Urteil
19 K 4.13
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1011.19K4.13.0A
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Leitsätze
1. Abstandsflächenvorschriften lediglich in atypischen Situationen durch die Anwendung von § 68 BauO BE ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden.(Rn.61)
2. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist diejenige Umgebung, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.(Rn.76)
3. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung.(Rn.83)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 2. April 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 18. November 2014 wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abstandsflächenvorschriften lediglich in atypischen Situationen durch die Anwendung von § 68 BauO BE ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden.(Rn.61) 2. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist diejenige Umgebung, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.(Rn.76) 3. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung.(Rn.83) Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 2. April 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 18. November 2014 wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1. Die Klage hat nur teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich des Widerrufs der positiven Beantwortung der Einzelfrage 4 im Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Klage ist zwar zulässig (1.1), jedoch nur in dem genannten Umfang auch begründet (1.2). 1.1 Die Klage ist vollumfänglich zulässig. a. Soweit sich die Klage gegen die negative Beantwortung der Fragen 1-3 im Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 richtet, ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen unproblematisch zulässig. b. Die im Wege der Klageerweiterung gegen den Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 zusätzlich anhängig gemachte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist ebenfalls zulässig. Die Klageerweiterung ist sachdienlich (§ 91 Abs. 1, 2. Var. VwGO). Der Klägerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren nicht abzusprechen. Allerdings könnten sich insoweit Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses daraus ergeben, dass der Beklagte mit dem Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 zwar die Antwort zu Frage 4 des Vorbescheides Nr. 2011 / 1006 V vom 26. Juli 2012 widerrufen hat, mit der früheren positiven Beantwortung der Vorbescheidsfrage 4 im Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 vom 26. Juli 2011 aber bereits anderweitig eine Entscheidung zugunsten der Klägerin vorgelegen hat, die in Bestandskraft erwachsen ist. Weder hatte die Klägerin diese Entscheidung seinerzeit zum Gegenstand ihres Widerspruchs gegen den Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 vom 26. Juli 2011 gemacht, noch hat der Beklagte die Entscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt aufgehoben. Insbesondere erfolgte mit dem Abhilfebescheid vom 24. Oktober 2011 gemäß dessen Verfügungsteil eine Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2011 / 1006 vom 26. Juli 2011 ausdrücklich nur „die Einzelfragen 1-3 betreffend“. Soweit in der Begründung des Abhilfebescheides als dritte Einzelfrage die Frage „Ist das Bauvorhaben denkmalrechtlich zulässig“ bezeichnet wird, dürfte es sich hierbei um ein Versehen handeln. Jedenfalls war für eine Aufhebung den Einzelfrage 4 durch den Abhilfebescheid schon deshalb kein Raum, weil die Klägerin die Frage - wie bereits ausgeführt - gerade nicht in das Widerspruchsverfahren einbezogen hatte, wozu sie angesichts der positiven Antwort im Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 vom 26. Juli 2011 auch keine Veranlassung hatte. So heißt es im Widerspruchsschreiben vom 26. August 2011 (dort S. 1), es werde Widerspruch „ausdrücklich nur gegen die abschlägigen Regelungen des Vorbescheides Nr. 2011/1006, also in Bezug auf die abschlägige Bescheidung der Fragen 1. bis 3.“ eingelegt. Indes entfaltet der Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 vom 26. Juli 2011 auch in Bezug auf die Einzelfrage 4 keine Wirksamkeit mehr. Der Vorbescheid hat wegen Ablaufs der 3-Jahresfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln seine Gültigkeit verloren. Der unter dem 17. Juli 2014 von der Klägerin gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln gestellte Verlängerungsantrag hat keine Hemmung der Frist bewirkt, sodass offen bleiben kann, ob sich der Verlängerungsantrag überhaupt - seiner Formulierung entsprechend - auf den Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 beziehen sollte, oder nicht vielmehr auf den weiteren, hier streitgegenständlichen Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012. Dass dem Verlängerungsantrag keine hemmende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln. Danach kann der Vorbescheid auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Der Regelung lässt sich entnehmen, dass die Antragstellung den Fristablauf nicht hindert (vgl. im Ergebnis etwa auch Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 5. Aufl. 2005, S. 149). Des Weiteren war auch die Erhebung der hiesigen Klage von vornherein nicht geeignet, in Bezug auf die Antwort zu Frage 4 im Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 vom 26. Juli 2011 die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln zu hemmen, denn dieser Vorbescheid ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Schließlich kam auch weder der Zurückstellungsentscheidung aus dem Bescheid Nr. 2011 / 1006 Z vom 24. Oktober 2011 noch der am 11. März 2012 in Kraft getretenen Veränderungssperre eine hemmende Wirkung zu. Vielmehr setzt sich - umgekehrt - ein positiver Bauvorbescheid ebenso wie eine Baugenehmigung gegenüber einer Zurückstellung gemäß § 15 BauGB und einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB gerade durch (vgl. für die Veränderungssperre ausdrücklich § 14 Abs. 3 BauGB, der auch den Bauvorbescheid erfasst; s. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 21). Demgegenüber hat die Antwort zu Frage 4 des Vorbescheides Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012 nicht zwischenzeitlich durch Ablauf der 3-Jahresfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln ihre Gültigkeit verloren, sodass die Bejahung der Denkmalverträglichkeit des Bauvorhabens der Klägerin in diesem Bescheid im Fall der von der Klägerin begehrten gerichtlichen Aufhebung der Widerrufsentscheidung des Beklagten wieder aufleben würde. Der Fristlauf ist seit Erlass des Widerrufsbescheides vom 18. November 2014 gehemmt. So ist für die Geltungsdauer einer Baugenehmigung anerkannt, dass sie gehemmt wird, wenn ein Bauherr durch hoheitlichen Eingriff - wie Baueinstellung, Widerruf oder Rücknahme der Baugenehmigung - gehindert wird, von ihr innerhalb der gesetzlichen Fristen Gebrauch zu machen, jedenfalls sofern die Ursache für das behördliche Einschreiten nicht in die Verantwortungssphäre des Bauherrn fällt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2006 - OVG 8 B 1920/05b -, NVwZ-RR 2006, 597 ; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 9). Dasselbe gilt für Bauvorbescheide. Der Zweck ihrer dreijährigen Bindungswirkung würde verfehlt, müsste der Bauherr neben dem Vorbescheid einen Bauantrag stellen, solange er noch wegen nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren damit rechnen muss, dass die ihm günstige Wirkung des Vorbescheides wieder entfällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2006, a.a.O.). Deshalb wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur davon ausgegangen, dass die Geltungsdauer eines Vorbescheides etwa auch dann nicht läuft, wenn der Vorbescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2006, a.a.O.; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 74 Rn. 28). Entsprechendes ist in der vorliegenden Fallgestaltung anzunehmen, in der der Vorbescheid (Antwort zu Frage 4) ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aus Gründen, die außerhalb der Risikosphäre der Klägerin liegen (nachrichtliche Eintragung der Gebäude A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-35 sowie S...straße 27-29 in die Landesdenkmalliste Berlin), widerrufen worden ist. 1.2 In der Sache dringt die Klägerin mit ihrer Klage nur zum Teil durch. a. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist im vollen Umfang unbegründet. Der Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen 1-3 steht der Klägerin nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). aa. Die Kammer versteht die Vorbescheidsfrage 1 dahingehend, dass die Klägerin mit ihr geklärt wissen will, ob ihrem Bauvorhaben die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO Bln entgegenstehen. Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall; mit der Folge, dass der Beklagte der Klägerin eine positive Antwort auf die Vorbescheidsfrage im Ergebnis zu Recht verwehrt hat. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass das Vorhaben der Klägerin den abstandflächenrechtlichen Vorgaben aus § 6 BauO Bln in zweierlei Hinsicht nicht genügt. Wie sich aus der entsprechenden, zum Vorbescheid gehörenden Zeichnung vom 4. März 2011 ergibt, fällt zum einen die Abstandsfläche des geplanten Hotelneubaus im Umfang von 163,24 m² auf das Nachbargrundstück H...straße 73. Zum anderen liegt eine Überschneidung mit der von dem Gebäude H...straße 73 ausgehenden Abstandsfläche vor (wobei diese Abstandsfläche ihrerseits im Umfang von 252 m² auf dem klägerischen Grundstück liegt). Damit liegt zum einen ein Verstoß gegen das Erstreckungsverbot aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln vor, wonach die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Zum anderen ist das Überdeckungsverbot aus § 6 Abs. 3 BauO Bln verletzt, wonach sich die Abstandsflächen nicht überdecken dürfen, ausgenommen bei Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen (Nr. 1), Außenwänden zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Nr. 2) sowie Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind (Nr. 3); dass einer der zuletzt genannten Ausnahmetatbestände vom Überdeckungsverbot besteht, ist nicht ersichtlich. Bedarf das Vorhaben somit einer Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 BauO Bln von den einschlägigen Vorgaben aus § 6 BauO Bln, so kommt die Erteilung einer solchen Abweichung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dürfen Abstandsflächenvorschriften lediglich in atypischen Situationen durch die Anwendung von § 68 BauO Bln ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 51, und vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 60, sowie Beschlüsse vom 27. März 2014 - OVG 10 S 5.13 -, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 3). Dabei genügt für die Annahme einer grundstücksbezogenen Atypik nicht irgendeine Besonderheit im Grundstückszuschnitt des Vorhabengrundstücks, sondern nur eine solche, die zur Folge hat, dass die Bebaubarkeit unter Berücksichtigung von Abstandsflächenvorschriften in besonderem Maße erschwert wäre. Hingegen begründen Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, als dies ohnehin schon zulässig wäre, keine Atypik. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass das Nachbargrundstück von einer Verkürzung der Abstandsfläche nicht stark betroffen ist, für die Annahme einer atypischen Grundstückssituation (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015, a.a.O., und Beschluss vom 19. Dezember 2012, a.a.O.). Eine solche atypische Grundstückssituation ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Umstand, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück H...straße 73 nicht im rechten Winkel zur S...straße verläuft, die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht notwendig zu machen. Der Zuschnitt des klägerischen Grundstücks mag zwar ungewöhnlich sein, weist letztlich aber keine Besonderheiten auf, die es der Klägerin unzumutbar erschweren würden, dieses unter Einhaltung von Abstandsflächenvorschriften wirtschaftlich auszunutzen. Das Grundstück ist vielmehr auch unter Beachtung der Vorgaben aus § 6 BauO Bln bebaubar. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass in der Umgebung ersichtlich die offene Bauweise vorherrscht bzw. zumindest möglich ist. Dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück H...straße 73 seinerseits gegenüber dem klägerischen Grundstück das Erstreckungsverbot aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln nicht beachtet, ändert nichts daran, dass die Erteilung einer Abweichung nicht in Betracht kommt. Eine wechselseitige Verletzung von Abstandsflächen ist zwar geeignet, es einem Nachbarn nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verwehren, sich auf einen Abstandsflächenverstoß zu berufen; dem Nachbarn steht in einem solchen Fall kein subjektives Abwehrrecht gegen das hinzutretende Bauvorhaben zu (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 11 m.w.Nachw.). Indes bleibt der wechselseitige Abstandsflächenverstoß ohne Folge für die objektive Rechtslage, über die sich die Bauaufsichtsbehörde nicht hinwegsetzen darf. Die geplante Neuregelung in § 6 Abs. 11 BauO Bln n.F. durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (GVBl. S.361) kann der Klägerin schlechterdings (noch) nicht zugutekommen. Nach dieser Regelung kann eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben (Satz 1). Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich (Satz 2). Die Neuregelung entfaltet noch keine Wirksamkeit; sie tritt erst zum 1. Januar 2017 in Kraft. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Vorhaben der Klägerin die Schutzziele der Abstandsflächen und Abstände wahrt, was allerdings zu verneinen sein dürfte. bb. Auch auf die Vorbescheidsfrage 2 hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht keine positive Antwort erteilt. Die Frage ist nach Auffassung der Kammer ausgehend von ihrem objektiven Gehalt dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin mit ihr geklärt wissen will, ob schon die bisherige Nutzung des Flurstücks 256 als Straßenverkehrsfläche der geplanten Bebauung entgegensteht, unbeschadet der mit der weiteren Vorbescheidsfrage 3 erbetenen planungsrechtlichen Einschätzung des Vorhabens gemäß § 34 BauGB. Eine positive Antwort auf die so verstandene Vorbescheidsfrage kann die Klägerin indes nicht beanspruchen. Allerdings scheidet eine positive Beantwortung der Frage nicht schon deshalb aus, weil das (öffentliche) Baurecht der Bebauung von öffentlichem Straßenland per se entgegenstehen würde. Letzteres erscheint der Kammer in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Unzweifelhaft ist lediglich, dass auf bauplanungsrechtlich festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich nur diejenigen baulichen Anlagen zulässig sind, die der zweckentsprechenden Herrichtung der Verkehrsfläche dienen oder mit dieser Festsetzungsart aufgrund ihrer Zweckbestimmung vereinbar sind, wie etwa Busbahnhöfe, Wartehallen öffentlicher Verkehrsmittel, Telefonzellen, Anschlagsäulen und ähnliche Anlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 2 B 1.13 -, juris Rn. 18). Im Übrigen, d.h. wenn es an einer förmlichen Festsetzung als Verkehrsfläche fehlt, erscheint die Frage nach der Bebaubarkeit der betreffenden Fläche jenseits der Prüfung des § 34 BauGB vorrangig als eine solche des Straßenrechts. So liegt der Fall hier. Für das in Rede stehende Flurstück 256 liegt eine bauplanungsrechtliche Festsetzung als Straßenverkehrsfläche noch nicht vor; diese soll erst mit dem Bebauungsplan 1-96 erfolgen. Gleichwohl handelt es sich bei dem Flurstück nicht nur tatsächlich, sondern auch im Rechtssinne um öffentliches Straßenland, genauer: um eine öffentliche Straße im Sinne des Berliner Straßengesetzes. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Nutzung des Flurstücks als Straßenverkehrsfläche zumindest eine entsprechende straßenrechtliche Widmung zugrunde liegt, sodass die Öffentlichkeit nicht aus § 2 Abs. 1 BerlStrG folgt. Öffentlich im Sinne des Berliner Straßengesetzes sind aber auch diejenigen Straßen im Ostteil Berlins, die bereits in der früheren DDR öffentliche Straßen waren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 -, juris Rn. 17). Das kann vorliegend ohne Weiteres angenommen werden. Zielt die Vorbescheidsfrage 2 damit letztlich aber darauf ab, ob dem Vorhaben der Klägerin das Straßenrecht entgegensteht, so ist sie schon nicht vorbescheidsfähig. Denn das Straßenrecht gehört gemäß §§ 64 Satz 1 Nr. 3, 65 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln von vornherein nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren (und entsprechend im Vorbescheidsverfahren). So führt Knuth (in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 74 Rn. 7) zur gegenständlichen Reichweite der Voranfrage gemäß § 74 Abs. 1 BauO Bln aus: „Da der Vorbescheid nichts anderes ist als ein vorweggenommener Teil des feststellenden Teils der Baugenehmigung, ist die Voranfrage (…) gegenständlich begrenzt auf Fragen, die sich auch bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung stellen könnten, also auf Gesichtspunkte, über die von der BABeh. im Rahmen der Baugenehmigung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu entscheiden ist (…); dies dürfte auch für dem Baugenehmigungsverfahren 'aufgedrängte' öffentlich-rechtliche Anforderungen im Sinne von §§ 64 Satz 1 Nr. 3, 65 Satz 1 Nr. 3 gelten, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder diese Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird.“ Abzustellen ist darauf, ob die Beteiligung einer anderen Behörde durch die BABeh. bloß behördenintern erfolgt oder die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung sich auch auf die betreffenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erstreckt (…); der Vorbescheid kann aber nicht zu solchen Fragen ergehen, zu denen vom Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften als denen der BauOBln Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen einzuholen oder Anzeige in Verfahren zu erstatten sind, in denen nicht die BABeh., sondern eine anderen Behörde über das Begehren mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu befinden hat (…).“ Hiervon ausgehend, kann die Vorbescheidsfrage 2 mangels Prüfungskompetenz bzw. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde schon nicht Gegenstand einer Voranfrage sein. Insbesondere kann das Vorbescheidsverfahren nicht dem erforderlichen straßenrechtlichen Einziehungsverfahren vorgreifen. cc. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung der Einzelfrage 3. Das Bauvorhaben der Klägerin ist nicht gemäß § 34 BauGB genehmigungsfähig. aaa. Das Vorhaben fügt sich jedenfalls hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich nach § 34 BauGB, weil das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Unter der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB ist diejenige Umgebung zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, NVwZ 2013, 719 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37; jeweils m.w.Nachw.). Dabei ist regelmäßig danach zu differenzieren, ob es sich um ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung oder nach den übrigen in § 34 BauGB genannten Kriterien handelt. Bei der Ermittlung der Gebietsart ist der Umkreis der zu beachtenden „vorhandenen“ Bebauung in der Regel weiter zu ziehen als beim Einfügen nach den übrigen Kriterien des § 34 BauGB, wie etwa der überbaubaren Grundstücksfläche. Denn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Umkreis der Umgebungsbebauung, auf die ein Vorhaben einwirkt und durch die es mitgeprägt wird, größer als bei der Frage, in welchem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche bauliche Anlagen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zugelassen werden können. Unter dem Blickwinkel der übrigen Kriterien des § 34 BauGB sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013, a.a.O., Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - VGH 8 S 1281/93 -, juris Rn. 22). Hiervon ausgehend, ist im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer für die Ermittlung der Gebietsart (Art der baulichen Nutzung) auf den Blockinnenbereich abzustellen, der sich „hinter“ dem an der O...-Straße gelegenen Berliner Congress Center (im Nordwesten) zwischen A...straße, H...straße, L... Straße und K...-Allee anschließt, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob die Bebauung unmittelbar entlang der K...-Allee selbst noch nicht dem maßgeblichen Bereich zuzuordnen ist, insbesondere die vorgelagerten, gewerblich genutzten Pavillonbauten (z.B. Einzelhandelsnutzungen „C...“, „F...“), wofür allerdings einiges sprechen dürfte. Die Bebauung auf der anderen Straßenseite der A...straße und der H...straße kann demgegenüber nicht mehr zur näheren Umgebung gerechnet werden. Der A...straße und der H...straße kommt insoweit eine trennende Wirkung zu. Davon abgesehen bestehen nach Kenntnis der Kammer für diese Bereiche teilweise eigene Bebauungspläne (z.B. als vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Einkaufszentrum „A...“), sodass auch aus diesem Grund eine Einbeziehung dieser Bereiche in die Betrachtung nach § 34 BauGB ausscheidet. Nach den vorhandenen Erkenntnisgrundlagen (Kartenmaterial u.a.), einschließlich des Eindrucks aus dem Ortstermin, kann zur Überzeugung der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die so bestimmte Umgebung im Hinblick auf die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur als (faktisches) allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu qualifizieren ist. Entsprechend seiner ursprünglichen Konzeption zu DDR-Zeiten, dient das Gebiet auch heute noch ersichtlich vorwiegend dem Wohnen; strukturbestimmend ist eine Vielzahl freistehender und ganz überwiegend vielgeschossiger Wohngebäude. Gewerbliche und sonstige Nutzungen finden sich lediglich punktuell und ergänzend, insbesondere - aber nicht ausschließlich - in den niedrigeren Pavillonbauten (z.B. entlang der S...straße: Bäckerei, Discounter, Imbiss, „T...“-Sonderpostenshop, Apotheke). Unabhängig davon, ob diese Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind oder zumindest zugelassen werden können, kann ihnen angesichts der Dominanz der Wohnbebauung keine prägende Bedeutung für den Bereich beigemessen werden. Das gilt etwa auch für das in der M...straße gelegene Landespolizeiverwaltungsamt (LPVA), das sich in einem der wenigen erhalten Altbauten befindet. In dem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet kann der von der Klägerin geplante Hotelneubau als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allenfalls im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Die Erteilung einer Ausnahme kommt jedoch nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind vorliegend nicht gegeben. Die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin scheitert bereits an dem in § 31 Abs. 1 BauGB enthaltenen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1/02 - (NVwZ 2002, 1118) entschieden, dass das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso bestimmt wie die Zulässigkeit der Nutzungen (Betriebe, Anlagen), die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Die grundsätzlichen Ausführungen des Urteils zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gelten für sämtliche Baugebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO und gleichermaßen für die dort geregelte allgemeine Zulässigkeit bestimmter Nutzungsarten wie für alle vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60/07 -, NVwZ 2008, 786 f.). Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09 -, NVwZ 2011, 748 , und vom 21. März 2002, a.a.O., 1119, sowie Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., 787). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die Gebietsverträglichkeit eine für die in einem Baugebiet allgemein zulässigen und erst Recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, der eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O.). Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend dem Wohnen“. Diese allgemeine Zweckbestimmung bestimmt im Wesentlichen die gebietstypische Schutzwürdigkeit und Störempfindlichkeit (vgl. Stock, in: König/Roeser/ders., BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 7). Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dies bringen § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der tatbestandlichen Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.). Zwar sind Schutzwürdigkeit und Schutz nicht ganz so ausgeprägt wie im reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Gleichwohl sichert § 4 BauNVO ein vergleichsweise hohes Maß an Wohnruhe (vgl. Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.). Das Ruhebedürfnis kann durch immissionsschutzrechtlich relevanten Lärm gestört werden, aber auch durch sonstige Unruhe, die etwa durch den Umfang einer Nichtwohnnutzung, ihren Einzugsbereich sowie den Zu- und Abgangsverkehr ausgelöst werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.; Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.). Im vorliegenden Fall lässt sich eine Vereinbarkeit des Vorhabens der Klägerin mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr bejahen. Gegen die Gebietsverträglichkeit spricht entscheidend die Größenordnung des Vorhabens mit 168 Zimmern und ca. 340 Betten sowie einer entsprechenden Gästezahl, die geeignet ist, für „Gebietsunruhe“ zu sorgen und sich damit störend auf die Umgebung auszuwirken. Ein Hotel dieser Größe gefährdet die Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen. Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ wird in Frage gestellt, wobei nochmals zu betonen ist, dass dieses nicht gleichbedeutend ist mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.). Eine solche als atypisch anzusehende Nutzung steht hier in Rede. Daran vermag auch die Belegenheit des geplanten Hotels unmittelbar an der verkehrsreichen A...straße nichts zu ändern. Dass der Zimmer-/Bettenzahl und damit der Anzahl der Gäste maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit zukommt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausdrücklich nur „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ ausnahmsweise zugelassen werden können. Daraus lässt sich zwar im Umkehrschluss folgern, dass im allgemeinen Wohngebiet auch größere Betriebe untergebracht werden können (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand: 1. Februar 2016, § 4 BauNVO Rn. 116). Nicht jedoch lässt sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ableiten, dass es im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auf die Betriebsgröße schlechterdings nicht ankommt. Vielmehr bleibt es dabei, dass die ausnahmsweise Zulassung von Beherbergungsbetrieben im Hinblick auf ihre Größe durch das Gebot der Gebietsverträglichkeit begrenzt ist (vgl. Aschke, in: Ferner/Kröninger/ders. , BauGB mit BauNVO, 3. Aufl. 2013, § 4 BauNVO Rn. 18). Demgemäß heißt es auch in der Kommentarliteratur zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, dass „Großbetriebe“ in allgemeinen Wohngebieten keinen Standort fänden (so Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 4 Rn. 68, unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Juli 1979 - OVG VI B 32/79 -, BauR 1980, 145 = BRS 35 Nr. 183). Auch soweit die bisherige Rechtsprechung die Vereinbarkeit eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets bejaht hat, hat sie auf die Bettenzahl abgehoben, wobei diese weit hinter dem zurückgeblieben ist, was von