Beschluss
12 L 358/24
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0902.12L358.24.00
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Leitsätze
Beim Bachelorstudiengang Architektur handelt es sich um einen berufsqualifizierenden, künstlerischen Studiengang. (Rn.10)
(Rn.11)
Die künstlerische Begabung ist in einer Zugangsprüfung festzustellen. (Rn.12)
Das Gericht kann nicht anstelle der Zulassungskommission die erforderliche besondere künstlerische Begabung feststellen. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Bachelorstudiengang Architektur handelt es sich um einen berufsqualifizierenden, künstlerischen Studiengang. (Rn.10) (Rn.11) Die künstlerische Begabung ist in einer Zugangsprüfung festzustellen. (Rn.12) Das Gericht kann nicht anstelle der Zulassungskommission die erforderliche besondere künstlerische Begabung feststellen. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 2024 mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin mit Wirkung für das Wintersemester 2024/25 im Studiengang Architektur (BA), 1. FS, zur Zugangsprüfung für das Studium vorläufig zuzulassen und in der Folge für das Studium im Studiengang Architektur (BA), 1. Fachsemester mit Wirkung ab dem WS 2024/25 vorläufig zuzulassen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Zulassungen für den gewünschten Studiengang Architektur (BA) zum WS 2024/25, 1. Fachsemester auszusprechen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt seiner Entscheidung den wörtlich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zugrunde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2024 - OVG 4 S 24/23). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie vorliegend - dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06, juris Rn. 16). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antrag scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin die Vorauswahl zur Zugangsprüfung nicht bestanden hat. Nach § 1 Abs. 1 der Kunsthochschulzugangsverordnung vom 14. September 2011 – KunstHZVO – muss für ein Studium in den zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden künstlerischen Studiengängen der Universität der Künste Berlin unter anderem zwingend eine künstlerische Begabung vorliegen. Die Ausführungen der Antragstellerin, sie habe einen unmittelbaren Zulassungsanspruch, weil es auf eine künstlerische Begabung für den gewählten Bachelorstudien gang Architektur nicht ankomme, da dieser nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gemäß § 1 Abs. 1 KunstHZVO führe, sind rechtlich unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich um einen berufsqualifizierenden Studiengang. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG. Danach führen Studiengänge zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Dies gilt auch für Bachelorstudiengänge, wie sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 BerlHG ergibt. Danach führt ein Bachelorstudiengang zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei, höchstens vier Jahren. Diesen im Wortlaut eindeutigen Bestimmungen steht nicht entgegen, dass für die Eintragung in die Architektenliste neben dem Bachelorabschluss noch ein zweijähriges Berufspraktikum erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes – HRG. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt danach auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Es gibt angesichts der unmissverständlichen Formulierungen der §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 2 Satz 1 BerlHG keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berliner Gesetzgeber den Begriff „berufsqualifizierend" vom Hochschulrahmengesetz abweichend regeln wollte. Es handelt sich bei dem Bachelorstudiengang Architektur auch um einen künstlerischen Studiengang, für den gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 BerlHG der Nachweis einer künstlerischen Begabung als gesonderte Zulassungsvoraussetzung gefordert werden kann. Dies wird deutlich in der Beschreibung von Gegenstand und Zielen des Studiums gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang „Architektur“ an der Fakultät 02 – Gestaltung – der Universität der Künste Berlin vom 15. Mai 2013 – StudO. Ziel des Studiums ist danach die Entwicklung einer eigenen künstlerischen gestalterischen und wissenschaftlichen architektonischen Position. Das Studium qualifiziert die Studierenden, den Beruf des Architekten bzw. der Architektin auszuüben. Sie erlangen spezifische künstlerisch-gestalterische Kompetenz und erlernen die integrale Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Dies spiegelt sich im Studienverlauf