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Urteil

2 K 155.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0812.2K155.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 31. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Unrichtigkeiten der Rechenschaftsberichte der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2015 ist § 23a Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) – PartG –. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht Unrichtigkeiten der Rechenschaftsberichte der Klägerin für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in der Einnahmerechnung festgestellt. Die Einnahmerechnung umfasst gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 3 PartG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 28. Juni 2002 (BGBl 2002 I 2268 – PartG 2002) die Spenden von natürlichen Personen. Die Rechenschaftsberichte der Klägerin wiesen zu Unrecht Spenden natürlicher Personen in Höhe von 2.938,04 Euro im Jahr 2013, in Höhe von 13.639,64 Euro im Jahr 2014 bzw. in Höhe von 11.171,72 Euro im Jahr 2015 aus. Bei diesen Beträgen, die die Klägerin als sogenannte Aufwandsspenden angesehen hat, handelt es sich nicht um Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. a) Spenden im Sinne des Parteiengesetzes sind gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG 2002 Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 26 Abs. 4 PartG 2002 erfolgt die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgern in Parteien grundsätzlich unentgeltlich (Satz 1). Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt (Satz 2). Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt (Satz 3). Ausgehend von dieser Rechtslage hat die erkennende Kammer bereits mehrfach zu sog. Dienstleistungs- und Aufwandsspenden entschieden (vgl. Urteil vom 20. Mai 2008 – VG 2 A 28.07 –, juris Rn. 53; Urteil vom 20. September 2018 – VG 2 K 284.16 –, juris Rn. 26). Danach sind Dienstleistungen, die üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes erbracht werden, keine Spenden im Sinne des Parteiengesetzes und zwar selbst dann nicht, wenn dem Dienstleister seitens der Partei ein entsprechender Vergütungsanspruch für das Erbringen der Dienstleistung eingeräumt worden ist. Entsprechendes gilt im Falle der sog. Aufwandsspenden, d. h. im Falle von Aufwendungen für eine Partei, wie z. B. Fahrt-, Telefon- und Verbrauchsmaterialkosten. Handelt es sich hierbei um Zuwendungen, die üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes erbracht werden, können sie selbst dann nicht als Spende verbucht werden, wenn hinsichtlich des Aufwands ein Erstattungsanspruch vereinbart worden ist. Dies folgt aus der Systematik und dem Zweck der Vorschriften. Der Grundsatz des § 26 Abs. 4 Satz 1 PartG 2002 stellt die Vermutungsregel auf, dass Eigenleistungen der Mitglieder bei der ehrenamtlichen Mitarbeit in Parteien grundsätzlich unentgeltlich sind. Dem zugrunde liegt die (Ideal)Vorstellung von Parteien, die auf dem freien und freiwilligen Engagement der Bürger beruhen (vgl. BT-Drs. 14/6710, S. 42; Kersten, in: ders./Rixen [Hrsg.], PartG, 2009, § 26 Rn. 14 f. m.w.N.). Im Anschluss verwehrt § 26 Abs. 4 Satz 2 PartG 2002 es den politischen Parteien in umfassender Weise, den Wert von Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die ihnen von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden („Dienstleistungsspenden“), im System der staatlichen Teilfinanzierung mit anspruchsbegründender Wirkung geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 2 BvE 3/94 –, juris Rn. 58). Dabei ist der Begriff der Sach-, Werk- und Dienstleistungen weit zu verstehen und auf Aufwendungen und Nutzungen zu übertragen (vgl. Lenski, PartG, 2011, § 26 Rn. 17; Helmes, Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014, S. 70). Nach der amtlichen Begründung soll § 26 Abs. 4 Satz 2 PartG 2002 verhindern, dass die Eigeneinnahmen einer Partei künstlich erhöht werden, indem üblicherweise unentgeltlich erbrachte Leistungen als Einnahmen verbucht werden (vgl. BT-Drs. 12/5774, S. 17). Dies dient zudem einer vereinfachten Rechenschaftslegung und der Transparenz; die Parteien müssten andernfalls jegliche ehrenamtliche Mitarbeit buchhalterisch berücksichtigen und bewerten (vgl. Lehmann, Der Rechenschaftsbericht der politischen Partei, 2018, S. 221 m.w.N.). Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 konkretisiert die in § 26 Abs. 4 Satz 2 PartG 2002 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers für die Einnahmeart der Spende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 2 BvE 3/94 –, juris Rn. 71). Dieser Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt nach seinem Zweck erst recht, wenn Mitglieder im eigenen Interesse tätig werden und hierfür Aufwendungen erbringen. Es ist gerade Kern des freiwilligen Engagements der Mitglieder, wenn sie etwa Fahrtkosten tragen, um an Parteiveranstaltungen teilzunehmen. Dürften solche Aufwendungen bei einem Kostenerstattungsverzicht als Spende verbucht werden, könnten die Parteien ihre Eigeneinnahmen entgegen des Gesetzeszwecks künstlich erhöhen. Hiervon unberührt bleibt der Kostenersatz nach § 26 Abs. 4 Satz 3 PartG 2002. Parteien, die ihren Mitgliedern Kosten auch für solche Aufwendungen ersetzen, die bei der üblicherweise unentgeltlichen Mitarbeit entstehen, haben dies im Falle der Erstattung der Kosten als Ausgabe und im Falle des Verzichts auf die Kostenerstattung als sonstige Einnahme zu verbuchen. Die Berücksichtigung als Spende scheidet aus o.g. Gründen wegen § 27 Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 aus. b) Gemessen hieran sind die in Frage stehenden Reisekosten der Mitglieder der Klägerin schon keine Aufwendungen für die Partei. Denn diese Reisekosten sind den Mitgliedern entstanden, weil sie im eigenen Interesse an Parteiveranstaltungen teilgenommen haben, ohne einen konkreten Dienstleistungsauftrag der Partei zu haben. Im Übrigen handelt es sich bei derartigen Fahrtkosten typischerweise um Aufwendungen, die in einer Partei üblicherweise unentgeltlich außerhalb eines Geschäftsbetriebes erbracht werden. c) Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man – wie die Beklagte – für die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Aufwandsspenden die einkommensteuerrechtlichen Maßgaben heranzieht. Danach ist der Verzicht auf eine Kostenerstattung für die Mitarbeit, die nicht fremdnützig im Parteiinteresse erfolgt, nicht als Spende anzuerkennen. Entscheidend ist hierfür, ob die erteilten Aufträge durchweg „fremdnütziger“ Natur sind, also der Partei zugute kommen, oder ob sie auch der Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaft dienen. Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2007 – XI R 23/06 –, juris Rn. 9 ff., 13; FG München, Urteil vom 7. Juli 2009 – 6 K 3583/07 –, juris Rn. 54 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2014 – 6 K 9244/11 –, juris Rn. 29 ff.). Diese Voraussetzung der Fremdnützigkeit ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben Zuwendungen berücksichtigt, die ihre Mitglieder (auch) im eigenen Interesse erbracht haben. Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, bei ihr sei der Übergang von eigennütziger zu fremdnütziger Mitarbeit der Mitglieder fließend, viele Mitglieder leisteten häufig beim Besuch von Veranstaltungen „Verbundarbeit“ und die E-Mail vom Dezember 2014 zur Reisekostenabrechnung sei nur an etwa ein Viertel der Mitglieder mit Verbundaufgaben gerichtet gewesen, überzeugt das Gericht nicht. Denn die Klägerin hatte bereits im Verwaltungsverfahren unstreitig jene Aufwände herausgerechnet, die auf nach innen gerichtete Aktivitäten von Mitgliedern entfallen waren, die ihrerseits keine besonderen Aufgaben übernommen hatten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 27. Dezember 2017). Die von der Klägerin so ermittelten – zu streichenden – Beträge hat die Beklagte ohne Änderungen übernommen. Auch in der Klagebegründung hat die Klägerin die Unrichtigkeiten in dieser Höhe bestätigt. Zu dem hiervon abweichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung fehlt es im Übrigen an konkreten Angaben und entsprechenden Nachweisen. 2. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 55.498,80 Euro ist § 31b Sätze 1 und 3 PartG. Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a PartG Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit – wie hier – kein Fall des § 31c PartG vorliegt (Satz 1). Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind aufgrund der festgestellten Unrichtigkeiten erfüllt. Die Höhe des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus dem Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages von insgesamt 27.749,40 Euro für die Rechenschaftsjahre 2013 bis 2015. Gegen den Zahlungsanspruch wendet die Klägerin erfolglos ein, die Unrichtigkeiten seien ihr nicht vorwerfbar. Dabei kann offenbleiben, ob § 31b Satz 1 PartG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der rechenschaftspflichtigen Partei gefordert wird. Die Bestimmung ist zumindest bei fahrlässigem Handeln anwendbar. Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen. Entscheidend ist, ob ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – BVerwG 6 C 32.11 –, juris Rn. 67 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 2 BvR 547/13 –, juris Rn. 36 ff.). So liegt der Fall hier. Die für die Erstellung der Rechenschaftsberichte 2013 bis 2015 zuständigen Vertreter der Klägerin hätten die Unrichtigkeiten bei gewissenhaftem Handeln erkennen und vermeiden können. a) Bereits bei Lektüre des § 27 Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 hätten dem Schatzmeister und dem Landesvorsitzenden der Klägerin Zweifel an ihrer Praxis zu Aufwandsspenden kommen müssen. Denn dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass „geldwerte Zuwendungen aller Art“ nur dann als Spenden zu berücksichtigen sind, „sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.“ Dass der Aufwand für Fahrtkosten der Mitglieder lediglich zur Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaftsrechte – ohne jeglichen Parteiauftrag – üblicherweise unentgeltlich erfolgt, bedarf keiner vertieften Rechtskenntnisse. Auch die Berichte der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Deutschen Bundestages weisen durchgängig darauf hin, dass anerkennungsfähig nur Aufwandsspenden sein können, bei denen es um Aufwendungen im Kontext der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Partei bzw. im Parteiinteresse oder „für die Partei“ erbrachte Aufwendungen geht (BT-Drs. 13/4503, S. 16 f. unter 4.2.3). Es ist kein Präsidentenbericht ersichtlich, in dem Aufwandsspenden als anerkennungsfähig genannt werden, wenn Mitglieder auch oder nur im eigenen Interesse tätig werden, etwa bei der Teilnahme an Parteiveranstaltungen. Von daher wirkt es sich nicht aus, dass nach einigen Berichten Aufwandsspenden im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Mitarbeit von Mitgliedern als anerkennungsfähige Spende beschrieben werden, ohne den Spendenbegriff des § 27 Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 und die genannte Rechtsprechung der Kammer zu erwähnen (vgl. BT-Drs. 17/8200, S. 15; BT-Drs. 18/100, S. 16; nun aber: BT-Drs. 19/30520, Vorabfassung vom 9. Juni 2021, S. 16). Auch in diesen Berichten geht es stets um Aufwendungen bzw. die ehrenamtliche Mitarbeit im Parteiinteresse. Darüber hinaus verweisen die Berichte (BT-Drs. 13/8888, S. 31 ff. unter 4.4.3; BT-Drs. 16/8180, S. 65 ff.; BT-Drs. 18/100 S. 16 f. unter 3.2.6.3.1) allesamt bei der Beurteilung von Aufwandsspenden auf die Kriterien des Einkommensteuerrechts. Da die Klägerin in ihrer Aufwandskostenverordnung selbst von einem Gleichlauf der parteien- und steuerrechtlichen Einordnung von Aufwandsspenden ausging, hätte es nahegelegen, sich bei Unklarheiten jedenfalls Rechtsrat einzuholen. Insofern kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte die steuerrechtlichen Kriterien für die Anerkennung einer Aufwandsspende bei Einreichung der Rechenschaftsberichte nicht gekannt. Auch ihr Vortrag, sie habe die Rechenschaftsberichte unter Beachtung der Hinweise ihres Wirtschaftsprüfers gefertigt, vermag ihr nicht zu helfen. Die Klägerin muss sich das Handeln und Unterlassen des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers zurechnen lassen. Mit der externen Prüfung ist die Klägerin nur ihrer Pflicht aus § 23 Abs. 2 Satz 1 PartG nachgekommen. b) Soweit die Klägerin im Übrigen darauf abstellt, ihr Vorsitzender habe im Dezember 2014 den erforderlichen Rat bei der Bundestagsverwaltung eingeholt und dort eine falsche oder zumindest unzureichende Auskunft erhalten, kann sie damit bereits aus rechtlichen, aber auch aus tatsächlichen Gründen nicht durchdringen. aa) Der rechtliche Ausgangspunkt der Argumentation der Klägerin überzeugt nicht, weil die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung allein die Partei trifft und letztlich von ihrem Vorstand verantwortet wird (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG). Aufgrund dieser Wertung des Parteiengesetzes muss eine Partei die für die Rechenschaftslegung erforderlichen Informationen und Rechtskenntnisse im Rahmen ihrer parteiinternen Organisation erlangen. Dies schließt Rechtsauskünfte seitens der Bundestagsverwaltung oder die Annahme der Unkenntnis regelmäßig aus (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen [Hrsg.], PartG, 2009, § 23a PartG Rn. 17). Anders als die Klägerin meint, gelten für neue oder kleine Parteien bei der Pflicht zur sorgfältigen Rechenschaftslegung in eigener Verantwortung keine Erleichterungen. Dementsprechend kennt das Parteiengesetz keine normierte Verpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, die Parteien bei der Erstellung der Rechenschaftsberichte zu beraten und ihnen hierzu Auskünfte zu erteilen. Seine Aufgabe ist in § 23 Abs. 3 und 4, § 23a PartG auf die Prüfung der Rechenschaftsberichte und die Berichterstattung gegenüber dem Deutschen Bundestag beschränkt. Auch die Praxis der Bundestagsverwaltung, den Parteien „Beratung und rechtliche Hilfestellung im Vorfeld der Abfassung eines Rechenschaftsberichts“ anzubieten (vgl. BT-Drs. 18/100, S. 10 f.), lässt die Verantwortung der Parteien grundsätzlich unberührt. Vielmehr zählt es gerade dann, wenn ihre Vertreter die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts für möglich halten müssen, zu ihren Pflichten, sich zumindest durch eine entsprechende Anfrage bei der Bundestagsverwaltung vor Ablauf der Abgabefrist zu vergewissern, dass ihr Vorhaben den rechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – BVerwG 6 C 32.11 –, juris Rn. 68). Aus § 25 Abs. 1 VwVfG folgt nichts anderes. Nach dieser Bestimmung soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Hieraus ergibt sich ebenfalls keine allgemeine Beratungs- oder Belehrungspflicht der Bundestagsverwaltung gegenüber den Parteien (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1999 – 5 A 5682/97 –, juris Rn. 65). Bereits nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG („offensichtlich“) greift die Vorschrift nur bei Sachverhalten, die für die Bundestagsverwaltung ohne Weiteres erkennbar sind. Ob weiterführende Hinweise erteilt werden sollen, hängt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG („soweit erforderlich“) von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierbei ist aber wiederum zu berücksichtigen, dass das Parteiengesetz die für die Rechenschaftslegung erforderliche Rechts- und Sachkunde der Parteien voraussetzt. bb) Unabhängig davon kann aus tatsächlichen Gründen offen bleiben, wie sich eine falsche oder unzureichende mündliche Beratung durch die Bundestagsverwaltung auswirkte. Eine solche steht hier nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest. Bei dieser Sachlage trägt die Klägerin das Risiko der Unaufklärbarkeit des Inhalts eines mündlichen Gesprächs. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Zeuge habe bei einem Gespräch Anfang Dezember 2014 nicht auf das Erfordernis der Fremdnützigkeit der Aufwendungen hingewiesen und die Abrechnung für unproblematisch gehalten, obwohl der Landesvorsitzende der Klägerin den Sachverhalt einschließlich der Abrechnung von Fahrtkosten und der Teilnahme an Parteitagen geschildert habe. Dies hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge hat zwar bekundet, er habe etliche (Telefon)Gespräche mit dem Vorsitzenden der Klägerin geführt, an ein konkretes Gespräch in den Räumen der Bundestagsverwaltung Anfang Dezember 2014 konnte sich der Zeuge indes nicht erinnern. Er hatte einen solchen Termin nach seiner Aussage auch nicht in seinem Tischkalender notiert, wobei er nicht ausgeschlossen hat, dass das Gespräch spontan stattgefunden haben könnte. Auch an den möglichen Gesprächsinhalt, speziell über die Frage der Anerkennung der bei der Klägerin praktizierten Aufwandsspenden, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Soweit der Zeuge ungefragt bekundete, ihm sei damals die finanzgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Aufwandsspenden nicht bekannt gewesen, entkräftet auch dies den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht. Auf die subjektive Kenntnis des Zeugen kommt es nicht an, da allein die Klägerin die Pflicht trifft, die erforderlichen Rechtskenntnisse zur Rechenschaftslegung vorzuhalten. Die Unkenntnis des Zeugen ist vielmehr ein Indiz, dass er in den Gesprächen gerade keine detaillierte Rechtsauskunft erteilt hat. Soweit der Landesvorsitzende sich an eine Gesprächsdauer von nur zehn bis fünfzehn Minuten erinnerte, spricht auch dies gegen eine sorgfältige Klärung. Aufgrund der im Anschluss an das Gespräch übersandten E-Mail des Zeugen vom 5. Dezember 2014 hätte der Landesvorsitzende zudem erkennen können, dass der Zeuge die Verbuchung und nicht die Anerkennungsfähigkeit von Aufwandsspenden als wesentlichen Gesprächsinhalt wahrgenommen hatte. Der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass zur Auswertung der Zeugenvernehmung war nicht zu gewähren. Die Angaben des Zeugen waren nicht erheblich. Unabhängig davon haben die Beteiligten im Termin Gelegenheit erhalten, über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln. Es handelte sich nicht um eine komplexe Beweisaufnahme, bei der eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09 –, juris Rn. 6). Auch im Übrigen lag kein erheblicher Grund für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses vor (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Weder hat die Beklagte neu vorgetragen, noch hat das Gericht Hinweise erteilt, weil die Klägerin entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen oder für nicht erheblich gehalten hätte. Die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO) allein rechtfertigt einen Schriftsatznachlass nicht. Auch hierzu haben der Landesvorsitzende und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich im Termin umfassend geäußert. 3. Eine Sanktionsbefreiung gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG kommt nicht in Betracht. Danach unterliegt die Partei bei einer von ihr angezeigten Unrichtigkeit nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c PartG, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben, noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 2017 konnte keine sanktionsbefreiende Wirkung entfalten, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Anhaltspunkte für die unrichtigen Angaben vorlagen. Konkrete Anhaltspunkte liegen vor, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass Angaben im Rechenschaftsbericht einer Partei unrichtig sind. Bloße Vermutungen und grundlose Spekulationen sind nicht ausreichend. Andererseits ist es im Hinblick auf die Anstoßfunktion der Anzeige nicht erforderlich, dass die dem Verdacht zugrunde liegenden Tatsachen bereits weitgehend geklärt sind (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – BVerwG 6 C 5.15 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Das anonyme Schreiben enthielt Angaben, welche Rechenschaftsberichte betroffen sind (Angabe der Drucksachen), an welcher Stelle die Unrichtigkeit ist (Spenden natürlicher Personen), welcher Sachverhalt zugrunde liegt (Aufwendungsersatz) und wie die Praxis der Klägerin sich darstellt (Verzichtsaufforderung an alle Mitglieder). Die beigefügte E-Mail des Landesvorsitzenden der Klägerin, die Liste der Veranstaltungen und die vorgedruckte Verzichtserklärung ließen erkennen, dass die Klägerin gegenüber den Mitgliedern anregte, auf die Erstattung von Kosten für Aufwendungen, die eigennützig verursacht wurden, zu verzichten. Dies übergeht der Einwand der Klägerin, die Anzeige betreffe nicht die Falschklassifizierung von Aufwandsspenden, sondern die Abrechnung einer überhöhten Teilnehmerzahl. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nur besonders aktive Mitglieder angeschrieben und daher seien korrekte Abrechnungen denkbar gewesen, überzeugt nicht, da sie Entsprechendes nicht nachgewiesen und die nicht anerkennungsfähigen Aufwandsspenden dem Grunde und der Höhe nach eingeräumt hat. Dies entspricht auch dem Inhalt der E-Mail vom 1. Dezember 2014, die allgemein an die Mitglieder adressiert ist und in der die Terminsliste z.B. auch eine Mitgliederversammlung aufführt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Praxis der Bundestagsverwaltung, wonach in Fällen, in denen sich die Partei den Anzeigeinhalt ausdrücklich und mit dem Willen zur unverzüglichen Aufklärung zu eigen macht, auch die Anzeige durch ein Parteimitglied als Selbstanzeige der Partei anerkannt werde (BT-Drs. 19/30520, S. 33). Von vorneherein bleibt für jegliche Praxis der Bundestagsverwaltung die gesetzliche Vorgabe in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG maßgeblich, dass eine Selbstanzeige nur bei einer „von der Partei“ angezeigten Unrichtigkeit vorliegen kann. Jedenfalls kann die Klägerin aus dieser Praxis nichts ableiten, weil die hier maßgebliche Anzeige anonym erfolgte und damit nicht feststeht, dass sie aus der Mitte der Partei durch ein Parteimitglied erfolgte. Zudem ging die anonyme Anzeige der Bundestagsverwaltung auch bereits über das Finanzamt E ... zu, bevor sich die Klägerin hierzu äußerte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin, eine politische Partei, wendet sich gegen die Feststellung von Unrichtigkeiten in ihren Rechenschaftsberichten wegen Aufwandsspenden und eine Sanktionsforderung. Sie wurde 2009 gegründet und ist auf Landesebene tätig. In ihrer Aufwandskostenverordnung vom 24. Januar 2010 heißt es: „1. Die Mitglieder des Landesverbandes sind aufgerufen und beauftragt, an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Verbandes […] mitzuwirken und zum Wohle des Landesverbandes hierfür landesweit tätig zu werden. 2. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer hierbei anfallenden Kosten und Auslagen. […] 5. Die Mitglieder haben nach ihrem Ermessen die Möglichkeit, auf die Erstattung ihrer Kosten zu verzichten. […] Wird der Verzicht erklärt, ist hierfür eine Zuwendungsbescheinigung auszustellen.“ Im Dezember 2014 führte der Landesvorsitzende der Klägerin mit dem Zeugen K ..., einem Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages, ein Gespräch. Im Anschluss schrieb der Zeuge mit E-Mail vom 5. Dezember 2014: „Hinsichtlich Ihrer Frage, wie sog. Aufwandsspenden im Rechenschaftsbericht zu erfassen sind, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: der dem Spender als Aufwandsentschädigung zustehende Betrag ist auf der Ausgabenseite unter der einschlägigen Buchungsrubrik, also z.B. als Sachausgabe für allgemeine politische Arbeit und auf der Einnahmenseite als Spende einer natürlichen Person zu erfassen.“ Die Beklagte erhielt am 13. November 2017 eine anonyme Anzeige. Danach habe die Klägerin in ihren Rechenschaftsberichten (BT-Drs. 18/4301, 18/8475 und 18/13030) die Einnahmen, insbesondere die „Spenden von natürlichen Personen“, vermutlich falsch angegeben. Es würden rein fiktive Zahlen angegeben ohne tatsächliche Gegenleistung. Die Klägerin erziele mit einem Anschreiben an jedes Mitglied, zumindest für die Jahre 2014, 2015 und 2016, erhebliche (fiktive) Einnahmen. Der Anzeige war der Ausdruck einer E-Mail des Landesvorsitzenden der Klägerin vom Dezember 2014 mit der Adressierung „liebe Mitglieder“ beigefügt. Darin heißt es, es sei „wieder wichtig, dass Sie Ihre Reisekostenabrechnung erstellen. Der Verzicht auf die Erstattung Ihrer im Rahmen Ihrer politischen Arbeit getätigten Aufwendungen bringen Ihnen eine Steuererleichterung und dem Verband eine höhere staatliche Zuwendung.