der Klägerin angestrebt wird (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2003 - OVG 7 B 785/03 -, juris: Zulässigkeit eines Betriebs, der insgesamt nur etwa 20 Betten aufwies). Auf die Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO (als weiterer tatbestandlicher Schranke des § 31 Abs. 1 BauGB) kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht mehr an (vgl. für alles Vorstehende im Übrigen auch schon VG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 - VG 19 K 255.14 -, S. 9 ff. d. amtl. Abdr.: keine ausnahmsweise Zulassung eines Hotels mit 450 Betten im allgemeinen Wohngebiet). bbb. Ob das Vorhaben der Klägerin daneben auch aus anderen Gründen nach § 34 BauGB unzulässig ist, bedarf hiernach keiner Entscheidung mehr. Die Kammer beschränkt sich insoweit daher auf den Hinweis, dass jedenfalls ein mangelndes Sich-Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB am ehesten noch hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche gegeben sein könnte (vgl. für die Annahme einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche in Form einer privaten Grünfläche im unbeplanten Innenbereich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, juris). b. Mit ihrem gegen den Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 gerichteten Anfechtungsbegehren dringt die Klägerin hingegen durch. Die Widerrufsentscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa. Der Beklagte dürfte allerdings mit § 49 VwVfG nicht bereits die falsche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Antwort zu Frage 4 im Vorbescheid Nr. 2011/1006 V vom 26. Juli 2012 herangezogen haben. Zwar spricht einiges dafür, dass der Vorbescheid insoweit, d.h. hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Einschätzung des Bauvorhabens der Klägerin von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, sollte die Ansicht des Beklagten zutreffen, dass das Vorhaben aufgrund der von dem Beklagten nunmehr angenommenen Denkmalwürdigkeit (auch) der Gebäude A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-53 (sowie S...straße 27-29) mit dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz unverträglich ist. Denn da seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) im Land Berlin ein kraft Gesetzes bestehender Denkmalschutz bei lediglich nachrichtlicher Eintragung in die Denkmalliste vorgesehen ist (vgl. nur OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 1999 - OVG 2 B 13.95 -, juris Rn. 3), kommt der Eintragung in die Landesdenkmalliste Berlin keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zu. Dürften die zum 19. Dezember 2013 als konstituierende Bestandteile des Denkmalbereichs (Ensemble) „Karl-Marx-Allee 4-11, 14/18, 19-21, 23-26, 28, 30, 32-52“ in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude Alexanderstraße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-53 (sowie S...straße 27-29) mithin gegebenenfalls schon bei Erlass des Vorbescheides Nr. 2011/1006 V vom 26. Juli 2012 Denkmalschutz genossen haben, hätte der Beklagte die Aufhebung der Beantwortung der Einzelfrage 4 in dem Vorbescheid möglicherweise auch auf § 48 VwVfG stützen können. Indes ist anerkannt, dass die Behörde im Fall rechtswidriger Verwaltungsakte nicht nach § 48 VwVfG vorgehen muss, sondern auch (erst Recht) nach § 49 VwVfG vorgehen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 3 C 30/87 -, NJW 1991, 766 , und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33/84 -, NVwZ 1987, 498 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Februar 1992 - OVG 5 A 1320/88 - NVwZ 1993, 76 ; Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 12 m.w.Nachw.). Die Heranziehung von § 49 VwVfG durch den Beklagten erscheint daher unschädlich. bb. Mit dem Widerrufsbescheid vom 2. April 2015 dürfte auch davon auszugehen sein, dass die nachrichtliche Eintragung der Gebäude A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-53 (sowie S...straße 27-29) in die Landesdenkmalliste bzw. die mit ihr verbundene „Erkenntnis“ des Beklagten von den Denkmalwürdigkeit der Gebäude eine „nachträglich eingetretene Tatsache“ im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darstellen dürfte. Ob diese Tatsache den Beklagten dazu berechtigt hätte, den Vorbescheid (Antwort zu Frage 4) nicht mehr zu erlassen, kann demgegenüber dahingestellt bleiben. Denn die Widerrufsentscheidung leidet jedenfalls an einem Ermessensausfall, den das Gericht nach § 114 VwGO beanstanden darf (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 7 B 4.14 -, juris Rn. 25; Ramsauer, in: Kopp/ders., a.a.O., § 40 Rn. 86 m.w.Nachw.). § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG räumt der Behörde auf Rechtsfolgenseite Ermessen ein („kann“). Dabei ist das Behördenermessen nicht ohne Weiteres in Richtung auf den Widerruf „intendiert“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1994 - BVerwG 6 C 39/92 -, NVwZ-RR 1995, 43; Ramsauer, in: Kopp/ders., a.a.O., § 49 Rn. 28). Vielmehr muss sich die Behörde im Rahmen der Zwecksetzungen der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes und der Ermächtigung zum Widerruf gemäß § 49 VwVfG halten und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen berücksichtigen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., m.w.Nachw.). Die Behörde kann trotz Vorliegens von Widerrufsgründen den Verwaltungsakt bestehen lassen; unter Umständen kann auch angesichts besondere Umstände des Einzelfalls ein Widerruf schlechthin ausgeschlossen (Ermessensreduzierung „auf Null“) oder nur mit einer Übergangsregelung zulässig sein (Kopp/Ramsauer, a.a.O., m.w.Nachw.). Insbesondere haben die Betroffenen auch hier ein subjektives Recht darauf, dass die Behörde unter Berücksichtigung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes, insbesondere auch des Vertrauensschutzinteresses, ohne Ermessensfehler entscheidet (Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Hieran gemessen, erweist sich der Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig. Der Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 lässt nicht erkennen, dass dem Beklagten bewusst gewesen ist, dass er über einen Ermessenspielraum verfügt. Weder hat der Begriff des „Ermessens“ ausdrücklich Eingang in den Bescheid gefunden, noch lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass der Beklagte zumindest der Sache nach entsprechende Überlegungen angestellt hat. Zwar findet sich in dem Bescheid eine Abwägung, wenn es dort heißt (S. 2 f.): „Bei der erneuten Beurteilung wurden die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange untereinander abgewogen. In die Abwägung einzustellende Belange des Denkmalschutzes sind hierbei insbesondere die konkrete Reichweite des Denkmalschutzes, die den Denkmalschutz im Einzelnen begründenden Bedeutungskategorien und auch das Ausmaß der Beeinträchtigungen. An privaten Belangen sind die u.a. bisherigen und künftigen Nutzungsmöglichkeiten für die Abwägung von Bedeutung.“ Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Abwägung im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Vielmehr ist die Abwägung ersichtlich denkmalrechtlicher Art und somit noch auf der Tatbestandsebene des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG angesiedelt. So heißt es unmittelbar im Anschluss an die zuvor zitierte Passage (S. 3): „Nach Abwägung der widerstreitenden Belange ist jedoch nicht ersichtlich, dass die privaten Belange Ihrer Mandantschaft die öffentlichen Belange überwiegen und mithin eine Zustimmung zum Vorhaben erfolgen könnte.“ Und weiter, abschließend (ebd.): „Daher kann aus denkmalrechtlicher Sicht der vorliegenden Planung nicht mehr zugestimmt werden.“ Weitergehende Überlegungen dazu, ob trotz der angenommenen Denkmalunverträglichkeit des Bauvorhabens der Klägerin von einem Widerruf des Vorbescheides (Antwort zu Frage 4) abgesehen werden kann, enthält der Ausgangsbescheid nicht. Ebenso wenig lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom 2. April 2015 entnehmen, dass der Beklagte das ihm gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eingeräumte Widerrufsermessen ausgeübt hat. Dieser hat in seiner wesentlichen Passage folgenden Wortlaut: „Mit der Eintragung in die Denkmalliste Berlin wurde die beim Erlass des Vorbescheides bestehende Sachlage nachträglich geändert. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen eintreten, die den vom Streitgegenstand bzw. beantragten Bauvorhaben erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändern. Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall, die Behörde berechtigt wäre, den Vorbescheid nicht mehr zu erlassen, da auf der Grundlage der geänderten Sachlage nunmehr gegen das geplante Bauvorhaben denkmalrechtliche Bedenken nach § 11 Abs. 1 DSchG Bln bestehen. Insbesondere durch die erhebliche Baumasse des geplanten Hotel-Projektes ergibt sich für die nordwestlich anschließenden Zeilenbauten eine wesentliche Beeinträchtigung. Die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes dienen allein dem öffentlichen Interesse, schon die Unterschutzstellung baulicher Anlage, Gärten usw., an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Der Bescheid vom 18.11.2014 ist somit nicht zu beanstanden.