wider, etwa in den Modulen Projekte 01 bis 03. In diesen Modulen erlernen die Studierenden laut Modulbeschreibung „Grundlagen des konzeptuellen Entwerfens und werden in den authentischen, kreativen Prozess des Entwerfens eingeführt“. In dem Modul „Bild und Raum“ findet „die intensive künstlerische Auseinandersetzung im Studiengang Architektur statt. Sowohl praktisch (Fach ‚Praxis der Gestaltung‘) als auch theoretisch (Fach ‚Theorie der Gestaltung‘) werden den Studierenden Grundformen und Grundelemente des bildnerischen und räumlichen Darstellens auf experimenteller Basis vermittelt“ (vgl. Anlage 2 StudO). Diese Module werden somit auch von einer ästhetischen Komponente geprägt. Sie verlangen neben handwerklichen und technischen sowie theoretischen Kenntnissen auch gestalterische und künstlerische Kompetenzen. Diese sind jedenfalls auch von in der jeweiligen Person liegender Veranlagung und Begabung abhängig (so für Innenarchitektur auch VG Halle /Saale, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 3 B 166/11 – juris Rn. 19), deren Vorliegen mit einer Eignungsprüfung abgefragt werden darf. Die künstlerische Begabung ist in einer Zugangsprüfung festzustellen (vgl. § 3 i.V.m. § 4 KunstHZVO und § 4 Abs 1. und 2 der Zulassungsordnung - ZulO - für den Bachelorstudiengang Architektur vom 7. Januar 2009, zuletzt geändert am 8. Januar 2015). Bei der Beurteilung, ob die erforderliche besondere künstlerische Begabung vorliegt, hat die Zulassungskommission ein fachlich-pädagogisches Werturteil zu treffen, das sich inhaltlich einer Überprüfung und Korrektur durch das Gericht entzieht. Der auf nehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf und mithin keine eigenen Feststellungen bezüglich des Vorliegens einer besonderen künstlerischen Begabung treffen kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, die Hochschule von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VG 12 L 281.19, UA S. 2; VG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2016 – VG 12 L 438.15 – juris Rn. 25). Das Vorbringen der Antragstellerin ist nach diesem Maßstab nicht geeignet, ihrem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Denn das Gericht kann nicht anstelle der Zulassungskommission die erforderliche besondere künstlerische Begabung feststellen. Eine Wiederholung der Auswahlprüfung beantragt die Antragstellerin nicht. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, mögliche Hilfsanträge zu unterstellen und zu erörtern (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - BVerwG 4 B 10/13, juris Rn. 8). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war vor diesem Hintergrund entbehrlich. Insbesondere war der Antragsgegnerin nicht aufzugeben, ihre Entscheidung weiter zu begründen. Denn ein Begründungsmangel würde wie die weiteren behaupteten Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler lediglich einen Anspruch auf Wiederholung der Zugangsprüfung begründen, nicht aber den beantragten Anspruch auf Zulassung zum Studium. Ob, wie die Antragstellerin rügt, die Bewertung der Zulassungskommission im Rahmen der Vorauswahl (vgl. § 4 ZulO) zu Unrecht vorausgesetzt hat, ihre im Rahmen eines Praktikums erstellte Arbeit (Projekt 1) sei nicht von ihr selbst gewählt worden, kann damit dahinstehen. Im Übrigen zeigt die Antragstellerin an dieser Stelle auch keine Bewertungsfehler, insbesondere keine unzutreffende Sachverhaltserfassung der Zulassungskommission auf. In ihrer Mappe beschreibt sie ihr Projekt wie folgt: „Während meines Praktikums bei K... B... Architekten GmbH war es meine Aufgabe, ein Ferienhaus zu planen". Demnach war, wie die Zulassungskommission zutreffend festgestellt hat, ihre Aufgabe gerade nicht selbst gewählt, sondern ihr Praktikumsbetrieb hatte ihr aufgegeben, ein Ferienhaus zu planen. Wenn sie mit Schriftsatz vom 26. August 2024 vortragen lässt, das Projekt sei „seitens des Architekturbüros nicht vorgegeben oder in irgendeiner Form definiert" gewesen, widerspricht sie ohne nähere Begründung ihrer eigenen vorherigen Darstellung. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Zulassungskommission, wie die Antragstellerin rügt, ihre Bearbeitungen „unberücksichtigt" gelassen hat. Diese wurden vielmehr einzeln zur Kenntnis genommen und die Mappe in einer Gesamtbeurteilung bewertet. Für die Entscheidung über den beantragten Stopp weiterer Zulassungen besteht nach alledem kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Auffangwert zugrunde gelegt worden ist, der wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache keiner Kürzung unterliegt (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15).