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Urteil

2 K 249.12

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1218.2K249.12.0A
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Leitsätze
1. Zwar gehören die obersten Bundesbehörden nach § 2 Abs 1 Nr 1a UIG nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber in richtlinienkonformer Auslegung auf den Zeitraum vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu begrenzen. Ist das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, sind auch die obersten Bundesbehörden als informationspflichtige Stellen anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.2012 – C-204/09 – "Flachglas Torgau" NVwZ 2012, 491-494; BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 – BVerwG 7 C 7/12 – NVwZ 2012, 1619-1623). (Rn.30) 2. Bei der von § 8 Abs 1 S 1 Nr 2 UIG geforderten Prüfung nachteiliger Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange (OVG Münster, Urteil vom 03.08.2010 – 8 A 283.08 - ZUR 2010, 601-606). Der Abschluss eines laufenden Verfahrens bildet dabei zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze, gehört aber zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind, ob das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012, a.a.O.). (Rn.35) 3. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist, da die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könnte. Aber auch nach dem Abschluss des Entscheidungsprozesses sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Informationen mitzuteilen nicht verpflichtet ist, da dies ihre selbständige Funktion, die ihr das Gewaltenteilungsprinzip zuweist, beinträchtigen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 # 15/83 - BVerfGE 67, 100-146, Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 – BVerfGE 110, 199-226). Zur Beantwortung der Frage, ob die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen, aus denen Aufschluss über die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder gewonnen werden kann, die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. (Rn.37)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramtes vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Widerspruchsbescheid unter III. genannten folgenden Dokumenten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes stehen, aber ohne personenbezogene Daten: − Dokumente 15 (ohne Anlage), 17, 18, 19, 38, 43, 47 − Dokumente 13, 16, 25, 34 bis 36, 39, 40 (jeweils ohne Teilnehmerlisten und Sitzordnungen) sowie 23, 28, 29, 37, 44 (ohne Brief) und 45 bis 46 − Dokumente 5 bis 7, 10 bis 12, 20, 26 und 42. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar gehören die obersten Bundesbehörden nach § 2 Abs 1 Nr 1a UIG nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber in richtlinienkonformer Auslegung auf den Zeitraum vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu begrenzen. Ist das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, sind auch die obersten Bundesbehörden als informationspflichtige Stellen anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.2012 – C-204/09 – "Flachglas Torgau" NVwZ 2012, 491-494; BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 – BVerwG 7 C 7/12 – NVwZ 2012, 1619-1623). (Rn.30) 2. Bei der von § 8 Abs 1 S 1 Nr 2 UIG geforderten Prüfung nachteiliger Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange (OVG Münster, Urteil vom 03.08.2010 – 8 A 283.08 - ZUR 2010, 601-606). Der Abschluss eines laufenden Verfahrens bildet dabei zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze, gehört aber zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind, ob das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012, a.a.O.). (Rn.35) 3. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist, da die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könnte. Aber auch nach dem Abschluss des Entscheidungsprozesses sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Informationen mitzuteilen nicht verpflichtet ist, da dies ihre selbständige Funktion, die ihr das Gewaltenteilungsprinzip zuweist, beinträchtigen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 # 15/83 - BVerfGE 67, 100-146, Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 – BVerfGE 110, 199-226). Zur Beantwortung der Frage, ob die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen, aus denen Aufschluss über die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder gewonnen werden kann, die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. (Rn.37) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramtes vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Widerspruchsbescheid unter III. genannten folgenden Dokumenten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes stehen, aber ohne personenbezogene Daten: − Dokumente 15 (ohne Anlage), 17, 18, 19, 38, 43, 47 − Dokumente 13, 16, 25, 34 bis 36, 39, 40 (jeweils ohne Teilnehmerlisten und Sitzordnungen) sowie 23, 28, 29, 37, 44 (ohne Brief) und 45 bis 46 − Dokumente 5 bis 7, 10 bis 12, 20, 26 und 42. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Das Verfahren ist gemäß bzw. entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zu den von ihr noch begehrten, im Widerspruchsbescheid unter III. genannten Dokumenten (ohne personenbezogene Daten), die sich in folgende Gruppen einteilen lassen: „Allgemeine Vorlagen und Vermerke“ (Dokumente 15 [ohne Anlage], 17, 18, 19, 38, 43, 47), „Gesprächsvorbereitungsvorlagen und -vermerke“ (Dokumente 13, 16, 25, 34 bis 36, 39, 40 [jeweils ohne Teilnehmerlisten und Sitzordnungen] sowie 23, 28, 29, 37, 44 [ohne Brief], 45, 46) und „Entwürfe“ (Dokumente 5 bis 7, 10 bis 12, 20, 26 und 42), soweit diese Dokumente jeweils im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes stehen; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung betreffen die Dokumente 6, 7, 10, 12, 15 (ohne Anlage), 17 bis 20, 23 und 38 in vollem Umfang, die Dokumente 5, 11, 13, 16, 25, 26, 28, 29, 34 bis 37, 39, 40, 42, 43, 44 (ohne Brief) und 45 bis 47 nur in einzelnen Passagen die 13. AtG-Novelle. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (I.); lediglich für die zweite Anlage zu Dokument 44 („Anteilseignerstruktur“) ergibt sich der Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (II.). I. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Klägerin ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigte. Das Bundeskanzleramt ist eine informationspflichtige Stelle. Zwar gehören die obersten Bundesbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber in richtlinienkonformer Auslegung auf den Zeitraum vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu begrenzen. Ist das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, sind auch die obersten Bundesbehörden als informationspflichtige Stellen anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 – „Flachglas Torgau“, juris; BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris). So liegt der Fall hier. Das Gesetzgebungsverfahren zum 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 ist mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 5. August 2011 abgeschlossen. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich (mit Ausnahme der zweiten Anlage zu Dokument 44) um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 UIG. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 ist eine solche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG; denn Zweck des Gesetzes ist es, die Nutzung der Kernenergie aufgrund der damit verbundenen Risiken zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Das Gesetz dient dazu, die Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Strahlung zu schützen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 17/6070 vom 6. Juni 2011, S. 5). Zu den Umweltinformationen gehören auch die (weiteren) Daten über die Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehende Daten. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die diesbezüglichen Besprechungen und Beratungen auch in dem letztlich verabschiedeten Gesetz niedergeschlagen haben. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist vielmehr weit auszulegen und umfasst auch Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, die geeignet sind, die abschließende Entscheidung des Gesetzgebers zu beeinflussen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 – juris). Nach den Angaben der Beklagten enthalten die o.g. Dokumente solche Daten, die im Zusammenhang mit der Verabschiedung der 13. AtG-Novelle stehen. Die von der Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (1.), § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (2.), § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (3.), § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (4.) und § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG (5.) liegen nicht vor. 1. Die Beklagte kann den begehrten Informationszugang nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG verweigern. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Begriff der „Beratung“ erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, die im Tenor bezeichneten Dokumenten enthielten durchweg Informationen zum Beratungsverlauf innerhalb des Bundeskanzleramtes bzw. enthielten solche Informationen, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im Bundeskanzleramt zuließen. Denn dies unterstellt, liegt jedenfalls die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht vor. Die Beratungen im Bundeskanzleramt sind zwar vertraulich, was sich unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., juris Rn. 60 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., juris Rn. 23 f., 30). Die Bekanntgabe der Informationen hat aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser Beratungen. Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung nachteiliger Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange (OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010 – 8 A 283.08 - juris Rn. 46). Der Abschluss eines laufenden Verfahrens bildet dabei zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze, gehört aber zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind, ob das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., juris Rn. 23 f., 30). Gemessen hieran hat die Beklagte nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass sich die Bekanntgabe der Vorlagen und Vermerke auch noch nach Abschluss des Beratungsprozesses auf Beratungen des Bundeskanzleramtes behindernd oder hemmend auswirken kann. Ohne Erfolg beruft sie sich in diesem Kontext auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, wobei offen bleiben kann (und es daher auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf), ob es sich bei dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung um einen ungeschriebenen Ablehnungsgrund handelt