Beschluss
3 B 166/11
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0126.3B166.11.0A
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Leitsätze
1. Es ist zulässig, als Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudiengang Innenarchitektur als Studiengang mit künstlerischen und gestaltenden Elementen eine Eignungsprüfung im Hinblick auf eine ausreichende Begabung zu verlangen.(Rn.19)
(Rn.22)
2. Eine solche Prüfung darf nicht nur auf einen "Gesamteindruck" abstellen, sondern es müssen in der Prüfungssatzung Kriterien und Maßstäbe für die Bewertung angeführt werden.(Rn.26)
3. Eignungsprüfungen zur Zulassung zum Studium dienen nicht zur Kapazitätssteuerung des betroffenen Studiengangs.(Rn.30)
4. Es dürfte eine Fehlgewichtung vorliegen, wenn bei einer Zulassung zum Masterstudium allein auf eine Eignungsprüfung abgestellt wird, ohne den zugrundeliegenden Bachelor-, Diplom- oder Magisterabschluss nach dem Grad seiner Qualifikation zu berücksichtigen.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zulässig, als Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudiengang Innenarchitektur als Studiengang mit künstlerischen und gestaltenden Elementen eine Eignungsprüfung im Hinblick auf eine ausreichende Begabung zu verlangen.(Rn.19) (Rn.22) 2. Eine solche Prüfung darf nicht nur auf einen "Gesamteindruck" abstellen, sondern es müssen in der Prüfungssatzung Kriterien und Maßstäbe für die Bewertung angeführt werden.(Rn.26) 3. Eignungsprüfungen zur Zulassung zum Studium dienen nicht zur Kapazitätssteuerung des betroffenen Studiengangs.(Rn.30) 4. Es dürfte eine Fehlgewichtung vorliegen, wenn bei einer Zulassung zum Masterstudium allein auf eine Eignungsprüfung abgestellt wird, ohne den zugrundeliegenden Bachelor-, Diplom- oder Magisterabschluss nach dem Grad seiner Qualifikation zu berücksichtigen.(Rn.31) Der von der Antragstellerin am 21. Juli 2011 beim beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie, die Antragstellerin, vorläufig auf einen Studienplatz im Masterstudiengang „Interior Architecture“ im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012 zuzulassen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer – rechtskräftigen - Entscheidung im von ihr angestrengten Klageverfahren 3 A 167/11 HAL und eine damit verbundene Zurückstellung ihrer weiteren Berufsausbildung nicht zumutbar ist. Angesichts der gegenwärtig leider noch gegebenen längeren Laufzeiten von Hauptsacheverfahren in der Kammer und auch im Rechtsmittelfall beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt kann derzeit nicht mit Sicherheit eine Entscheidung selbst zum nachfolgenden Studienjahr in Aussicht gestellt werden. Die Antragstellerin kann die Aufnahme des weiterführenden Masterstudiums bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2011/12 – soweit dies noch tatsächlich wahrgenommen werden kann - sonst zum Sommersemester 2012 bzw. zum Wintersemester 2012/2013 - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 grundsätzlich nur im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreichen. Dies ist derart offenkundig und deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen, dass es als unschädlich anzusehen ist, wenn die Antragstellerin hierzu keinen weiteren Vortrag geführt hat. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vorab ist klarzustellen, dass der von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter dem 11. Juli 2011 erlassene „Bescheid über das Ergebnis der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang Interior Architecture“, in dem festgestellt wird, dass die Antragstellerin die Eignungsprüfung nicht bestanden habe, der mit diesem Verfahren begehrten vorläufigen Zulassung zu diesem Studiengang nicht entgegensteht. Denn der Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden, sondern von der Antragstellerin im Klageverfahren 3 A 167/11 HAL am 21. Juli 2011 beim beschließenden Gericht im Rahmen der dort erhobenen Verpflichtungsklage inzident angefochten worden. Die Klage ist auch nicht offensichtlich unzulässig. Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist indessen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für die Master-Studiengänge im Fachbereich Design vom 27. Juni 2007 – PO - (AmtsBl. der Antragsgegnerin Nr. 1 vom 10. März 2008, S. 2 ) nichtig. Der Antragsgegnerin ist es daher nicht gestattet, der Antragstellerin die Zulassung zum Masterstudium unter Verweis auf die nicht bestandene Eignungsprüfung zu versagen. Da andere Gründe einer Zulassung als Voraussetzung für die Immatrikulation nicht entgegenstehen und die Kapazität in dem in Rede stehenden Studiengang nicht begrenzt ist, mithin auch nicht ausgeschöpft ist, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung in dem gewählten Studiengang. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Freiheit kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies gilt auch, wenn – wie hier – eine subjektive Zulassungsbeschränkung in Rede steht. Eine solche subjektive - dass heißt an die persönliche Qualifikation des Bewerbers, auf die er selbst Einfluss nehmen kann, anknüpfende - Zulassungsbeschränkung enthält § 4 Abs. 2 PO. Danach wird zusätzlich zu den Zeugnissen und Nachweisen, die die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzung belegen, eine Eignungsprüfung durchgeführt, für deren weitere Regelung auf die Anlage 2 verwiesen wird. Allgemeine Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ist nach § 2 Abs. 2 PO die erfolgreiche Absolvierung unter anderem eines gestalterischen Bachelor-Studiengangs mit vergleichbarer inhaltlicher Ausrichtung. Diese Voraussetzung wird von der Antragstellerin unstrittig erfüllt, da sie im Sommersemester 2011 im 10. Fachsemester im Studiengang Innenarchitektur bei der Antragsgegnerin einen Bachelor-Abschluss erworben hat. Somit hängt die Frage der Zulassung der Antragstellerin allein von der nach der genannten Prüfungsordnung vorgesehenen zusätzlichen Eignungsprüfung ab. Die Bestimmungen zur Eignungsprüfung in der Prüfungsordnung genügen indessen rechtstaatlichen Anforderungen nicht. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Prüfungsordnung stellt maßgeblich § 27 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – HSG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 601, berichtigt in GVBl. 2011 S. 561) dar. Nach § 27 Abs. 7 Satz 2 HSG LSA sind über die Voraussetzung des Vorliegens eines Bachelor-Abschlusses nach Satz 1 der Bestimmung hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studiengangs Rechnung tragen sollen, in Prüfungsordnungen zu regeln. Soweit § 27 Abs. 7 Satz 3 HSG LSA bestimmt, dass für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine Eignungsprüfung treten kann, betrifft dies nicht die hier vorliegende Problematik. Durch die „Anstelle-Regelung“ soll vielmehr „externen“ Bewerbern ohne entsprechenden Vorabschluss eines Bachelors oder vergleichbarer Abschlüsse eine Zugangsmöglichkeit zum Masterstudium eröffnet werden. Entsprechend der Regelung des § 27 Abs. 7 Satz 2 HSG LSA bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt – HZulG LSA – vom 12. Mai 1993 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 876), dass bei postgradualen Studiengängen – zu denen Masterstudiengänge gehören – die Zulassung nach § 5 Abs. 1 HSG LSA erfolgt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA gilt § 3a HZulG LSA entsprechend. Ebenso verweist § 5 Abs. 1 HSG LSA für die Auswahl der Bewerber durch die Hochschule bei Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, auf § 3a HZulG LSA. Nach § 3a Satz 2 HZulG LSA regeln die Hochschulen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05. Juni 2008 (GVBl. 2009, 36, 362), der nach der Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 (GVBl. 376) seit 01 Mai 2010 in Kraft getreten ist, auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung, wobei die Auswahlkriterien nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) des Staatsvertrages abschließend sind (§ 3a Satz 3 HZulG LSA). Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages wiederum normiert, dass die Studienplätze im Übrigen von der Hochschule nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens vergeben werden, wobei dies nach Satz 2 der Norm nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere nach Buchst. c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests und/oder nach Buchst. e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber erfolgt, das Aufschluss über die Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben soll sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studium dienen soll. Hierbei muss nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f) Satz 2 des Staatsvertrages bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Schließlich bestimmt § 18 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulvergabeverordnung – HVVO) vom 26. Mai 2008 – GVBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (GVBl. S. 579), dass die Hochschule die Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen nach § 7 HSG LSA sinngemäß nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 HVVO LSA in einer Satzung regelt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HVVO regeln die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach § 3a Abs. 2 HZulG durch Satzung. Gemäß § 9 Abs. 3 HVVO LSA regeln die Hochschulen durch Satzung die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabes. Ausgehend von diesem höherangigen Normengeflecht war die Antragsgegnerin grundsätzlich zum Erlass einer Satzung über die Regelung der Einzelheiten zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern für – in diesem Fall nicht zulassungsbeschränkten - Masterstudiengängen ermächtigt und durfte auch eine zusätzliche Eignungsprüfung vorsehen. Für den Landesgesetzgeber besteht keine Pflicht, alle Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium selbst zu regeln. Die den Hochschulen verliehene Satzungsautonomie hat ihren Sinn unter anderem darin, die nach der Hochschulverfassung vorgesehenen Gruppen mit ihren Interessen unter Entlastung des Gesetzgebers zur Regelung solcher Angelegenheiten heranzuziehen, die die Hochschule betreffen, weil sie diese Bereiche am sachkundigsten beurteilen können. Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt Grenzen, die umso enger sind, je intensiver sie in die Berufsfreiheit eingreifen und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und außen stehender Dritter berührt werden (BVerfG, Beschluss vom 09. Mai 1972 – 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 – BVerfGE 33, 125). Die Satzungsgewalt der Hochschulen zur Festlegung der Einzelheiten der Zugangsvoraussetzungen und des Zulassungsverfahrens zu Masterstudiengängen liegt indes innerhalb dieser Grenzen. Die Satzung ist auch durch den hierfür nach § 77 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 8 HSG LSA für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen sowie für Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln, zuständigen Fachbereichsrat beschlossen worden. Der Senat der Antragsgegnerin hat nach § 67 Abs. 3 Nr. 8 und Nr. 10 HSG LSA insofern lediglich zu diesen Prüfungsordnungen und Satzungen Stellung zu nehmen und allgemeine Bestimmungen zu beschließen. Er ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass insoweit hinsichtlich des formellen Satzungserlasses rechtlich etwas zu beanstanden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gehört der in Rede stehende Masterstudiengang Interior Architecture bei der Antragsgegnerin zu den künstlerisch gestaltenden Studiengängen, bei denen der Nachweis einer speziellen Eignung als gesonderte Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 2 HSG LSA gefordert werden kann. Die Antragsgegnerin verweist insofern zu Recht darauf, dass Art und Maß der für den Studiengang zu erbringenden Prüfungsleistungen insbesondere auch gestalterische und künstlerische Kompetenz abverlangen. Dies wird deutlich am Modulbereich des Studiengangs „gestalterische und künstlerische Kompetenz“ (vgl. § 4 Abs. 4 PO). Dieser Modulbereich wird aufgefüllt mit Lehrveranstaltungen zu den Bereichen „Farbe Licht Raum 3“, „Interaktives Gestalten 3“, „Mediale Darstellung 3“, „Material Form Objekt 3“, „Plastik/Naturstudium 3“, „Schrift/Typologie 3“, „Zeichnen 3“ sowie etwa auch das dem Modulbereich Bezugswissenschaftliche Kompetenz (§ 4 Abs. 3 PO) zugehörige „Freihandzeichnen“ (vgl. hierzu Anlage 1 PO: Art und Anzahl der für den Studiengang Interior Architecture bis zum Master-Abschluss zu erbringenden Prüfungsleistungen). Diese neben handwerklichen und technischen sowie theoretischen Kenntnissen im Bereich Innenarchitektur geforderte gestalterische und künstlerische Kompetenz ist dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht in vollem Umfang wie ein reines Handwerk erlernbar, sondern