angebotenen Online-Lehrveranstaltungen eine lose Präsenzveranstaltung viel leichter abzuhalten sei als der Online-Unterricht, weil es dieser häufig zusätzlich erfordere, zuvor viele Bestandteile des Lehrbeitrags passgenau und ohne Medienbruch für eine Online-Präsentation vorzubereiten und einzuspeisen (siehe insoweit auch VG Berlin, Beschl. v. 16.03.2010 - 3 L 576.09 -, juris, Rn. 9, wonach die einem Professor gerade wegen seiner ihn zusätzlich belastenden Zusatzfunktion eines Beauftragten für E-Learning und E-Learning Didaktik gewährte Deputatsverminderung von 4 SWS kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei ist). Selbst wenn zwei Präsenz-Lehrveranstaltungen zu einer gemeinsamen Online-Lehrveranstaltung zusammengelegt würden, mindert dies den Aufwand des Dozenten nur unerheblich, da weiterhin ein individuelles Eingehen auf die jeweiligen Teilnehmer und deren Nachfragen oder Beiträge möglich sein muss, so dass sich insoweit eher die Frage stellt, ob sich dann noch die Anforderungen an die Qualität der Ausbildung erfüllen lassen. Dass der Ausbildungserfolg einer Teilnahme auch bei einer Online-Lehrveranstaltung selbstverständlich nach wie vor durch entsprechende Klausuren und Tests mit einem entsprechenden Einsatz von Lehr- und Ausbildungspersonal zu überprüfen ist, stellt zudem einen weiteren Umstand dar, der einer beliebigen Ausweitung der Zulassungszahlen klare Grenzen setzt, weil sich diese schon deshalb nicht einfach dem infolge des weltweit möglichen Empfangs von Online-Sendungen unbegrenzten und uferlosen Teilnehmerkreis einer Online-Lehrveranstaltung anpassen lassen (VG Freiburg, Beschl. v. 29.12.2020 - NC 9 K 3238/20 -, derzeit noch nicht veröffentlicht, demnächst aber in juris). Auch insoweit hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung anschaulich darauf hingewiesen, dass nicht etwa 300 Teilnehmer in einem Online-Seminar ernsthaft und realistisch mitdiskutieren könnten und dass auch Lehrveranstaltungen, wie etwa Kurse, Praktika, Laborübungen, die mit konkretem Anschauungsunterricht und eigener Tätigkeit der Teilnehmer verbunden sind, sich schon ihrem Charakter nach gar nicht durch eine Online-Übertragung eines vorbereiteten Lehrstoffs einfach ersetzen lassen (vgl. etwa dazu, dass auch der Einsatz von e-learning mittels SkillsLabs oder SimArena einen Unterricht am Krankenbett im klinischen, zweiten Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin nicht ersetzt und kapazitätsrechtlich irrelevant ist, VG Magdeburg, B v. 04.12.2020 - 7 B 423/20 -, Rn. 19 und OVG NdS, B. v. 30.01.2020 - 2 NB 471/19 -, Rn. 13). Sofern von Klägerseite demgegenüber sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass sich insbesondere während der aktuellen Corona-Pandemie gezeigt und erwiesen habe, dass ein Online-Unterricht offenbar doch als Ersatz für Präsenzunterricht tauge, folgt daraus indessen nicht, dass deshalb die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend zugrunde legen müsse, dass mehr Studierende ausgebildet werden könnten. Denn der Berechnung der Zahl der zum Studium der Humanmedizin zum ersten Fachsemester zuzulassenden Studierenden liegt zugrunde, dass diese Zulassung das gesamte Studium der Humanmedizin einschließlich des klinischen zweiten Studienabschnitts betrifft (so ausdrücklich zu diesem Argument BayVGH, Beschl. v. 24.06.2021 - 7 CE 21.10000 -, juris, Rn. 22) und dass die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik das gesamte Curriculum des vorklinischen, ersten Studienabschnitts ab- decken muss, der insgesamt vier Semester umfasst. Hingegen handelt es sich bei dem pandemiebedingten „Ersatz“ von Präsenzlehrveranstaltungen nur um eine zeitlich befristete, kurzfriste, vorübergehende Maßnahme, nämlich nur um eine „Notlösung“, nicht aber um ein Ausbildungsmodell, dessen dauerhafter Charakter nach den einschlägigen ausbildungsrechtlichen und hochschulrechtlichen normativen Vorgaben vorgesehen oder gar im Sinne einer grundlegenden Neuorientierung und Umorientierung der Ausbildung politisch gewollt wäre. Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen wurde nämlich lediglich in der Anfangsphase der Pandemie und auch insoweit nur vorübergehend vollständig ausgesetzt, während „digitale Formate“ und „andere Fernlehrformate“ für zulässig erklärt worden waren (vgl. insoweit noch §13 Abs. 4 S. 1 der CoronaVO vom 30.11.2020 - https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201215_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_20 1216.pdf: „Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind). Soweit diese Vorschrift von einer „Ersetzbarkeit“ des Unterrichts in Präsenzform durch Fernlehrformate bzw. den Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationstechnologien spricht, ist damit ersichtlich nicht gemeint, dass damit eine dauerhafte und deshalb bei der Kapazitätsberechnung nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu berücksichtigende Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben verbunden ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 S. 1 der allgemeinen CoronaVO Bad.