oder dieser Aspekt bei den „nachteiligen Auswirkungen“ mit zu prüfen ist. Denn eine Verletzung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ist durch die Bekanntgabe der Informationen nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 [139]) zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und dem hieraus folgenden Recht auf Vorlage von Akten setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört z.B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 – juris Rn. 43). Danach besteht eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen in der Regel nicht, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist, da die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könnte. Aber auch nach dem Abschluss des Entscheidungsprozesses sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Informationen mitzuteilen nicht verpflichtet ist, da dies ihre selbständige Funktion, die ihr das Gewaltenteilungsprinzip zuweist, beinträchtigen könnte. Die Frage, ob die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen, aus denen Aufschluss über die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder gewonnen werden kann, die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, kann demnach nicht pauschal beantwortet werden. Hierfür ist vielmehr eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 [221 f.]). Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einem Informationsbegehren in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dabei dem Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; 110, 199 [222]). Nach diesen Vorgaben fällt die erforderliche Abwägung hier zugunsten des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe aus. Die im Tenor bezeichneten Dokumente betreffen keinen laufenden Vorgang, sondern ein abgeschlossenes Gesetzgebungsvorhaben. Der Gesichtspunkt, dass die autonome Wahrnehmung der Regierungskompetenzen zu schützen und vor einem „Mitregieren Dritter“ zu bewahren ist, greift danach nicht ein. Einschlägig ist allein der Gesichtspunkt des Schutzes der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Regierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14.11 – juris Rn. 5). Eine Beeinträchtigung der freien und offenen Willensbildung der Regierung ist für die hier noch in Rede stehenden Unterlagen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Die Informationen betreffen nicht die Erörterungen im Kabinett und auch nicht die unmittelbare Vorbereitung von Kabinettsitzungen in der Runde der Staatssekretäre. Es geht vielmehr um Informationen, die der Information und Vorbereitung der Bundeskanzlerin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes für die Entscheidung über den Atomausstieg dienten. Eine gewisse Nähe zum innersten Bereich der Willensbildung der Regierung ist damit zwar gegeben, es handelt sich aber dennoch um der Regierungsentscheidung vorgelagerte Beratungs- und Entscheidungsabläufe. Unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen, energieversorgungsrechtlichen und umweltrechtlichen Folgen, die der Atomausstieg mit sich bringt, ist das Informationsinteresse der Klägerin höher zu bewerten als das von der Beklagten geltend gemachte Interesse an der Vertraulichkeit dieser Informationen. Dies gilt auch unter Würdigung des Inhalts der einzelnen Dokumente; die Beklagte hat insoweit keine konkreten Beeinträchtigungen bei der künftigen Willensbildung der Regierung vorgetragen: a) Bei den allgemeinen Vorlagen und Vermerken für die Bundeskanzlerin und den Chef des Bundeskanzleramtes (BK und Chef-BK Vorlagen und Vermerken) handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um Schriftstücke, die Behördenmitarbeiter zur Information oder zur Vorbereitung von Entscheidungen der Hausleitung gefertigt haben. Dies betrifft die unter III. des Widerspruchsbescheides aufgeführten Dokumente 15, 17, 18, 19, 38, 43 und 47. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Vorlagen und Vermerke in engem zeitlichem Zusammenhang zum Kabinettbeschluss zur 13. AtG-Novelle vom 6. Juni 2011 gefertigt wurden. Sie seien wichtig für den Fortgang und die Weichenstellung zur Verabschiedung der 13. AtG-Novelle gewesen. Zum Teil enthielten sie Anmerkungen der Hausleitung. Inwiefern eine Bekanntgabe der schriftlichen Niederlegungen dazu führen soll, die freie und offene Willensbildung der Regierung zu beeinträchtigen, legt die Beklagte damit aber nicht plausibel und nachvollziehbar dar. Zwar mag die zeitliche Nähe zur Kabinettsitzung im Einzelfall auch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begründen, maßgeblich ist aber der konkrete Inhalt des Dokuments. Dies gilt umso mehr als die genannten Vorlagen und Vermerke nicht die eigentliche Willensbildung der Regierung betreffen, sondern der Unterrichtung der Bundeskanzlerin und des Chefs des Bundeskanzleramts dienten. Soweit die Beklagte meint, dass die Dokumente aufgrund der Stellung des Bundeskanzleramtes per se staatspolitischer Natur seien und sie damit einem institutionell geschützten internen Beratungsraum unterfielen, verkennt sie, dass das Umweltinformationsgesetz für das Bundeskanzleramt keine Bereichsausnahme, wie sie beispielsweise in § 3 Abs. 1 Nr. 8 IFG für Nachrichtendienste existiert, vorgesehen hat. Inhaltlich befasst sich Dokument 15 mit den von den Energieversorgern aufgeworfenen Fragen zum Abbrand von MOX-Brennelementen. Die Vorlage enthält eine Bewertung dahingehend, ob die von