ist maßgeblich auch von in der jeweiligen Person als Veranlagung und Begabung und weiteren Charakterzügen liegenden Umständen abhängig. Das Vorhandensein einer für ein Masterstudium ausreichenden Begabung in diesem Sinne ergibt sich deshalb nicht zwangsläufig aus dem Umstand, dass ein Bachelor-Abschluss bereits erreicht worden ist. Die nähere Regelung der Eignungsprüfung in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO (zukünftig nur: Anlage 2) leidet jedoch rechtlich daran, dass sie neben vorhandenen rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung der Eignungsfeststellung, die als solche rechtlich unbedenklich sein dürften, keine ausreichenden inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, benennt und keine Gewichtung derartiger Kriterien vornimmt. Dies schließt ein, dass die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen (Prüfungs-)Leistungen und die Ermittlung des (Prüfungs- )Gesamtergebnisses normativ durch den staatlichen Verordnungsgeber oder einen autonomen Satzungsgeber festzulegen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09. Mai 2007 – 7 CE 07.551 – juris; Beschluss vom 29. März 2007 – 7 CE 06.3426 – NVwZ-RR 2007, 532 mit weiteren Nachweisen). Ferner müssen die Maßstäbe und das Verfahren geeignet sein, die besondere Eignung für den Beruf oder die Tätigkeit zu prüfen und vorherzusagen, für die der Studiengang qualifizieren soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04. April 2005 – 7 CE 05.109 – juris). Ein Beurteilungsspielraum ist in diesem Zusammenhang nur für den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen anzuerkennen, nicht jedoch für die Prüfungsanforderungen und die dabei anzulegenden Bewertungsmaßstäbe (BayVGH, Beschluss vom 04. April 2005, a.a.O.). Denn auch die Eignungsfeststellung für den Zugang zu einem Studium muss den allgemeinen Anforderungen an ein rechtsstaatliches und grundrechtskonformes Prüfungsverfahren genügen (BayVGH, Beschluss vom 09. Mai 2007, a.a.O.). Gemessen hieran weist die Anlage 2 erhebliche, rechtlich relevante Regelungsdefizite auf. Als Prüfungsziel der Eignungsprüfung soll nach Nr. 1 Anlage 2 festgestellt werden, ob die für ein Masterstudium erforderliche fortgeschrittene gestalterische bzw. wissenschaftliche Kompetenz entsprechend des jeweiligen Studiengangs gegeben ist. Dem Gericht erscheint schon die in Nr. 1 Anlage 2 angeführte wissenschaftliche Kompetenz als Zielkriterium der Eignungsprüfung grundsätzlich fragwürdig. Hierbei handelt es sich nicht um spezielle künstlerische oder gestalterische Eignungsfragen, bei denen es – wie zuvor ausgeführt – um das Vorhandensein einer persönlichen Begabung im oben genannten Sinne geht. Der Umfang einer wissenschaftlichen Kompetenz dürfte sich bereits weitgehend über den bisherigen Bachelorabschluss ersehen lassen. Dem Gericht erschließt sich ferner nicht, wie durch das vorgesehene Eignungsprüfungsverfahren eine gesteigerte wissenschaftliche Kompetenz nach inhaltlichen Kriterien und festgelegten wertenden Maßstäben abgeprüft werden soll. Dazu scheint das weitere Verfahren nicht angetan. Denn nach Nr. 2 Anlage 2 soll ein Lebenslauf, ein Nachweis über den Hochschulabschluss bzw. anderweitige Leistungsnachweise, ein Portfolio (aussagekräftige Arbeitsproben bzw. Publikationen) und ein Motivationsschreiben für den Studiengangswunsch vorgelegt werden. Diese Unterlagen werden nach Nr. 3 Satz 1 Anlage 2 vom Prüfungsausschuss ausgewertet. Es werden 30 Punkte vergeben, davon bis zu 20 für das Portfolio und bis zu 10 für das Motivationsschreiben (Nr. 3 Satz 2 Anlage 2). Wer mindestens 15 Punkte erreicht, wird zu einer Präsentation und einem Eignungsgespräch eingeladen (Nr. 3 Satz 3 Anlage 2). Man wird nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum davon ausgehen können, dass ein Studienbewerber, der sich in der Regel gerade nach Erreichen seines Bachelor-Abschlusses oder nach Ablauf eines Jahres mit weiteren Praktika um einen Studienplatz im Masterstudiengang bewirbt, in größerem Umfang auf wissenschaftliche Publikationen verweisen und diese seinem Portfolio beifügen kann. Entscheidend ist aber, dass hinsichtlich der Bewertung des Motivationsschreibens und der Bewertung des vorgelegten Portfolio keine inhaltlichen Kriterien aufgestellt sind, wann wieviele Punkte