“ Beigefügt waren ein Abrechnungsformular mit dem Vordruck „Ich verzichte zugunsten der [Klägerin] auf die Erstattung der oben genannten Aufwendungen im Jahr 2014“ sowie eine Liste der im Jahr 2014 durchgeführten Veranstaltungen. Mit Schreiben vom 22. November 2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die anonyme Anzeige und bat um Stellungnahme. Die Klägerin gab mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 für die Jahre 2013 bis 2016 die Zuwendungen durch natürliche Personen, die Aufwandsverzichtsspenden, den Reisekostenverzichtsbetrag und die Aufwandsauszahlungen an. Zudem legte sie ihre Aufwandskostenverordnung vor. Im Anschluss an ein weiteres Gespräch bat die Klägerin am 27. Dezember 2017 um Erläuterung, welche Aufwandsspenden berücksichtigungsfähig seien. Schriftliche Hinweise seien ihr nicht bekannt. Unter Berücksichtigung des Gesprächs habe sie nun Aufwände von Mitarbeitern ohne besondere Aufgaben herausgerechnet. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Anerkennung von Aufwandsspenden auf die Parallelität von steuer- und parteienrechtlicher Bewertung hin. Danach müsse unter anderem die Beauftragung von Parteimitgliedern im Interesse der Partei erfolgen. Bei Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden erfolgten, fehle das Element der Uneigennützigkeit, wie es für Spenden zwingend erforderlich sei. Die bloße Teilnahme an Parteiveranstaltungen ohne die Übernahme organisatorischer Aufgaben könne keine wirksamen Aufwendungsersatzansprüche begründen. Auch eine pauschale Beauftragung von Mitgliedern, die nicht Funktionsträger seien, werde steuerrechtlich nicht anerkannt. Zudem müssten die Formulare die Durchführung der Erstattung ermöglichen, etwa durch die Angabe der Bankverbindung des Beauftragten. Daneben müsse der Ersatzanspruch zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig sei. Am 28. März 2018 teilte die Klägerin mit, dass nach einer Überprüfung der drei Rechenschaftsberichte insgesamt 27.749,40 Euro (2013: 2.938,04 Euro; 2014: 13.639,64 Euro; 2015: 11.171,72 Euro) bei den Zuwendungen natürlicher Personen zu streichen seien. Zudem reichte sie neue, von einem Wirtschaftsprüfer testierte Rechenschaftsberichte für die Jahre 2013 bis 2015 ein. Sie habe ihre Mitglieder befragt, mit welchem Verhältnis an Verzicht und Erstattung zu rechnen sei. Zur Finanzierung habe sie vorsorglich Darlehensverträge geschlossen. Die Beklagte hörte die Klägerin am 11. Juni 2018 zu der beabsichtigten Feststellung von Unrichtigkeiten in Höhe von 27.749,40 Euro und einer Sanktionsforderung in Höhe von 55.498,80 Euro an. Hierzu führte die Klägerin am 25. Juni 2018 und am 8. Juli 2018 aus, die Unrichtigkeiten beruhten darauf, dass die Definition von Aufwandsspenden unbekannt und unklar gewesen sei. Im Zuge der Einreichung ihres ersten Rechenschaftsberichts habe sie mit dem Zeugen über mögliche Fehlerquellen und auch über Aufwandsspenden gesprochen. Trotz präziser Nachfragen seien die Einschränkungen zu keiner Zeit eröffnet worden. Diese ergäben sich auch nicht aus Bundestagsdrucksachen. Zudem sei ihr noch eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige möglich gewesen. Die anonyme Anzeige habe nur pauschale Beschuldigungen enthalten und nur zu allgemeinen Nachfragen der Beklagten geführt. Es sei durchaus denkbar gewesen, dass auf die E-Mail vom 1. Dezember 2014 hin korrekte Abrechnungen erfolgten, weil diese E-Mail nur an einen ausgewählten Kreis besonders aktiver und bisweilen zusätzliche Aufgaben übernehmender Mitglieder gesendet worden sei. Zudem betreffe die Anzeige nicht die Falschklassifizierung von Aufwandsspenden, sondern die Abrechnung einer überhöhten Teilnehmerzahl. Allenfalls habe der Beklagten aufgrund der E-Mail vom 1. Dezember 2014 ein Hinweis für das Berichtsjahr 2014, nicht jedoch für 2013 und 2015 vorgelegen. Mit Bescheid vom 31. Juli 2018 stellte die Beklagte gemäß § 23a Abs. 4 PartG eine Unrichtigkeit in der Einnahmerechnung der Rechenschaftsberichte des Jahres 2013 in Höhe von 2.938,04 Euro, des Jahres 2014 in Höhe von 13.639,64 Euro und des Jahres 2015 