“ Ausführungen, die zumindest der Sache nach als Ermessensbetätigung verstanden werden könnten, fehlen in dem Widerspruchsbescheid gänzlich. Wie der Ausgangsbescheid, beschränkt sich auch der Widerspruchsbescheid allein auf die Verneinung der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens der Klägerin auf der tatbestandlichen Seite des § 49 VwVfG. Auch die Verwaltungsvorgänge geben keinen Aufschluss darüber, dass der Beklagte sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist und das Ermessen ausgeübt hat. Insbesondere fehlen entsprechende Erwägungen auch im Anhörungsschreiben vom 3. November 2014. Das Gleiche gilt für die im gerichtlichen Verfahren von dem Beklagten eingereichten Schriftsätze, soweit diese die Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2011/1006 V vom 26. Juli 2012 (Antwort zu Frage 4) ankündigen. Insbesondere beinhaltet auch der Schriftsatz vom 30. Mai 2014 lediglich Ausführungen dazu, dass nach Auffassung des Beklagten das Vorhaben der Klägerin aus denkmalrechtlicher Sicht nicht mehr genehmigungsfähig wäre, verhält sich aber nicht zur Frage der Ermessensausübung. Ob die zuletzt noch im Klageverfahren von dem Beklagten vorgebrachten Gründe für die Widerrufsentscheidung gegebenenfalls als Ermessenserwägungen verstanden werden könnten - was erheblichen Zweifeln unterliegt -, bedarf keine Entscheidung. Denn eine Nachholung der Ermessensausübung scheidet bei einem „kompletten“ Ermessensausfall von vornherein aus, mit der Folge der vollständigen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. z.B. VG Freiburg, Urteil vom 24. Februar 2015 - VG 4 K 2673/13 -, juris Rn. 21; VG Saarland, Urteil vom 16. Mai 2007 - VG 5 K 4/06 -, juris Rn. 40; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - AN 5 S 04.02983 -, juris Rn. 21). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 (Anteil am festgesetzten Gesamtstreitwert von 75.000,00 Euro zu ¼, d.s. 18.750,00 Euro) durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihren persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 18). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Erteilung und den teilweisen Widerruf eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Hotels mit Tiefgarage. Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 399 und 400, Gemarkung Mitte, Flur 818. Das entlang der A...straße an der Ecke zur S...straße gelegene, ca. 1.661 m² große Grundstück ist derzeit unbebaut. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 27. Oktober 2015 (GVBl. S. 387; im Folgenden: Erhaltungsverordnung), mit der das ursprünglich durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GVBl. S. 354) festgesetzte Erhaltungsgebiet präzisiert und - unter Einschluss des klägerischen Grundstücks - erweitert wurde. Die der Erhaltungsverordnung anliegende Karte grenzt das Erhaltungsgebiet nunmehr wie folgt ab: Die Begründung der Erhaltungsverordnung (Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirksvorlage Nr. 1277 vom 5. August 2015, S. 3 ff., abrufbar im Internet unter: ) führt zu deren Zielsetzung mit Blick auf den in industrieller Bauweise zwischen 1959 und 1971 entstandenen II. Bauabschnitt der Karl-Marx-Alle wie folgt aus (ebd., S. 4 f.): „Ziel der Überarbeitung der Erhaltungsverordnung und der Erweiterung ihres Geltungsbereichs ist es, das Gebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt als einzigartiges städtebauliches Ensemble der Nachkriegsmoderne weiterhin in der jetzt vorhandenen städtebaulichen Struktur und mit den prägenden Merkmalen des Erscheinungsbildes als Teil der historischen Entwicklung der Stadt zu erhalten. Trotz einiger Eingriffe und Überformungen in den zurückliegenden Jahren ist der Ensemblecharakter des Gebiets bis heute in seiner Gesamtheit erhalten. Das zentral gelegene 69 ha große Wohngebiet reicht in Ost-West-Richtung vom Strausberger Platz bis zum Alexanderplatz und in Nord-Süd-Richtung von der Mollstraße bis zur Holzmarktstraße/Alexanderstraße. Die Gesamtkonzeption des II. Bauabschnitts der Karl-Marx-Allee ist ein Zeugnis der frühen DDR-Architektur und steht im Zusammenhang mit dem I. Bauabschnitt für einen Paradigmenwechsel zur industriellen Serienfertigung. Der Einsatz der Platte für Gebäude dieser Höhe gehört zu den ersten weltweit und nimmt eine Vorreiterrolle in der seriellen Produktion und Montage ein. Die Magistrale Karl-Marx-Allee gliedert das Gebiet in einen Nord- und einen Südteil. Entlang der Magistrale wurden nicht nur repräsentative Scheibenhochhäuser im Wechsel mit flachen Pavillons und Solitärbauten (Hotel Berolina (heute Rathaus Mitte), Kino International und Cafe Moskau) realisiert, sondern es wurde auch die städtebauliche Integration der Magistrale in ein weiträumiges Gebiet erreicht, dem eine städtebauliche Gesamtidee zugrunde liegt. Die orthogonal zur Karl-Marx-Allee verlaufende Schillingstraße, als breiter Promenadenweg mit Baumreihen und Hochbeeten ausgestattet, ist ein weiterer prägender Raum im südlichen Teilgebiet. Die bauliche Struktur des Gebiets ist durch eine streng orthogonale Anordnung der Gebäude gekennzeichnet. Die Besonderheit des Gesamtbildes besteht darin, dass das Gebiet durch eine streng begrenzte Anzahl von unterschiedlichen Elementen/geometrischen Körpern geprägt ist (geometrisch einfache Punkthochhäuser, Scheiben und Flachbauten/Pavillons), denen jeweils eine konkrete Geschossigkeit, klar definierte Freiräume sowie konkrete Standorte im Gebiet zugewiesen sind. Charakteristisch ist das Ordnungsgefüge, die offene Struktur und der räumliche Zusammenhang von Wohnblöcken, Gemeinschaftseinrichtungen, Versorgungs- und Kultureinrichtungen. Einzelgebäude stehen frei im Raum. Das Gesamtbild wird durch gleichartige und wiederkehrende Gestaltungsmerkmale geprägt. Die funktional-räumliche Gliederung wird durch entsprechend zugeordnete Freiflächen ergänzt. Charakteristisch ist die offene Zeilenbebauung mit großzügigen und weitläufigen Freiflächen. Die Grün- und Gehölzflächen haben eine wichtige, den Städtebau mit seiner offenen Bauweise unterstützende und ergänzende Funktion. Hochbau und Grüngestaltung bilden eine Einheit. In der offenen Zeilenbauweise ist der Außen- und Zwischenraum zwischen den Baukörpern ebenso wichtig und gesteigert schutzwürdig wie die Baukörper selbst. Gerade im Zusammenspiel von Baukörper und großzügigem Außenraum besteht die städtebauliche Qualität. Die auf Grünplänen von 1961 und 1972 basierende Freiflächengestaltung korrespondiert mit der Gestaltsprache des Hochbaus. Die orthogonalen Strukturen des Hochbaus finden ihre Fortsetzung in der Gestaltung des Freiraums. Hierbei bilden Baumreihen und Baumblöcke wesentliche Gestaltungselemente. Baumblöcke werden in repräsentativen Freiräumen mit überörtlicher Bedeutung (Karl-Marx-Allee, Schillingstraße) als Mittel der Akzentuierung/Betonung als auch zur Abgrenzung öffentlicher Bereiche von der Wohnbebauung und vom Wohngrün eingesetzt. Die Wohnscheiben sind klare geometrische, flächige Baukörper, die ohne Vor- und Rücksprünge gestaltet sind. Nur an den Giebeln und einer Längsseite befinden sich Balkone. Prägend für die Wohnscheiben sind die einheitlichen Fassadenmaterialien und die einheitlichen Fassadengestaltungen. Sie stehen frei und sind gleichmäßig im Gebiet verteilt. Alle Wohngebäude besitzen Vorgartenbereiche. Das Gebiet soll in seiner räumlichen Klarheit, Großzügigkeit und Weiträumigkeit erhalten und vor unkontrollierter Verdichtung geschützt werden. Baupotenziale sind mit den Erfordernissen der Erhaltungsverordnung abzugleichen und werden durch entsprechende Bebauungspläne untersetzt. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das einheitlich gestaltete Ensemble gesetzt hat.“ Für den durch das klägerische Grundstück und seine nähere Umgebung gebildeten Bereich gibt es keine verbindliche Bauleitplanung. Der am 22. Mai 2012 aufgestellte, mittlerweile obsolete Bebauungsplan 1-60a für die westlich des Grundstückes H...straße 73 gelegenen Flurstücke 399 und 400 sowie eine Teilfläche der S...straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte (Aufstellungsbeschluss veröffentlicht in: ABl. Bln Nr. 22 vom 1. Juni 2012, S. 840) sah für das Grundstück Mischgebiet mit einer zweigeschossigen Baukörperausweisung in Pavillonbauweise mit einer Kantenlänge von 30 m x 15 m entlang der S...straße (Flurstuck 399) vor; eine Bebauung des Flurstücks 400 sollte ausgeschlossen sein. Der Bebauungsplanentwurf ging aus dem früheren Bebauungsplanentwurf 1-60 für die Grundstücke H...straße 66, 69, 73 und 75 sowie die angrenzenden Flurstücke 266, 395, 397, 399, 400 und 391 (teilweise) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte hervor (Aufstellungsbeschluss vom 17. Februar 2009 veröffentlicht in: ABl. Bln Nr. 14 vom 27. März 2009, S. 805). Dieser sah entlang der A...straße im Bereich des Flurstücks 399 sowie im Bereich der Flurstücke 400, 401, 394, 395 und 266 zwei sechsgeschossige Baukörper in der Form gleichschenkeliger Dreiecke mit Kantenlängen von 45 m und einer Gebäudehöhe von 18 m vor. Ein dritter Baukörper in derselben Höhe von 18 m, aber orthogonalem Grundriss (35 m x 45 m) war an der H...straße vorgesehen. Mit Beschluss-Nr. 1383 vom 15. Dezember 2015 stellte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) den Bebauungsplan 1-96 „A...