zu vergeben sind. Die Festsetzung einer jeweiligen Punktehöchstzahl reicht insoweit nicht aus, weil damit keine Abstufung und Zuordnung zu inhaltlichen Anforderungen vorgenommen wird. Die Prüfungsanforderungen und die dabei anzulegenden Bewertungsmaßstäbe werden nicht definiert. Nach Nr. 3 Satz 3 Anlage 2 soll das Eignungsgespräch einen „Gesamteindruck der persönlichen und der fachlichen Potentiale des Bewerbers ermöglichen und der Feststellung dienen, ob das angestrebte Masterstudium erfolgreich abgeschlossen werden kann“. Das Gespräch kann nach Satz 3 der Vorschrift mit bis zu 20 Punkten bewertet werden. Der Umstand, dass hier ohne weitere Differenzierung ein „Gesamteindruck“ bewertet werden soll, macht bereits deutlich, dass es an einzelnen inhaltlichen Kriterien fehlt. Auch eine Gewichtung von Kriterien wird demzufolge nicht vorgenommen. Offen bleibt, ob ein Gesichtspunkt, den ein Bewerber besonders gut erfüllt, ein Manko bei einem anderen Gesichtspunkt ausgleichen kann. Offen bleibt weiter, wann die Eignung grundsätzlich als gegeben anzusehen ist und inwieweit das jeweilige Kriterium, etwa zeichnerische Begabung, erfüllt sein muss (zum Beispiel vorhanden, gut oder sehr gut erfüllt) und wie dies jeweils festgestellt und bewertet wird. Auch an dieser Stelle sind die Prüfungsanforderungen und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbar dargestellt. Es mag zwar sein, dass – jedenfalls in weiten Bereichen - die Bewertung von künstlerischer und/oder gestalterischer Kompetenz nicht nach objektiv feststellbaren Maßstäben als richtig oder falsch qualifiziert werden kann, so dass sich den zuständigen Prüfern in weiterem Umfang als in nicht-künstlerischen Studiengängen fachspezifische Beurteilungsspielräume eröffnen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Diese Besonderheit steht jedoch, wie die Prüfungsordnung für den Studiengang mit seiner Ausdifferenzierung nach Prüfungsfächern, der Bewertung von Prüfungsleistungen, der Bildung von Noten und Gewichtungen belegt (vgl. insbesondere § 12 PO), der Normierung von allgemeingültigen Eignungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben nicht entgegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. März 2007, a.a.O.). Der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Anspruch des Bewerbers auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt zur Sicherung des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes der Chancengleichheit eine Gleichmäßigkeit der Anwendung der Kriterien und Bewertungsmaßstäbe und deren Nachvollziehbarkeit, soll eine solche Bewertungsentscheidung nicht im Zweifelsfall einer nicht überprüfbaren Willkürlichkeit anheim fallen. Bezeichnender Weise sieht das weitere Verfahren der Eignungsprüfung jedenfalls ausdrücklich auch keine Begründung der Entscheidung der Prüfungskommission vor. Insofern heißt es in Nr. 5 Satz 3 Anlage 2 nur, dass das Ergebnis der Eignungsprüfung dem Bewerber mitgeteilt und der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. Der von der Antragstellerin angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2001 enthält denn auch außer der Mitteilung der erreichten Punktzahlen keine weitere inhaltliche Begründung, warum die Punktzahlen nur in dieser Höhe und derart vergeben worden sind. Eine inhaltliche Nachprüfung der Prüfungsentscheidung wird damit nicht ermöglicht. Dies ist aber rechtsstaatlich gefordert. Dieses Begründungsdefizit wird im Übrigen auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt, weil eine Begründung für die erfolgte Bewertung nicht gegeben wird. Ersetzt wird der Begründungserfordernis auch nicht dadurch, dass nach Nr. 6 Anlage 2 über das Ergebnis des Eignungsgesprächs eine Niederschrift anzufertigen ist, in die der Prüfling auf Antrag Einsicht nehmen darf. Denn mit der Niederschrift über den wesentlichen Inhalt des Gesprächs, wird keine Begründung über die von der Prüfungskommission vorgenommene Punktevergabe gegeben, wie die Niederschrift des Prüfungsgesprächs der Antragstellerin belegt, in der Begründungselemente für die Punktevergabe nicht enthalten sind. Es darf im Übrigen mit dem Eignungstest nur eine „absolute“ Feststellung der Eignung oder Nichteignung vorgenommen werden, keine „relative“. Es kommt nicht darauf an, wer von