Urteil
VG 12 K 383/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0610.VG12K383.23.00
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Leitsätze
Gegen die Festlegung, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums die geforderten Leistungsnachweise erfolgreich zu erbringen sind, ist nichts zu erinnern. (Rn.38)
Die Möglichkeit, über den festgelegten Zeitpunkt hinaus die Leistungsnachweise noch erfolgreich abzulegen, besteht nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StudO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 APOgDPol – B.A. verlängert worden ist. (Rn.39)
Es ist nicht widersprüchlich, wenn die Polizeiakademie einem Polizeivollzugsbeamten einen „letzten Prüfungstermin“ anbietet, ihn zugleich aber auf frühere Gelegenheiten zum Leistungsnachweis verweist. (Rn.44)
Die Bemessung des Zeitraums für die Sportwiederholungen orientiert sich primär an der Regelstudiendauer. (Rn.46)
§ 126a Abs. 2 BerlHG findet auf einen internen Studiengang im Sinne von § 122 Abs. 1 BerlHG keine Anwendung. (Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Festlegung, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums die geforderten Leistungsnachweise erfolgreich zu erbringen sind, ist nichts zu erinnern. (Rn.38) Die Möglichkeit, über den festgelegten Zeitpunkt hinaus die Leistungsnachweise noch erfolgreich abzulegen, besteht nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StudO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 APOgDPol – B.A. verlängert worden ist. (Rn.39) Es ist nicht widersprüchlich, wenn die Polizeiakademie einem Polizeivollzugsbeamten einen „letzten Prüfungstermin“ anbietet, ihn zugleich aber auf frühere Gelegenheiten zum Leistungsnachweis verweist. (Rn.44) Die Bemessung des Zeitraums für die Sportwiederholungen orientiert sich primär an der Regelstudiendauer. (Rn.46) § 126a Abs. 2 BerlHG findet auf einen internen Studiengang im Sinne von § 122 Abs. 1 BerlHG keine Anwendung. (Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 4. September 2024 zur Entscheidung übertragen hat. II. Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes Berlin binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids vom 28. September 2023 am 27. Oktober 2023 erhoben sowie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids würde zum Wiederaufleben des Prüfungsrechtsverhältnisses führen, sodass der Klägerin aufgrund dieses Rechtsverhältnisses eine neue Prüfungsmöglichkeit im streitbefangenen Modul eingeräumt werden müsste (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 825). Der Einzelrichter hat sich nicht dazu veranlasst gesehen, von Amts wegen zu ermitteln, ob – wie dies in den zeitlich und situativ ganz weitgehend gleichgelagerten Prüfungsrechtsverhältnissen der Parallelverfahren VG 12 K 380/23, VG 12 K 382/23 und VG 3 K 453/23 hinsichtlich der dort betroffenen Prüflinge jeweils geschehen ist – die Beklagte auch vorliegend unter dem 16. Mai 2024 ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schreiben an die Klägerin gerichtet haben könnte, mit welchem sie mitgeteilt haben könnte, der hier angegriffene Bescheid vom 28. September 2023 werde wegen einer in dessen Begründungsteil unzutreffend angegebenen Norm „zurückgenommen und gegen diesen korrekten Bescheid ersetzt“. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben zu einem solchen Vorgang im hier gegenständlichen Prüfungsrechtsverhältnis nichts vorgetragen, geschweige denn prozessrechtliche Konsequenzen daran geknüpft. Sollte ein gleichlautendes Schreiben der Beklagten wie in den genannten Verfahren auch vorliegend ergangen sein, läge darin allerdings keine Rücknahme des Bescheids vom 28. September 2023, sondern lediglich eine Korrektur der Gründe. Der Tenor der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der verfahrensgegenständlichen Modulprüfung wie auch der Kern der Gründe des Bescheids vom 28. September 2023 bleiben von einem Schreiben der Beklagten, wie es in den Parallelverfahren jeweils unter dem 16. Mai 2024 ergangen ist, unberührt. C. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist §§ 12 Abs. 5 Satz 3, 21 Abs. 4 APOgDPol – B.A. vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62), teilweise geändert durch Verordnung vom 5. April 2023 (GVBl. S. 182), in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Beklagten vom 12. April 2016, geändert am 15. November 2016 – StudO – (Mitteilungsblatt der Beklagten 06/2017 vom 13. Februar 2017), welche gemäß § 23 Abs. 2 der derzeit gültigen Studienordnung vom 4. Juli 2023 (Mitteilungsblatt der Beklagten 43/2023 vom 2. August 2023) für die Klägerin weiterhin Anwendung findet. Es ist auch bereits § 12 Abs. 5 Satz 3 APOgDPol – B.A. in der Fassung der Verordnung vom 5. April 2023 (GVBl. S. 182) anwendbar. Für die in der Verordnung vom 5. April 2023 enthaltenen Änderungen sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Die Übergangsvorschrift aus § 29 APOgDPol – B.A. erfasst die Konstellation einer Änderung der APOgDPol – B.A. 2016 nicht, sondern betrifft ihre ursprüngliche Einführung (vgl. im Übrigen Art. 2 der Änderungsverordnung vom 5. April 2023, wonach die Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft tritt). Die satzungsrechtliche Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 2 der derzeit gültigen Studienordnung vom 4. Juli 2023 (Mitteilungsblatt der Beklagten 43/2023 vom 2. August 2023) ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit der ihr normenhierarchisch übergeordneten, staatlichen Rechtsverordnung APOgDPol – B.A. zu bestimmen. II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 4 StudO alter Fassung wie auch neuer Fassung teilt die Ausbildungsleitung das endgültige Nichtbestehen des Moduls dem Prüfungsamt der Beklagten mit. Ausbildungsleitung ist gemäß § 6 Abs. 1 APOgDPol – B.A. a.F. wie auch n.F. eine Dienstkraft des höheren Dienstes, die zugleich Modulkoordinatorin oder Modulkoordinator für die Studienpraktika ist. Hier hat die Ausbildungsleitung mit E-Mail vom 28. September 2023 dem Prüfungsamt der Beklagten das endgültige Nichtbestehen der Klägerin mitgeteilt. Sodann hat – ebenfalls formell ordnungsgemäß – die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung mit E-Mail ebenfalls vom 28. September 2023 an das Prüfungsamt der Beklagten kommuniziert. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festzustellen. Zwar liegt die Zuständigkeit für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens zunächst beim Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss wird für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen gebildet (vgl. § 15 Abs. 1 APOgDPol – B.A. a.F. wie auch n.F.) und nimmt nach § 16 Satz 1 APOgDPol – B.A. die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Danach fällt die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses (vgl. nunmehr auch § 16 Satz 3 Nr. 6 APOgDPol – B.A. n.F.; vgl. zur alten Rechtslage: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 – juris Rn. 20). Der Prüfungsausschuss hat hier in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2016 dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung übertragen. Gegen diesen aufgrund der Delegationsbefugnis des § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol – B.A. a.F. (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 APOgDPol – B.A. n.F.) ergangenen Delegationsakt ist nichts zu erinnern (so bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2021 – 12 K 488.19 – juris Rn. 14). III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 1. Die Voraussetzungen aus § 12 Abs. 5 APOgDPol – B.A. liegen vor. Nach § 12 Abs. 5 APOgDPol – B.A. können unter anderem Sportleistungsnachweise im Modul 15 im Falle des Nichtbestehens bis zwei Wochen vor Ende des regulären Vorbereitungsdienstes mehr als einmal wiederholt werden (Satz 1), wobei die Ausbildungsleitung festlegt, wann Wiederholungsprüfungen abzulegen sind (Satz 2), und die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, wer Sportleistungsnachweise nicht spätestens mit der letzten Prüfung vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes erbringt (Satz 3). Gegenüber der Vorfassung von § 12 Abs. 5 APOgDPol – B.A. in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung, wonach das Modul 15 und damit die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, wer unter anderem die Sportleistungsnachweise (Modul 15) bis zu einem von der Dienstbehörde festgelegten Zeitpunkt nicht erfolgreich absolviert hat, liegen dabei im Übrigen keine vorliegend entscheidungserheblichen Abweichungen. a) Die Klägerin hat die geforderten Leistungsnachweise im Modul 15 nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag von Beklagter und Beigeladenem bis zu dem von der Dienstbehörde festgelegten Zeitpunkt zum Ende des Sommersemesters 2023 in allen drei Teilbereichen nicht erbracht. Sie hat trotz ihr eingeräumter Wiederholungsmöglichkeiten die Anforderungen in den Sportteilgebieten „Schwimmen und Retten“, „Konditionsfördernde Übungen“ und „Einsatzbezogene Selbstverteidigung“ nicht erfüllt. b) Gegen die Festlegung, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums die Leistungsnachweise erfolgreich zu erbringen sind, ist nichts zu erinnern. Er steht grundsätzlich im Ermessen des formellen oder materiellen Gesetzgebers und der Beklagten, wie sie – Letztere im Rahmen der formell- und materiell-gesetzlichen Vorgaben – das Prüfungsverfahren gestalten. Die Ausgestaltung, dass die Sportleistungsnachweise innerhalb eines längeren Zeitraums erbracht werden können und mehrmals wiederholt werden können, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Festlegung der zeitlichen Grenze, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit durch die in Rede stehenden Prüfungen nachzuweisen ist, begegnet auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr handelt es sich um eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit der die Interessen der Beklagten als ausbildende Hochschule und des Beigeladenen als Dienstherrn einerseits und des Beamten andererseits in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden (vgl. in ähnlichem normativem Zusammenhang OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 – juris Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 6 L 41/24 – juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2024 – 12 K 382/23 – juris Rn. 22). Die Klägerin hat hinreichend Gelegenheit erhalten, die Sportprüfungen erfolgreich abzulegen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Erstprüfungsversuche für die verschiedenen Teilbereiche der Sportprüfungen nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen so über die sechssemestrige Studienzeit verteilt sind, dass jedenfalls ab dem fünften Semester ein Wiederholungszeitraum besteht. Von Anfang Januar 2023 bis Ende September 2023 hat die Beklagte der Klägerin zwölf Nachprüfungstermine und in der Zeit vom 21. August bis zum 1. September 2023 zudem ein Intensivtrainingsprogramm angeboten. c) Die Möglichkeit, über den festgelegten Zeitpunkt hinaus die Leistungsnachweise im Modul 15 noch erfolgreich abzulegen, besteht nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StudO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 APOgDPol – B.A. verlängert worden ist. Nach der letztgenannten Norm entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall, in welchem Umfang der Vorbereitungsdienst verlängert beziehungsweise ob und in welchem Umfang vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann, wenn wesentliche Teile der Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen oder durch Krankheit nicht wahrgenommen werden. Eine solche Verlängerung oder eine solche Abweichung hat der Beigeladene im Fall der Klägerin nicht vorgenommen. Es ist auch nicht erkennbar und von der Klägerin nicht dargelegt, dass sie einen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestellt hat. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstbehörde von Amts wegen den Vorbereitungsdienst hätte verlängern müssen. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung vorgelegen haben, da keine längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten oder Sportbefreiungen im Sinn von § 12 Abs. 2 Var. 2 APOgDPol – B.A. bekannt gewesen sind. Die für das dritte, vierte und fünfte Semester dokumentierten Krankheitszeiten und die Sportbefreiungen hat er – angesichts des insgesamt sechssemestrigen Studiums – zutreffend nicht als von „längerer“ Dauer qualifiziert und dabei ebenfalls zutreffend in Rechnung gestellt, dass auch die beiden Dienstunfälle zu keinen nennenswerten Abwesenheitszeiten geführt haben und der Polizeiärztliche Dienst der Klägerin im September 2022 uneingeschränkte Diensttauglichkeit bescheinigt hat. Sollte man den alternativen Tatbestand aus § 12 Abs. 2 Var. 1 APOgDPol – B.A. („wesentliche Teile der Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen“) im Hinblick auf das Modul 15 und das außerdem noch nicht abgeschlossene weitere Modul als gegeben ansehen, so wäre der Dienstbehörde gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StudO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 APOgDPol – B.A. bei der Entscheidung über die Verlängerung Ermessen eingeräumt. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. So hat er neben den bereits erörterten Fehlzeiten auch die dokumentierten Sportleistungen der Klägerin, dabei insbesondere auch erkennbare Trends über den Gesamtstudienzeitraum, ausgewertet und aus Letzteren in plausibler Weise eine negative Prognose gespeist. Er hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Klägerin ohne durchdringend vorgebrachte oder sonst ersichtliche Gründe ihre Leistungen in allen drei Teilbereichen der Sportprüfung über mehrere Semester hinweg nicht nennenswert verbessern konnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch frei von Beanstandungen, dass er davon ausgegangen ist, es komme auf eine etwaige Schwächung der Klägerin durch eine Infektion am Ende des sechsten Semesters nicht an. Soweit die Klägerin rügt, sie habe erstmals im Klageverfahren erfahren, dass die Dienstbehörde ihr vorwerfbare Versäumnisse erkannt habe, ist dies nicht plausibel. Denn der Beigeladene bemängelt ein Versäumnis der Klägerin, während des Studiums kontinuierlich an einer Verbesserung der Sportleistungen gearbeitet zu haben. Dies ist für die Klägerin auch ohne expliziten Vorhalt allein aufgrund der von ihr bei Leistungskontrollen erzielten Ergebnisse im Abgleich mit den einschlägigen Anforderungen der Studienordnung und der Ausbildungsleitung zu erkennen gewesen. Dass, wie die Klägerin weiter vorbringt, anderen Studierenden in ähnlichen Situationen ein Verlängerungssemester zugebilligt worden sei und die Beklagte nicht offengelegt habe, weshalb in diesen Fällen anders verfahren worden sei, begründet keinen Ermessensfehler. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Dienstbehörde in plausibler Weise für den Einzelfall der Klägerin begründet hat, weshalb sie von einer Verlängerung des Sportprüfungszeitraums abgesehen hat. Entgegen des Klägervorbringens ist es nicht widersprüchlich, ihr einen „letzten Prüfungstermin“ anzubieten, sie aber auf frühere Gelegenheiten zum Leistungsnachweis zu verweisen. Denn nach dem nicht zu beanstandenden Regelungskonzept des Verordnungs- und Satzungsgebers (s.o.) ist die Wiederholung der Sportprüfungen so organisiert, dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat. Notwendigerweise ist ein solcher Zeitraum durch die Elemente früherer und eines letzten Prüfungsversuchs gekennzeichnet. Die Argumentation der Klägerin, es sei wertungsmäßig zu berücksichtigen, dass bis einschließlich des Wintersemesters 2022/23 der sogenannte „Corona-Schutzschirm“ Geltung beansprucht habe, wonach in dieser Zeit nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen zu werten seien, betrifft nur einen Teil des Wiederholungszeitraums, dabei insbesondere nicht dessen letzten Teil. Die Klägerin hat auch nicht etwa durchdringend vorgebracht, dass die mit der COVID 19-Pandemie verbundenen Einschränkungen über die sechs Semester ihres Studiums hinweg ihre Möglichkeiten zum Training und zum Leistungsnachweis in empfindlicher Weise gestört hätten. Allein der pauschale Verweis auf die Pandemie und den „Corona-Schutzschirm“ genügt hierfür nicht. Es ergibt sich auch nicht etwa ein Ermessensfehler aus der – von der Klägerin als vorführend und für einen Informationsaustausch als ungeeignet empfundenen – Art und Weise, in welcher sich die Leitung der Polizeiakademie am 27. September 2023 unter anderem bei der Klägerin über die Gründe für ihre Prüfungsleistungen erkundigt hat. Nach dem plausiblen Vorbringen der Beklagten hat nicht allein dieses Gespräch, sondern etwa auch die Einschätzung zur Leistungsentwicklung auf schriftlicher Grundlage die Entscheidung gespeist. Jedenfalls wäre es die Obliegenheit der Klägerin gewesen, sich wegen weiterer aus ihrer Sicht für eine Verlängerung sprechender Gründe rechtzeitig aktiv Gehör zu verschaffen und sei es auf schriftlichem Weg. Auch vor diesem Hintergrund dringt es nicht durch und führt insbesondere nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers, wenn die Klägerin im Klageverfahren vage und damit nicht belastbar vorbringt, während ihrer Ausbildung sei sie infolge eines Schwangerschaftsabbruchs mit schweren seelischen Konflikten belastet gewesen, obschon diese nicht in Krankmeldungen mündeten. Dieses Vorbringen ist nicht unverzüglich erfolgt und zudem hinsichtlich der konkreten Einschränkungen auch weiterhin unsubstantiiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht allein daraus, dass ihr in einem weiteren Modul eine Wiederholungsprüfung zugestanden hat, eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich eines Verlängerungssemesters für die Sportprüfung. Sie verkennt mit dieser Argumentation das vom Beigeladenen zutreffend berücksichtigte Regelungskonzept der einschlägigen Rechtsgrundlagen, wonach sich die Bemessung des Zeitraums für die Sportwiederholungen primär an der Regelstudiendauer orientiert. Ausgehend davon ist es ermessenfehlerfrei, wenn die Beklagte und der Beigeladene annehmen, die Tatsache, dass der Klägerin in einem weiteren Modul eine Wiederholungsmöglichkeit zustehe, könne nicht rechtfertigen, den Wiederholungszeitraum für die Sportprüfungen zu verlängern. Überdies liefe die von der Klägerin vertretene Betrachtung der Chancengleichheit derjenigen Studierenden zuwider, bei welchen dieser gleichsam ohne Beziehung zum Sportmodul stehende, in diesem Sinn ‚zufällige‘ Umstand nicht auftritt. Der Beigeladene ist angesichts der verfestigt nicht positiven Leistungsentwicklung der Klägerin im Sportbereich auch nicht veranlasst gewesen, wegen des Vorbringens der Klägerin, in den bestandenen Modulen und insbesondere ihrer Bachelorarbeit weise sie überdurchschnittliche Leistungen auf, doch eine Verlängerung des Sportprüfungszeitraums auszusprechen. Dass die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt nicht als Studienabbrecherin gelten wolle, ist nachvollziehbar, stellt jedoch eine Folge dar, die mit dem endgültigen Nichtbestehen des Studiums infolge einer unzulänglichen Leistung untrennbar verbunden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte auch die gesetzgeberische Wertung aus § 23 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – die Dienstbehörde zu keiner abweichenden Entscheidung veranlassen müssen. Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1), wobei ihnen die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll (Satz 2). Hier hat die Klägerin Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung im Rahmen der – beanstandungsfreien (s.o.) – Vorgaben von Verordnung und Satzung gehabt. Wie erwähnt hat der Beigeladene ebenfalls beanstandungsfrei und plausibel die Prognose angestellt, dass die körperlichen Voraussetzungen der Klägerin nicht ausreichen, um das Studium doch noch abzuschließen. Vor diesem Hintergrund liegt auch im individuellen Fall der Klägerin kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Auch im Einzelfall ist – und zwar auch eingedenk der klägerseits hervorgehobenen „Monopolstellung“ der Beklagten – eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung gegeben, mit der die Interessen der Beklagten als ausbildende Hochschule und des Beigeladenen als Dienstherrn einerseits und der Klägerin andererseits in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden. Auch die weitere Rüge eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG dringt nicht durch. Es ist nach dem Vorstehenden weder durchdringend dargetan noch ersichtlich, dass Rechtsfehler bei der Feststellung von „Eignung, Befähigung und fachliche[r] Leistung“ der Klägerin durch die Beklagte oder den Beigeladenen vorliegen. d) Auch aus den Gesprächen mit dem Semesterbetreuer Herrn Kriminalhauptkommissar R ... kann die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der damit verbundenen Möglichkeit, Leistungsnachweise im Modul 15 noch nach dem Sommersemester 2023 abzulegen, herleiten. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Klägerin zu ihrer Kommunikation mit dem Semesterbetreuer ergibt sich weder ein entsprechender Anspruch noch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Weitere Ermittlungen des Einzelrichters oder die klägerseits schriftsätzlich – vor Erklärung des Einverständnisses mit einer schriftlichen Entscheidung – angeregte Vernehmung des Semesterbetreuers als Zeugen zu diesen als solchen nicht entscheidungserheblichen Tatsachen waren daher nicht angezeigt. Eine Zusicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG liegt bereits mangels schriftlicher Form nicht vor. Die beklagtenseits zusätzlich vorgebrachten Einwände gegen die Zuständigkeit des Semesterbetreuers können insoweit dahinstehen. Im Übrigen tragen die Aussagen des Semesterbetreuers auch inhaltlich keine belastbare Vertrauensschutzposition der Klägerin. Die Klägerin selbst hat den Gehalt der Aussagen des Semesterbetreuers relativiert. Zwar hat sie einerseits behauptet, ihr sei in Aussicht gestellt worden, ihr würde wegen einer ausstehenden Wiederholungsprüfung in einem anderen Modul ein Verlängerungssemester zugebilligt, ihr Semesterbetreuer habe ihr mitgeteilt und versichert, sie solle – neben der ausstehenden Modulprüfung in dem anderen Modul – auch die Sportprüfungen in diesem Verlängerungssemester erbringen. Andererseits hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, ihr Semesterbetreuer habe diese Aussagen ausdrücklich mit der Mitteilung verbunden, so sei jedenfalls in der Vergangenheit wegen des „Corona-Schutzschirms“ verfahren worden. Durch diesen Bezug zur Vergangenheit und zu den ungewissen Bedingungen des „Corona-Schutzschirms“ sind die Aussagen des Semesterbetreuers von vornherein in ihrer Belastbarkeit für den konkreten Einzelfall der Klägerin erheblich relativiert. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, der Prüfungszeitraum werde auch in diesem Semester und auch gerade für sie verlängert werden. Sie hat überdies ausdrücklich vorgetragen, sie wisse, dass der Semesterbetreuer für die Verlängerung nicht zuständig sei und dieser habe dargestellt oder „auch nur die Vermutung“ geäußert, es werde „wohl ähnlich oder gleich“ wie in der Vergangenheit verfahren. Diese Informationsgrundlage ist erkennbar vage. Daher kann die Klägerin mit ihrer Argumentation auch dadurch nicht durchdringen, dass sie eine besondere Vertrauensstellung des Semesterbetreuers, dessen Verankerung in der Sphäre der Dienstbehörde und den Umstand, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Semesterbetreuer auch Teil des Prüfungsausschusses sein könnte, hervorhebt. Unabhängig von der konkreten institutionellen Stellung des Semesterbetreuers sind seine Aussagen jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht nicht belastbar, wenn sie wie von der Klägerin behauptet getroffen worden sein sollten. Hinzukommt Folgendes: Die Klägerin trifft die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für sie maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; Urteil vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 78; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213). Dementsprechend ist von ihr zu erwarten, dass sie weiß, dass eine Verlängerung des Prüfungszeitraums für die Wiederholung der Sportprüfungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StudO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 APOgDPol – B.A. „im Einzelfall“ (so der ausdrückliche Wortlaut der letztgenannten Norm) durch Dienstbehörde geprüft wird. Auf den weiteren einschlägigen Vortrag der Beklagten, zu Beginn des Intensiv-Programms Ende August 2023 seien