den Energieversorgern dargestellten Szenarien plausibel sind, sowie einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen. Substantiierte Angaben dazu, warum das Bekanntwerden dieser Vorlage auch heute noch – über zwei Jahre nach Verabschiedung der 13. AtG-Novelle – zu einer Beeinträchtigung der freien und offenen Willensbildung der Regierung führen kann, macht die Beklagte nicht. Allein die Mitteilung, dass die Vorlage mit zwei Anmerkungen der Bundeskanzlerin versehen sei, begründet jedenfalls für sich genommen noch keine solche Beeinträchtigung. Dokument 17 befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verabschiedung der 13. AtG-Novelle. Weshalb bei Bekanntgabe der in der Vorlage enthaltenen rechtlichen Ausführungen die Regierung oder spätere Regierungen in anderen Fällen gehindert sein sollten, die von ihnen politisch und rechtlich für richtig gehaltenen Entscheidungen zu treffen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Bei den Dokumenten 18 und 19 handelt es sich um BK Vorlagen zu Schreiben des R...-Vorstandsvorsitzenden bzw. des V...-CEO. Inhaltlich befassen sich die Vorlagen mit den Fragen, wie mit den Kritikpunkten von R... und V... umgegangen, wer mit ihnen befasst und ob auf die Schreiben geantwortet werden soll. Es kann auf die Ausführungen zu Dokument 15 verwiesen werden. Dokument 38 enthält eine Bewertung und Erläuterung des aktualisierten Berichts der Bundesnetzagentur zu den Auswirkungen der Abschaltung von Kernkraftwerken auf die Netzstabilität, insbesondere werden mögliche Reaktionen durch betroffene Wirtschaftsteilnehmer erläutert. Inwiefern eine Bekanntgabe dieser Bewertung und Erläuterung heute noch zu einer Beeinträchtigung der freien und offenen Willensbildung der Regierung führen kann, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Dokument 43 beinhaltet eine Betrachtung der Entwicklungen an den Strommärkten im Kontext des KKW-Moratoriums und Überlegungen zu den Strompreisentwicklungen im Kontext der KKW-Laufzeitverkürzung. Es kann auf die Ausführungen zu Dokument 15 verwiesen werden. In Dokument 47 wird die Änderung des Atomgesetzes thematisiert. Die Vorlage enthält u.a. Überlegungen zu den Verhandlungen mit den Energieversorgungsunternehmen. Auch hier kann auf die Ausführungen zu Dokument 15 verwiesen werden. b) Bei den BK und Chef-BK Gesprächsvorbereitungsvorlagen und –vermerken handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um Schriftstücke, in denen Behördenmitarbeiter ein anstehendes Gespräch der Bundeskanzlerin oder des Chefs des Bundeskanzleramts für diese fachlich vorbereitet haben. Es werden die Ziele des Gesprächs formuliert, Hintergrundinformationen zu den möglichen Themen und den erwarteten Positionen der Gesprächspartner gegeben und bewertet sowie mögliche Gesprächsführungsvorschläge gemacht. Den Vermerken ist zudem regelmäßig eine sogenannte Informationsmappe mit weitergehenden Hintergrundinformationen beigefügt. Dies betrifft die unter III. des Widerspruchsbescheides aufgeführten Dokumente 13, 16, 23, 25, 28, 29, 34 bis 37, 39, 40, 44 bis 46. Die Beklage macht geltend, dass ein Bekanntwerden insbesondere der Gesprächsführungsvorschläge zu einem Ansehensverlust der Bundeskanzlerin führen und eine Offenlegung von Verhandlungsstrategien ihre Position in zukünftigen Verhandlungen schwächen könne. Dies überzeugt nicht. Ein möglicher - aber eher fernliegender - Ansehensverlust der Bundeskanzlerin begründet als solcher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Die Beklagte legt aber insgesamt auch nicht konkret dar, inwieweit eine Offenlegung von Verhandlungsstrategien in der Vergangenheit ihre Verhandlungsposition in der Zukunft schwächen könnte. Dokument 13 befasst sich mit den Themenblöcken KKW-Moratorium/Beschleunigte Energiewende. Die Vorlage hat ein Gespräch der Bundeskanzlerin mit Vertretern der Zivilgesellschaft am 5. Mai 2011 vorbereitet. Die Beklagte legt nicht substantiiert und konkret dar, wieso eine Bekanntgabe dieser Vorlage – über zwei Jahre nach dem Gespräch und der Verabschiedung der 13. AtG-Novelle - heute noch zu einer Beeinträchtigung führen kann. Ihr Vortrag bleibt abstrakt und pauschal. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich ein solches Gespräch zu diesem konkreten Thema wiederholen wird. Dokument 16 hat ein Gespräch der Bundeskanzlerin mit Unternehmensvertretern zur beschleunigten Energiewende am 20. Mai 2011 vorbereitet. Es gilt das zu Dokument 13 ausgeführte. Dokument 23 hat ein Gespräch des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 23. Juni 2011 vorbereitet. Der Vermerk enthält eine wertende Darstellung der Verhandlungspositionen der Länder und der Bundesregierung zu der Kaltreserve und zu Regelungen des Atomgesetzes, die durch die 13. AtG-Novelle nicht geändert werden sollten. Enthalten sind auch konkrete Gesprächsführungsvorschläge. Die Beklagte trägt auch hier nicht konkret vor, welche Beeinträchtigungen sich aus einem Bekanntwerden des Inhalts des Vermerks ergeben. Der pauschale Verweis auf einen möglichen Ansehensverlust und auf mögliche Nachteile bei zukünftigen Gesprächen bzw. Verhandlungen reicht hierfür ohne konkrete Darlegungen jedenfalls nicht aus. Dokument 25 betrifft die Vorbereitung eines Gesprächs der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 15. April 2011. Es kann auf die Ausführungen zu Dokument 23 verwiesen werden. Dokument 28 hat ein Gespräch mit dem Präsidenten