Urteil
8 A 11467/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine grenzständige Mauer, die Teil einer aus Aufschüttung, Treppe und Mauer bestehenden baulichen Anlage ist, ist nicht der Sonderregelung für Stützmauern des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO unterworfen.
• Grenzständige, gebäudeähnliche Anlagen sind in ihrer Gesamtheit abstandsrechtlich zu beurteilen; einzelne Bestandteile dürfen nicht separiert werden.
• Eine gebäudeähnliche Anlage ist nach § 8 Abs. 8 S.1 und 2 LBauO ohne Grenzabstand zulässig, wenn Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Grenzständige Treppenkonstruktion als gebäudeähnliche Anlage, nicht als Stützmauer • Eine grenzständige Mauer, die Teil einer aus Aufschüttung, Treppe und Mauer bestehenden baulichen Anlage ist, ist nicht der Sonderregelung für Stützmauern des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO unterworfen. • Grenzständige, gebäudeähnliche Anlagen sind in ihrer Gesamtheit abstandsrechtlich zu beurteilen; einzelne Bestandteile dürfen nicht separiert werden. • Eine gebäudeähnliche Anlage ist nach § 8 Abs. 8 S.1 und 2 LBauO ohne Grenzabstand zulässig, wenn Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit genehmigtem Einfamilienhaus; in früheren Genehmigungsplänen war eine ungemaßte Treppe mit Aufschüttung an der Nordgrenze nur skizziert. Der Beigeladene, Nachbar im Norden, rief die Bauaufsichtsbehörde auf den Plan, als im Frühjahr 2003 auf dem Grundstück der Klägerin am Grenzverlauf eine Treppe mit grenzständiger Mauer errichtet wurde. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 05.08.2003 die Einstellung der Bauarbeiten an; die Klägerin focht dies an und erhob Klage, da sie die Treppenkonstruktion für mit § 8 LBauO vereinbar hält. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und erklärte die Mauer für eine Stützmauer i.S.v. § 8 Abs. 8 S.3 LBauO, die 2 m überschreitet; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das Verwaltungsgericht hätte die Baueinstellungsverfügung aufheben müssen, weil die Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. • Die streitige Treppenkonstruktion war nicht Bestandteil einer Baugenehmigung, sondern nur skizierend dargestellt; sie ist daher nicht durch Genehmigungsfestsetzungen gedeckt. • § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO über grenzständige Stützmauern ist auf die vorliegende Mauer nicht anwendbar, weil die Mauer Teil einer eigenständigen baulichen Anlage (Aufschüttung, Treppe, Mauer) ist, die abstandsrechtlich insgesamt zu beurteilen ist. • Die Treppenkonstruktion ist als gebäudeähnliche Anlage gemäß § 8 Abs. 8 S.1 und S.2 LBauO zu qualifizieren; die Vermessung ergab an der höchsten Stelle 2,70 m über der natürlichen Geländeoberfläche. • Brandschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht; die Beleuchtung mit Tageslicht des Nachbargrundstücks ist nicht erheblich beeinträchtigt, weil bei bebautem Nachbargrundstück der Belichtungswinkel für Aufenthaltsräume nicht unter 45° fällt und das Nachbarhaus etwa 8 m Grenzabstand hat. • Auch für unbebaute, grenznahe Flächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben; die Mauerhöhe von 2,70 m führt nicht zu einer Reduktion des Belichtungswinkels auf unter 45° für als bebaubar angesehene Flächen. • Soweit weitere baurechtliche Vorschriften (z. B. Genehmigungsbedürftigkeit, Bebauungsplan) berührt sein könnten, berührt dies die abstandsrechtlichen Ermessenserwägungen des Beklagten nicht und ändert die Entscheidung nicht. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgen zuungunsten des Beklagten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt die Baueinstellungsverfügung des Beklagten vom 05.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 auf, da die streitige Treppenkonstruktion nicht unter die Sonderregelung für Stützmauern des § 8 Abs. 8 S.3 LBauO fällt und nach § 8 Abs. 8 S.1 und S.2 LBauO zulässig ist. Brandschutzbedenken bestehen nicht und eine erhebliche Beeinträchtigung der Tageslichtbeleuchtung auf dem Nachbargrundstück liegt nicht vor; auch für grenznahe unbebaute Flächen ist keine erhebliche Verschattung ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.