Beschluss
1 BvR 617/14
BVERFG, Entscheidung vom
74mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hinreichend bestimmt und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
• Die Beschränkung der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten auf das Maß der Angemessenheit ist verfassungsgemäß; eine unbegrenzte Kostenübernahme besteht nicht.
• Die Bestimmung der Angemessenheit kann durch Auslegung und die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konkretisiert werden; Ermittlungsmethoden wie das vom Bundessozialgericht entwickelte ‚schlüssige Konzept‘ sind verfahrensgerecht.
• Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Norm ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die konkreten Leistungsbeträge auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt wurden.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II verfassungsgemäß • § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hinreichend bestimmt und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. • Die Beschränkung der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten auf das Maß der Angemessenheit ist verfassungsgemäß; eine unbegrenzte Kostenübernahme besteht nicht. • Die Bestimmung der Angemessenheit kann durch Auslegung und die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konkretisiert werden; Ermittlungsmethoden wie das vom Bundessozialgericht entwickelte ‚schlüssige Konzept‘ sind verfahrensgerecht. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Norm ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die konkreten Leistungsbeträge auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin bewohnt seit 1985 allein eine 77 m² große Dreizimmerwohnung in Freiburg und erhält seit 2005 Leistungen nach SGB II. Das Jobcenter reduzierte wiederholt die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung mit der Begründung, die Miete sei unangemessen hoch. In verschiedenen Bewilligungszeiträumen (u. a. Juli 2008–März 2009 und Oktober 2010–März 2011) übernahm das Jobcenter nur Teilbeträge der tatsächlichen Miete; die Beschwerdeführerin klagte erfolglos vor Sozial- und Landessozialgericht. Das Bundessozialgericht hob ein Urteil auf und verwies zurück, woraufhin einzelne Zeiträume nach Teilanerkenntnissen des Jobcenters neu berechnet wurden. Die Beschwerdeführerin rügte schließlich mit Verfassungsbeschwerde, § 22 Abs. 1 SGB II sei unbestimmt und genüge nicht den Anforderungen des Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG. • Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab: Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG gewährleistet das menschenwürdige Existenzminimum, zu dem auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören; der Gesetzgeber muss einen konkreten Leistungsanspruch schaffen. • Normbestimmtheit: § 22 Abs.1 Satz1 SGB II enthält den unbestimmten Rechtsbegriff ‚angemessen‘; dieser Begriff ist verfassungsgemäß, weil er sich durch Auslegung und Verweis auf die Umstände des Einzelfalls konkretisieren lässt. • Individualisierungsprinzip: § 22 Abs.1 Satz3 SGB II verlangt die einzelfallbezogene Ermittlung des konkreten Bedarfs; damit steht die Vorschrift im Anschluss an die sozialhilferechtliche Tradition und entspricht der Rechtsprechung des BSG, das auf marktübliche Mieten im unteren Preissegment abstellt. • Methoden zur Ermittlung: Das Bundessozialgericht hat die ‚Produkttheorie‘ und das Erfordernis eines ‚schlüssigen Konzepts‘ entwickelt; die Gerichte müssen Mindestanforderungen an Datenerhebung beachten; fehlen solche Konzepte, können Wohngeldtabellen mit 10% Sicherheitszuschlag herangezogen werden. • Verfahrensrechtliche Konkretisierung: Leistungsminderungen müssen durch konkrete Aufforderungen begleitet werden, in denen der Leistungsträger den als angemessen erachteten Mietpreis nennt, sodass Betroffene sich einstellen können. • Verhältnismäßigkeit des Leistungsumfangs: Die Verfassungsmäßigkeit erfordert nur, dass die Gesetzesregelung die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums wahrt; daraus folgt keine Verpflichtung zu unbegrenzter Kostenübernahme. • Anwendung auf den Fall: Die bestrittenen Leistungsbeträge der Beschwerdeführerin wurden auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bzw. nach den von den Fachgerichten beachteten Maßstäben ermittelt; daher liegt keine grundrechtswidrige Unterschreitung des Existenzminimums vor. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hält § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für verfassungsgemäß; die Begrenzung der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten auf das Maß der Angemessenheit verletzt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht, weil der Begriff durch die Umstände des Einzelfalls und die einschlägige Rechtsprechung hinreichend konkretisierbar ist. Die bereits erfolgten gerichtlichen Feststellungen und die Anwendung des schlüssigen Konzepts oder der vom Bundessozialgericht anerkannten Maßstäbe genügen, sodass bei der Beschwerdeführerin keine grundrechtsrelevante Unterschreitung des Existenzminimums festgestellt wird. Daher ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt und die Entscheidung unanfechtbar.