-/S...straße“ für die westlich der Grundstücke H...straße 73 und 75 gelegenen Flurstücke 399 und 400 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte auf (Aufstellungsbeschluss veröffentlich in: ABl. Bln Nr. 2 vom 15. Januar 2016, S. 95). Dieser sieht für das klägerische Grundstück nunmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung vor („Verkehrsgrün“); das bislang schon als Verkehrsfläche genutzte Flurstück 256 unmittelbar an der Ecke A...straße / S...straße soll förmlich als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Das Bebauungsplanverfahren 1-60a wurde eingestellt (Einstellungsbeschluss vom 15. Dezember 2015 ebenfalls veröffentlicht in: ABl. Bln Nr. 2 vom 15. Januar 2016, S. 95). Die in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Grundstücks vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert: Bei den beiden nord-westlich vom klägerischen Grundstück auf den Grundstücken A...straße 31-35 und 25-29 gelegenen zehngeschossigen Hochhäusern (Zeilenbauten) handelt es sich um 1963/64 vom Kollektiv Josef Kaiser und Klaus Deutschmann entworfene Wohnblöcke. Zwei weitere Wohnblöcke dergleichen Art finden sich auf den Grundstücken A...straße 19-23 und 13-17. Die vier Wohnblöcke sind unter den Objekt-Nummern,, und als konstituierende Bestandteile des Denkmalbereichs (Ensemble) „Karl-Marx-Allee 4-11, 14/18, 19-21, 23-26, 28, 30, 32-52“ (Objekt-Nummer ) in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragen. Die Eintragung erfolgte mit Datum vom 19. Dezember 2013. Zum gleichen Datum wurde der ebenfalls 1963/64 vom Kollektiv Josef Kaiser und Klaus Deutschmann stammende achtgeschossige Wohnblock S...straße 27-29 als konstituierender Bestandteil und Baudenkmal in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragen (Objekt-Nummer ). Unter dem 4. März 2011 stellte die Klägerin bei dem Bezirksamt einen Antrag auf Vorbescheid (§ 74 Abs. 1 BauO Bln) für das Vorhaben „Neubau eines Hotels mit Tiefgarage - Variante Dreieck“. Ausweislich der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Unterlagen soll es sich bei dem Hotelneubau um einen neungeschossigen Baukörper in der Form eines gleichschenkeligen Dreiecks mit Kantenlängen von 45 m und einer Gebäudehöhe von 28,50 m handeln, der im Bereich des Flurstücks 399 sowie einer ca. 30 m² großen Teilfläche des bislang als Verkehrsfläche genutzten Flurstücks 256 im unmittelbaren Eckbereich von A...- und S...straße errichtet werden soll; das Hotel soll über 168 Zimmer mit ca. 340 Betten verfügen. Zu dem Vorhaben stellte die Klägerin im Einzelnen die folgenden Vorbescheidsfragen: „1. Bei der vorliegenden Planung überlagern sich die Abstandsflächen des Neubaus mit denen von Nachbargebäuden. Außerdem fallen Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke. Ist die Bebauung entsprechend den beiliegenden Zeichnungen mit einem Solitärgebäude zulässig, das oberirdisch in der Grundrissform eines gleichschenkligen Dreiecks mit einer Schenkellänge von 45 m und mit einer Traufhöhe von 28,50 m geplant ist? 2. Ist es zulässig, dass der geplante Neubau im Bereich der Ecke Schillingstraße / Alexanderstraße zu einem Teil auf öffentlichem Straßenland errichtet werden darf und damit in der Lage dem Entwurf des Bebauungsplanes 1-60, Stand: September 2009 entspricht? 3. Ist das geplante Vorhaben gem. § 34 BauGB genehmigungsfähig?“ Unter dem 6. Juni 2011 ergänzte die Klägerin den Vorbescheidsantrag um folgende Frage: „Ist das Bauvorhaben denkmalrechtlich zulässig?“ Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 (Vorbescheid Nr. 2011 / 1006) verneinte das Bezirksamt die Vorbescheidsfragen 1-3 jeweils mit der Begründung, die geplante Bebauung sei wegen der vorgesehenen Überbauung öffentlichen Straßenlandes gemäß § 34 BauGB unzulässig. Die Vorbescheidsfrage 4 zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bejahte das Bezirksamt. Auf entsprechenden Widerspruch der Klägerin hob das Bezirksamt mit Abhilfebescheid vom 24. Oktober 2011 den Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 die Einzelfragen 1-3 betreffend auf. Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Bescheid Nr. 2011 / 1006 Z) stellte das Bezirksamt das Vorhaben der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für den Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab dem 18. Mai 2011, unter Verweis auf die Aufstellung des Bebauungsplan(entwurf)s 1-60 zurück. Mit Bescheid vom 26. April 2012 (Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 V) ersetzte das Bezirksamt von Amts wegen den Zurückstellungsbescheid vom 24. Oktober 2011 und verneinte die Vorbescheidsfragen 1-3 nunmehr unter Verweis auf eine am 11. März 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre, deren Gültigkeit nach mehrfacher Verlängerung inzwischen wieder ablief. Die Vorbescheidsfrage 4 zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bejahte das Bezirksamt abermals. Den gegen die negative Beantwortung der Einzelfragen 1-3 durch den Vorbescheid Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die vom Bezirk erlassene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplan(entwurf)s 1-60a sei rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürften Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 beantragte die Klägerin unter Angabe des Aktenzeichens „2011 / 1006“ bei dem Bezirksamt vorsorglich die Verlängerung des Vorbescheides gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln für ein Jahr. Mit Bescheid vom 18. November 2014 widerrief das Bezirksamt nach vorheriger Anhörung der Klägerin (mit Schreiben vom 3. November 2014) gestützt auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG die Antwort zu Frage 4 des Vorbescheides Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012 und verneinte die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nunmehr. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt des Vorbescheides habe für die Zeilenbauten A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-35 (sowie für das Gebäude Schillingstraße 27-29) kein Denkmalschutz bestanden. Das habe sich zwischenzeitlich geändert. Gegen das Bauvorhaben bestünden daher nunmehr denkmalfachliche Bedenken gemäß § 11 Abs. 1 DSchG Bln. Insbesondere durch die erhebliche Baumasse des Hotel-Projektes ergebe sich für die nord-westlich anschließenden Zeilenbauten eine wesentliche Beeinträchtigung in ihrer Wirkung. Es entstünde eine Konkurrenzsituation für die Denkmale. Den gegen den Bescheid vom 18. November 2014 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2015 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Eintragung der Zeilenbauten A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-35 sowie des Gebäudes S...straße 27-29 in die Landesdenkmalliste Berlin liege eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, den Vorbescheid nicht mehr zu erlassen. Unterdessen hat die Klägerin am 10. Januar 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Vorhaben sei planungsrechtlich nach Maßgabe von § 34 BauGB zulässig. Dies habe auch der Beklagte selbst im Verwaltungsverfahren noch so gesehen. Gerade die ursprüngliche Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigt werden könne, habe dazu geführt, dass zunächst eine Zurückstellung, sodann eine Veränderungssperre erlassen worden sei. An der Genehmigungsfähigkeit habe sich planungsrechtlich nichts geändert. Für das Gebiet herrsche eine Bebauung vor, die die Einstufung als (faktisches) Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO ermögliche. Zugelassen seien demnach auch Beherbergungsbetriebe wie Hotels, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Entgegen der Einlassung des Beklagten sei die nähere Umgebung des Baugrundstücks eben gerade nicht ausschließlich von Wohnnutzung geprägt, sondern - selbst nach Aussage des Beklagten - auch mit nicht störenden Gewerbebetrieben durchzogen. Zudem befänden sich auf der anderen (westlichen) Seite der A...straße das Einkaufszentrum „A...“ und künftig ein in den Dimensionen das nähere Umfeld des klägerischen Umfelds bei weitem überragender Gebäudekomplex mit Mischnutzung. Diese Gebäude seien wegen ihrer Größe prägend für das gesamte Gebiet und dienten der überörtlichen Versorgung. Insofern dürfte auch bei einer ansonsten als optische Grenze zu akzeptierenden Straße jedenfalls wegen der wechselseitigen Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 1 BauGB eine andere als reine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Klägerin zulässig sein. Letztlich könne das Gebiet auch als besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO gewertet werden. Dort seien Beherbergungsbetriebe ohne Einschränkung zulässig. Selbst wenn das Gebiet aber mit dem Beklagten als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, sei das Vorhaben hinsichtlich seiner Art ausnahmsweise zulässig. Anders als in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nur „kleine“ Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO liege aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks am äußeren süd-westlichen Rand der durch die 18-geschossigen Wohnhochhäuser geprägten Bebauung nicht vor. Im Westen und Süden verliefen hoch frequentierte Durchgangsstraßen. Das Gebiet werde darüber hinaus in westlicher Richtung durch das Einkaufszentrum „A...