dessen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bei einem Nichtbestehen der Sportprüfungen die Entlassung folge, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Soweit die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen auf eine Verlängerung darin erblickt, dass sie am 22. September 2023 bereits für die Begrüßungsveranstaltung im Referat K der Direktion 5 für den 2. Oktober 2023 eingeladen worden ist, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Der vorgelegten E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass eine Verlängerung des Prüfungszeitraums für die Sportprüfungen für die Klägerin festgelegt worden sei. Die Klägerin hat – zumal angesichts des nicht personalisiert-individualisierten Charakters dieser Nachricht – damit rechnen müssen, dass es sich um eine vorsorgliche Einladung handelt, welche für sie nur für den Fall ihres Bestehens von Modul 15 praktische Relevanz entfalten würde. Nach alledem hat sich für die Klägerin auch nicht etwa ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ergeben, der es gerechtfertigt hätte, den Prüfungsversuch am 22. September 2023 abzubrechen. e) Der von der Klägerin in Bezug genommene Hinweis ihres Semesterbetreuers auf den sogenannten „Corona-Schutzschirm“ bezieht sich auf die Regelung des § 126b Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG –, wonach Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und den folgenden Semestern einschließlich des Wintersemesters 2022/23 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten. Da diese Regelung für das Sommersemester 2023 keine Anwendung mehr gefunden hat, muss die Klägerin die erfolglosen Leistungsabnahmen im Sommersemester 2023 gegen sich gelten lassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2024 – 12 K 382/23 – juris Rn. 26). Auch aus § 126a Abs. 2 BerlHG ergibt sich kein Anspruch, die Sportprüfungen noch nach dem Sommersemester 2023 abzulegen (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2024 – 12 K 382/23 – juris Rn. 27). Nach dieser Vorschrift gelten in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach § 31 BerlHG festgelegten Fristen für Prüfungen das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht als Fachsemester. Die Norm findet auf den streitgegenständlichen Studiengang keine Anwendung. Denn bei diesem handelt es sich um einen internen Studiengang im Sinne von § 122 Abs. 1 BerlHG. Seine Prüfungsordnung leitet sich damit nicht von § 31 BerlHG ab, denn interne Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Abs. 2 des Laufbahngesetzes durchzuführen und abzuschließen (vgl. § 122 Abs. 2 BerlHG). Schließlich führt auch § 126a Abs. 1 BerlHG zu keinem anderweitigen Ergebnis. Nach dieser Norm gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit für Personen, die im Sommersemester 2020 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren. Diese Norm ist hier bereits zeitlich nicht anwendbar. Denn der Vorbereitungsdienst und das Studium der Klägerin haben erst zum Wintersemester 2020/21 begonnen. 2. Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 19 Abs. 3 StudO in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 3 APOgDPol – B.A. vor, so wird der Beklagten von diesen Normen auf Rechtsfolgenseite – neben der bereits inzident geprüften Ermessensentscheidung der Dienstbehörde über die (Nicht-)Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (s.o.) – kein (zusätzliches) Ermessen eingeräumt. D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß der letztgenannten Norm aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. den Rechtsgedanken von § 154 Abs. 3 VwGO). II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung im Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst, dessen Studium an der Beklagten sie als Beamtin auf Widerruf des Beigeladenen im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes aufgenommen hatte. Zu den vorgesehenen Studienleistungen zählt das Pflichtmodul 15. Dieses umfasst verschiedene Studienpraktika, unter anderem „Leistungen im Sport“. Dazu gehören die Teilbereiche „Konditionsfördernde Übungen“, „Einsatzbezogene Selbstverteidigung“ sowie „Schwimmen und Retten“. Die Sportprüfungen können mehrfach abgelegt werden. Werden die Sportprüfungen nicht bestanden, gilt das Modul 15 insgesamt als nicht bestanden. Während ihres Studiums erbrachte die Klägerin in keinem der drei Teilbereiche die für ein Bestehen geforderten Leistungen (vgl. im Einzelnen die – unbestritten gebliebene – Übersicht in der „Einschätzung der sportlichen Leistungen“ vom 17. Oktober 2023, auf Blatt 105 f. der Papier-Streitakte). Während ihres sechssemestrigen Studiums war die Klägerin nennenswert lediglich im dritten und vierten Semester für 16 beziehungsweise acht Tage sportbefreit. Krankheitszeiten von mehr als wenigen Tagen fielen im dritten Semester für 13 Tage, im vierten Semester für zwölf Tage (amtliche Quarantäne), vermehrt im fünften Semester, darunter