Urteil
13 K 5610/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umweltinformationen über die Erarbeitung und Verabschiedung eines Gesetzes fallen unter das UIG.
• Ministerien sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als informationspflichtige Stellen anzusehen.
• § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG schützt auch vertrauliche Beratungen von Gesetzgebungsorganen und Dritten, wenn deren Veröffentlichung die Vertraulichkeit beeinträchtigt.
• Nicht alle Beratungsdokumente sind automatisch schutzwürdig; bei abgeschlossenen Verfahren ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
• Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesrat können als gesetzliche Grundlage die Vertraulichkeit von Ausschussberatungen begründen.
Entscheidungsgründe
Informationszugang nach UIG: Schutz vertraulicher Beratungen versus Offenlegung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens • Umweltinformationen über die Erarbeitung und Verabschiedung eines Gesetzes fallen unter das UIG. • Ministerien sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als informationspflichtige Stellen anzusehen. • § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG schützt auch vertrauliche Beratungen von Gesetzgebungsorganen und Dritten, wenn deren Veröffentlichung die Vertraulichkeit beeinträchtigt. • Nicht alle Beratungsdokumente sind automatisch schutzwürdig; bei abgeschlossenen Verfahren ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. • Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesrat können als gesetzliche Grundlage die Vertraulichkeit von Ausschussberatungen begründen. Die Klägerin beantragte Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums für Umwelt zur Erarbeitung und Verabschiedung der 13. Änderung des Atomgesetzes. Das BMU gab zahlreiche Seiten heraus, verweigerte aber die Herausgabe bestimmter Protokolle und Dokumente aus Staatssekretärsrunden sowie aus Sitzungen von Bundestags- und Bundesratsausschüssen mit Verweis auf Vertraulichkeit und Geschäftsordnungen. Die Klägerin focht dies mit Widerspruch und anschließend Klage an und berief sich auf UIG/IFG sowie auf die Rechtsprechung des EuGH. Parteien einigten sich hinsichtlich eines Dokuments; strittig blieb die Herausgabe weiterer Dokumentengruppen. Das VG prüfte, ob es sich um Umweltinformationen handelt, ob das BMU informationspflichtig ist und ob Ausschlussgründe nach § 8 UIG greifen. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: Die begehrten Unterlagen sind Umweltinformationen im Sinne des UIG, weil sie Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (Atomausstieg) betreffen (§§ 2, 3 UIG). Das IFG findet keine Anwendung. • Informationspflichtigkeit des BMU: Aufgrund europarechtlicher Auslegung steht die Ausnahmeregel für Ministerien nur vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu; nach Abschluss ist das BMU als informationspflichtige Stelle anzusehen (EuGH ‚Flachglas Torgau‘). • Anwendungsbereich des Ausschlussgrunds: § 8 Abs.1 Satz1 Nr.2 UIG schützt vertrauliche Beratungen auch dann, wenn die Vertraulichkeit nicht in einem speziellen formellen Gesetz geregelt ist; die Vorschrift ist analog auf Beratungen von Gesetzgebungsorganen anwendbar. • Rolle der Geschäftsordnungen: Geschäftsordnungen des Bundestages und Bundesrates können als gesetzliche Grundlage im materiellen Sinne die Vertraulichkeit von Ausschussberatungen begründen; ihre Regelungsautonomie ist zu berücksichtigen. • Schutzumfang der Beratung: Geschützt sind Vorgänge der Willensbildung und Meinungsäußerungen, nicht bloße Sachgrundlagen; Ergebnisprotokolle und vorab übermittelte Anträge können Rückschlüsse auf die Meinungsbildung erlauben und damit geschützt sein. • Einzelfallprüfung: Selbst bei abgeschlossenen Verfahren ist zu prüfen, ob die Bekanntgabe konkret nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit hat; nicht jeder Verweis auf Beratungscharakter reicht aus. • Abwägung mit Öffentlichkeitsinteresse: Bei den Staatssekretärsprotokollen und den meisten Bundesratsdokumenten überwiegt das Interesse an Vertraulichkeit; dagegen sind mehrere Berichte des Bundestagsumweltausschusses und ein Positionspapier Hessens nicht schutzwürdig und herauszugeben. • Ergebnisanwendung: Teilweise war der Ablehnungsbescheid rechtswidrig und ist abzuändern; bezüglich der restlichen Dokumente ist der Anspruch ausgeschlossen und die Klage abzuweisen. Die Klage ist teilweise begründet. Das BMU ist verpflichtet, Zugang zu den im Tenor genannten Ergebnisberichten des Bundestagsumweltausschusses und dem Positionspapier des Landes Hessen zu gewähren; in Bezug auf die Ergebnisprotokolle der Staatssekretärsrunden und die meisten Niederschriften/Anträge der Bundesratsausschüsse ist der Informationsanspruch ausgeschlossen, weil deren Bekanntgabe die Vertraulichkeit der Beratungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG beeinträchtigen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf anteiliger Quote; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird als notwendig anerkannt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.