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Urteil

13 K 342.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0315.VG13K342.17.00
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Leitsätze
1) Zur Rahmenlehre des BVerwG.(Rn.18) 2) Ein Gebrauchtwagenhandel mit 2000 qm Ausstellungsfläche stellt keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar(Rn.22) (Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 27. April 2017 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die auf 5 Jahre befristete Nutzung eines Autohandels auf einem Teil des Grundstücks Weißenseer Weg 69, 10369 Berlin, zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Zur Rahmenlehre des BVerwG.(Rn.18) 2) Ein Gebrauchtwagenhandel mit 2000 qm Ausstellungsfläche stellt keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar(Rn.22) (Rn.23) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 27. April 2017 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die auf 5 Jahre befristete Nutzung eines Autohandels auf einem Teil des Grundstücks Weißenseer Weg 69, 10369 Berlin, zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes vom 27. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für einen Verkaufs- und Handelsplatz nebst Bürocontainer für gebrauchte Kraftfahrzeuge mit 4 Mitarbeitern und 64 (Verkaufs-)Stellplätzen auf dem Grundstück.... Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gemäß § 64 Satz 1 Nr. 1 a. F./§ 63 Satz 1 Nr. 1 n. F. BauO Bln ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Da es sich bei einem Gebrauchtwagenhandelt um eine Anlage von städtebaulicher Relevanz handelt, weil sie geeignet ist bodenrechtliche Spannungen aufzuwerfen, sich das Baugrundstück im Innenbereich befindet und ein Bebauungsplan nicht vorliegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, ZfBR 2013, 266, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 18). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50/08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5). Eine Verkehrsfläche gehört grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 16). Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist als maßgebliche nähere Umgebung der Bereich von der vom Baugrundstück etwa 100 m in nördlicher Richtung entfernten Kraftfahrzeugwerkstätte mit Autohandel bis zur Hohenschönhauser Strasse im Süden zu ziehen. Der nördlich der erwähnten Kraftfahrzeugwerkstatt mit Kraftfahrzeughandel befindliche Volkspark Prenzlauer Berg begrenzt als städtebauliche Zäsur den Bereich der näheren Umgebung im Norden. Das östlich des Weißenseer Weges liegende Sportforum Berlin stellt ein faktisches Sondergebiet dar und ist deshalb aus der Betrachtung der Umgebung des Baugrundstücks herauszunehmen. Zudem kommt dem Weißenseer Weg schon aufgrund seiner Vierspurigkeit und der in der Mitte verlegten Straßenbahnschienen trennende Wirkung zu. Im Westen wird die nähere Umgebung durch die Kleingartenanlage am Volkspark e. V. sowie die an der Otto-Marquardt-Straße liegende Bebauung begrenzt. Im Süden ist die nähere Umgebung durch die Hohenschönhauser Straße begrenzt, da die südlich der Hohenschönhauser Straße befindliche vielgeschossige Zeilenbebauung eine städtebauliche Andersartigkeit als das in Rede stehende Gebiet vermittelt. In diesem als maßgeblich erkannten Gebiet finden sich einerseits nördlich und südwestlich des Baugrundstücks Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), aber auch 100 m weiter nördlich die das Wohnen wesentlich störende Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte mit einem Kraftfahrzeughandel (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Weiter finden sich ein Tennisplatz (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BaunVO), eine Flüchtlingsunterkunft (§ 246 Abs. 10 und Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB), und ein aufgegebener Busparkplatz der Berliner Verkehrsbetriebe, der aufgrund seiner Größe und nach wie vor vorhandenen baulichen Präsenz das Gebiet als das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) weiter prägt. Die im Gebiet vorhandenen Kleingärten unterlägen im beplanten Gebiet einer gesonderten Festsetzung nach § 9 Abs. 1. Nr. 15 BauGB als private Grünfläche. Damit lässt sich die in dem Gebiet gegebene Nutzung nicht einem Gebiet der Baunutzungsverordnung zuordnen, vielmehr reicht die Bandbreite der Nutzungen, ohne dass einzelne Nutzungen als Fremdkörper aus der Betrachtung heraus genommen werden könnten, vom allgemeinen Wohngebiet bis zum Gewerbegebiet, sodass es sich um eine Gemengelage handelt. Davon gehen auch die Beteiligten aus. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Vorhabens der Art nach ist also § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. A. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB muss anhand der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten der aus der näheren Umgebung hervorgehende Rahmen der baulichen Nutzung bestimmt werden. Hält sich ein Vorhaben in diesem Rahmen, so fügt es sich in der Regel auch ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Hält sich ein Vorhaben nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus der Umgebungsbebauung ablesbaren Rahmens, kann es sich gleichwohl in seine nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 – juris Rn. 17; BVerwGE 55, 369 ). Der beantragte Gebrauchtwagenhandel stellt einen das Wohnen nicht wesentlich störenden sonstigen Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) dar. Er hält sich damit in dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Immissionen oder auf die Massierung von bestimmten Nutzungen (vergleich § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Damit fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein. Aber selbst wenn man eine Rahmenüberschreitung annehmen würde, wären bodenrechtlichen Spannungen nicht anzunehmen. Insbesondere würde die