fünf Teilzeiträume zwischen drei und acht Tagen, an. Am 24. September 2021 und am 28. Februar 2023 kam es zu Dienstunfällen, ohne dass sich Erkrankungstage oder Sportbefreiungen daran anschlossen. Am 6. September 2022 stellte der Polizeiärztliche Dienst die uneingeschränkte Diensttauglichkeit der Klägerin fest. Im Jahr 2023 bot die Polizeiakademie zwölf Wiederholungsprüfungstermine in Betreff auf ausstehende Sportleistungsnachweise an. Ende August 2023 veranstaltete sie eine Intensivtrainingsmaßnahme. Am 22. September 2023 legte die Klägerin einen letzten Prüfungsversuch ab. Am 27. September 2023 führte die Leitung der Polizeiakademie mit der Klägerin und Mitstudierenden ein Gespräch und erkundigte sich bei den eingeladenen Studierenden nach den Gründen für ihre nicht ausreichenden Sportprüfungsleistungen. Am 28. September 2023 teilte die Ausbildungsleitung dem Prüfungsamt der Beklagten per E-Mail das endgültige Nichtbestehen der Klägerin mit. Sodann stellte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des verfahrensgegenständlichen Studiengangs der Beklagten das endgültige Nichtbestehen der Klägerin im Modul 15 fest. Mit Bescheid vom 28. September 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ habe mit einer Eilentscheidung vom 28. September 2023 festgestellt, die Klägerin habe im Rahmen ihres internen Studiums die Wiederholungsprüfung im Modul 15 mit 0 Punkten abgeschlossen. Da eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden dürfe, sei damit das Modul 15 endgültig nicht bestanden. Mit ihrer am 27. Oktober 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Die Beklagte verkenne in der Begründung des Bescheids, dass Sportprüfungen mehrfach wiederholt werden dürften. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, ihr würde wegen einer ausstehenden Wiederholungsprüfung in einem anderen Modul ein Verlängerungssemester zugebilligt. Ihr Semesterbetreuer, Herr Kriminalhauptkommissar R ..., habe ihr mitgeteilt und versichert, sie solle – neben der ausstehenden Modulprüfung in dem anderen Modul – auch die Sportprüfungen in diesem Verlängerungssemester erbringen, so sei jedenfalls in der Vergangenheit wegen des „Corona-Schutzschirms“ verfahren worden. Zwar wisse sie, dass der Semesterbetreuer für die Verlängerung nicht zuständig sei, jedoch komme diesem eine besondere Vertrauensstellung zu. Er habe dargestellt oder „auch nur die Vermutung“ geäußert, es werde „wohl ähnlich oder gleich“ wie in der Vergangenheit verfahren. Aus ihrem Empfängerhorizont sei dies eine Aussage der Ausbildungsbehörde gewesen. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass der Semesterbetreuer auch Teil des Prüfungsausschusses sein könnte. Außerdem sei sie am 22. September 2023 bereits für die Begrüßungsveranstaltung im Referat K der Direktion 5 für den 2. Oktober 2023 eingeladen worden. Sie habe deshalb darauf vertraut, die Sportprüfungen noch im folgenden Semester erbringen zu können und den Prüfungsversuch am 22. September 2023 wegen einer abklingenden Erkältung abgebrochen. Die Beklagte hätte die Notwendigkeit sehen müssen, ihr die Teilnahme an einem weiteren Semester zu ermöglichen und entsprechend einen neuen Zeitpunkt für die Erbringung der Sportleistungen festzulegen. Denn in einem weiteren Modul habe ihr noch ein Wiederholungsversuch in einem weiteren Semester zugestanden. Zudem sei sie insbesondere durch ihre beiden Dienstunfälle im 2. und im 5. Semester sporteingeschränkt gewesen, habe also keine vollen sechs Semester zur Verfügung gehabt, um die Sportleistungen nachzuweisen. Es sei widersprüchlich, ihr einen letzten Prüfungstermin anzubieten, sie dann aber auf frühere Gelegenheiten zum Leistungsnachweis zu verweisen. Zudem sei wertungsmäßig zu berücksichtigen, dass bis einschließlich des Wintersemesters 2022/23 der sogenannte „Corona-Schutzschirm“ Geltung beansprucht habe, wonach in dieser Zeit nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen zu werten seien. Während ihrer Ausbildung sei sie infolge eines Schwangerschaftsabbruchs mit schweren seelischen Konflikten belastet gewesen, obschon diese nicht in Krankmeldungen mündeten. Das Gespräch am Vortrag der Entlassung, bei welchem sie die Leitung der Polizeiakademie im Beisein Mitstudierender nach den Gründen für ihre Prüfungsleistungen gefragt habe, habe sie als vorführend empfunden. Sie sei nicht bereit gewesen, bei diesem Gespräch über ihre medizinischen Probleme zu sprechen. Sie habe erstmals im Klageverfahren erfahren, dass die Dienstbehörde bei ihr vorwerfbare Versäumnisse erkannt habe. In den bestandenen Modulen und insbesondere ihrer Bachelorarbeit weise sie überdurchschnittliche Leistungen auf. Sie wolle auf dem Arbeitsmarkt nicht als Studienabbrecherin gelten. Den Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie aus § 23 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sei – zumal angesichts der „Monopolstellung“ der Beklagten – Rechnung zu tragen. Anderen