Urteil
29 K 57.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0423.29K57.11.0A
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Leitsätze
1. Mit dem DDR-EErfG sollen lediglich entstandene Lücken gefüllt, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche begründet werden.(Rn.38)
2. Einen Anspruch auf Entschädigung hat, wer eine ausländische Beteiligung, die freigestellt wurde, an einem Unternehmen hatte, das auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde, auf die er verzichtet hat.(Rn.39)
3. Wenn bereits zu Zeiten der DDR eine Entschädigung festgesetzt worden war, folgt im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 DDR-EErfG, dass dann diese Grundlage der Entschädigungsberechnung ist.(Rn.55)
4. Ansonsten richtet sich die Entschädigungshöhe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG.(Rn.54)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. November 2008 verpflichtet, der Klägerin zu 1) eine weitere Entschädigung nach dem DDR-EErfG für den Verlust ihrer Anteile an dem Unternehmen G. Fabrik für Werkzeugmaschinen AG in Höhe von 733.879,66 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.
2. Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin zu 2) eine Entschädigungsleistungsleistung in Höhe von 5.108,73 Euro zu tragen hat.
3. Die Klage der Klägerin zu 3) wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) 58%, die Klägerin zu 3) 10% und der Beklagte 32%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte in voller Höhe. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 58% und die Klägerin zu 3) 10%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem DDR-EErfG sollen lediglich entstandene Lücken gefüllt, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche begründet werden.(Rn.38) 2. Einen Anspruch auf Entschädigung hat, wer eine ausländische Beteiligung, die freigestellt wurde, an einem Unternehmen hatte, das auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde, auf die er verzichtet hat.(Rn.39) 3. Wenn bereits zu Zeiten der DDR eine Entschädigung festgesetzt worden war, folgt im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 DDR-EErfG, dass dann diese Grundlage der Entschädigungsberechnung ist.(Rn.55) 4. Ansonsten richtet sich die Entschädigungshöhe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG.(Rn.54) 1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. November 2008 verpflichtet, der Klägerin zu 1) eine weitere Entschädigung nach dem DDR-EErfG für den Verlust ihrer Anteile an dem Unternehmen G. Fabrik für Werkzeugmaschinen AG in Höhe von 733.879,66 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen. 2. Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin zu 2) eine Entschädigungsleistungsleistung in Höhe von 5.108,73 Euro zu tragen hat. 3. Die Klage der Klägerin zu 3) wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) 58%, die Klägerin zu 3) 10% und der Beklagte 32%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte in voller Höhe. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 58% und die Klägerin zu 3) 10%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen sind zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Klagebefugnis der Klägerinnen zu 2) und 3) gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Denn soweit der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 in der Begründung die Feststellung enthält, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) sowie der Beigeladene in dem dort genannten Umfang die Entschädigungsleistung tragen müssen, stellt dies eine Beschwer für die Klägerinnen zu 2) und 3) dar mit der Folge, dass diese insoweit auch klagebefugt sind. Insoweit ist der Einwand des Beklagten, im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 sei keine Verpflichtung der Klägerinnen zu 2) und 3) zur Zahlung des Entschädigungsbetrages enthalten, zwar zutreffend, ändert aber nichts an der Einschätzung des Gerichts. Denn aus der Begründung des Bescheides (S. 8) ergibt sich eindeutig, dass der Widerspruchsausschuss zu der Entscheidung gelangt ist, dass sowohl die Klägerin zu 2) als auch – in einem größeren Umfang – die Klägerin zu 3) verpflichtet sind, die Entschädigungssumme anteilig „zu übernehmen“. Dagegen können sich die Klägerinnen zu 2) und 3) mit der Klage erwehren, ohne darauf verwiesen zu werden, zunächst einen Bescheid abzuwarten, der diese Verpflichtung ihnen gegenüber tenoriert (vgl. bezüglich der vergleichbaren Situation einer bereits die in einem (Grundlagen-)Bescheid enthaltenen Feststellung einer Berechtigung: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 7 B 179/94 -, zitiert nach juris). Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2) steht desweiteren auch nicht entgegen, dass sie die Klage erhoben hat, ohne zuvor ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Denn insoweit enthält der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 erstmalig eine Beschwer mit der Folge, dass nach § 68 Abs.1 Nr. 2 VwGO die Durchführung eines (weiteren) Widerspruchsverfahrens unterbleibt. Die Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Beklagte eine Entschädigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes über den Betrag in Höhe von 226.308,70 Euro hinaus abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten. Eine Entschädigung steht der Klägerin zu 1) jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls begründet. Soweit der angegriffene Bescheid die Feststellung enthält, dass die Klägerin zu 2) anteilig die Entschädigung der Klägerin zu 1) zu zahlen hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage der Klägerin zu 3) ist hingegen unbegründet. Soweit der angegriffene Bescheid vom 21. Februar 2011 die Feststellung enthält, dass die Klägerin zu 3) von der der Klägerin zu 1) zu gewährenden Entschädigung einen Anteil in Höhe von 220.429,47 Euro zu tragen hat, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 3) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch im Übrigen hat der Antrag der Klägerin zu 3) keinen Erfolg. I. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin zu 1) ist § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung – DDR-Entschädigungs-erfüllungsgesetz - (im Folgenden: DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ist dieses Gesetz entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Nach Satz 2, 1. Halbsatz der Vorschrift gilt dies auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Grundlage aller Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 DDR-EErfG ist die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem DDR-EErfG lediglich entstandene Lücken zu füllen, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche zu begründen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/1180, S. 1 und 4, wo es u.a. heißt, dass der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ein Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt werden soll; vgl. Urteil der Kammer vom 18. September 2008 – VG 29 A 183.07 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 – 5 B 106.08 - (ZOV 2009, 202). Dieses Erfordernis einer „steckengebliebenen Entschädigung“ gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage der Entschädigung für ausländische Beteiligungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 -). Mit der Freistellung der ausländischen Beteiligung an einem enteigneten Unternehmen war – indirekt – auch die Grundentscheidung verbunden, für diese Anteile eine wie auch immer ausgestaltete und wann auch immer zu gewährende Kompensation zu leisten, ohne dass es während des Bestehens der DDR zu einer solchen Leistung gekommen ist. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen hier vor. Die Klägerin zu 1) hatte eine Beteiligung an dem Unternehmen (siehe unten 1.), das Unternehmen selbst ist auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet (siehe unten 2.) und die ausländische Beteiligung freigestellt worden (siehe unten 3.). Zudem liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs vor (siehe unten 4.). 1. Ausweislich der vorliegenden Bescheinigung des Notars A... vom 16. Januar 1962 hatte die N... seit dem 1. Januar 1938 eine Beteiligung an der G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, in Höhe von 99,917%. Soweit sich aus den vorliegenden Unterlagen auch Hinweise ergeben, dass der Anteil der N... 100% betragen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Angaben stammen gänzlich nicht von der N... selbst, sondern von dritter Seite und sind daher nicht geeignet, die von der Berechtigten selbst genannte Beteiligungshöhe in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin zu 3) darauf hinweist, dass sich aus einem Auszug aus dem Handelsregister vom 8. Juli 1948 ergebe, dass die Dresdner Bank bzw. die Commerzbank in erheblichen Umfang Aktien an der G... AG gehalten hätten, und einem Schreiben vom 20. Dezember 1983 zu entnehmen sei, dass sowohl die P. AG als auch A & B Aktionäre gewesen wären, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Der Auszug aus dem Handelsregister nimmt für seine Darstellung offensichtlich auf die Protokolle der Hauptversammlungen Bezug, aus denen sich meist nicht entnehmen lässt, ob sich die Aktien des Repräsentanten in dessen Eigen- oder Fremdbesitz befinden. Anhaltspunkte, dass sich dies hier anders verhält, liegen nicht vor. Aus der Aufstellung vom 20. Dezember 1983 ist schon nicht zu entnehmen, durch wen und aufgrund welcher Unterlagen diese Aufstellung gefertigt wurde. Beide Schreiben sind nach der Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, Zweifel an den Angaben in der notariellen Bescheinigung von 1962 zu begründen. Das Gericht vermochte auch keine Anhaltspunkte dafür zu entdecken, dass sich die N... dieser Beteiligung nach 1945 wieder entledigt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2014 - VG 4 K 506.10, Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 5 B 20/14 -). Ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 16. Januar 1962 war die N... zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der Aktienbeteiligung. Und auch bei der Umwandlung der G... AG in eine GmbH durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Dezember 1962 konnte die Klägerin zu 1) ihre Beteiligung in der genannten Höhe belegen. Die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH erfolgte ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung „unter bloßer Änderung der Rechtsform“. Die Beteiligung der Klägerin zu 1) an der AG setzte sich daher an der GmbH fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung nach Dezember 1962 von der Klägerin zu 1) auf Dritte übertragen wurde, liegen nicht vor. Solche treten insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit der DDR 1986/1987 zutage. In diesem Zusammenhang wird nur thematisiert, dass die Klägerin zu 1) - nach der Umwandlung in eine GmbH - die Aktien nicht vorlegen könne. Dass die Klägerin zu 1) aber auch die GmbH-Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hat, war – soweit ersichtlich - nicht Gegenstand der Verhandlungen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt jedoch entscheidend von demjenigen, der dem Urteil der 4. Kammer zugrundelag. Denn in dem Verfahren vor der 4. Kammer beabsichtigte die ausländische Aktieninhaberin bereits seit 1946 ihre Beteiligung auf eine deutsche Gesellschaft zu übertragen. Dazu ist es jedoch vor der Enteignung 1949 nicht mehr gekommen, sondern konnte erst 1951 in die Tat umgesetzt werden. Das Gericht brauchte dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. April 2015 gestellten Beweisantrag, die Klägerin zu 1) sei nicht die letzte Inhaberin der Beteiligung an der K... GmbH gewesen, durch Einholung von Auskünften bei den Handelsregistern in Berlin und Hamburg nicht nachzugehen, da er nicht innerhalb der mit der Anordnung nach § 87 b VwGO gesetzten Frist eingereicht wurde. Mit der Anordnung nach § 87 b VwGO vom 25. Februar 2015, der Klägerin zu 3) zugegangen am 2. März 2015, wurde der Klägerin zu 3) unter Fristsetzung bis zum 31. März 2015 aufgegeben, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, soweit dies nicht bereits mit der Klagebegründung erfolgt ist, relevante Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und eventuell vorhandene Beweismittel (z.B. im Besitz der Klägerin befindliche oder erreichbare Urkunden) vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Klägerin zu 3) darüber belehrt, dass das Gericht Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Klägerin die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Innerhalb der gesetzten Frist hat die Klägerin zu 3) das nunmehr begehrte Beweismittel nicht benannt, obwohl sie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt wurde und die Frage der Berechtigung der Klägerin zu 1) unter Hinweis auf die Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin von der Klägerin zu 3) bereits in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2013 thematisiert wurde. Die Zulassung dieses Beweismittels, d.h. die Einholung der Einkünfte, würde die Entscheidung des ansonsten entscheidungsreifen Verfahrens verzögern. Die Kammer macht daher von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch, weist das Beweismittel zurück und entscheidet ohne weitere Ermittlungen. Die Klägerin zu 1) ist Firmennachfolgerin der ursprünglichen Inhaberin der ausländischen Beteiligung. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Bescheinigung vom 1. Dezember 2014 hat die N... seit dem 6. Mai 1994 ihren Namen mehrfach geändert. Im Zeitpunkt der Klageerhebung firmierte sie unter dem Namen K...., seit dem 15. Mai 2013 firmiert sie unter dem Namen K.... 2. Die Enteignung der G... Fabrik für Werkzeugmaschinen AG erfolgte auf besatzungshoheitlicher bzw. besatzungsrechtlicher Grundlage. Auf der Grundlage des Befehls 124 der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmte das Bezirksamt Friedrichshain die G... Fabrik für Werkzeugmaschinen AG mit „allen in der Sowjetischen Okkupationszone liegenden Vermögens- und Besitzteilen“ und bestätigte dies in einem Schreiben vom 29. Januar 1946. In ihrem Enteignungsvorschlag vom 20. Oktober 1948 schlug die Deutsche Treuhandverwaltung vor, „die durch die deutschen Arbeiter nach der Kapitulation geschaffenen Vermögenswerte des Betriebes und der Firma G... Fabrik für Werkzeugmaschinen AG … in das Eigentum des Volkes zu überführen und das in dem Vermögen des Unternehmens im Zeitpunkt der Kapitulation noch vorhandene Eigentum der ausländischen Aktionäre weiterhin unter treuhänderischer Verwaltung zu belassen“. Im Anschluss wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch die Bekanntmachung der sog. Liste 3 am 2. Dezember 1949 enteignet (VOBl. 1949, S. 425 ff). Die G... Fabrik für Werkzeugmaschinen AG wird darin unter der Nummer 206 mit dem Klammerzusatz „Deutsche Anteile“ genannt. Da die Beschlagnahme bereits 1945/1946 erfolgte, wirft die Enteignung nach der Liste 3 keine weiteren Probleme auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.Dezember 2006 - 8 C 25/05 -; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 7 B 81/05 -, zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3) erstrecken sich sowohl Beschlagnahme als auch Enteignung auf das gesamte Vermögen der G. Kärger AG, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte des Unternehmens in Berlin oder in Bernau belegen waren. In Bezug auf den Umfang der Beschlagnahme ergibt sich dies eindeutig aus dem genannten Bestätigungsschreiben vom 29. Januar 1946. Dies gilt aber auch für die Enteignung 1949. Denn ausweislich der Eintragung in der Liste 3 wurde die G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, als solche - und nicht nur einzelne Vermögenswerte des Unternehmens – enteignet und in Volkseigentum überführt. War daher die K... AG Gegenstand der Enteignung, sind damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst. Diese Sichtweise wird durch das Schreiben des Magistrats von Groß-Berlin, Abt. Finanzen, vom 21. Dezember 1959 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass die Firma „als deutsche Gesellschaft mit ihrem gesamten, hier befindlichen Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt worden“ sei. Und dass dies nicht nur die Einschätzung des Magistrats von Groß-Berlin war, ist einem Schreiben des Ministeriums der Finanzen der DDR an das Ministerium für Maschinenbau betreffend den „Zweigbetrieb Bernau der WMW Berliner Werkzeugmaschinenfabrik“ vom 16. April 1952 zu entnehmen. In diesem Schreiben heißt es: „Enteignungen sind stets objektbezogen und umfassen das gesamte Vermögen. Wenn das Grundstück in Bernau zum Betriebsvermögen der K... AG gehörte und dort bilanziert wurde, dann ist es von der Enteignung erfasst und heute Volkseigentum“. 3. Die Beteiligung der Klägerin zu 1) an der G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG war auch freigestellt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG. Zu der Frage, wann von einer Freistellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auszugehen ist, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 31. Januar 2013 (VG 29 K 25.13) folgendes ausgeführt: „Was unter dem Begriff „Freistellung“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung stammt dieser Begriff aus der bereits zitierten Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen vom 23. August 1956. Nach § 1 dieser Verordnung sind Entschädigungen für Beteiligungen, die bis zum Übergang des Unternehmens in das Eigentum des Volkes bestanden haben, nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die ehemaligen Gesellschafter des enteigneten Unternehmens zu leisten, wenn ihre Beteiligungen auf Vorschlag der Sequesterkommission durch Beschluss der ehemaligen Landesregierungen freigestellt wurden. Obwohl die Verordnung ihrem Wortlaut nach alle Anteile an Unternehmen erfasste, regelte die Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956, dass ein Entschädigungsverfahren für die freigestellten ausländischen Anteile nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Nr. 3 Buchst. c der Anweisung). Eine abschließende Behandlung dieser Beteiligungen war einer späteren vertraglichen Regelung vorbehalten worden, zu der es jedoch nicht kam. In Bezug auf Enteignungen im Ostsektor Berlins gab es eine gleichgelagerte Regelung: In der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 15. Oktober 1956 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 657 ff.) war geregelt, dass Entschädigungen an die Gesellschafter dann zu leisten sind, wenn ihre Beteiligung in der Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) freigestellt worden war. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist daher für Berlin ein durch Beschluss der Landesregierung bestätigter Vorschlag einer Sequesterkommission nicht erforderlich. Auch für Berlin schloss § 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 8. Dezember 1956 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 913 ff.) die Anwendung der Verordnung auf juristische Personen mit Sitz im Ausland aus und verwies insoweit auf die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. I, S. 565), in deren § 1 Abs. 3 darauf Bezug genommen wurde, dass die endgültige Regelung der das ausländische Vermögen betreffenden Fragen beim Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland erfolge. Der Begriff „Freistellung“ kommt seinem Wortlaut nach weder in der Liste 1 noch in der Liste 3 ausdrücklich vor. Vielmehr wird in diesen Auflistungen nur aufgeführt, ob der Vermögenswert insgesamt in Volkseigentum überführt wird oder (nur) die „deutschen Anteile“. Nach Sinn und Zweck ist von einer Freistellung ausländischer Anteile mithin dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern „nur deutsche Anteile“ umfassen sollte. Dies liegt hier vor. Auch der Umstand, dass der Klammerzusatz in der für den Ostsektor Berlins gültigen Verordnung vom 15. Oktober 1956 nur auf die Liste 3 verweist, führt nicht zur Unanwendbarkeit der Regelung für Enteignungen auf der Grundlage der Liste 1. Denn die Kammer vermag keine substantiellen oder strukturellen Unterschiede zwischen Enteignungen auf der Grundlage der Liste 1 oder Liste 3 zu erkennen, so dass davon auszugehen ist, dass die Verordnung auf Freistellungen nach der Liste 1 zumindest entsprechende Anwendung findet.