Urteil
27 K 111.12
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0321.27K111.12.0A
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Leitsätze
Bei der Bemessung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Ausländers, die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen ist, sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.(Rn.33)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. April 2012 wird aufgehoben, soweit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers mit diesem Bescheid Bedingungen hinzugefügt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Ausländers, die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen ist, sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.(Rn.33) Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. April 2012 wird aufgehoben, soweit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers mit diesem Bescheid Bedingungen hinzugefügt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers mit diesem Bescheid Bedingungen hinzugefügt wurden. 1. Diese Befristung ist nicht infolge des Eintritts der mit ihr verbundenen, auflösenden Bedingung, dass der Kläger keine weiteren Straftaten begeht, unwirksam geworden. Es wird insoweit auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom heutigen Tage – VG 27 K 338.10 –, und zwar auf die Ausführungen unter A. II., Bezug genommen. 2. Die Bedingungen, die der Befristung beigefügt wurden. sind unzulässig. Die Zulässigkeit von Bedingungen zu Verwaltungsakten richtet sich nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 36 VwVfG. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den – wie auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember – 1 C 14.12 –, juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 13. Dezember – 1 C 20.11 –, juris Rn. 38 m.w.N., Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 34, und Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris Rn. 31) – ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung – wie einer Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) – nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Davon ist hier nicht auszugehen. Die für den Befristungsanspruch maßgebliche Rechtsgrundlage des § 11 AufenthG enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen. Die in Rede stehenden Bedingungen sollen auch nicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers erfüllt werden. a) aa) Durch die auflösende Bedingung, dass der Kläger keine weiteren Straftaten begeht, wird nicht sichergestellt, dass im Zeitpunkt des Erlasses dieser Befristung noch nicht gegebene oder nachgewiesene gesetzliche Voraussetzungen der Befristung erfüllt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 36 Rn. 44 m.w.N.). Nach § 11 AufenthG setzt die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Ausländers nicht voraus, dass dieser Ausländer weitere Straftaten nicht begehen wird. § 36 Abs. 1 VwVfG bietet, wie ein Vergleich mit § 49 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwVfG zeigt, keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Um einen solchen Vorbehalt handelt es sich bei der vorstehend bezeichneten Bedingung. Durch die Bedingung soll erreicht werden, dass die hier verfügte Befristung (auf sieben Jahre) nur solange (fort-)besteht wie der Sachverhalt, der dieser Befristungsentscheidung zu Grunde lag, sich nicht durch Begehung neuer Straftaten des Klägers verändert. Der Sache nach handelt es sich bei der Bedingung um eine Vorwegnahme des Widerrufs der verfügten Befristung (für den Fall der erneuten Strafbarkeit des Klägers) in Form einer auflösenden Bedingung. bb) Im Übrigen ist die Bedingung auch nicht verhältnismäßig. Nach ihr kann die Begehung neuer Straftaten durch den Kläger nämlich auf unbegrenzte Zeit zum Wegfall der Befristung führen. Darüber hinaus dürfte die Bedingung auch deswegen unverhältnismäßig sein, weil sie weder fahrlässige Straftaten noch vorsätzlich begangene Bagatelldelikte ausnimmt. b) Auch durch die aufschiebende Bedingung, dass der Kläger der Ausreisepflicht nachkommt, wird die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Befristung nicht sichergestellt. Der Befristungsanspruch nach § 11 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer ausgereist ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10 Juli 2012, a.a.O. Rn. 37, und OVG Lüneburg, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 167/12 –, juris Rn. 39). Vielmehr ist die Ausreise des Ausländers Voraussetzung dafür, dass die in der Befristungsentscheidung festgesetzte Frist beginnt (§ 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). c) aa) Durch