Beschluss
2 B 144/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0530.2B144.17.00
4mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je ½.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je ½. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die in den jeweiligen Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 3829/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. August 2016 zur Errichtung und zum Betrieb eines Hotels auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur , Flurstücke , , und , im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen die Antragstellerin als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks (P. N. ) schützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes verstoße und darüber hinaus in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt sei. Die Antragstellerin könne sich zwar wegen der Entfernung ihres Grundstücks vom Vorhabengrundstück möglicherweise nicht darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung nicht hinreichend eindeutig hervortreten lasse. Ungeachtet ihrer zweifelhaften Bestimmtheit verletze die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin aber jedenfalls in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch. Das geplante Hotel samt Gastronomiebetrieb sei seiner Art nach unzulässig, da die nach § 34 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspreche, in dem der Hotelbetrieb weder regelmäßig noch ausnahmsweise oder über eine Befreiung zugelassen werden könne. Die maßgebliche nähere Umgebung der Vorhabengrundstücke werde hinsichtlich der baulichen Nutzung durch die Nutzungsverhältnisse geprägt, die im Bereich zwischen den Straßen P. N. , O.-------straße und T.-----straße samt den jeweils gegenüberliegenden Straßenseiten gebildet werde. Hier fänden sich ganz überwiegend Wohngebäude. Soweit abweichende Nutzungen vorhanden seien, seien diese entweder als Anlagen für soziale Zwecke oder als Räume für freie Berufe in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. In nordwestlicher Richtung schließe sich dann sogar reine Wohnnutzung an. Demgegenüber seien die über allgemeine Wohnzwecke hinausgehenden, insbesondere gewerblichen Nutzungen südlich und östlich des Vorhabenstandortes in die Betrachtung der näheren Umgebung aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht einzubeziehen. Die Grenzziehung bestimme sich nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation, in die das Baugrundstück eingebettet sei. Dabei könne die maßgebliche Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung auch dort zu ziehen sein, wo zwei eigenständige und jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe aufeinander träfen. Davon sei hier auszugehen. Die östlich der Vorhabengrundstücke vorhandene Nutzungsstruktur entlang des Steinwegs bis hin zum Marktplatz (sog. Oberes Quartal) weise eine misch- oder kerngebietsartige Typik auf, die sich von der durch eine allgemeine Wohnnutzung geprägten Situation des Vorhabenstandortes wesentlich unterscheide. Entlang der Steinstraße seien vorwiegend mehrgeschossige Gebäude mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss sowie darüber befindlicher Wohnnutzung anzutreffen, die sich in ihrer eigenständigen und einheitlichen Struktur deutlich von der kleinteiligeren Nutzung der westlich anstoßenden Wohnbebauung unterscheide, ohne dass hierfür eine natürliche oder künstliche Trennlinie erforderlich sei. Die maßgebliche Zäsur markiere in östlicher Richtung von den Vorhabengrundstücken ausgehend der parallel zur O1.------straße gelegene großflächige Einzelhandelsbetrieb in der T.-----straße 1, in südöstlicher Richtung lasse sich der eigenständige misch- oder kerngebietstypische Bebauungskomplex fortlaufend anhand der Grundstücksnutzungen Am N1. 8 und 7 sowie N2.----straße 1, 1a und 3 eingrenzen. Südlich stoße das Vorhabengrundstück mit seiner Umgebung auf den Bebauungskomplex zwischen N2.----straße , N3.----gasse , T1.-------straße und dem N4.----platz . Hier wirke prägend insbesondere der bis zu viergeschossige Büro- und Geschäftsgebäudekomplex der Sparkasse I. samt Bistrobetrieb. Die zwischen diesem Komplex und dem Vorhabengrundstücken liegenden Parkplatzflächen seien nicht geeignet, eine wechselseitige Prägung zwischen dem in eine allgemeine Wohnnutzung eingebetteten Vorhabengrundstück sowie dem markant andersartig beschaffenen Bereich um den C1. N4.----platz zu vermitteln. Die Parkflächen an der T.