Beschluss
2 L 181/23
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0720.2L181.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2023, wonach im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen einschließlich der Einstufung GEHEIM, sowie der Teilnahme an Sitzungen bzw. Sitzungsteilen des 1. Untersuchungsausschuss „Neukölln II“, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, nicht erfüllt seien, rechtswidrig ist, ist unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO, § 133 BGB) dahin auszulegen, dass er sich gegen die mit diesem Schreiben erfolgte Ablehnung seiner Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und entsprechende Ermächtigung, Verschlusssachen zu bearbeiten, wendet. Der wörtlich verstandene Antrag auf „Teilnahme an Sitzungen bzw. Sitzungsteilen des 1. Untersuchungsausschuss , bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist,“ geht ins Leere, weil dies nicht Gegenstand des Schreibens des Abgeordnetenhauses vom 5. Mai 2023 ist. Dem Antrag sowie dem gesamten Vorbringen des Antragstellers ist aber zu entnehmen, dass er die Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Referent der Fraktion I... im Abgeordnetenhaus von Berlin für den Untersuchungsausschuss erreichen möchte. Dies setzt das Bestehen der Sicherheitsüberprüfung voraus (vgl. § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags), d.h. die Mitteilung, dass der Antragsteller in einem sicherheitsempfindlichen Bereich verwendet und zur Bearbeitung von Verschlusssachen ermächtigt werden kann (§ 16 Abs. 1 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - BSÜG). Der so verstandene Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Das Schreiben vom 5. Mai 2023 ist kein belastender Verwaltungsakt, gegen den der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 6 A 6/18 – juris Rn. 3). Der Antragsteller ist wegen der nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung für seine berufliche Tätigkeit und seinen beruflichen Werdegang nach sich zieht, antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3/09 – NVwZ-RR 2011, 682 Rn. 15). II. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt u.a. voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soll im Wege einstweiliger Anordnung – wie hier – das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihm schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Hieran fehlt es. Die Ablehnung der Verwendung des Antragstellers in einem sicherheitsempfindlichen Bereich und der Ermächtigung zur Bearbeitung von Verschlusssachen ist voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ablehnung ist § 16 i.V.m. § 7 BSÜG. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Verwendung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich oder auf Ermächtigung zur Bearbeitung von Verschlusssachen nicht (§ 16 Abs. 1). Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht (§ 16 Abs. 6 S. 1). Lehnt die zuständige Stelle die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ab, ist der Betroffene zu unterrichten (§ 16 Abs. 7). Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung begründen. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind gegeben, wenn der Betroffene durch aktives Tun eine Gegnerschaft zu dieser Grundordnung erkennen lässt (AbgH-Drs. 13/1472 S. 15). Das jederzeitige Eintreten erfordert, dass der Betroffene gegebenenfalls auch aktiv wird (vgl. Däubler, SÜG, 2019, § 5 Rn. 40). Die von der zuständigen Stelle anzustellende Prognose muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen und darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen (AbgH-Drs. 13/1472 S. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 – 1 WB 32/21 – juris Rn. 29). Bei der Entscheidung, ob in der Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 – 2 A 9/14 – BVerwGE 153, 36 Rn. 23 ff. und vom 30. März 2023 – 1 WB 32/21 – juris Rn. 28). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Antragsgegners gerecht. 1. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht gegeben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2023 gemäß § 16 Abs. 4 BSÜG Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. 