die auflösende Bedingung, dass der Kläger nicht entgegen der Sperrfrist einreist, wird ebenso wenig sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Befristung erfüllt werden. Nach § 11 AufenthG setzt die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Ausländers nicht voraus, dass der Ausländer innerhalb des Zeitraums, auf den die Wirkungen seiner Ausweisung befristet worden sind, nicht einreist. bb) Im Übrigen ist diese Bedingung, durch die sichergestellt werden soll, dass der Kläger sich während des Befristungszeitraums an das in § 11 Absatz 1 Satz 1 AufenthG geregelte Einreiseverbot, eine gesetzliche Wirkung der Ausweisung, hält, auch deswegen rechtwidrig, weil – nach § 11 Abs. 2 AufenthG – erlaubte Einreisen in ihr nicht ausgenommen sind. Darüber hinaus dürfte sie auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sein (§ 37 Absatz 1 VwVfG). Aus ihr geht nicht hervor, welche Einreise(n) genau, insbesondere in welches Gebiet, den Wegfall der Befristung zur Folge haben. d) Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob die genannten Bedingungen dem Zweck der Befristung zuwiderlaufen (§ 36 Abs. 3 VwVfG). e) Auf die Frage, ob die Entscheidung des Beklagten, die Befristung mit besagten Bedingungen zu erlassen, ermessensfehlerfrei ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 36 Rn. 40, sowie § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere, ob der Beklagte, der für die Bedingungen keinerlei Begründung gegeben hat, diesbezüglich Ermessen überhaupt ausgeübt hat, kommt es demnach für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls nicht an. 3. Die Bedingungen und die Befristung sind teilbar. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Ausländers kann ohne Bedingungen erfolgen. – Dementsprechend ist die Befristung im vorliegenden Fall ursprünglich ohne Bedingungen erlassen worden. – Die genannten Wirkungen sind zwingend und unabhängig davon zu befristen, ob die Befristung mit Bedingungen versehen werden kann oder nicht. Die im vorliegenden Fall erfolgte Befristung ist auch ihrem Inhalt nach nicht vom (Fort-)Bestand der ihr hinzugefügten Bedingungen abhängig. Diese Befristung und letztere Bedingungen stehen nicht in einem inneren Zusammenhang, der nicht aufgelöst werden darf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass besagte Bedingungen Einfluss auf die Bemessung der hier festgesetzten Frist von sieben Jahren gehabt haben, die mit der Ausreise des Klägers beginnt. II. Es kann dahinstehen, ob die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist. Denn jedenfalls verletzt diese Befristung den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, hier maßgeblichen Fassung – maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, a.a.O. Rn. 9 m.w.N., und Urteil vom 13. Dezember 2013 – 1 C 20.11 –, a.a.O. Rn. 15) – keinen Anspruch darauf, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen seiner Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum als den vom Beklagten festgesetzten Zeitraum von sieben Jahre befristet werden. 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. 2. Bei der Bemessung der Frist, die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen ist, sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 1 C 20.11 –, a.a.O. Rn. 40 f.). 3. Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den im Urteil der Kammer vom heutigen Tage – VG 27 K 338.10 – enthaltenen Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben) und der ernsthaften Wiederholungsgefahr erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sowie der persönlichen und familiären Bindungen dieses Beteiligten an Deutschland als das Land, in dem er geboren und aufgewachsen ist und in dem insbesondere seine Eltern und Geschwister leben, einen Zeitraum von – mindestens – sieben Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung tragen zu können. Vor dem Hintergrund des Tatverhaltens des Klägers, das einen großen Egoismus sowie eine besonders rücksichtlose und das Leid anderer Menschen ignorierende Gesinnung offenbart, seines nicht therapierten Drogenproblems sowie seines familiären Umfelds, das wenig stabilisierenden Einfluss verspricht, ist nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf der vom Beklagten festgesetzten Frist unterschreiten wird. Es kann offen bleiben, ob der Kläger neben den Straftaten, derentwegen er (rechtskräftig) verurteilt wurde, noch weitere Straftaten begangen hat. – Vieles spricht allerdings dafür, dass dem so ist. – Denn bereits die abgeurteilten Straftaten des Klägers tragen das öffentliche Interesse an der Abwehr der von diesem Beteiligten ausgehenden