-----straße seien in der Umgebung erkennbar nicht zur Erschießung des allgemeinen Wohngebietes angelegt, sondern befriedigten allein den Stellplatzbedarf der Kunden der Sparkasse sowie der diversen Einzelhandelsnutzungen des sich nach Südosten hin verdichtenden Geschäftszentrums von C. . Dass der Sparkassenkomplex vom Vorhabenstandort aus sichtbar sei, sei hingegen nicht maßgeblich. Eine bloße Sichtbeziehung sei für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichend, um eine nutzungsartbedingte Trennlinie für die nähere Umgebung eines Vorhabens zu überwinden. In dem damit anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet sei zumindest der geplante Hotelbetrieb auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Vielmehr handele es sich bei ihm mit 70 Zimmern und 135 Betten über 3 Geschosse sowie 42 Tiefgaragenstellplätzen konkret um eine innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets unverträgliche Nutzung. Aufgrund des nachbarrelevanten Störpotentials komme auch eine Befreiung nicht in Betracht. Angesichts dessen könne dahingestellt bleiben, ob weitere nachbarrechtsrelevante Fehler der Baugenehmigung vorlägen. Die dagegen von den Beschwerden erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Sie sind nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen verletze voraussichtlich den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin, bei summarischer Betrachtung durchgreifend in Frage zu stellen. Der Vortrag der Antragsgegnerin geht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen dahin, das Verwaltungsgericht habe unter letztlich unzureichender Erfassung der von ihm grundsätzlich richtig dargelegten einschlägigen Obersätze der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die maßgebliche nähere Umgebung fehlerhaft zu eng abgegrenzt, konkret insbesondere die vorhandenen Sichtbeziehungen zum Sparkassenkomplex, aber auch zum Marktzentrum in der T.-----straße 1 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Insoweit stellt sie ins Zentrum ihrer Überlegungen die Prämisse, die - vom Verwaltungsgericht im Übrigen gesehenen - Sichtbeziehungen hätten hier zu einer anderen Bewertung führen müssen. Dies erschließt sich indes aus dem rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichtes, den die Antragsgegnerin selbst nicht in Frage stellt, auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags hierzu nicht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht, anders als die Antragsgegnerin offenbar annimmt, keinen Rechtssatz dergestalt aufgestellt, auf Sichtbeziehungen komme es zur Abgrenzung der näheren Umgebung generell nicht an. Es hat die vorhandenen und ausdrücklich gewürdigten Sichtbeziehungen lediglich in der von ihm für einschlägig gehaltenen Konstellation, dass die nähere Umgebung dadurch abzugrenzen sei, dass zwei eigenständige und jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe aufeinandertreffen, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da insbesondere im Zusammenstoßen zweier Baukomplexe gegenseitige Sichtbeziehungen zwangsläufig bestehen. Käme es auf diese, wie die Antragsgegnerin offenbar meint, stets ausschlaggebend an, könnte anhand dieser in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe, vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, juris Rn. 32 ff. eine Gebietsabgrenzung praktisch nicht vorgenommen werden. Dies entspricht indes nicht der tatsächlichen Ausgangslage. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht hier - wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial insbesondere auch der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nachvollziehbar ergibt - die Bebauungskomplexe insbesondere auch deshalb als in der Örtlichkeit klar voneinander zu unterscheiden angesehen hat, weil die Bebauung südlich und östlich des Vorhabenstandortes anders als der Bereich im Straßengeviert P. N. , O1.------straße und T.-----straße durch großvolumige mehrgeschossige Gebäude geprägt ist, die naturgemäß weithin sichtbar sind und gerade dadurch den Kontrast zur kleinteiligen Bebauung markieren. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Parkplatzflächen zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Sparkassenkomplex in seine Überlegungen einbezogen. Insoweit hat es ausdrücklich und zutreffend darauf abgestellt, dass diese Parkflächen erkennbar allein der Erschließung des von ihm als misch- oder kerngebietstypischen gewerteten, südlich angrenzenden Bebauungskomplexes in Richtung des C1. Zentrums dienen und sie deshalb keine Vermittlungsfunktion zum Vorhabenstandort und den dortigen Nutzungsstrukturen übernehmen. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin letztlich nicht auseinander. Warum hier die Überlegungen zur Baulücke, die für die Frage der Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich entwickelt worden sind, heranzuziehen sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Zum einen wird die Fläche baulich für Stellplatzflächen tatsächlich genutzt, zum anderen ist die Frage für die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gebietsabgrenzung aufgrund erkennbar unterschiedlicher Nutzungsstrukturen auch nicht weiterführend. Ebenso wenig erschließt sich, inwieweit die Annahme einer trennenden Wirkung der Straße „P. N. “ die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnte. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht auf trennende Funktionen von Straßen o. ä. abgestellt, sondern auf unterschiedliche Nutzungskomplexe und in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, hierfür sei unerheblich, ob eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenweg, Gewässer, Graben, Geländekarte ect.) existiert. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris Rdnr. 2; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15 -, juris Rn. 11. Schließlich rechtfertigen auch die Erwägungen der Antragsgegnerin dazu, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen des Vorhabens bei der Betrachtung der näheren Umgebung nicht ausreichend in Rechnung gestellt, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Betrachtung jedenfalls dann nicht maßgeblich sein kann, wenn das Vorhaben gerade wegen seiner Größe und Ausstrahlungswirkung in der näheren Umgebung kein Vorbild findet. Soweit die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gebietsabgrenzung im Wesentlichen unter eingehender Erläuterung der historischen Entwicklung der Innenstadt von C. in Frage stellt, führt dies im gegebenen Zusammenhang nicht auf einen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kommt es allein auf den derzeitigen baulichen Bestand an, ggf. ergänzt um in jüngerer Vergangenheit aufgegebene Nutzungen. Dass damit möglicherweise ein zufälliger Entwicklungsstand zugrunde gelegt und über das Merkmal des Einfügens auch konserviert wird, liegt in der Natur der Sache. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, dem mit Mitteln der Bauleitplanung zu begegnen und ggf. nach sorgfältiger Bestandsaufnahme in eine etwa von der Beigeladenen gewünschte Richtung zu steuern. Hiervon hat sie indes Abstand genommen. Im Übrigen lassen sich die von der Beigeladenen gerügten Unstimmigkeiten in der Gebietsabgrenzung bei Einbeziehung der jeweils gegenüberliegenden Straßenseiten nicht feststellen. Bezüglich des Eckgrundstückes Am N1. Nr. 8 ergibt sich die Nichtberücksichtigung aus seiner Orientierung zu der Straße Am N1. . Hinsichtlich des Gebäudekomplexes T.-----straße 1 hat das Verwaltungsgericht ersichtlich deshalb keinen weiteren Erläuterungsbedarf gesehen, weil sich dieses nicht in den von ihm markierten Bereich befindet. Im Übrigen hat es diesen Gebäudekomplex gesehen und in seiner Nutzung auch bewertet. Dass es sich bei der vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten näheren Umgebung, die der Senat nach vorstehenden Ausführungen für das Beschwerdeverfahren ebenfalls zugrunde legt, um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt, wird vom Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin letztlich nicht in Frage gestellt. Die dortigen Ausführungen zum Vorliegen eines faktischen Mischgebietes oder einer diffusen Nutzung beruhen ersichtlich darauf, dass die Antragsgegnerin abweichend hiervon die gewerblichen Nutzungen südlich und östlich des Vorhabenstandortes einbeziehen will. Der Beigeladene setzt demgegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Taxibetrieb auf dem Grundstück P. N. sei ein nicht störender im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Er werde auch nachts betrieben und verfüge über mehr als ein Dutzend Taxis. Diesen Ausführungen lässt sich indes nicht entnehmen, dass vor Ort tatsächlich mehr als die vom Verwaltungsgericht ange-nommene „Taxizentrale“ befindet, insbesondere dass eine nennenswerte Anzahl von Taxen im Nachtbetrieb von und zum Grundstück P. N. fährt. Dies liegt im Übrigen schon mangels vorhandener Stellplätze auf diesem Grundstück auch objektiv fern. Die eigentliche Koordinierung der Taxen, die im Wesentlichen in der Entgegennahme und Weiterleitung von telefonischen Aufträgen besteht, dürfte demgegen-über ohne weiteres als ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb qualifiziert werden können. Zu der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen sei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise oder im Wege der Befreiung zulassungsfähig, verhalten sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene. Gründe, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten, sind damit nicht einmal im Ansatz dargelegt. Unbeschadet dessen hat der Senat insoweit auch keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Hotelbetriebes abzuweichen. Weitergehend sind allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, bestehen, dass es sich bei dem eigenständigen Restaurantbetrieb um einen Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handeln könnte. Dem dürfte schon die ersichtlich beabsichtigte Nutzung auch durch Hotelgäste entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.