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Urteil

12 K 488.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0216.12K488.19.00
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Leitsätze
1. Eine nicht bestandene Modulprüfung darf einmal wiederholt werden und die Laufbahnprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. (Rn.13) 2. Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt. (Rn.18) 3. Wenn die Prüfungsordnung des entsprechenden Laufbahnstudiengangs der Dienstkraft weitergehende Rechte einräumt, verstößt dies nicht gegen die gesetzliche Bestimmung. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden erkennenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nicht bestandene Modulprüfung darf einmal wiederholt werden und die Laufbahnprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. (Rn.13) 2. Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt. (Rn.18) 3. Wenn die Prüfungsordnung des entsprechenden Laufbahnstudiengangs der Dienstkraft weitergehende Rechte einräumt, verstößt dies nicht gegen die gesetzliche Bestimmung. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden erkennenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihnen das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2019 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 25 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62). Danach darf eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden (§ 21 Abs. 1 APOgDPol - B.A. und die Laufbahnprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird (§ 21 Abs. 5 APOgDPol - B.A.). II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war befugt, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festzustellen. Zwar liegt die Zuständigkeit für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens zunächst beim Prüfungsausschuss. Eine spezielle Regelung der Zuständigkeit findet sich in der Prüfungsordnung nicht. Allerdings wird der Prüfungsausschuss gemäß § 15 Abs. 1 APOgDPol-B.A für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen gebildet und nimmt nach § 16 S. 1 APOgDPol - B.A die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Danach fällt die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses, auch wenn dies bei den in § 16 Satz 3 Nr. 1-6 APOgDPol -B.A aufgezählten Aufgaben des Prüfungsausschusses nicht genannt ist. Denn diese Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 –, juris Rn. 20). Der Prüfungsausschuss hat hier in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2016 dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung übertragen. Gegen diesen aufgrund der Delegationsbefugnis des § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol -B.A. ergangenen Delegationsakt ist nichts zu erinnern. III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat die Laufbahnprüfung gemäß § 21 Abs. 5 APOgDPol - B.A. endgültig nicht bestanden, weil sie in ihrer Erst- und Wiederholungsprüfung im Modul 10 „POR II“ entgegen §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 APOgDPol - B.A. nicht mindestens 5 Punkte erreicht hat. Die Erstprüfung wurde vom Prüfer mit vier Punkten, die Wiederholungsprüfung vom Erstprüfer und von der Zweitprüferin jeweils mit drei Punkten bewertet. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen keine Verfahrensfehler vor, die möglicherweise Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben und deshalb zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden. 1. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. verstößt nicht gegen § 32 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – i.d.F. vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378). Nach dieser Regelung obliegt die Organisation der Prüfungen Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt. Dass § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. hingegen bestimmt, dass von den acht Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst lediglich vier Mitglieder hauptamtliche Lehrkräfte sind, stellt keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes dar, da § 32 Abs. 1 BerlHG auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst keine Anwendung findet. Denn § 122 BerlHG enthält für Laufbahnstudiengänge spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. Nach § 122 Abs. 1 BerlHG sind interne Studiengänge solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Gemäß § 122 Abs. 2 BerlHG sind die internen Studiengänge nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes durchzuführen und abzuschließen. Nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz – LfbG) vom 17. Juli 1984 in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 200), auf das § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG noch verweist, erlassen die für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres (diese Bestimmung findet sich aktuell in § 29 Abs. 2 S. 1 LfbG vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 266). Hierdurch wird deutlich, dass die Laufbahnstudiengänge, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes aufführt, grundsätzlich nicht den Vorschriften zu Studium, Lehre und Prüfungen des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes, in dem sich auch § 32 BerlHG findet, unterfallen. 2. Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A., wonach eine Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Mitglied des Prüfungsausschusses und somit stimmberechtigt ist, verstößt nicht gegen § 122 Abs. 5 BerlHG, wonach an den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen können. Denn diese gesetzliche Vorschrift will lediglich ein Mindestmaß an Beteiligung einer Dienstkraft der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung bzw. sonstigen Dienstbehörde sicherstellen. Wenn die Prüfungsordnung des entsprechenden Laufbahnstudiengangs der Dienstkraft weitergehende Rechte einräumt, verstößt dies nicht gegen die genannte gesetzliche Bestimmung. 