vorgegebene Situation nicht in Bewegung gebracht, weil die Genehmigung im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan avisierte Nutzung als übergeordnete Hauptverkehrsstraße nur auf 5 Jahre befristet beantragt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem beantragten Gebrauchtwagenhandel, auch wenn die Besichtigung notwendigerweise auf der etwa 2000 m² großen Stellplatzfläche durchgeführt wird, nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der nur in einem Sondergebiet zulässig wäre. Insofern fehlt es schon an den potentiellen Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, die für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne der Vorschrift zusätzlich zur Großflächigkeit erforderlich sind. Im Übrigen kann die Großflächigkeit des Gebrauchtwagenhandels nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass der Gebrauchtwagenhandel notwendigerweise auf eine große Anzahl von Stellplätzen, die als Ausstellungsfläche für die angebotenen Gebrauchtwagen dienen, angewiesen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nur Anlagen fallen, die geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmten städtebaulichem Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, nicht aber Kleingartenanlagen (s.o.) oder aber befestigte Freiflächen (wie hier), die allenfalls Nebenanlagen von untergeordneter Bedeutung sind (BVerwG, Beschluss vom 22 Juli 2004 – 4 B 29/04 – juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 22. Januar 2004 – 7 A 1273/02 – juris Rn. 85). Als Gebäude befindet sich auf dem Baugrundstück lediglich der Bürocontainer, die unter freiem Himmel befindliche Stellplatzfläche kann nach oben Gesagtem nicht einem in einem Gebäude befindlichen großflächigen Einzelhandel gleichgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war für notwendig zu erklären § 162 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin begehrt eine befristete Baugenehmigung für einen Verkaufs- und Handelsplatz nebst Bürocontainer für gebrauchte Kraftfahrzeuge mit 4 Mitarbeitern und 64 (Verkaufs-)Stellplätzen auf dem Grundstück... (Flurstück 4033 der Flur 214). Nördlich des für den Gebrauchtwagenhandel vorgesehenen Teils des Grundstücks befindet sich das eingeschossige Wohn- und Wirtschaftsgebäude der auf dem Grundstück ehemals befindlichen Gärtnerei, welches nunmehr ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Nördlich des gesamten Baugrundstücks sowie westlich und südlich befindet sich die Kleingartenanlage am Volkspark e. V. Noch weiter nördlich, etwa 100 m entfernt, befinden sich eine Kraftfahrzeug-Werkstätte sowie ein C...Autohandel. Südlich des Grundstücks befindet sich eine dreieckige Freifläche, die zum Sportforum Berlin gehört, welches auf der anderen, östlichen Seite des Weißenseer Wegs liegt. Der Weißenseer Weg ist vierspurig und verfügt in der Mitte über ein gesondertes Gleisbett für die Straßenbahn. Südlich der dreieckigen Freifläche folgt ein bis an den Weißenseer Weg heranreichender Ausläufer der erwähnten Kleingartenanlage. Anschließend findet sich im Süden der ehemalige Busparkplatz der BVG, dieser reicht bis an die Hohenschönhauser Straße, die sich an dieser Stelle mit dem Weißenseer Weg im rechten Winkel kreuzt und sich östlich der Kreuzung als Konrad-Wolf-Straße fortsetzt. Südlich der Hohenschönhauser Straße befindet sich Zeilenrandbebauung (komplexer Wohnungsbau). Auf der nördlichen Seite der Hohenschönhauser Straße und westlich des Busparkplatz befindet sich an der senkrecht zur Hohenschönhausen Straße verlaufenden Otto-Marquardt-Straße ebenfalls 6-geschossige Zeilenbebauung, daraufhin folgen in nördlicher Richtung ein Flüchtlingsheim (Tempo-homes) und ein Tennisplatz. Das Baurundstück berührt die im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (Amtsblatt Seite 31) dargestellte Trasse einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße. Den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vom 8. Juli 2016 wies das Bezirksamt Pankow von Berlin nach Anhörung mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 und mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017, zugestellt am 2. Mai 2017, zurück. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, die maßgebliche nähere Umgebung reiche von der im Norden befindlichen Kraftfahrzeugwerkstätte mit Autohandel bis zur Hohenschönhauser Straße im Süden. Der nördlich der erwähnten Kraftfahrzeugwerkstatt mit Kraftfahrzeughandel befindliche Volkspark Prenzlauer Berg begrenze als städtebauliche Zäsur den Beurteilungsrahmen im Norden. In östlicher Richtung komme dem Weißenseer Weg trennende Wirkung zu. Innerhalb dieses Beurteilungsrahmens finde sich kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, zu denen das Vorhaben der Klägerin aber rechne. Das Vorhaben überschreite daher der Art der Nutzung nach den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen und füge sich demgemäß nicht ein. Mit der am 1. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, unter Berücksichtigung des maßgeblichen Beurteilungsraums handele es sich hier um eine Gemengelage. Prägende Bedeutung komme im Hinblick auf das beantragte Vorhaben vor allen Dingen der 100 m nördlich gelegene Kraftfahrzeugwerkstatt mit Kraftfahrzeug-Handel zu. Damit liege ein Vorbild vor, sodass der maßgebliche Rahmen nicht überschritten werde. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt, die Situation gerade auch städtebaulich nicht in Bewegung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. April 2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die auf 5 Jahre befristete Nutzung eines Autohandels auf einem Teil des Grundstücks Weißenseer Weg 69, 10369 Berlin, zu erteilen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die ablehnenden Bescheide. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Leitzhefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.