Urteil
M 15 K 20.1048
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nach dem wohlverstandenen Begehren dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Klagepartei ist (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom … März 2025 klargestellt, dass sie sich nur gegen die – allein an sie gerichtete – Rückforderung wendet. Diese Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die streitgegenständlichen Bescheide, die die Ersatzzahlung regeln, sind formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Anordnung der Ersatzpflicht mit Schreiben der Beklagten vom … November 2019 angehört. 2. Nach § 5 Abs. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. 3. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erhalten Unterhaltsvorschussleistungen nur Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Die Klägerin, bei der die Tochter lebte, war jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ledig, sondern wirksam nach somalischem Recht verheiratet. Die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt sich nach Internationalem Privatrecht. Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – unterliegen die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (vgl. BGH, B.v. 8.3.2023 – XII ZB 565/20 – juris, Leitsatz 2, Rn. 21; Coester, in MüKo BGB, 9. Auflage 2024, EGBGB Art. 13 Rn. 11, 13). Für die Klägerin und ihren Ehemann, die beide somalische Staatsangehörige sind, gilt daher somalisches Recht. Nach Art. 6 des somalischen Gesetzes Nr. 23 vom 11.1.1975 (Familiengesetz Somalia) sind wesentliche Bestandteile einer Eheschließung Angebot und Annahme, die von beiden vertragsschließenden Parteien in Gegenwart von zwei Zeugen zum Ausdruck gebracht werden (vgl. auch VG Münster, B.v.28.2.2018 – 8 L 198/18.A – juris Rn. 6). Nach Art. 5 Familiengesetz Somalia ist die Ehe vor einem Richter zu schließen. Diese Voraussetzungen wurden laut der Eheurkunde erfüllt. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, die Ehe könne nicht wirksam nach somalischem Recht geschlossen worden sein, im Gegenteil wird die Ehe unstreitig mittlerweile in Deutschland von allen Behörden anerkannt. Die Formvorschriften richten sich nach somalischem Recht, Art. 11 EGBGB. Anhaltpunkte, dass die Ehe formunwirksam geschlossen worden sein könnte, liegen nicht vor. Eine Anerkennung der ausländischen Ehe nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Es bedarf keiner Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe. Nach § 34 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) kann auf Antrag die Eheschließung im Eheregister bekundet werden, dies ist aber nicht gesetzlich verpflichtend (vgl. VG Berlin, U.v. 17.9.2024 – 21 K 142/23 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 17.3.2022 – W 3 K 20.471 – juris Rn. 52; VG München U.v. 20.12.2023 – M 18 K 22.2191 – juris, die in BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 – Rn. 28 als obiter dictum gemachte Andeutung wurde in der Hauptsache 12 BV 24.238 nicht erneut aufgenommen). Die Klägerin lebte auch nicht von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ihr Ehemann nicht Vater des Kindes ist, für das die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt worden waren. Denn Sinn und Zweck des Ausschlusses von Unterhaltsvorschussleistungen bei einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils mit einem Stiefelternteil ist, dass der Gesetzgeber von einer Verbesserung der faktischen Gesamtlage des anderen Elternteils ausgehen darf (VG Berlin, U.v. 17.9.2024 – 21 K 142/23 – juris Rn. 30; zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses BVerwG, U.v. 7.12.2000 – BVerwG 5 C 42/99 – juris Rn. 15 ff.; s. auch BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvL 13/00 – juris). b) Die Klägerin hat auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 UVG mindestens fahrlässig falsche Angaben gemacht. Die Angabe der Klägerin im Antrag vom … Juni 2017, ledig zu sein, wobei sie diese Angabe auch im Überprüfungsbogen im Jahr 2018 wiederholte, war falsch und zudem kausal für die Bewilligung der Leistung. Soweit die Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom … März 2025 vorgetragen hat, sie habe den Überprüfungsbogen vom … November 2018 nicht eingereicht, hält das Gericht diesen Vortrag nicht für überzeugend, weil die darauf angebrachte Unterschrift der aus dem Jahr 2019 ebenso ähnelt wie der auf der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin vom … Dezember 2015, zumal nicht erklärlich wäre, wer für die Klägerin den an ihre Adresse gesandten Überprüfungsbogen hätte ausfüllen sollen und weshalb das von der Klägerin nach eigenem Bekunden korrekt ausgefüllte Exemplar nicht zur Akte gelangt sein sollte. Die Falschangabe zu ihrem Familienstand machte die Klägerin auch mindestens fahrlässig. Es bedarf insoweit keiner groben, sondern lediglich einer einfachen Fahrlässigkeit. Ausreichend ist damit nach der gesetzesübergreifenden Begriffsbestimmung des § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Klägerin mit Blick auf die ihm obliegende Anzeigepflicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (BayVGH, B.v. 19.12.2008 – 12 ZB 07.2401 – juris Rn. 6; SächsOVG, U.v. 17.11.2005 – 5 B 553/04 – juris). Das Vorliegen von Fahrlässigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn der beantragende Elternteil eine Pflicht missachtet, auf die er in einem amtlichen Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz hingewiesen worden ist (VG Berlin, U.v. 17.9.2024 – 21 K 142/23 – juris Rn. 43; SächsOVG, B.v. 4.7.2018 – 5 D 72/17 – juris Rn. 12; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Aufl. 2023, Stand 17.10.2023, § 1 UVG Rn. 28). bb) Dies liegt bei der Klägerin vor. Sie wurde im Antragsformular darauf hingewiesen, dass sie eine Heirat umgehend mitzuteilen habe, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes sei. Im Überprüfungsbogen vom … November 2018 wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine Heirat umgehend mitzuteilen habe. Die Klägerin hat es gleichwohl nicht nur unterlassen, die Eheschließung mitzuteilen, sondern sogar positiv erklärt, „ledig“ zu sein, indem sie das entsprechende Feld im Antragsformular und im Überprüfungsbogen ankreuzte. Es lag außerhalb jeder Sorgfalt, trotz der Belehrungen bei der Beklagten nicht einmal nachzufragen, ob ihre somalische Ehe für die Leistungsgewährung relevant sei. Selbst wenn sie selbst gedacht haben sollte, dass sie nicht wirksam verheiratet war, war sie nach den Belehrungen veranlasst, ihre Eheurkunde der Beklagten vorzulegen und sich nach deren Bedeutung für die Unterhaltsvorschussgewährung zu erkundigen. Soweit die Klägerin angibt, sie habe bei der Ausländerbehörde und beim Jobcenter ihre Ehe mitgeteilt, konnte Ersteres aus der Ausländerakte nicht festgestellt werden, und lag es innerhalb der gebotenen Sorgfalt, diese Angabe auch gegenüber der zuständigen Behörde zu machen oder jedenfalls nachzufragen. Die als Zeugin befragte Betreuerin der Klägerin hat vorgetragen, dass ihr eine Eheurkunde von der Klägerin nicht vorgelegt worden sei. Sie erinnere sich nicht, die Frage, ob die Klägerin ledig oder verheiratet sei, mit dieser erörtert zu haben. Allgemein seien in der Einrichtung (lediglich) islamisch geschlossene Ehen als unwirksam betrachtet worden. Demnach war die Klage abzuweisen. 3. Die Höhe der Ersatzzahlung von … EUR, der die Beklagte nicht abgeholfen hat, entspricht dem Gesamtbetrag der im streitgegenständlichen Zeitraum an die Tochter gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).