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (BVerwG 5 C 18.13) zu dieser Frage darauf hingewiesen, dass der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen sei. Die Freistellung setze keine bestimmte Form voraus und auch auf deren Rechtmäßigkeit komme es nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen sei, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollte. Enthalte daher eine Listenenteignung den Klammerzusatz „Deutsche Anteile“ lasse sich daraus der Wille ableiten, dass ausländische Anteile nicht enteignet werden sollten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die ausländischen Anteile an der G... AG freigestellt worden waren. Denn auch hier trägt die Enteignung nach der Liste 3 den Klammerzusatz „Deutsche Anteile“. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Entschädigungsansprüche der ausländischen Anteilseigener zu gegebener Zeit geregelt werden sollten. Da die – freigestellte – Beteiligung an der G... AG als solcher bestand, ist auch hier ohne Bedeutung, wo einzelne Vermögenswerte der AG belegen waren. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 4. Die Klägerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 gem. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz DDR-EErfG auf etwaige fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren. Mit dem am 16. Juni 2004 per Fax gestellten Antrag hat sie die am gleichen Tag endende Antragsfrist des § 5 DDR-EErfG gewahrt. Weitere – ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzungen der Norm gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.September 2014 - 5 C 18.13 -; VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -). II. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG (siehe unten 2.), denn ein Anspruch auf Entschädigung ist in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht gem. § 1 Abs. 3 DDR-EErfG festgesetzt worden (siehe unten 1.). 1. Ist bereits zu Zeiten der DDR eine Entschädigung festgesetzt worden, ist diese – im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 Satz 1 DDR-EErfG - Grundlage der Entschädigungsberechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3) kann im vorliegenden Fall aber nicht von einer solchen Festsetzung ausgegangen werden. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden zwar durch unterschiedliche Behörden der DDR Schritte unternommen, den Wert der ausländischen Beteiligung zu ermitteln. So enthält der von der Klägerin zu 3) mit Schriftsatz vom 3. August 2012 übersandte Kurzbericht vom 30. März 1950 u.a. Angaben zum Wert des Gesamtvermögens, der Kriegsschäden, der Demontageschäden sowie der Kreditverpflichtungen. Und aus dem von der Klägerin zu 3) als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 27. März 2015 übersandten „Berechnungsschema“ bzw. „Berechnungsbogen“ ergibt sich, dass auch Berechnungen zum Wert des Unternehmens am 1. Januar 1946 vorgenommen wurden. Dabei handelt es sich jedoch nach der Überzeugung der Kammer nur um vorbereitende Überlegungen. Zu einer endgültigen und einen gewissen Grad von Verbindlichkeit beinhaltenden Festsetzung in Bezug auf einen Entschädigungsbetrag ist es weder in der Zeit um 1950 noch im Zusammenhang mit den Entschädigungsverhandlungen 1986/1987 gekommen. Es gibt weder einen Feststellungsbescheid, noch ein Schriftstück, aus dem sich entnehmen lässt, dass die zuständigen Stellen eine endgültige Entscheidung zur Entschädigungshöhe getroffen haben. Dies gilt für das von der Klägerin zu 3) übersandte „Berechnungsschema“ bzw. „Berechnungsbogen“ bereits deshalb, weil die Berechnungen mit „Variante 1“ und „Variante 2“ bezeichnet sind und daher offensichtlich – auch wenn es sich nur um eine kleine Differenz handelt - noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Soweit die Klägerin zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die DDR 1986 eine Entschädigung abgelehnt und damit quasi auf Null festgesetzt habe, da die Klägerin zu 1) ihre Beteiligung an der AG nicht habe belegen können, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Die Klägerin zu 3) nimmt in diesem Zusammenhang auf das Dossier Nr. B 33 Bezug. Daraus ergibt sich jedoch, dass die DDR die Verlagerung des Sitzes der G... AG mit Wirkung vom 15. Mai 1962 nach West-Berlin als illegal betrachtete und davon ausging, dass nach der Umwandlung der G... AG in eine GmbH die Aktien wertlos geworden seien. Mit wertlosen Aktien könne die Berechtigung nicht belegt werden. Aus dem Dossier Nr. B 33 ergibt sich weiter, dass die DDR der Auffassung war, es gebe keine K... AG mehr und die K...GmbH habe „weder Vermögen noch Rechte oder Ansprüche an irgendwelches Vermögen im Gebiet der DDR“ (Bl. 187 der Streitakte). Daher sei die niederländische Seite nicht in der Lage „der DDR-Seite heute noch Aktien als Beweisgrundlage für ihre Anmeldung zur Verfügung zu stellen“ (Bl. 216 der Streitakte). Dieses Beharren auf der Vorlage von Aktien, die – was alle Beteiligten wussten - infolge der Umwandlung in eine GmbH nicht mehr vorgelegt werden konnten mit der Folge, dass eine Entschädigung nicht gewährt wurde, kann nach der Überzeugung der Kammer nicht dahingehend verstanden werden, dass die DDR im Sinne des § 1 Abs. 3 DDR-EErfG die Entschädigung „auf Null“ festgesetzt hat. 2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich daher nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG. Nach dieser Regelung bemisst sich die Entschädigung bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne des § 4 EntschG. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich für die G... AG weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert ersehen, so dass die Entschädigungshöhe anhand des Reinvermögens gem. § 4 EntschG zu berechnen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist daher die Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage, anhand derer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und den Schulden, die mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Unternehmens in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ermittelt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3) sind nicht die Wertverhältnisse des Unternehmens im Zeitpunkt der Kapitulation im Mai 1945 oder der Sequestrierung im Jahr 1945/1946 maßgeblich, sondern die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I S. 34), die Grundlage für die endgültige Verdrängung der Gesellschafter aus dem Unternehmen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 42/03- ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 19.09 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2013 - VG 29 K 340.10 -). Maßgeblich ist daher die Bilanz zum 31. Dezember 1946, nicht dagegen die Bilanz zum 1. Januar 1946. Weitere Bilanzen, die näher am Schädigungszeitpunkt liegen, konnten nicht