in Höhe von 11.171,72 Euro sowie gemäß § 31b PartG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 55.498,80 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, die Rechenschaftsberichte für die Jahre 2013 bis 2015 enthielten hinsichtlich der Spenden natürlicher Personen Unrichtigkeiten in Höhe von insgesamt 27.749,40 Euro. Damit entstehe ein Zahlungsanspruch in Höhe des Zweifachen. Die Sanktionsvorschrift des § 31b PartG setze in subjektiver Hinsicht allenfalls Fahrlässigkeit voraus. Eine pauschale Beauftragung aller Parteimitglieder, wie sie in der Aufwandskostenverordnung der Klägerin vorgesehen sei, habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wegen der unkalkulierbaren Kosten zumindest erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Regelung wecken müssen. Dasselbe gelte für eine Reisekostenerstattung für die bloße Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Eine Sanktionsbefreiung gemäß § 23b PartG komme nur für das Jahr 2016, nicht jedoch für die Vorjahre in Betracht. Die anonyme Anzeige vom November 2017 habe konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Aufwandsspendenpraxis in Bezug auf die Erstattung von Reisekosten „zumindest für die Jahre 2014, 2015 und 2016“ genannt. Hieraus ergäben sich auch konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht 2013. Hiergegen hat die Klägerin am 31. August 2018 Klage erhoben. Sie behauptet, sie habe die Rechenschaftsberichte unter Beachtung der Hinweise ihres Wirtschaftsprüfers und der Bundestagsverwaltung gefertigt. Die Bundestagsdrucksachen enthielten keine Auskunft über den Aspekt der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdnützigkeit. Ihr Landesvorsitzender habe bei dem Gespräch im Dezember 2014 den Zeugen gefragt, ob und wie Aufwandsverzichte als Spenden anerkennungsfähig seien und wie diese zu verbuchen seien. Der Landesvorsitzende habe offen erklärt, die Mitglieder rechneten ihre Auslagenersatze ab, wobei diese zum größten Teil aus Fahrtkosten bestünden. Der Zeuge habe nicht auf den Aspekt der Verbandsnützigkeit hingewiesen, obwohl der Landesvorsitzende den Anwendungsfall „Teilnahme an Parteitagen“ angesprochen habe. Der Zeuge habe erklärt, es komme darauf an, keine fingierten Aufwendungen abzurechnen. Der Landesvorsitzende habe erläutert, dass man die Anwesenheitslisten von Mitgliederversammlungen / Parteitagen mit den Aufwendungsersatzabrechnungen abgleiche. Der Zeuge habe dies für unproblematisch gehalten. Erst später habe man besprochen, wie derartige Verzichtsvorgänge zu verbuchen seien. Aufgrund eines weiteren Gesprächs im Dezember 2015 habe der Landesvorsitzende ebenfalls keinen Anlass zur Korrektur gehabt. Sie sei jederzeit finanziell in der Lage gewesen, die Erstattungsansprüche zu erfüllen. Notfalls habe sie auf Darlehen zurückgreifen können. Die Mitglieder hätten in dem Formular ohne Probleme statt eines Verzichts eine Erstattung wählen können. Sie habe auch nicht fahrlässig gehandelt. Vor Einreichung der Rechenschaftsberichte sei für sie nicht erkennbar gewesen, inwieweit Aufwandsspenden berücksichtigungsfähig seien. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige erfüllt. Konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte, dass sie nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen abgerechnet habe, hätten gefehlt. Zudem könne sie sich auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der die Beklagte auch die Anzeige durch ein Parteimitglied als Selbstanzeige der Partei anerkenne, wenn die Partei sich den Anzeigeinhalt mit dem Willen zur unverzüglichen Aufklärung zu eigen mache. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Deutschen Bundestages – der Präsident – vom 31. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Gespräch im Dezember 2014 habe die Verbuchung von Aufwandsspenden, nicht hingegen deren Anerkennungsfähigkeit zum Gegenstand gehabt. Die Bundestagsverwaltung bewerte einen konkreten Sachverhalt in ständiger Praxis schriftlich und auf der Grundlage einer schriftlichen Sachverhaltsschilderung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.