“ und in nord-westlicher Richtung durch den A...platz beeinflusst. Außerdem befänden sich in der Umgebung ein Restaurant, das einen verstärkten Zu- und Abfahrtsverkehr auslöse, sowie ein Museum, das ebenfalls mit einem Besucherverkehr verbunden sei. Die westlich und südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Plangebiete seien mindestens Mischgebiete oder sogar Kerngebiete. Auch das Maß der baulichen Nutzung füge sich in den örtlichen Zusammenhang ein. In unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens befänden sich Plattenbauten aus der DDR-Zeit, die eine Gebäudehöhe von ca. 55 m und 18 Geschosse aufwiesen, sowie Scheibenbauten mit eine Gebäudehöhe von ca. 30 m und zehn Geschossen. Hierzu könne auf die Begründung zu dem (alten) einheitlichen Bebauungsplanentwurf 1-60 verwiesen werden. Sämtliche Gebäude in der Umgebung mit Ausnahme eines einzigen Pavillons, der ebenfalls in eingeschossiger Bauweise errichtet worden sei, und zwar vor Jahren, seien deutlich höher als der von der Klägerin geplante neungeschossige Bau. Dass eine an die Straße herangehende Bebauung auch von anderen Baukörpern aufgewiesen werde, räume der Beklagte selbst sein. Insofern könne die an die Straße heranreichende Bebauung der Klägerin hier ein Einfügen nicht verhindern. Die von dem Beklagten herangezogene orthogonale Rasterbauweise der Gebäude zueinander sowie die diagonal zur Alexanderstraße befindlich Ausrichtung passe nur auf die unmittelbar nördlich von dem geplanten Vorhaben stehenden Plattenbauten, nicht jedoch auf die westlich und östlich von dem Vorhaben stehenden Gebäude. Hier verwende der Beklagte einen zu engen Begriff der Nachbarschaft. Die rein subjektive Einschätzung des Beklagten, die orthogonale Anordnung der vier Scheibenbauten im Hinterland der A...straße würde durch den neungeschossigen Bau der Klägerin gestört, werde überdies durch keine objektiven Argumente gestützt. Die Bauvoranfrage richte sich sogar ausdrücklich nach den Inhalten der Entwurfsplanung für den Bebauungsplan 1-60, die mit Vertretern der entscheidenden Behörde zuvor mehrfach erörtert worden seien. Der Beklagte betreibe eine reine Negativplanung (Verhinderungsplanung). Schon im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplanentwurf 1-60 sei völlig ignoriert worden, dass das äußere Erscheinungsbild der Solitärbauten H...straße 69, 73 und 75 bereits 1997/98 grundlegend durch eine moderne Fassadengestaltung unter bewusster Abkehr von dem städtebaulichen Leitbild der DDR verändert worden sei (farbige vorgehängte Metallfassade mit den dominierenden Farben rot, blau und gelb als neues Wärmedämmverbundsystem). Daher sei das Gebiet des Bebauungsplan(entwurf)s 1-60 (ursprünglich) auch von der Erhaltungsverordnung ausgenommen worden. Das sei zumindest als Indiz dafür zu werten, dass das Grundstück der Klägerin gerade nicht der Unveränderlichkeit unterliegen sollte. Die Teilnehmer des 2011 durchgeführten Workshops zur Erarbeitung eines neuen städtebaulichen Leitbildes für das Gebiet Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt hätten sich mit Details nicht beschäftigt und weder die Besonderheiten des Gebiets des Bebauungsplan(entwurf)s 1-60 noch die Belange der Klägerin in irgendeiner Weise berücksichtigt. Aus der Begründung zum ersten Bebauungsplanentwurf folge indessen, dass die Errichtung des geplanten Bauvorhabens planungsrechtlich zulässig sei. Die Begründung stelle auf den maßgeblichen Planbereich im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Einzugsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 1-60 ab. Erst in der der Klägerin später entgegengehaltenen Veränderungssperre sei das zu betrachtende Plangebiet erweitert worden. Nur dadurch gelinge es dem Beklagten, die angeblich schützenswerte Ensemble-Situation der alten DDR-Bebauung zu schaffen, die sie mit der Unterlassung einer Erhaltungsverordnung und der Umgestaltung der Fassaden im Hinblick auf die unmittelbar neben dem Flurstück 399 stehenden Plattenbauten versäumt habe. Im Übrigen schöpfe die Planung zum Bebauungsplan 1-60 nicht das aus, was durch die Lage des klägerischen Grundstücks im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB an Maß der baulichen Nutzung zugelassen wäre. Das räume auch die Baubehörde ein, die vorgebe, durch den Bebauungsplanturf (ursprüngliche Fassung) eine möglichst maßvolle Bebauungsverdichtung zu erreichen. Der Beklagte habe in der Vergangenheit keine konsequente Vorgehensweise in Bezug auf das Plangebiet der neuen Bebauungspläne 1-60a und 1-60b erkennen lassen. So sei beispielsweise noch im „Planwerk Innenstadt“ eine großzügige Verdichtung der Bebauung im Bereich auch des Bebauungsplans Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt vorgesehen gewesen, eingeschlossen die Errichtung eines Bauwerks unmittelbar in der Sichtachse der vier scheibenförmig aufgestellten Plattenbauten auf der anderen Straßenseite der A...straße / Ecke S...straße. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück H...straße 73 könnten nach der Bauordnung für Berlin zugelassen werden. Sie würden sich in geringem Umfang im Bereich des Grundstücks H...straße 73 befinden und überdeckten sich gleichzeitig mit den öffentlich-rechtlich nicht gesicherten Abstandsflächen des 18-geschossigen Punkthochhauses. Trotz der Unterschreitung der nach der Bauordnung für Berlin einzuhaltenden Abstandsflächen würden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. In zentraler Innenstadtlage könne darüber hinaus nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dauerhaft eine freie Aussicht gewahrt werde. Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs 1-60 setze sich auch mit dieser Thematik auseinander und halte - in Kenntnis der Abstandsflächenproblematik - das sogar von Seiten der Beklagten zu diesem Zeitpunkt vorgeschlagene Vorhaben für bauordnungsrechtlich zulässig. Auch im Bebauungsplanentwurf 1-60b werde die Unterschreitung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 8 BauO Bln und damit die Überschneidung der Abstandsflächen zwischen der Bebauung H...straße 66 und H...straße 75 gemäß der Bauordnung für Berlin zugelassen. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung der von dem Gebäude H...straße 73 beanspruchten Abstandsflächen, die zu einem nicht unerheblichen Teil auf dem Grundstück der Klägerin (Flurstück 399) verliefen, sei nicht erfolgt. § 6 Abs. 3 BauO Bln sehe den Umstand, dass die Abstandsflächen teilweise auf das benachbarte Grundstück fielen, ausdrücklich vor. Denn auch die Abstandsfläche des benachbarten Grundstücks in der S...straße falle auf das Grundstück der Klägerin und sei nicht gesichert. In dieser Konstellation könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass auch ihre Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück fielen. Dass die Denkmalschutzbehörde ausgerechnet nach jahrelangem Streit über die Frage, ob dem Anliegen der Klägerin denkmalschutzrechtliche Erwägungen entgegengehalten werden könnten oder nicht, plötzlich die Notwendigkeit erkannt haben wolle, auch die Wohnblöcke A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-35 in die Denkmalliste einzutragen, erscheine als ein großer Zufall. Die Diskussion über die Hervorhebung der „Orthogonalität der städtebaulichen Struktur und Gebäudeanordnung“, die nunmehr angeblich den Ausschlag für die Denkmalschutzbehörde gegeben haben solle, werde bereits seit dem „Planwerk Innenstadt“ geführt. Gerade wegen dieser Orthogonalität habe die Klägerin die vom Stadtplanungsamt vorgeschlagene und in den ersten Bebauungsplanentwurf eingearbeitete Dreiecksform für ihr Vorhaben gewählt, was wirtschaftlich mit erheblichen Einbußen bei der Ausnutzung des umbauten Raums einhergehe. Der Beklagte messe mit zweierlei Maß, wenn er Vorhaben wie das Einkaufszentrum „A...“ und andere Großvorhaben westlich direkt auf der anderen Straßenseite genehmige, Großbauten wie das BCC Berliner Congress Center unmittelbar nördlich der Wohnblöcke als Sichtschutz ignoriere und auch einen unmittelbar östlich der Wohnblöcke gelegenen quaderförmigen Wohnblock mit einer Gebäudehöhe wie die der Wohnblöcke nicht in die „Orthogonalität der städtebaulichen Struktur und Gebäudeanordnung“ rings um die Wohnblöcke mit einbeziehe. Die genannten Bauwerke („A...