den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern eines Prüfungsdurchgangs am Besten geeignet ist, weil man nur diese guten Bewerberinnen und Bewerber bis zu einer bestimmten gewünschten Zulassungszahl zulassen möchte. Vielmehr sind – mangels Beschränkung der Zulassungszahl aus Kapazitätsgründen - alle geeigneten Bewerber zuzulassen und dürfen nur solche abgewiesen werden, von denen zu erwarten ist, dass sie das Studium nicht erfolgreich abschließen werden. Hierbei ist das Kriterium auch nicht ein guter Abschluss des Studiums, sondern auch der mittelmäßige oder schlechte Masterstudent ist zuzulassen, wenn denn noch erwartet werden kann, dass er den Abschluss überhaupt erreicht. Die Eignungsprüfung dient nicht zur Kapazitätssteuerung des Studiengangs, sondern nur dazu, gänzlich ungeeignete Bewerber fernzuhalten. Insofern ist auf den grundrechtlichen Anspruch auf Ausbildung aus Art. 12 GG nochmals zu verweisen. Bedenklich erscheint dem Gericht generell auch der Umstand, dass dem grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium vorliegenden Abschluss eines Bachelor-, Diplom- oder Magisterstudiengangs als maßgeblichem – geprüftem - Ausweis der Kompetenz einer Bewerberin oder eines Bewerbers kein weiteres Gewicht zukommt, sondern letztlich der Zugang zum Masterstudium allein von der Eignungsprüfung abhängen soll. Es stellt sich nachhaltig die Frage, ob das Ergebnis der bisherigen in der Regel bereits mehrjährigen berufsqualifizierenden Ausbildung in einem Studiengang mit vergleichbarer inhaltlicher Ausrichtung, wie dies § 2 Abs. 2 PO ausdrücklich verlangt, hier nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Eignungsprüfung einzubeziehen ist, soll nicht von vornherein eine Fehlgewichtung der Eignungskriterien vorliegen. Insofern ist auf die zuvor dargestellte Norm des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchs. F) Satz 2 des Staatsvertrages Bezug zu nehmen. Unabhängig davon, dass die Kammer die satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Eignungsfeststellung für nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und damit nichtig hält, genügt auch die konkrete Durchführung des Eignungsgespräches mit der Antragstellerin am 20. Juni 2011, wie es sich aus der Niederschrift hierüber und dem weitgehend damit übereinstimmenden Gedächtnisprotokoll der Antragstellerin ergibt, ersichtlich nicht den an eine solche Prüfung zu stellenden Anforderungen. Auffallend ist, dass das 20 Minuten dauernde Prüfungsgespräch sich praktisch nicht mit künstlerischen und oder gestalterischen Kompetenzen befasste. Sachbezogen wurde insoweit lediglich nachgefragt, welche Projektideen die Antragstellerin für das Masterstudium habe, die hierzu zwei Projektideen kurz beschrieb. Der Antragstellerin wurde dreimal im Gesprächsverlauf, insbesondere auch gleich zu Beginn, empfohlen, doch zunächst ein Praktikum zu machen. Aus diesem Gesprächsverlauf kann nur geschlossen werden, dass die Prüfungskommission von Beginn an in ihrer Meinung und Bewertung festgelegt war, weil die Antragstellerin aus dem Bachelorstudium bereits bekannt war. Gleichwohl hat die Antragstellerin einen Anspruch auf eine unvoreingenommene Betrachtung und ihr ist die gleiche Chance zu geben, sich in dem Gespräch darzustellen, wie dies anderen Bewerbern auch eingeräumt und durch Fragestellungen ermöglicht worden ist. Die ungewöhnliche Äußerung der Antragstellerin: „Sie fragen so wenig – ich bin total irritiert!“ und die Antwort darauf: „Wir kennen Sie und ihre Arbeiten aus den vergangenen Jahren sehr gut. Bewerber von „außerhalb“ sind etwas leichter zu befragen“, deutet darauf hin, dass das Prüfungsgespräch inhaltlich unzureichend war. Man sollte annehmen können, dass gerade bei einem Bewerber, dessen mögliche Defizite der Prüfungskommission bekannt sind, gezielt nachgefragt wird, wie mit den Defiziten im Masterstudiengang umgegangen werden soll, wie diese ausgeglichen werden sollen und wie sich etwa das bisherige Leistungsbild im Einzelnen zu den Anforderungen im Masterstudiengang verhält und wie dazu die Selbsteinschätzung ist. Statt einem solchen oder ähnlichen – nach Auffassung der Kammer naheliegendem Gesprächsverlauf - wurde die Antragstellerin nur mit der Vorstellung der Prüfungskommission konfrontiert, sie möge zunächst ein Praktikum absolvieren. Dies