-Württ. gilt aber nicht mehr. Stattdessen gilt für den Hochschulunterricht die spezielle Corona-Verordnung-Studienbetrieb (vom 15.09.2021 - GBl. 2021, S. 794), nach deren § 1 Abs. 1 S. 2 ein „verlässlicher Präsenzbetrieb“ gewährleistet werden soll, der gem. § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nach Maßgabe der im Einzelnen in der Verordnung für den Präsenzbetrieb insbesondere durch die §§ 2 - 4 geregelten Beschränkungen (Impfnachweise, Abstand, Masken, Tests usw.) stattfindet (vgl. jüngst zu § 2 Abs. 5 CoronaVO-Studienbetrieb VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2021 – 1 S 3670/21 -, juris). 6. Überlast Auf Vorschlag der Beklagten (KAS 4) ist über die nach allem rechnerisch zutreffend ermittelte Kapazität von 360 Studienplätzen hinausgehend eine Zahl von 367 Studienplätzen als Kapazität für das Studienjahr WS 2020/2021 und SS 2021 festgesetzt worden. Insofern handelt es sich um die freiwillige Übernahme einer Überlast von 7 Studienplätzen durch die Beklagte. Das hat die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 17.11.2021 (zdGA II - S. 2 bis 4, dort unter e]) auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 04.11.2021 überzeugend unter Hinweis darauf dargelegt, dass eine die Beklagte dazu rechtlich zwingend verpflichtende vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Wissenschaftsministerium (etwa im Sinne von § 5a KapVO VII) nicht existiert, sondern lediglich ein nach Anhörung der medizinischen Fakultäten des Landes gefasster Kabinettsbeschluss vom 09.06.2020, wonach für einen Ausbau der Studienanfängerplätze um zusätzliche 15 Studienplätze zum WS 2020/2021 und noch einmal um weitere 15 Studienplätze zum WS 2021/2022 an jeder der medizinischen Fakultäten des Landes entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden, dies aber nicht im vollen Umfang durch eine sofortige Vollfinanzierung ausgezahlt werden, sondern dies in Form der Auszahlung von finanziellen Teilzahlungen in Tranchen stufenweise erfolgen soll, so dass der Ausbauplan über alle vier Semester des zweijährigen vorklinischen Studiums erst zum WS 2022/2023 vollzogen werden wird. Denn mit dem durch die Kapazitätsverordnung vorgegebenen Grundsatz einer grundsätzlich alle vier Semester des vorklinischen ersten Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin umfassenden Kapazitätsermittlung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO VII, wonach für die Kapazitätsermittlung im Rahmen der Bemessung der Lehrnachfrage die Lehrveranstaltungen relevant sind, deren Besuch nach dem für eine ordnungsgemäße Ausbildung in dem Studiengang festgelegten Curriculum relevant ist) aufgrund der insoweit nach dem abstrakten Stellenprinzip (§§ 6, 8 Abs. 1 KapVO II) ausgewiesenen Stellen und ihrer jeweiligen Lehrverpflichtung ist es gem. § 5 Abs. 2 KapVO VII nur vereinbar, solche Stellen als kapazitätsrelevant zu berücksichtigen, für die schon vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor dem Vergabetermin konkret geführte Stellen geschaffen worden sind und dies am Berechnungsstichtag schon erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018 - 3 NC 102/17 -, juris Rn. 36; vgl. dazu dass auch sogenannte Zielvereinbarungen nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität führen, es sei denn die betreffenden Stellen sind im Stellenplan ausgewiesen: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht – Hochschulzulassungsrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 51 zu § 58), während es damit nicht vereinbar ist, einzelne Stellen nur einzelnen der insgesamt für die Kapazitätsberechnung relevanten vier vorklinischen Fachsemestern zuzuordnen (vgl. dazu, diese Frage aber offenlassend, VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 - juris, Rn. 35). Die mithin vorliegende freiwillige Überlastübernahme im hier nur sehr begrenzten Umfang von 1,94 % (7 von 360) ist nach der Kammerrechtsprechung kapazitätsrechtlich ohne Weiteres zulässig, da hiermit die auch bezüglich einer Überlastübernahme bestehende äußerste rechtliche Grenze einer unzulässigen Qualitätsunterschreitung ersichtlich nicht überschritten wird (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer freiwilligen Überlastübernahme im Einzelnen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 110). In der Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist insoweit geklärt, dass eine solche Überlastübernahme kapazitätsrechtlich weder von einem Studienplatzbewerber überhaupt gerichtlich mit Erfolg gerügt werden kann, weil sie ihn wegen der kapazitätsfreundlichen Erweiterung der Kapazität unter keinem Aspekt in einem eigenen subjektiven Recht betreffen kann, noch dass ihr eine gesetzliche Grundlage fehlt, da sich eine solche vielmehr in dem in § 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII verankerten Vorschlagsrecht der Hochschule findet. Nach dieser Rechtsprechung kann schließlich eine Studienplatzklage überhaupt nur dann Erfolg haben, nämlich zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers/der Klägerin führen, wenn sich die rechnerische Ermittlung der Kapazität in der Kapazitätsberechnung nicht nur zu Lasten der Beklagten als fehlerhaft erweisen, sondern außerdem an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens so viele zusätzliche „entdeckte“ Studienplätze ergeben würde, dass damit die Zahl der durch die freiwillig Übernahme der Überlast zusätzlich geschaffenen Studienplätze um mindestens einen Studienplatz übertroffen, also „überbrückt“ würde (vgl. zu alldem ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 110 -112). Da sich nach dem oben Gesagten (siehe oben unter Ziffern 1 bis 4) die rechnerische Ermittlung von 360 Studienplätzen jedenfalls als fehlerfrei erweist, also sich auch bei korrekter Berechnung der Kapazität nicht einmal ein einziger zusätzlicher (bisher „versteckter“) Studienplatz ergibt, steht fest, dass die darüber hinaus festgesetzte Zulassungszahl von 367 Studienplätzen damit jedenfalls nicht noch um mindestens einen Studienplatz überschritten wird, der dann für eine Zuteilung an die Klägerin/den Kläger zur Verfügung stünde. 6. Belegung Nach der von der Beklagten per Email vom 01.12.2021 und im Original im Termin vorgelegten Belegungsliste ist die festgelegte Zulassungszahl von 367 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von sogar 368 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Eine Überprüfung der dem Gericht vorliegenden nicht anonymisierten Belegungsliste anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Zwei individuell von der Beklagten am Ende der Belegungsliste aufgeführte Studierende sind von ihr erklärtermaßen gar nicht mitgezählt, d.h. von der Gesamtzahl der ausgewiesenen im 1. Fachsemester geführten Studierenden wieder abgezogen worden, weil sie an sich zu vorangegangenen Semestern, also einer weiter vorausgegangenen Kohorte zählen, aber beurlaubt sind, und daher nicht auf die Kapazität des aktuellen Studienjahrs anzurechnen, sondern bei der Kohorte des vorangegangenen Studienjahres mit zu zählen sind. Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.) Darüber hinaus stehen keine Studienplätze für die Zuteilung an die Klägerin/den Kläger zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss vom 10. Januar 2022 Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin/Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2021/2022. Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 (ZZVO vom 22.06.2021 - GBl. 2021, 535) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2021/2022 auf 367 Vollstudienplätze festgesetzt. Die Klägerin/Der Kläger stellte vor dem 31.07.2021 (vgl. zu dieser speziell noch für Bewerbungen zum Wintersemester 2021/2022 geltenden Ausschlussfrist § 37 Abs. 1 Nr. 2 HochschulzulassungsVO [HZVO v. 02.12.2019 - GABl. 2019, 489 i.d.F.v. 18.06.2021 - GBl. 2021, 518; erst seit 01.01.2022 gilt die Neufassung des § 31 Abs.1 Nr. 2, wonach diese Frist für das jeweilige Wintersemester künftig bereits am 15.07. eines Jahres endet - HZVO i.d.F.vom 20.12.2021 - GBl. 2021, 1050) bei der Beklagten unter Verweis auf eine behauptete Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 15.10.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin/der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie/Er rügt eine unzureichende Auslastung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten. Die Klägerin/Der Kläger beantragt (bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. § 86 Abs. 3 VwGO), den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin/den Kläger zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2021/2022 insgesamt tatsächlich 368 Studienbewerber zugelassen worden (Belegungsliste Stand 01.12.2021- vorgelegt mit Email vom 01.12.2021 und im Original im Termin). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.