Wiederholungsgefahr für einen Zeitraum von sieben Jahren. Auch zur Erreichung der mit der Ausweisung des Klägers verfolgten generalpräventiven Zwecke ist ein anderer Zeitraum aufgrund dieser Straftaten nicht erforderlich Aus diesen Gründen hat der Kläger erst recht keinen Anspruch darauf, dass – wie mit dem Hauptantrag der Klage begehrt wird – die Wirkungen dieser Ausweisung auf den 18. Januar 2011, den Tag der Zustellung des Bescheides vom selben Tag, befristet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger libanesischer Staatsangehörigkeit begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf den Tag der Zustellung des Bescheides vom 18. Januar 2011 – mit diesem Bescheid befristete der Beklagte diese Wirkungen auf sieben Jahre –, hilfsweise auf einen geringeren Zeitraum als den festgesetzten. Die Eltern des Klägers reisten im Jahr 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Dezember 1991 wurde der Kläger in Berlin geboren. Er besaß zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –, die bis zum 26. Februar 2008 gültig war. Der Kläger wurde vom Amtsgericht Tiergarten u.a. wie folgt rechtkräftig verurteilt: - am 3. Juli 2007 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Unterschlagung, versuchter räuberischer Erpressung und Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde – die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe wurde später widerrufen –, und - am 1. April 2009 wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. September 2010 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Libanon angedroht; die Ausweisung wurde sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Die gegen letzteren Bescheid erhobene Klage, die das Aktenzeichen VG 27 K 338.10 erhielt, wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. März 2013 abgewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger bei dem genannten Amt die Befristung seiner Ausweisung. Die „Sperrwirkung“ dieser Ausweisung wurde mit Bescheid vom 18. Januar 2011 auf sieben Jahre befristet, wogegen der Kläger Widerspruch erhob. Diesen Widerspruch wies besagtes Amt mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012, der dem Kläger am 3. Mai 2012 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. In der Begründung dieses Widerspruchsbescheides heißt es u.a.: „Diese Entscheidung ergeht nur unter der Bedingung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – …, dass Sie keine weiteren Straftaten begehen, dass Sie der Ausreisepflicht nachkommen und nicht entgegen der Sperrfrist einreisen.“ Dagegen hat der Kläger am Montag, den 4. Juni 2012, Klage erhoben, mit der er das anfangs bezeichnete Begehren weiterverfolgt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2012 wurde der Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Am 22. Dezember 2011 hatte der Kläger, der ein Reizsprühgerät mit sich geführt hatte, zur Finanzierung seiner Betäubungsmitteleinkäufe sowie seines Lebensunterhalts ein Pfandleihhaus in Berlin-Neukölln überfallen. Durch die Drohung, eine Bombe zu zünden, hatte er eine Beschäftigte des Pfandleihhauses veranlasst, ihm Gegenstände im Verkaufswert von über 40.000 Euro zu übergeben, mit denen er geflohen war; bei der „Bombe“, mit deren Zündung der Kläger gedroht hatte, hatte es sich in Wirklichkeit um eine Attrappe gehandelt. Der Kläger trägt vor, eine Befristung auf sieben Jahre sei unverhältnismäßig. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2012 zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf den Tag der Zustellung ersteren Bescheides, hilfsweise auf einen geringeren Zeitraum als sieben Jahre, zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Befristung der Wirkung der Ausweisung des Klägers sei u.a. unter der Bedingung ergangen, dass der Kläger keine weiteren Straftaten mehr begehe. Diese auflösende Bedingung sei mit der Verurteilung vom 2. Oktober 2012 eingetreten, so dass die Ausweisung erneut unbefristete Wirkung entfalte. Nunmehr werde hier ein Befristungszeitraum von mindestens sieben Jahren für verhältnismäßig erachtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Streitakte mit dem Aktenzeichen VG 27 K 338.10, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Akten der Staatsanwaltschaft Berlin mit den Aktenzeichen 80 Js 32/07, 22 Ju Js 25/09, 265 Js 327/12, 273 UJs 793/12, 275 Js 2133/12 und 265 Js 1337/12, der Vollstreckungshefte des Amtsgerichts Tiergarten mit den Geschäftsnummern 418 VRJs 205/12 und 418 VRJs 404/12 und der von der Jugendstrafanstalt Berlin zu der Buchnummer 11/12/3 geführten Gefangenen-Personalakten des Klägers, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.