der Bundesnetzagentur am 2. Mai 2011 zum Thema Netzstabilität vorbereitet. Es gilt das zu Dokument 13 ausgeführte. Nichts anderes ergibt sich für die weiteren BK und Chef-BK Gesprächsvorbereitungsvorlagen und –vermerken. Die Dokumente 29 und 39 haben Gespräche des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 12. Mai 2011 und 1. Juni 2011 vorbereitet. Die Dokumente 34, 35 und 36 haben Gespräche mit der Wirtschaft, Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und dem VKU sowie Unternehmensvertretern im Mai 2011 vorbereitet. Dokument 37 befasst sich mit der Vorbereitung der großen Fraktionsvorsitzenden-Konferenz Ende Mai 2011, Dokument 40 hat ein Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten und dem Koalitionsausschuss am 3. Juni 2011 vorbereitet und die Dokumente 44 bis 46 befassen sich mit der Vorbereitung von Gesprächen mit den Konzernbetriebsratsvorsitzenden von E... und V... am 14. Juni 2011, mit den Ministerpräsidenten der „B-Länder“ am 16. Juni 2011 und mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der B... am 15. Juni 2011. c) Bei den unter III. des Widerspruchsbescheides aufgeführten Dokumenten 5 bis 7 und 10 bis 12 handelt es sich um Entwürfe von allgemeinen Vorlagen/Vermerken und von Gesprächsvorbereitungsvorlagen/-vermerken, die in einer Endfassung aufgegangen sind (Dok. 5 = Dok. 39, Dok. 6 und 7 = Dok. 18, Dok. 10 und 11 = Dok. 23, Dok. 12 = Dok. 19). Es kann daher auf die Ausführungen unter a) und b) verwiesen werden. Die Dokumente 20, 26 und 42 sind - jedenfalls zum Teil - im Entwurfsstadium verblieben. Dokument 20 ist ein Entwurf einer Gesprächsvorbereitungsunterlage für die Bundeskanzlerin für ein Gespräch mit den Ministerpräsidenten der Länder. Insoweit gilt das unter b) Ausgeführte. Dokument 26 stellt einen Entwurf für eine allgemeine Vorlage für die Bundeskanzlerin zu einem „6-Punkte-Papier von BMWi/BMU“ dar. Auch hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dokument 42 besteht aus handschriftlichen Notizen der Bundeskanzlerin, die im Zusammenhang mit der Formulierung eines Eckpunktepapiers stehen, das in der veröffentlichten Fassung den Titel „Der Weg zur Energie der Zukunft – sicher, bezahlbar und umweltfreundlich“ trägt. Die Beklagte legt auch hier keine konkreten Beeinträchtigungen für den Fall des Bekanntwerdens des Inhalts der Notizen dar. 2. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG steht dem Informationsbegehren ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Schutzgut der Vorschrift ist das Gerichtsverfahren als Teil der Rechtspflege. Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien führen können (VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 49.09 -). Die Beklagte hat das Vorliegen dieses Ablehnungsgrundes nicht plausibel dargelegt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Beklagten genannten Washingtoner Schiedsverfahren, in dem die Firma V... Entschädigungszahlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Abschaltung der Kernkraftwerke in K... und B... geltend macht, um ein Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift handelt. Denn jedenfalls sind nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Dynamik dieses Verfahrens – an dem die Klägerin nicht beteiligt ist – nicht abschätzen kann, reicht für die Annahme nachteiliger Auswirkungen nicht aus. Eine Beeinträchtigung der Durchführung des Schiedsverfahrens ist auch nicht dadurch gegeben, dass in diesem Verfahren - nach dem Vortrag der Beklagten – speziell formulierte Akteneinsichtsrechte für die Parteien bestehen. Es ist schon nicht vorgetragen, ob und inwieweit die hier im Streit stehenden Dokumente davon überhaupt erfasst werden. Nichts anderes gilt für das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin sowie für die gegen die Betriebsuntersagungen für die Kernkraftwerke B... und B... vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren. 3. Auch auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, der offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, abzulehnen, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass die Klägerin auch oder möglicherweise sogar überwiegend privatwirtschaftliche Interessen verfolgt, nicht ausreichend für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Juli 2013 – 13 K 5610.12 - juris; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer § 8 UIG Rn. 53 ff. m.w.N.; Schlacke/Schrader/ Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht, Aarhus-Handbuch 2009, Rn. 111 f.). Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Klägerin ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris, Rn. 37). Vielmehr will sie Erkenntnisse über das handwerkliche „Wie“ des Atomausstiegs erlangen und die gesellschaftliche Debatte über den Atomausstieg und seine Folgen unterstützen. Die Klägerin macht damit zugleich ein öffentliches Interesse an den begehrten Informationen geltend. 4. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Es kann offen bleiben, ob die im Tenor bezeichneten Dokumente interne Mitteilungen sind. Denn die Vorschrift schließt den Informationszugangs nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses aus. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Geschützt ist der interne Diskussionsprozess bis zur abschließenden Entscheidung. Der Behörde soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Entscheidungen „in einem geschützten Raum“ vorzubereiten. Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll unbefangen möglich sein, und eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der der einzelne Beamte - während des Diskussionsprozesses - keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010 – 8 A 283.08 – juris Rn. 78, 89 und 90). Im vorliegenden Fall ist der Entscheidungsprozess mit der Verabschiedung der 13. AtG-Novelle abgeschlossen. 5. Bezogen auf die unter III. lfd. Nr. 5 bis 7, 10 bis 12, 20, 26, 42 des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 bezeichneten Dokumente beruft sich die Beklagte ergänzend auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Da es sich um einen befristeten Ablehnungsgrund zum Schutz des Arbeitsprozesses handelt, der nicht unterbrochen werden soll, kommt er nicht mehr in Betracht, wenn die Schriftstücke abgeschlossen sind (vgl. Reidt/Schiller a.a.O., § 8 UIG Rn. 64; Schlacke/Schrader/Bunge a.a.O., Rn. 115). Dies ist hier der Fall, denn an den Entwürfen wird nicht mehr gearbeitet. Sie sind vielmehr entweder in einer Endfassung aufgegangen oder die weitere Bearbeitung ist aufgegeben worden. Damit entfällt aber auch der Schutz für den Entwurf, da der Arbeitsprozess durch eine Bekanntgabe nicht mehr unterbrochen bzw. behindert werden kann (vgl. Reidt/Schiller a.a.O., § 8 UIG Rn. 69 f.). II. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Informationszugang zu der zweiten Anlage zu Dokument 44 („Anteilseignerstruktur“) ergibt sich, da es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 UIG handelt, aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Hiernach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und bei der Beklagten handelt es sich um eine Behörde des Bundes. Die von der Klägerin begehrte Anlage zu Dokument 44, die aus einer Übersicht über die Anteilseignerstruktur der Kernkraftwerke in Deutschland besteht, ist auch eine amtliche Information gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, da sie amtlichen Zwecken der Beklagten dient. Dem Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IFG entgegen. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf § 3 Nr. 3 lit. b IFG, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Eine schlichte Übersicht über die Anteilseigner-struktur der Kernkraftwerke in Deutschland kann jedoch keinen Beratungsverlauf abbilden, sondern allenfalls eine von der Vorschrift nicht geschützte Beratungsgrundlage darstellen. Dass die Übersicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält, die nach § 6 Satz 2 IFG geschützt sind, trägt die Beklagte nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote folgt aus dem Unterliegen der Beklagten, der aus der Klagerücknahme folgenden Kostenlast der Klägerin und - soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff betrifft - billigem Ermessen. Die Beklagte unterliegt bei dem noch anhängigen Klagebegehren in vollem Umfang; da sie, bezogen auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff, ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt bzw. erst im Klageverfahren den konkreten Inhalt der Dokumente dargelegt hat, entsprach es der Billigkeit, ihr auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; dies gilt jedoch nicht für die Anlage zu Dokument 44 (offener Brief), auf die die Klägerin bereits zuvor verzichtet hat; bezogen auf die Dokumente 1 bis 3, 9, 21, 22 und 49 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und insoweit die Kosten zu tragen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG zuzulassen. Von der Zulassung der Sprungrevision hat die Kammer abgesehen; aufgrund des komplexen Sachverhaltes erscheint es der Kammer nicht angezeigt, die Sache unter Übergehung der zweiten Tatsacheninstanz einer revisionsgerichtlichen Beurteilung zuzuführen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt gegenüber dem Bundeskanzleramt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen. Die Klägerin, ein Wirtschaftsunternehmen der Energiebranche, beantragte mit Schreiben vom 25. November 2011 beim Bundeskanzleramt Zugang zu allen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (13. AtG-Novelle) stehen und über die das Bundeskanzleramt verfügt. Auf Nachfrage des Bundeskanzleramts erklärte die Klägerin ihr Einverständnis damit, dass die Unterlagen mit Schwärzungen im Hinblick auf personenbezogene Daten Dritter sowie bezogen auf die Namen, Rufnummern und Mail-Adressen der Bearbeiter im Ressortkreis übermittelt werden. Mit als 1. Teilentscheidung bezeichnetem Bescheid vom 23. März 2012 gewährte das Bundeskanzleramt Zugang zu im Einzelnen unter II. des Bescheides aufgeführten Dokumenten und lehnte den Zugang zu den unter III. des Bescheides aufgeführten Dokumenten (u.a. Kabinettprotokolle und Vorlagen an die Hausspitze) unter Berufung auf Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Zu den unter IV. des Bescheides bezeichneten Dokumenten stellte es seine Entscheidung im Hinblick auf das noch durchzuführende Drittbeteiligungsverfahren bzw. zur Prüfung einer Herabstufung nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) zurück. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 26. April 2012 Widerspruch, soweit der Zugang zu Informationen ganz oder teilweise abgelehnt worden war. Sie begründete den Widerspruch u. a. damit, dass sie den Zugang zu den Informationen auch auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes geltend gemacht habe und es sich hier durchweg um Umweltinformationen handele. Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen informationspflichtiger Stellen einer Zugangsgewährung nicht entgegen; die Beratungen über die Änderung des Atomgesetzes seien längst abgeschlossen. Auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung könne das Bundeskanzleramt sich nicht berufen, da die Ablehnungsgründe in §§ 8 und 9 UIG abschließend geregelt seien. Mit als Schlussentscheidung bezeichnetem Bescheid vom 16. Mai 2012 gewährte das Bundeskanzleramt teilweise Zugang zu den Dokumenten, deren Herausgabe in der 1. Teilentscheidung vom 23. März 2012 unter IV. vorläufig zurückgestellt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2012 half das Bundeskanzleramt dem Widerspruch hinsichtlich der zwischenzeitlich herabgestuften Dokumente ab und gewährte insoweit Zugang. Ferner bewilligte es teilweise Zugang zu drei Ergebnisprotokollen der beamteten Staatssekretäre aus Mai und Juli 2011. Hinsichtlich der übrigen Dokumente - aufgeführt unter III. des Widerspruchsbescheides - wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Zugang zu den Dokumenten könne nicht gewährt werden, da Versagungsgründe im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes und, soweit einschlägig, auch des Umweltinformationsgesetzes vorlägen. Soweit Schutzlücken verblieben, sei der verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einschlägig. Die in Frage stehenden Vorgänge seien nicht abgeschlossen, da sie integraler Bestandteil der sog. Energiewende seien. Eine Offenlegung der Unterlagen zur Gesprächsvorbereitung würde der Klägerin einen umfassenden Einblick in Art und Intensität der Vorbereitung der Bundeskanzlerin für Gespräche mit Dritten verschaffen. Die Klägerin erhielte einen strukturellen Informationsvorsprung gegenüber der Bundeskanzlerin, der die Gesprächsposition der Bundeskanzlerin und damit die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung gefährden würde. Eine Bekanntgabe der Dokumente hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen. Zudem handele es sich zumeist um kanzleramtsinterne Dokumente. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe sei nicht gegeben. Die genannten Vorgänge beträfen den unmittelbaren Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Eine Offenlegung hätte eine in hohem Maße negative Vorwirkung auf vergleichbare künftige Entscheidungssituationen und beeinträchtige deshalb die Funktionsfähigkeit der Regierung in ihrem innersten Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Die Dokumente beträfen unmittelbar die Beratung der Bundeskanzlerin oder des für sie handelnden Chefs des Bundeskanzleramts vor politischen Grundsatzentscheidungen. Mit ihrer Richtlinienkompetenz stehe die Bundeskanzlerin im Mittelpunkt der durch den Kernbereichsschutz abgesicherten Willensbildung der Bundesregierung. Am 28. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie ihr Begehren - nach Klarstellung im Erörterungstermin am 22. August 2013 - auf Informationszugang zu den unter III. Nrn. 1 bis 49 ohne Nrn. 8 und 14 im Widerspruchsbescheid vom 10. September 2012 genannten Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle stehen, zunächst weiterverfolgt hat. Die Dokumente sind in folgende Gruppen einzuteilen: Kabinettprotokoll und -ver- merke einschließlich des Entwurfs eines Kabinettvermerks und Ergebnisprotokolle der beamteten Staatssekretäre (Dokumente 1 bis 3, 9, 21, 22 und 49), allgemeine Vorlagen und Vermerke (Dokumente 15, 17, 18, 19, 38, 43 und 47), Gesprächsvorbereitungsvorlagen und -vermerke (Dokumente 13, 16, 23, 25, 28, 29, 34 bis 37, 39, 40, 44 bis 46) sowie Entwürfe von allgemeinen Vorlagen/Vermerken und von Gesprächsvorbereitungsvorlagen/-vermerken (Dokumente 5 bis 7, 10 bis 12, 20, 26 und 42). In der mündlichen Verhandlung am 27. September 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hinsichtlich der Anlage zu Dokument 2 (Kursivausschnitt), Dokumente 4, 24, 27, 30 bis 33, 41, Anlage zu Dokument 44 (offener Brief der vier Betriebsratsvorsitzenden von E..., R..., E... und V...), 48 sowie der Teilnehmerlisten und Sitzordnungen aus den Dokumenten 13, 16, 25, 34, 35, 36, 39 und 40, nachdem die Beklagte Informationszugang gewährt bzw. darlegt hat, dass diese Dokumente nicht vom Streitgegenstand erfasst seien. Nachdem die Beklagte die Vorlage der von der Kammer mit Beweisbeschluss vom 15. Oktober 2013 angeforderten Dokumente 1, 2 (ohne Kursivausschnitt), 3, 9, 21, 22 und 49 verweigert und eine Sperrerklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin die Klage bezogen auf diese Dokumente mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Zur Begründung der noch aufrechterhaltenen Klage führt die Klägerin im Wesentlichen an: Bei den begehrten Informationen handele es sich um Umweltinformationen, da der beschlossene Atomausstieg sich auf Umweltbestandteile auswirken werde und dem Schutz von Umweltbestandteilen vor radioaktiver Strahlung diene. Das Bundeskanzleramt sei nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die Gründe für eine Ablehnung des Antrags auf Informationszugang seien eng auszulegen und lägen hier nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen im Bundeskanzleramt habe. Auch der Schutz interner Mitteilungen greife nicht, da der zu Grunde liegende Entscheidungsprozess mit dem Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle abgeschlossen sei und der Ablehnungsgrund nur der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe diene. Der Informationszugang könne schließlich nicht mit Verweis auf das „Schiedsverfahren“ von V... gegen Deutschland vor dem Washingtoner Schiedsgericht und das Verfahren der Klägerin vor dem Bundesverfassungsgericht verwehrt werden, da eine Herausgabe der Dokumente keine Verfahrensrechte der Bundesregierung in diesen Verfahren verletze. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sei weder in der Umweltinformationsrichtlinie noch im Umweltinformationsgesetz vorgesehen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit gegenüber dem Parlament gelte nicht gegenüber dem europäischen Gesetzgeber und werde zudem bereits durch die allgemeinen Ausnahmen zum Informationsanspruch gewährleistet. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sei eine Beeinträchtigung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht mehr zu befürchten. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Informationen gegenüber etwaigen Interessen an der Verweigerung der Informationsherausgabe. Bei der 13. AtG-Novelle handele sich um ein Gesetz, das grundlegende (energie-)politische Weichenstellungen enthalte und Debatten von großer gesellschaftlicher Reichweite und Bedeutung ausgelöst habe und immer noch auslöse. Die Energiewende sei ein zentrales politisches und wirtschaftliches Projekt. Darüber hinaus führe die mit der 13. AtG-Novelle eingeleitete Energiewende zu höheren Strompreisen, wovon alle Einwohner sowie Unternehmen in der Bundesrepublik betroffen seien. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer effektiven Kontrolle staatlichen Handelns, gerade auch im Zusammenhang mit den Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die 13. AtG-Novelle. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramtes vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 zu verpflichten, ihr Zugang zu den im Widerspruchsbescheid unter III. aufgeführten Dokumenten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes stehen, aber ohne personenbezogene Daten und soweit sich der Rechtsstreit durch die Hauptsachenerledigung nicht erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Zweifelhaft sei bereits, ob es sich bei den Dokumenten, zu denen die Klägerin Zugang begehre, um Umweltinformationen handele. Da die Klägerin rein privatwirtschaftliche Interessen verfolge, stelle sich auch die Frage, ob ihr Antrag nicht als missbräuchlich angesehen werden müsse. Dem Informationszugang stehe der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG entgegen. Einer gesetzlichen Anordnung der Vertraulichkeit der Beratungen außerhalb des Umweltinformationsgesetzes bedürfe es nicht. Das habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. August 2012 („Flachglas Torgau“) entschieden. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass Informationen nach Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr schutzbedürftig seien. Vielmehr müsse die Lehre vom Kernbereich der Regierungstätigkeit berücksichtigt werden, wonach die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraussetze, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließe. Dazu gehöre neben der Willensbildung der Regierung selbst auch die Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe. Ebenso seien bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet sei, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Ein schrankenloser Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengende Vorwirkung die Regierung in der selbstständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweise. Eine Bekanntgabe der Unterlagen habe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen. Die Bekanntgabe würde den offenen Austausch und damit die Willensbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes beeinträchtigen. Einem Informationszugang stehe auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG entgegen. Der Ablehnungsgrund sei nicht auf laufende Entscheidungsprozesse beschränkt, denn der Schutz der vertraulichen Willensbildung müsse auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gewährleistet sein. Es handele sich durchweg um interne Mitteilungen. Die Dokumente seien vom Bundeskanzleramt selbst erstellt worden und hätten diesen Bereich nicht verlassen. Schließlich sei der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG gegeben. Die Bekanntgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren, namentlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, des Entschädigungsverfahrens vor dem Washingtoner Schiedsgericht und des Verfahrens gegen die Betriebsuntersagung für die Kernkraftwerke B... und B... vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund des Inhalts der in Rede stehenden Dokumente werde die Beklagte in ihrer Möglichkeit beschränkt, die angegriffene 13. AtG-Novelle zu verteidigen. Es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Die Klägerin verfolge mit ihrem Begehren allein eigene wirtschaftliche Interessen. Das Umweltinformationsgesetz fordere aber ein besonderes öffentliches Interesse, das nur dann gegeben sei, wenn mit dem Informationszugang ein über das allgemeine Interesse hinausgehendes Interesse verfolgt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zum konkreten Inhalt der Dokumente, wird auf den Inhalt der Streitakte (Bl. 206 ff., 244 ff.) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.