beinhaltet aber keine Erkundigung und Befragung, sondern nimmt das Ergebnis als Feststellung praktisch vorweg. Zwar steht hinsichtlich der wertenden Elemente des Prüfungsgesprächs der Prüfungskommission die Befugnis zur letztverbindlichen Bewertung zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Bewertung des Eignungsgesprächs hat sich darauf zu beschränken, ob die Prüfungskommission Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt worden ist, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Hinzu kommen muss, dass das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nachvollziehbar sein muss, dass heißt, dass sich aus der zu fertigenden Niederschrift wenn auch nur stichpunktartig nachvollziehen lässt, welche Umstände zu der getroffenen Bewertung geführt haben (vgl. zum Überprüfungsmaßstab etwa: BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262). Insofern sind für eine Eignungsprüfung für eine Zulassung zu einem Studiengang die gleichen rechtlichen Anforderungen zu stellen, wie sie allgemein im Prüfungsrecht anerkannt sind (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 03. Mai 2005 – 7 L 115/05.MZ – juris, im Hinblick auf ein Auswahlgespräch für eine Studienplatz im Studiengang Humanmedizin). Dies zugrunde gelegt, ist die Prüfungskommission hier von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil die eigentlichen zu prüfenden künstlerischen und/oder gestalterischen Kompetenzen der Antragstellerin schon nicht hinreichend Gegenstand des Prüfungsgesprächs waren und folglich hierzu eine Bewertung nicht erfolgen konnte. Auch hat die Prüfungskommission das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nicht nachvollziehbar begründet, weil nicht erkennbar ist, inwieweit die von der Kommission getroffene Bewertung des Gesprächs auf dessen Inhalt beruht. Daran fehlt es hier vollständig. Dies erscheint angesichts des Gesprächsverlaufs auch nicht mehr nachholbar, weil bereits die Grundlage für eine Bewertungsentscheidung erkennbar fehlt. Da die in Rede stehende Prüfungsordnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Regelungen zur zusätzlichen Eignungsprüfung nichtig und unwirksam ist, bestehen derzeit keine weiteren Zugangsvoraussetzungen außer dem Vorhandensein eines inhaltlich „passenden“ Bachelor-Abschlusses, über den die Antragstellerin verfügt, so dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang hat. Hingegen kommt nur ein Anspruch auf erneute Durchführung einer Eignungsprüfung nicht in Betracht, weil es dafür derzeit an einer rechtmäßigen Rechtssetzung fehlt. Dann überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin, von ihrer Zugangsberechtigung zu dem von ihr gewählten Studiengang vorläufig Gebrauch zu machen, das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin sicher zu stellen, dass nur Bewerber zugelassen werden, deren Eignung sie einer gesonderten Prüfung unterzogen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04. April 2005, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 08. Dezember 2011 – 9 K 1893/10 -;VG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 5 V 1100/11 – juris; Beschluss vom 09. Dezember 2003 – 6 V 1975/03 – www.verwaltungsgericht.bremen.de – Rubrik: Entscheidungen, Stichwort: Hochschulrecht). Solange die Antragsgegnerin weder die Nichteignung nachvollziehbar begründen noch substantiiert darlegen kann, dass eine vorläufige Zulassung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Studienbetrieb verbunden wäre, kann der Antragstellerin ein weiterer Ausschluss von dem angestrebten Studiengang auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht länger zugemutet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. März 2007, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327), Nr. 18.1, legt das Gericht für das auf Zulassung zum Studium gerichtete Begehren der Antragstellerin den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz des hier vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 – 3 O 393/05 –, vom 18. Dezember 2006 – 3 O 228/06 – und vom 28. März 2008 – 3 O 401/08). Das Gericht bewertet insofern die Frage der begehrten Zulassung zu einem Masterstudiengang nicht anders als die Zulassung zum Bachelorstudiengang oder einem anderen beruflich erstqualifizierenden Studiengang.