2. Der Antragsgegner ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Antragsteller seit seiner Studienzeit (10/2005 bis 12/2013) bis März 2023 ein passives, den Mindestbeitrag zahlendes Mitglied in der Organisation Rote Hilfe e.V. (im Folgenden: RH) war. Das Abgeordnetenhaus von Berlin stützt seine Ablehnung auf die Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport – Abteilung Verfassungsschutz – vom 16. Januar 2023 und 14. April 2023. Die Senatsverwaltung geht in Übereinstimmung mit den verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen davon aus, dass die RH eine (nicht verbotene) verfassungsfeindliche Organisation sei. Bei ihr handelt es sich um „die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im deutschen Linksextremismus. […] Ihr primäres Betätigungsfeld ist die Unterstützung linksextremistischer Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während der Haftzeit. Sie bietet ihnen politischen und sozialen Rückhalt und leistet juristische sowie finanzielle Unterstützung. Ihre Agitation zielt darauf ab, das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu mindern. […] Bei der Auswahl und Begründung der Unterstützungsfälle lässt sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürwortet, sondern auch unterstützt. […] Daneben versucht die RH, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstellt und Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abqualifiziert. Insbesondere Sicherheitsbehörden werden von der RH diskreditiert und der Eindruck eines „Polizei- und Willkürstaates“ erweckt.“ (Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 159 f.) 3. Der Antragsgegner hat den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt. Für die Annahme von Zweifeln im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BSÜG reicht es aus, wenn der Betroffene einer Organisation angehört, bei der Zweifel an ihrem jederzeitigem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründet erscheinen. Aus der Mitgliedschaft des Betroffenen in einer solchen Organisation kann allerdings nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass in seiner Person gleichsam zwangsläufig ein Sicherheitsrisiko besteht. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Zweifel an der Organisation geprüft werden, ob die Tätigkeit des Betroffenen in dieser Organisation von solchem Gewicht ist, dass die Zweifel an der betreffenden Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf die Person des Betroffenen begründen (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86/97 – BVerwGE 113, 267, 269 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334, 359; VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 – 4 K 292/21 – juris Rn. 39; Plog/Wiedow, BBG, 2019, § 60 Rn. 19; Zängl, in: GKÖD, 2009, § 7 BBG Rn. 85). Der Antragsgegner hat seine Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung nicht auf die (bloße) Mitgliedschaft in der RH gestützt. Er ist vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass hier aufgrund der konkreten Umstände der Mitgliedschaft des Antragstellers zugleich Zweifel in Bezug auf seine Person bestehen. Dies hat er mit der Dauer der Mitgliedschaft von mindestens neun Jahren und sieben Monaten, der finanziellen Unterstützung der RH durch die Zahlung des Mindestmitgliedsbeitrags, dem erst während der Sicherheitsüberprüfung erfolgten (und damit interessengeleiteten) Austritt aus der RH und dem Umstand begründet, dass der Antragsteller sich ausweislich seiner Angaben in der Sicherheitserklärung der Verfassungsfeindlichkeit der RH bewusst war. 4. Diese Begründung steht nicht im Widerspruch zu allgemeingültigen Wertmaßstäben und ist nicht von sachfremden Erwägungen getragen. Insbesondere ist die Wertung des Antragsgegners, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Austritt aus der RH in erster Linie interessengeleitet gewesen sei, nicht unlogisch oder völlig abwegig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 – OVG 10 S 32.18 – juris Rn. 9). Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung erfolgte Austritt angesichts der langjährigen, zahlungspflichtigen Mitgliedschaft nicht Ausdruck der behaupteten innerlichen Distanz des Antragstellers zur RH ist. Dies insbesondere, weil er bereits in der Sicherheitserklärung die RH als verfassungsfeindliche Organisation benannte, aber erst nach Mitteilung einer möglichen Ablehnung seinen Antrags den Austritt erklärte. Auch der Verweis des Antragstellers auf die verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, wonach trotz der eindeutigen Ausrichtung der RH „nicht alle Mitglieder des Vereins selbst verfassungsfeindliche Zielsetzungen“ verfolgen (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Verfassungsschutz Berlin, Bericht 2022, S. 76), führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung. Denn zum einen ist die Erwägung des Antragsgegners nicht völlig abwegig, auch Personen, die nicht als Linksextremisten einzuordnen seien, seien womöglich nicht bereit, durch aktives Tun zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, und es bestehe die Gefahr, dass sie vertrauliche Informationen weitergäben. Und zum anderen liegt ein Sicherheitsrisiko bereits bei „Zweifeln“ am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor, d.h. diese müssen nicht mit Sicherheit feststehen. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 16 Abs. 6 S. 2 BSÜG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.