3. Der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 11. April 2019 über die Prüferbestellung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil der Prüfungsausschuss nicht rechtmäßig besetzt gewesen sei oder weil ein nicht abstimmungsberechtigter Vertreter eines Mitgliedes über die Prüferbestellung abgestimmt habe. Diese Behauptungen hat die Klägerin ins Blaue hinein aufgestellt ohne konkrete Anhaltspunkte darzulegen oder Nachweise vorzulegen. Zunächst ist festzustellen, dass der Prüfungsausschuss beschlussfähig war und somit die von ihm getroffenen Beschlüsse rechtmäßig sind. Der Vermutung der Klägerin, dass die nicht anwesenden Mitglieder nicht ordnungsgemäß geladen worden seien, ist der Prüfungsausschussvorsitzende mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2020 entgegengetreten, in der er versichert, dass sämtliche Mitglieder des Ausschusses ordnungsgemäß geladen worden seien. Den weiteren Einwand der Klägerin, dass „sonstige anwesende“ an der Sitzung des Prüfungsausschusses teilgenommen hätten und dies die Entscheidungsergebnisse des Prüfungsausschusses beeinflusst haben könnte, hat der Prüfungsausschussvorsitzende in seiner Stellungnahme dadurch entkräftet, dass die beiden Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes zur Ausschusssitzung ohne Rederecht zugelassen worden seien. Diese Möglichkeit eröffnet § 15 Abs. 4 Satz 2 APOgDPol - B.A., wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes zu den Sitzungen hinzugezogen werden können. Die weitere Behauptung, dass ein stellvertretendes Mitglied an der Abstimmung teilgenommen habe, obwohl kein Stellvertreterfall vorgelegen habe, hat die Klägerin nicht substantiiert. Hinweise, die den Vortrag der Klägerin stützen könnten, finden sich im Protokoll der 32. Sitzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. vom 11. April 2019 nicht. Aber selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zutreffen sollten, wäre die Prüfungsentscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig. Denn ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren führt grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 488).Dies ist etwa der Fall bei der Bildung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen und somit fehlerhaften, gegen die Prüfungsordnung oder den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstoßenden Besetzung einer Prüfungskommission, denn es lässt sich im allgemeinen nicht ausschließen, dass bei der Beteiligung der zuständigen Prüfer bzw. des zuständigen Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht worden wäre (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 373; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 CE 15.2806 – juris Rn. 22). Einen solchen erheblichen Fehler zeigt die Klägerin nicht auf. Hier hat der Prüfungsausschuss als zuständige Stelle (siehe oben B II.) in beschlussfähiger Zusammensetzung die Prüfer bestellt. Die Klägerin rügt nicht etwa die Beteiligung nicht zuständiger Prüfer, sondern behauptet lediglich, dass nicht anwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses, der nicht eine Prüfungskommission ist (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 14 ff.), nicht ordnungsgemäß geladen worden seien und das vermutlich ein nicht zur Abstimmung berechtigtes stellvertretendes Mitglied an der Beschlussfassung der Prüferbestellung teilgenommen habe. Aufgrund der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses und der Tatsache, dass die Bestellung der Prüfer in der 32. Sitzung des Prüfungsausschusses am 11. April 2019 einstimmig ergangen ist, ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, bei dem ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ersichtlich. Bei einer ordnungsgemäßen Bestellung der Prüfer sind mögliche fehlerhafte Ladungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder aber die das Ergebnis der Prüferbestellung nicht tangierende Abstimmung eines nicht stimmberechtigten Mitglieds des Prüfungsausschusses ohne Auswirkung auf das Prüfungsergebnis (vgl. zur Unterbesetzung des Prüfungsausschusses bei Bestellung der Fachprüfer: BVerwG, Urteil vom 28 Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 52 f.). Diese in der Rechtsprechung anerkannte Kausalitätserwägung bei Verfahrensmängeln, die in § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zum Ausdruck kommt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O. Rn. 488) gilt ohne weiteres auch dann, wenn es keine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel gibt, die Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Rechtsakten in bestimmten Fällen abspricht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 S 885/13 – juris Rn. 32). Eine solche spezielle Regelung soll lediglich sicherstellen, dass Rechtsakte ihre Gültigkeit behalten, obwohl nach herkömmlichen Regelungen nicht auszuschließen ist, dass der Verfahrensmangel Auswirkungen auf die Sachentscheidung hat. 4. Gegen die Art und Weise der Prüferbestellung durch den Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. April 2019 ist nichts zu erinnern. Der Prüfungsausschuss hat die Vorlage 4 gebilligt, in der im Einzelnen die Erst- und Zweitprüfer für die Wiederholungsprüfungen aufgeführt sind. Hierunter finden sich auch die beiden für die Klägerin zuständigen Prüfer für die Bewertung der Wiederholungsklausur im Modul 10. der Vortrag der Klägerin, der Prüfungsausschuss habe Änderungen „angesichts des Verwobenheitsgrades der Vorlage praktisch nicht leisten können“, ist spekulativ und durch nichts belegt. 