Studierenden in ähnlichen Situationen sei ein Verlängerungssemester zugebilligt worden. Die Beklagte habe nicht offengelegt, weshalb in diesen Fällen anders verfahren worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt sich gegenüber der Bescheidbegründung selbst teilweise korrigierend sowie ergänzend aus: Zwar treffe es zu, dass die Sportprüfungen mehrfach wiederholt werden könnten. Allerdings müsse dies bis spätestens zum letztmöglichen Prüfungstermin erfolgen. Dessen Festlegung orientiere sich an der Regelstudienzeit von sechs Semestern. Mögliche Verlängerungen aus anderen Gründen seien nicht zu berücksichtigen. Insbesondere komme es nicht in Betracht, den Zeitraum allein deshalb zu verlängern, weil in anderen Modulen noch Prüfungen wiederholt werden können. Einer solchen Handhabung würde der Gleichheitssatz entgegenstehen. Im Übrigen stehe der Dienstbehörde und gegebenenfalls dem Prüfungsausschuss bei der Frage, ob der Vorbereitungsdienst beziehungsweise Prüfungszeitraum zu verlängern seien, Ermessen zu. Im Fall der Klägerin seien keine längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten oder Sportbefreiungen ersichtlich, die für eine Verlängerung sprechen könnten. Auf eine etwaige Schwächung durch eine Infektion am Ende des sechsten Semesters komme es nicht an. Die einzelnen Sportleistungen seien nach dem Modulkatalog der Studienordnung regulär bereits in früheren Semestern zu erbringen, Schwimmleistungen etwa bereits am Ende des ersten Semesters. Beamtenpflichten erforderten jedenfalls eine unverzügliche Nachholung. Für den Verlauf des Jahres 2023 sei bei verschiedenen Versuchen zudem ein Leistungsabfall der Klägerin zu verzeichnen. Für das verfahrensgegenständliche Modul könne sich die Klägerin auf den „Corona-Schutzschirm“ nicht berufen, weil dieser mit dem Wintersemester 2022/23 ausgelaufen sei und im Sommersemester 2023 noch genügend Prüfungstermine angeboten worden seien. Das klägerseits gerügte Gespräch mit der Akademieleitung sei als Entgegenkommen gegenüber den Studierenden gedacht gewesen, habe nur ein Element bei der Ermessensausübung mit Würdigung aller bekannter Umstände gebildet und es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin sich anderweitig hätte äußern können. Auf die erstmals im Klageverfahren vorgebrachten seelischen Belastungen hätte die Klägerin früher hinweisen müssen. Der Semesterbetreuer sei für eine Verlängerung nicht zuständig; er vertrete die Ausbildungsbehörde, nicht die Dienstbehörde. Jedenfalls könnte seine Aussage ohnehin weder einen Anspruch auf Verlängerung begründen. Noch wäre die Klägerin durch diese davon befreit, die ihr obliegenden Leistungen mit vollem persönlichen Einsatz entsprechend den Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu erbringen. Die Einladung der neuen Direktion vom 22. September 2023 zum Kennenlerngespräch könne nicht als Zustimmung zu einem Verlängerungssemester gewertet werden, schon weil diese nicht die Dienstbehörde vertrete. Bei der vorauszusetzenden Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften habe die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können, zumal zu Beginn des Intensiv-Programms Ende August 2023 dessen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrfach darauf hingewiesen worden seien, dass bei einem Nichtbestehen der Sportprüfungen die Entlassung folge. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an und trägt ergänzend vor: In allen drei Teilbereichen habe die Klägerin keine ausreichenden Sportleistungen erbracht. Aus sportlicher Sicht sei festzustellen, dass ihre körperlichen Voraussetzungen nicht ausreichten, um das Studium abzuschließen. Sie habe trotz der vereinzelten Krankheitszeiten, Sportbefreiungen und zwei Dienstausfälle während der insgesamt sechs Semester hinreichende Gelegenheiten gehabt, die erforderlichen Leistungen zu erbringen, zumal angesichts der im September 2022 polizeiärztlich festgestellten Diensttauglichkeit. So sei es ihr trotz der Möglichkeit der Teilnahme am Schwimmförderunterricht und einer Vielzahl von Prüfungsmöglichkeiten nicht gelungen, die notwendigen Schwimmleistungen zu erbringen, nachdem sie im ersten Semester keine ausreichende Schwimmleistung erbracht gehabt habe. Trotz zahlreicher Gelegenheiten in einem Zeitraum von über einem Jahr habe sie es versäumt, die ihr seit Ende des vierten Semesters bekannten unzureichenden Leistungen im Bereich der Konditionsförderung noch nachzuweisen. Der sogenannte „Corona-Schutzschirm“ habe im Sommersemester 2023 nicht mehr gegolten, weshalb die Klägerin die erfolglosen Leistungsabnahmen in diesem Semester gegen sich gelten lassen müsse. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. September 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt – die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2024 und der Beigeladene ebenfalls mit Schriftsatz vom 11. September 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.