“, BCC Berliner Congress Center, Großvorhaben und quaderförmiger Wohnblock) griffen mindestens ebenso in die „Orthogonalität der städtebaulichen Struktur und Gebäudeanordnung“ ein wie das Vorhaben der Klägerin. Eine Konkurrenzsituation für die Wohnblöcke könne durch das Vorhaben damit nicht bestehen. Auch würde sich die beabsichtigte dreieckige Bauweise gerade in das Denkmalensemble einfügen. Genau aus diesem Grund habe das Stadtplanungsamt vormals diese Form der Bebauung vorgegeben und den ersten Bebauungsplanentwurf entsprechend gestaltet. Erst Recht würde das neungeschossige Vorhaben in dreieckiger Form die Wohnblöcke nicht dominieren. Die Wirkung eines Beherbergungsbetriebs vor den sehr massiven Wohngebäuden sei unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Umfeldbebauung, die deutlich höher sei als die geplante Bebauung der Klägerin, zu vernachlässigen. In keinem Fall könne bei einem Betrachter ein Unwohlsein, ein anhaltender Protest oder ähnlicher negativer Eindruck ausgelöst werden, wie er von der Rechtsprechung zur Objektivierung der gesetzlichen Maßstäbe für eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Belange verlangt werde. Davon unabhängig sei der Widerrufsbescheid vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 schon deshalb rechtswidrig, weil weder eine geänderte Rechtsvorschrift im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG vorläge noch nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gegeben seien, die den Beklagten berechtigen würden, über den Vorbescheid anders zu entscheiden. Es habe sich lediglich die Behördenauffassung zur Denkmalwürdigkeit der Gebäude A...straße 13-17, 19-23, 25-29 und 31-35 geändert, die auf die Denkmaleigenschaft ohne Einfluss sei, weil die Landesdenkmalliste Berlin ein nachrichtliches, inhaltlich offenes, jederzeit ergänzbares öffentliches Verzeichnis sei. Zudem habe der Beklagte sein ihm zustehendes Ermessen für den Widerruf des Vorbescheides nicht ausgeübt (Ermessensausfall). Nach Erlass des Widerrufsbescheides vom 18. November 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 hat die Klägerin diese Bescheide in das Verfahren einbezogen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der Antworten zu den Fragen 1-3 des Bescheides Nr. 2011/ 1006 V des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 26. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 4. Dezember 2012 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Hotels mit Tiefgarage - Variante Dreieck - auf dem Grundstück A...straße / S...straße in Berlin-Mitte gemäß Antrag vom 4. März 2011 zu erteilen, 2. den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin, AZ: 100-2011-1006-Stadt 2 501-, vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 2. April 2015 aufzuheben, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass die Erhaltungsverordnung (ursprünglich) auf den zuerst konzipierten und realisierten Bereich des Wohngebiets Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt beschränkt worden sei. Daraus könne aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, die angrenzenden Bereiche in der näheren Umgebung seien frei von jeglichen Planungszielen gewesen. Vielmehr sei bei der Erarbeitung der Erhaltungsverordnung (zunächst) davon ausgegangen worden, dass die Erhaltung (und Entwicklung) der später hinzugetretenen Teile des Wohngebiets Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt auf andere Weise, nämlich mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, planungsrechtlich zu steuern sei. So seien auch im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Festsetzung eines Bebauungsplans als ausreichend angesehen worden, um die erhaltenswerten städtebaulichen Strukturen zu sichern. Soweit sich die Klägerin auf das „Planwerk Innenstadt“ beziehe, sei auch dort ihr Grundstück gerade nicht für eine Neubebauung vorgesehen gewesen, sondern sollte vielmehr als Grünfläche von Bebauung freigehalten werden. Unabhängig davon wandelten sich Vorstellungen über die Gebietsentwicklung im Laufe der Zeit. Ergebnis der Plandiskussion sei schließlich gewesen, dass man auf Nachverdichtung und neue Erschließungsmuster verzichtet habe und die Bebauungsplanverfahren eingestellt worden seien. Damit sei letztlich den Belangen der ansässigen Bevölkerung im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem Erhalt der vorhandenen Bebauung ein besonderes Gewicht beigemessen worden. Die (ursprüngliche) Abgrenzung der Erhaltungsverordnung habe keine Indizwirkung für eine unbegrenzte Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks. Die Bebauung in diesem Bereich sei zwar später konzipiert worden als die Bebauung nördlich der S...straße. Dennoch sei sie Teil des Gesamtensembles und habe städtebaulich eine besondere Bedeutung. Mit den Punkthochhäusern sei eine Eingangssituation von Süden her entwickelt und damit die innere Achse zwischen H...straße und K...-Allee betont worden. Die städtebaulichen Dominanten seien von Frei-/Grünflächen bzw. von niedriger Bebauung umgeben. Eingefügt seien niedrige ein- bis zweigeschossige Funktionsgebäude. Die dominanten Hochhäuser im Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs 1-60, die sich in das Ordnungsgefüge der nördlich gelegenen Bebauung eingliederten und für die Bebauung entlang der A...straße stadtbildprägend einen südlichen Abschluss in Form eines Hochpunktes darstellten, seien, ebenso wie der nördliche Bereich, zur A...straße hin durch vorgelagerte Grünflächen ergänzt. Damit sei auch dieser (ursprünglich) nicht in die Erhaltungsverordnung einbezogene Bereich ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtensembles und der städtischen Begrünungskonzeption. Die städtebaulichen Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans seien nicht in erster Linie durch die Art der baulichen Nutzung bestimmt, sondern durch die Kubatur, das Nutzungsmaß, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Auch bei einer Beurteilung des geplanten Vorhabens nach § 34 BauGB wäre eine Genehmigungsfähigkeit im Ergebnis nicht zu bejahen, weil es sich nach der Art der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Art der Nutzung in der Umgebung sei von Wohnen geprägt. Der Bereich sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes könnten dort nur ausnahmsweise zugelassen werden. Ein neugeschossiges Hotel mit 168 Zimmern und ca. 340 Betten, das keinen Bezug zum Gebiet aufweise, sondern auf eine zentrale Versorgungsfunktion ausgerichtet sei, stünde der Zweckbestimmung in einer Weise entgegen, die keinen Raum für die Gestattung einer Ausnahme biete. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme liege das Vorhaben schon aufgrund der Größe mit 340 Betten, Funktionsräumen, Tiefgarage und dem damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr nicht mehr im Rahmen des in einem allgemeinen Wohngebiet verträglichen Umfangs. Daneben verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot auch in Bezug auf das in der Umgebung stehende Denkmalensemble, weil der Gesamteindruck des Ensembles empfindlich gestört werde. Die Bauweise der näheren Umgebung sei gekennzeichnet durch eine offene bzw. abweichend offene Bauweise, wobei die Abweichung sich darauf beziehe, dass die Gebäude teilweise eine größere Länge als 50 m aufwiesen und die jeweiligen Abstandsflächen nicht immer auf dem eigenen Grundstück lägen. Auch darin füge sich das Vorhaben, das mit seinem dreieckigen Grundriss in einer geschlossenen Front an die Straßenlinie der A...- und der S...straße angrenze, in keiner Weise ein. Überdies würden die Abstandsflächen zum Teil auf benachbarte Grundstücke fallen. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche komme in der näheren Umgebung eine durchgängige Bebauung der Grundstücksgrenzen zum Straßenland im Sinne einer durchgehenden Bauflucht nicht vor. Vielmehr sei die Umgebung gekennzeichnet durch Grün- und Freiflächen mit großem Baumbestand zwischen den Gebäuden und Straßen. Dabei stünden die Gebäude in einem prägend orthogonalen Raster zueinander und diagonal zur A...straße, woraus sich eine charakteristische dreiecksförmige Gestalt der Grün- und Freiflächen bzw. Vorgärten an der A...straße ergebe. Auch insoweit sei ein Einfügen nicht gewährleistet. Auf die Einschätzung des nach der Umgebung zulässigen Maßes der Nutzung komme es daher nicht mehr an. Zwischen der Gruppe der gestaffelten Scheiben und der Hochhausgruppe füge sich harmonisch die eingeschossige pavillonartige Bebauung S...straße 31 in die Freiflächen ein. Im Übrigen sei das Vorhaben der Klägerin auch wegen der veränderten Erhaltungsverordnung nicht genehmigungsfähig, in deren Geltungsbereich das klägerische Grundstück nunmehr falle. Die Widerrufsentscheidung aus dem Bescheid vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 sei nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange erfolgt. Dabei sei als privater Belang die mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks zu berücksichtigen gewesen. Aus Sicht der Behörde sei dabei ins Gewicht gefallen, dass sich das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben nach Art und Umfang nicht in die nähere Umgebung einfüge und daher schon aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig wäre. Überdies handele es sich um eine unbebaute Freifläche, die auch als solche von der Klägerin zu dem dafür angemessenen Preis erworben worden sei. Der Beklagte sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Belange, insbesondere die wesentliche Beeinträchtigung der gegenüber ihrer Umgebung geschützten Zeilenbauten verhindern zu können, die durch die erhebliche Baumasse des geplanten Hotelprojekts hervorgerufen würde, schwerer gewogen hätten als die privaten Belange der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Vorbescheidsantrag, zu den Bebauungsplanverfahren 1-60, 1-60a und 1-96, zur Veränderungssperre 1-60/21, zur Fortschreibung der Landesdenkmalliste und zum teilweisen Widerruf des Vorbescheides Nr. 2011 / 1006 V vom 26. April 2012; die genannten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.