ermittelt werden. Soweit die Klägerin zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Vorgehensweise zur Folge habe, dass die Klägerin zu 1) von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitiere, ist dies zutreffend, jedoch der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 EntschG geschuldet. Eine Regelung, wie sie z.B. in § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes enthalten ist, sieht das DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz nicht vor. Soweit die Klägerin zu 3) schließlich darauf hinweist, dass die Bilanz vom 31. Dezember 1946 nicht verwertbar sei, da sich aus dem handschriftlichen Zusatz auf der vorliegenden Kopie ergebe, dass die Bilanz erst noch von einem Wirtschaftsprüfer gegengezeichnet werden müsse, was aber nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Denn unabhängig davon, ob die Bilanz zum 31. Dezember 1946 von einem Wirtschaftsprüfer überprüft wurde oder nicht, stellen die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage dar, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 5 C 23.10 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 = juris Rdnr. 13). Ausgehend von der Bilanz vom 31. Dezember 1946 errechnet sich für die Klägerin zu 1) insgesamt ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 960.188,36 Euro. Im Einzelnen: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG sind Betriebsgrundstücke mit ihrem Einheitswert, Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 EntschG in die Berechnung einzustellen. In Bezug auf das Betriebsgrundstück Krautstraße 52 beträgt der Einheitswert zum 1. Januar 1946 223.500,- RM. Da es sich um ein Betriebsgrundstück handelt, wird der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag nicht hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 5 B 3.07 -, zitiert nach juris). Für das Bernauer Grundstück betrug der Einheitswert zum 1. Januar 1942 181.900 RM. Soweit die Klägerin zu 1) darauf hinweist, dass dieser Einheitswert nicht verwertbar sei, da das Grundstück nach 1942 bebaut worden sei und sich dadurch auch der Einheitswert erhöht habe, so dass eine Hilfswertberechnung durchzuführen sei, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Der Klägerin zu 1) ist zuzustimmen, dass sich der Wert des Grundstücks nach der Errichtung der Fabrikhalle, des Kesselhauses, der Baracken und Behelfsheime zunächst erhöht haben dürfte, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass sich durch die Kriegszerstörungen diese Erhöhung wieder etwas relativiert haben dürfte. In Betracht kommt daher grundsätzlich die Berechnung eines Hilfswertes nach § 3 Abs. 3 EntschG. Nach dieser Regelung ist ein Hilfswert dann zu berechnen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Abweichung von mehr als 1/5, mindestens jedoch 1.000 DM führt. Der Hilfswert für das hier vorliegende Fabrikgrundstück berechnet sich grundsätzlich nach §§ 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3, 52 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem gemeinen Wert (vgl. Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, § 33 RBewDV, Abs. 2). Entscheidend für den gemeinen Wert ist in erster Linie der Boden- und Gebäudewert (vgl. Krekeler, a.a.O., Anm. A.II ff.). Der gemeine Wert des Grundstücks in Bernau zum Schädigungszeitpunkt ist aber ebenso wenig bekannt wie die konkreten Kosten der Herstellung der Fabrikanlage bzw. deren Zeitwert. Es sind auch keine sonstigen Unterlagen vorhanden oder erkennbar, die für eine Hilfswertberechnung herangezogen werden könnten. Dies gilt auch für den von der Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 20. April 2015 eingereichten „Anhang zum Bericht des Wirtschaftsprüfers“, denn die dort genannten Zahlen sind für eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG zu vage und unkonkret. Und auch das Finanzamt Eberswalde teilte auf die Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 15. April 2015 mit, dass keinerlei Unterlagen betreffend das Grundstück in Bernau mehr aufzufinden waren. Da mithin keine weiteren tatsächlichen Erkenntnisse mehr erlangt werden können, die einer Hilfswertberechnung zugrunde gelegt werden können, ist eine solche nicht möglich. Aus dem gleichen Grund hat das Gericht auch davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten, das die Klägerin zu 1) zudem nicht innerhalb der Frist der Auflage nach § 87 b VwGO beantragt hat, in Auftrag zu geben, da auch ein Sachverständiger ohne ausreichende Tatsachengrundlage ein solches Gutachten nicht erstellen kann. Es verbleibt daher bei der Berücksichtigung des Einheitswertes von 1942. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) kann der von ihr als „Ersatzeinheitswert für bebautes Grundstück in Bernau“ angegebene Betrag in Höhe von 1.027.000 RM nicht in die Berechnung eingestellt werden. Denn es handelt sich dabei nicht um einen Ersatzeinheitswert, sondern um einen Bilanzwert. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG kann der Bilanzwert jedoch nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Berechnung des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden ist die auf der Aktivseite der Bilanz vom 31. Dezember 1946 enthaltene Position „Alte Ansprüche und Forderungen“ mit einer Gesamtsumme von 2.297.995,98 RM bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Die Kammer vermag sich der Auffassung der Klägerin zu 3), es handele sich dabei um uneinbringliche Forderungen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945, die nicht zu berücksichtigen seien, nicht anzuschließen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es sich dabei um frühere Forderungen und Ansprüche der AG handelt, deren Einbringlichkeit unsicher, aber nicht ausgeschlossen war und die deshalb separat aufgelistet wurden. Diese Annahme wird zum einen durch einen Vergleich mit den Zahlen in der Bilanz vom 1. Januar 1946 gestützt. Darin schlug die Position „Eingefrorene Forderungen und Guthaben“ noch mit einer Gesamtsumme von 3.496.159,88 RM zu Buche, so dass offensichtlich im Jahr 1946 noch ein erheblicher Anteil der unsicheren Forderungen realisiert bzw. ausgebucht werden konnten. Zum anderen mussten Forderungen, die uneinbringlich waren, gem. § 40 Abs. 3 HGB abgeschrieben werden oder durften allenfalls mit einem Erinnerungswert in die Bilanz eingestellt werden (vgl. dazu auch: Krekeler, a.a.O. § 14 Anm. d)). Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bilanz vom 31. Dezember 1946 unter Verstoß gegen Bilanzvorschriften erstellt wurde, ist die Position – sowohl auf der Aktivseite als auch bei den Verbindlichkeiten - in die Berechnung einzubeziehen. Soweit die Klägerin zu 1) in diesem Zusammenhang vorträgt, bei den Verbindlichkeiten handele es sich zu einem großen Teil um Gesellschafterdarlehen, die nicht zu berücksichtigen seien, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Die Klägerin zu 1) hat für ihre Behauptung keinerlei Unterlagen vorgelegt. Soweit sie der Auffassung ist, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 09.2004 - 3 C 42/03 -, zitiert nach juris). Damit ergibt sich folgende Berechnung: Anlagevermögen: Grundstücke Berlin 223.500 RM Bernau 181.900 RM Sonstiges Anlagevermögen (Maschinen, Werkzeuge, Inventar) 434.005,33 RM insgesamt: 839.405,33 RM Umlaufvermögen: Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe 421.413,60 RM Waren 18.240,31 RM Emballage Bestand 3.027,50 RM Fabrikationsbestand 131.298,40 RM Herg. Erzeugnisse 202.125,00 RM Konsignationsbestand 1.396,00 RM Selbst geleistete Anzahlungen 14.497,15 RM Forderungen aus Lieferungen 104.525,89 RM Kassenbestand 16.972,91 RM Andere Bankguthaben 26.780,00 RM Vorschüsse 20.238,73 RM Garantien und Sicherheiten 1.600,00 RM Sonstige Forderungen 6.554,00 RM Aktive Rechnungsabgrenzung 191,80 RM Alte Ansprüche u. Forderungen 2.297.995,98 RM 3.266.857,27 RM Zwischensumme: 4.106.262,60 RM Von dem so errechneten Wert sind dann noch die Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen: Verbindlichkeiten: Grundstücksbelastungen, Berlin 675.000,00 RM Grundstücksbelastungen, Bernau 17.770,00 RM Verbindlichkeiten gg. Magistrat 8.000,00 RM Anzahlungen von Kunden 282.930,33 RM Verbindlichkeiten aus Lieferungen 63.818,60 RM Emballage Kreditoren 3.027,50 RM Verbindlichkeit BezA Friedrichshain 349.098,58 RM Sonstige Verbindlichkeiten 57.340,71 RM Passive Rechnungsabgrenzung 10.803,06 RM Rückstellungen 193.284,60 RM Alte Verbindlichkeiten 999.400,60 RM Zwischensumme: 2.660.473,98 RM Somit ergibt sich folgende Entschädigungsberechnung: Anlage- u. Umlaufvermögen: 4.106.262,60 RM abzgl. Verbindlichkeiten 2.660.473,98 RM 1.445.788,62 RM Multipliziert mit 1,3 = 1.879.525,21 RM/DM Davon Anteil in Höhe von 99,917 % ergibt eine Entschädigungssumme i.H.v. = 1.877.965,20 DM bzw. 960.188,36 Euro Abzüglich der Entschädigungssumme in Höhe von 226.308,70 Euro, die der Klägerin zu 1) bereits mit dem angegriffenen Bescheid gewährt wurde, hat sie nunmehr noch Anspruch auf eine weitere Entschädigung in Höhe von 733.879,66 Euro. III. Der Entschädigungsanspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Klägerin zu 3). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist Verpflichteter derjenige Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 DDR-EErfG haftet der Entschädigungsfonds, wenn der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der DDR entrichtet wurde. „Enteigneter Vermögenswert“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG kann im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nur das enteignete Unternehmen sein, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Damit ist für die Entscheidung der Frage, wer Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist, maßgeblich darauf abzustellen, wer die Gesellschaft aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Ist der enteignete Vermögenswert aufgrund der Bestimmung des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar einem Träger der öffentlichen Verwaltung übertragen worden, ist der betreffende Träger der öffentlichen Verwaltung entschädigungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung ist der enteignete Vermögenswert im Sinne der Bezugsnorm der Vermögenswert, dessen Schädigung den Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG auslöst. Mithin ist abzustellen auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 -; VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die G... AG nach der Enteignung Teil des VVBB Metallurgie und Maschinenbau wurde, der wiederum ab 1950 zum WMW Berliner Werkzeugmaschinenfabrik VEB gehörte und später in den VEB Metallwaren überführt wurde. Im Jahr 1990 wurde der VEB Metallwaren auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 in die MEWA Berliner Metallwaren GmbH umgewandelt. Damit hat letztendlich die Klägerin zu 3) den enteigneten Unternehmensträger, die G... AG, erhalten – unabhängig davon, dass einzelne Vermögenswerte des Unternehmensträgers möglicherweise anderen Trägern öffentlicher Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zugutegekommen ist . Denn maßgeblich sind in diesem Zusammenhang nicht einzelne Vermögenswerte des Unternehmensträgers, sondern der enteignete Unternehmensträger selbst. Infolgedessen hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2), die durch die Feststellung im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011, dass sie einen Anteil der Entschädigungsleistung zu tragen hat, in rechtswidriger Weise belastet wurde, in vollem Umfang Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 3) kann hingegen aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Zudem teilt die Kammer den von ihr in dem nachgelassenen Schriftsatz 28. April 2015 geäußerten Einwand, durch die kurze Frist zur Stellungnahe sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden, nicht. Der Schriftsatz der Klägerin zu 1), der am 20. April 2015 zwar vorab per Fax, aber ohne Anlagen bei Gericht eingegangen ist, enthielt – wenn überhaupt – nur in geringem Umfang neuen Sachvortrag, auf den allein die Klägerin zu 3) in dem nachgelassenen Schriftsatz eingehen konnte. Das Protokoll mit der Frist für den nachgelassenen Schriftsatz wurde am 24. April 2015 um 9.28 Uhr an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu 3) per Fax versendet. Eine Stellungnahmefrist von – das Wochenende nicht eingerechnet - 2 ½ Arbeitstagen erscheint der Kammer bei dieser Sachlage ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht den Klägern aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO. Die Klägerin zu 1) begehrt eine höhere Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an der G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG. Die Klägerinnen zu 2) und 3) wenden sich dagegen, für diese Entschädigung aufkommen zu müssen. Die G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, wurde 1869 durch den Schlossermeister G... gegründet und 1916 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugmaschinen und verwandten Erzeugnissen aus benachbarten Fachgebieten sowie der Erwerb und Vertrieb von Unternehmungen, Handelsgeschäften, Anlagen und Beteiligungen, die mit diesem Zweck zusammenhängen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug zum 29. April 1942 3.600.000.