5. Auf das Bestreiten der Klägerin, dass die Klausuraufgaben ordnungsgemäß gestellt worden seien, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Klausuraufgaben nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Beklagten vom 12. April 2016, geändert am 15. November 2016 – StudO – (Mitteilungsblatt der Beklagten 06/2017 vom 13. Februar 2017) vom Modulkoordinator bestimmt worden sei. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. 6. Der Prüfungsausschuss hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 StudO in seinen Sitzungen vom 21. Juli 2018 und vom 18. Oktober 2018 die Klausurtermine und die Bearbeitungsdauer festgelegt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung. Die Klägerin studiert an der Beklagten im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst. Die am 11. Februar 2019 geschriebene Prüfung (Klausur) im Modul 10 (POR II) bestand sie nicht. Die Wiederholungsklausur vom 6. August 2019 wurde von beiden Prüfern ebenfalls mit jeweils mangelhaft (drei Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 19. September 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss mit seiner Eilentscheidung vom 17. September 2019 festgestellt habe, dass die Klägerin im Rahmen ihres internen Studiums die Wiederholungsprüfung im Modul 10 mit drei Punkten abgeschlossen habe. Damit gelte das Modul 10 als endgültig nicht bestanden; für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssten indes alle Module bestanden sein. Mit der am 17. Oktober 2019 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Regelung der einschlägigen Prüfungsordnung zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher nichtig. Denn das Berliner Hochschulgesetz schreibe in Prüfungsausschüssen die Mehrheit der Hochschullehrer vor, während die Prüfungsordnung der Beklagten vorsehe, dass lediglich vier Hochschullehrer Mitglied des achtköpfigen Prüfungsausschusses seien. Darüber hinaus sehe die Prüfungsordnung der Beklagten ein Stimmrecht eines Vertreters oder Vertreterin der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde vor, während das Berliner Hochschulgesetz regele, dass solche Vertreter bzw. Vertreterinnen an den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche lediglich mit Rederecht teilnehmen können. Im Übrigen sei der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 11. April 2019 über die Prüferbestellung für die Wiederholungsprüfung der Klägerin unwirksam, weil der Prüfungsausschuss nicht rechtmäßig besetzt gewesen sei. Denn die in der Prüfungsordnung für den Prüfungsausschuss vorgesehene Dienstkraft des höheren Polizeivollzugsdienstes sowie die Dienstkraft des höheren Dienstes der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie ein studentisches Mitglied aus dem Studiengang seien nicht anwesend gewesen. Die ordnungsgemäße Ladung der fehlenden Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Polizeibehörde werde bestritten. Im Übrigen hätten zwei „sonstige Anwesende“ an der Sitzung teilgenommen. Auch habe ein stellvertretendes Mitglied wohl an der Abstimmung über die Prüferbestellung teilgenommen, obwohl das eigentliche Mitglied bei der Sitzung des Prüfungsausschusses anwesend gewesen sei. Auch sei es fehlerhaft, dass der Prüfungsausschuss die Vorlage über die zu bestellenden Prüfer nur als „Gesamtkunstwerk“ hätte abdecken können. Es werde bestritten, dass der Prüfungsausschuss die Prüfungsdauer für die streitbefangenen Klausuren im Benehmen mit der Fachbereichsverwaltung festgesetzt habe. Ebenso werde bestritten, dass die nach dem Modulkatalog für die Prüfung verantwortliche Lehrkraft die Klausuraufgaben bestimmt habe und dass diese Lehrkraft rechtmäßig bestellt worden sei. Das endgültige Nichtbestehen sei nicht, wie erforderlich, vom Prüfungsausschuss, sondern lediglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2019 sowie die der Klägerin bekanntgegebenen Nichtbestehensentscheidungen zu den Klausuren im Modul 10 vom 11. Februar 2019 und vom 6. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Prüfungsausschuss sei vollständig besetzt gewesen. Sämtliche Mitglieder seien ordnungsgemäß geladen worden und der Prüfungsausschuss sei bei seiner Sitzung am 11. April 2019 beschlussfähig gewesen. Zwei Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes, die ohne Rederecht an der Sitzung teilgenommen hätten, seien zu der Sitzung zugelassen worden. Die Klausuraufgaben seien vom jeweiligen Modulkoordinator bestimmt worden. Der Prüfungsausschussvorsitzende habe das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung auf der Grundlage des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 20. Oktober 2016 festgestellt, wonach ihm die Aufgabe dieser Feststellung übertragen worden sei. Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss sei die Mehrheit der Hochschullehrer gewährleistet, weil bei Stimmengleichheit die Stimme des Mitglieds entscheide, dass den Vorsitz führt und das studentische Mitglied bei Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht mitwirke. Das nach der Prüfungsordnung der Beklagten Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde mit Stimmrecht und nicht nur mit Rederecht teilnehmen können, verstoße nicht gegen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes, da dieses nur Mindeststandards sicherstellen wolle und die Beklagte mit ihrer Regelung weitergehende Rechte dem jeweiligen Vertreter der Dienstbehörde einräume. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Januar 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezug genommen, die – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.