- RM. Die N..., Eindhoven, war an der AG beteiligt, allerdings liegen zur Höhe der Beteiligung unterschiedliche Angaben vor. Ausweislich einer notariellen Bescheinigung vom 16. Januar 1962 hielt die N..., Eindhoven, seit dem 1. Januar 1938 eine Beteiligung an der Aktiengesellschaft i.H.v. 99,917%. Das Unternehmen war seit 1917 Eigentümer des Betriebsgrundstücks in der K... in Berlin-Friedrichhain mit einer Gesamtgröße von 5.922 qm. Darüber hinaus hatte das Unternehmen ein Zweigwerk in Bernau, das zu Kriegsende auf unternehmenseigenen Grundstücken noch nicht ganz fertiggestellt war. Die G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, wurde aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 mit ihren sämtlichen in der sowjetischen Okkupationszone liegenden Vermögens- und Besitzteilen beschlagnahmt und mit Schreiben vom 29. Dezember 1945 der örtlichen sowjetischen Militäradministration und der Verwaltung des Bezirksamtes Friedrichshain unterstellt. Bereits im Dezember 1945 wies die Aktiengesellschaft darauf hin, dass sich die Aktien „100%ig in Händen der N..., Eindhoven in Holland“ befänden, mithin alliiertes Vermögen seien. Im Vorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung vom 20. Oktober 1948 wird festgehalten, dass der Betrieb im Zeitpunkt der Kapitulation Deutschlands zu 85% durch Feindeinwirkung zerstört gewesen und die industrielle Ausstattung nach dem 8. Mai 1945 – bis Juni/Juli 1945 - zu 100% demontiert worden sei. Das Werk mit seiner heutigen (d.h. 1948) bestehenden Produktionskapazität sei „durch die Arbeitskraft und Mittel deutscher Arbeiter geschaffen“ worden. Daher schlug die Deutsche Treuhandverwaltung vor, „die durch die deutschen Arbeiter nach der Kapitulation geschaffenen Vermögenswerte des Betriebes und der Firma G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, Berlin O-17, K... in das Eigentum des Volkes zu überführen und das in dem Vermögen des Unternehmens im Zeitpunkt der Kapitulation noch vorhandene Eigentum der ausländischen Aktionäre weiterhin unter treuhänderischer Verwaltung zu belassen.“ Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I S. 34) in Verbindung mit dem Ausführungsbeschluss des Magistrats vom Berlin vom gleichen Tage wurde das Vermögen der G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 14. November 1949 („Liste 3") unter der laufenden Nr. 206 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I Nr. 54 S. 432). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: "Deutsche Anteile". Die G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, wurde nach der Enteignung Teil des VVBB Metallurgie und Maschinenbau, der wiederum ab 1950 zum WMW Berliner Werkzeugmaschinenfabrik VEB gehörte. Dieser wurde auch Rechtsträger des Grundstücks K.... Auf eine Anfrage des VEB bezüglich des Umfangs der Enteignung teilte der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen mit Schreiben vom 21. Dezember 1959 folgendes mit: „Die Tatsache der Enteignung als solche ist nicht zu bestreiten. Die Firma ist als deutsche Gesellschaft mit ihrem gesamten, hier befindlichen Vermögen in das Eigentum des Volkes übergeführt worden. Bezüglich der ausländischen Anteile kann es sich nur um Entschädigungsansprüche der ausländischen Aktionäre handeln, die ihre Ansprüche zu gegebener Zeit geltend machen können.“ Später wurde der Betrieb in den VEB Metallwaren überführt. Im Jahr 1990 wurde der VEB Metallwaren auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 in die MEWA Berliner Metallwaren GmbH umgewandelt. Diese veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Oktober 1991 u.a. das frühere Betriebsgrundstück K... an die Treuhandanstalt. Ausweislich eines Berichtes vom 6. Mai 1946 wurde das Werk in Bernau ebenfalls im Krieg beschädigt und anschließend vollkommen demontiert. Lediglich die Gebäudeanlagen seien bis auf kleinere Beschädigungen erhalten geblieben. Ein Teil der Grundstücke in Bernau waren während der DDR dem VEB Schichtpreßstoffwerk Bernau zugeordnet. Dessen Rechtsnachfolgerin wurde 1990 gem. § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes die Elektrolaminate GmbH, die von der Treuhand privatisiert wurde. Auf Antrag der Klägerin zu 2) stimmte der Präsident der Treuhandanstalt mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 der kostenlosen Übertragung eines Teils der Elektrolaminate GmbH auf die Klägerin zu 2) zu. Ein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert der G...Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, ist nicht bekannt. Es liegen jedoch Bilanzen zum 1. Januar 1946 und 31. Dezember 1946 vor. Ausweislich einer Mitteilung des Finanzamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 4. April 2007 betrug der Einheitswert für das Grundstück K... zum 1. Januar 1935 733.700.- RM, der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag 237.600,- RM. Der Einheitswert wurde zum 1. Januar 1946 auf 223.500,- RM reduziert. Der Einheitswert für das Grundstück in Bernau betrug zum 1. Januar 1942 181.900 RM. Einen Antrag der Klägerin zu 1) vom 11. Oktober 1990 auf Rückgabe der G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, und des Zweigwerks in Bernau einschließlich der dazugehörigen Grundstücke lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 3. Februar 1999 unter Verweis auf § 1 Abs. 8 a VermG ab. Eine dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 11. September 2003 - VG 29 A 45.99 -, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 7 B 115.03 -). Mit Schreiben vom 16. Juni 2004, per Fax am gleichen Tag beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangen, beantragte die Klägerin zu 1) eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 27. September 2007 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Klägerin zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 226.308,70 Euro zustehe, die ab dem 17. Dezember 2003 mit jährlich 4% zu verzinsen sei. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass die G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, aufgrund einer besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Maßnahme enteignet worden sei und die ausländischen Aktionäre für die freigestellten Anteile keine Entschädigung durch die DDR erhalten hätten. Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung sei auf die Bilanz vom 31. Dezember 1946 abzustellen, da weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert für das Unternehmen bekannt sei. Dagegen legte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 Widerspruch ein, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008, zugestellt am 27. November 2008, zurückwies. Zur Begründung wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall zwar um eine Entschädigung für eine freigestellte Beteiligung handele, die Klägerin zu 1) aber keine höhere Entschädigung beanspruchen könne. Die Höhe der Entschädigung sei nach der Bilanz von Dezember 1946 zu berechnen. Ein Rückgriff auf die in der Bilanz enthaltenen Grundstückswerte sei nach der gesetzlichen Konzeption nicht möglich. Mit der am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage (VG 29 A 248.08) verfolgt die Klägerin zu 1) ihr Begehren weiter. Im Hinblick auf das damals noch anhängige Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 3) setzte die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 11. März 2010 bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin zu 3) aus. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat den Bescheid vom 27. September 2007 der Klägerin zu 3) „zur Kenntnis“ übersandt. Diese erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 Widerspruch, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 zurückwies. In der Begründung wird weiter an der Auffassung festgehalten, dass die Anteile an der G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG als freigestellt anzusehen seien und daher der Klägerin zu 1) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eine Entschädigung zu gewähren sei. Die Klägerin zu 3) habe von der Entschädigungssumme einen Anteil in Höhe von 220.429,47 Euro, die Stadt B... einen Anteil in Höhe von 5.108,73 Euro und der Landkreis B... einen Anteil von Höhe von 770,50 Euro zu tragen. Gegen diesen, der Klägerin zu 3) am 28. Februar 2011 zugestellten Bescheid, richtet sich die am 24. März 2011 erhobene Klage der Klägerin zu 3) (zunächst: VG 29 A 89.11). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011, der der Klägerin zu 2) am 23. Februar 2011 zugestellt wurde, hat schließlich mit Schreiben vom 23. März 2011 auch diese Klage erhoben (zunächst: VG 29 A 87.11). Mit Beschluss vom 1. April 2011 hat das Gericht alle Klagen der Kläger zu 1) bis 3) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem nunmehr maßgeblichen Aktenzeichen VG 29 K 57.11 verbunden. Die Klägerin zu 1) ist der Auffassung, dass ihr eine höhere Entschädigung zustehe. Zum einen seien die in Abzug gebrachten langfristigen Verbindlichkeiten zweifelhaft, da es sich dabei – zumindest teilweise – um Gesellschafterdarlehen handele, die im Schädigungszeitpunkt nicht mehr valutiert hätten. Zudem seien auch die Grundstücke in Bernau nicht korrekt in die Berechnung eingestellt worden, denn diese hätten im Schädigungszeitpunkt einen deutlich höheren Wert gehabt. Bei der Berechnung des Wertes des Berliner Grundstücks seien in fehlerhafter Weise alte Ansprüche und Forderungen sowie der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag nicht berücksichtigt worden. Passive Rechnungsabgrenzungsposten seien bei der Berechnung nicht in Abzug zu bringen. Schließlich sei die Frage, ob die Klägerin zu 1) auch heute noch Aktien an der G... Fabrik für Werkzeugmaschinen AG, besitze, irrelevant, da entscheidend sei, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung solche besessen habe. Die Klägerin zu 2) weist darauf hin, dass das in Bernau belegene Flurstück 1 der Flur 37 nicht der Stadt Bernau zugeordnet worden sei und daher die Klägerin zu 2) allenfalls in geringerem Umfang zahlungsverpflichtet sei. Die Klägerin zu 3) vertritt die Auffassung, dass ihre Klage zulässig sei, auch wenn der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 noch keine explizite Zahlungsverpflichtung für sie begründe. In der Sache weist die Klägerin zu 3) darauf hin, dass zum einen die Klägerin zu 1) nicht belegt habe, in welcher Höhe sie an der K... AG im Zeitpunkt der Schädigung und im Zeitpunkt der Antragstellung beteiligt gewesen sei. Zum anderen stehe der Klägerin zu 1) keine Entschädigung nach dem DDR-EErfG zu. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die DDR im vorliegenden Fall gerade keine Entschädigung habe zahlen wollen. Eine Entschädigung sei daher seitens der DDR mit „Null“, höchstens aber mit 11.797 M/DDR festgesetzt worden. Daran sei auch der Beklagte gebunden. Da die Klägerin zu 1) nicht den Nachweis habe führen können, dass sie auch nach 1962 noch im Besitz der Aktien gewesen sei, habe es bereits die DDR abgelehnt, eine Entschädigung zu leisten. In einer solchen Situation könne auch nach dem DDR-EErfG keine Entschädigung verlangt werden. Ferner müsse bereits bei der Frage der besatzungshoheitlichen Enteignung zwischen dem Betrieb in Berlin und dem Werk in Berau unterschieden werden, denn das Werk in Bernau sei von der Listenenteignung in Berlin nicht erfasst worden. Ob eine Freistellung auch für das Werk in Bernau erfolgt sei, habe die Klägerin zu 1) nicht belegt. Zum anderen müsse für die Berechnung einer Entschädigung auf den Zeitpunkt 8. Mai 1945 abgestellt werden, da sich aus den Unterlagen ergebe, dass der Betrieb nach Kriegsende zu 100% demontiert worden sei und die volkseigenen Investitionen zu diesem Zeitpunkt noch nicht geflossen seien. An einem Zuwachs des Vermögens aus volkseigenen Mitteln sei der ausländische Gesellschafter nicht zu beteiligen. Ferner sei es fraglich, ob die Bilanz vom 31. Dezember 1946 überhaupt der Berechnung habe zugrunde gelegt werden können. Bezüglich der Grundstücke in Bernau sei zu berücksichtigen, dass Teilflächen des Flurstücks 1 und 2 der Flur 37 zu einem großen Teil nach Art. 21 des Einigungsvertrages einer kommunalen Einrichtung zugeordnet worden seien, so dass der hierdurch begünstigte Rechtsträger öffentlicher Verwaltung für eine etwaige Entschädigungszahlung einzustehen habe, nicht aber die Klägerin zu 3). Schließlich seien bei der Berechnung der Entschädigung die Grundstücke des Unternehmens allenfalls mit dem Einheits-, nicht aber mit dem Bilanzwert zu berücksichtigen. Altforderungen blieben bei der Reinvermögensberechnung – anders als Rückstellungen und Verbindlichkeiten - gänzlich außer Ansatz. Die Klägerin zu 1) beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei derselben Behörde vom 21. November 2008 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin zu 1) eine weitere Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für den Verlust der Anteile an dem Unternehmen G..., Fabrik für Werkzeugmaschinen AG mit Sitz in Berlin-Friedrichshain, K... in Höhe von mindestens 2.085.611,23 Euro festzusetzen. Die Klägerin zu 2) beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 21. Februar 2011 aufzuheben. Die Klägerin zu 3) beantragt, den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei derselben Behörde vom 21. Februar 2011 aufzuheben sowie die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest und verweist auf die dort enthaltene Begründung. Auch die Berechnung der Entschädigungshöhe sei nicht zu beanstanden. Es bestünden allerdings Bedenken an der Zulässigkeit der Klagen der Klägerinnen zu 2) und 3), da in den angegriffenen Bescheiden keine Zahlungsverpflichtung für diese enthalten und daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht zu erkennen sei. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Landesarchivs Berlin sowie die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner, 11 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.