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Urteil

12 K 221/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0109.12K221.23.00
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Leitsätze
1. Zur Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte gemäß § 30 Abs 8 S 2 RAVersorgSa BE bei freiwilligen Mitgliedern.(Rn.21) 2.  Dass einem freiwilligem Mitglied keine Anrechnungsmöglichkeit von Rentenversicherungsbeiträgen zukommt, wie sie § 30 Abs 8 RAVersorgSa BE vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte gemäß § 30 Abs 8 S 2 RAVersorgSa BE bei freiwilligen Mitgliedern.(Rn.21) 2. Dass einem freiwilligem Mitglied keine Anrechnungsmöglichkeit von Rentenversicherungsbeiträgen zukommt, wie sie § 30 Abs 8 RAVersorgSa BE vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 26. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2023 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines niedrigeren Beitrages als den vom Beklagten festgesetzten Regelpflichtbeitrag in Höhe von 678,90 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 26. Januar 2023 ist § 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes Berlin - RAVG Bln - vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) und § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (Satzung vom 5. September 2019 [ABl. S. 6735 u. 7856], zuletzt geändert am 21. Oktober 2022 [ABl. 2843]; im Folgenden: „Satzung“). Gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung hat jedes Mitglied an das Versorgungswerk den Pflichtbeitrag zu entrichten. Nach § 30 Abs. 2 der Satzung entspricht der Regelpflichtbeitrag fünf Zehnteln des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157 bis 160, 228a SGB VI in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung, soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 9 etwas anderes ergibt. 1. Hiervon ausgehend hat der Beklagte auf Grundlage von 30 Abs. 2 der Satzung den Regelpflichtbeitrag anhand der §§ 158 Abs. 4, 159 Satz 1, 160 SGB VI i.V.m. der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2023 vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2058) - Beitragssatzungsbekanntmachung 2023 - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 vom 28. November 2022 (BGBl. I S. 2128) - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 - rechnerisch zutreffend auf 678,90 EUR (Beitragsbemessungsgrenze iHv. 7.300 EUR * Beitragssatz iHv. 18,6 % * 5/10 entsprechend § 30 Abs. 2 der Satzung) festgesetzt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragsminderung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. den Absätzen 3 bis 9 der Satzung. Insbesondere hat der Beklagte bei der Bemessung des Pflichtbeitrags beanstandungsfrei keine Anrechnung der klägerischen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 30 Abs. 8 Satz 2 der Satzung vorgenommen, da diese Vorschrift auf den Kläger keine Anwendung findet. Dem § 30 Abs. 8 der Satzung nach leisten Mitglieder, die nach Abs. 7 der Vorschrift Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk oder nach §§ 1 bis 4 SGB VI Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, auch für ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk. Zugrundegelegt wird der Beitrag, der sich nach den Absätzen 2, 3, 4 und 6 der Satzung für die Summe der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 30 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung), der Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung (§ 30 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung) und der sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (§ 166 SGB VI) ergeben würde, abzüglich des bereits nach Satz 1 entrichteten Pflichtbeitrages, mindestens jedoch der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Nach Wortlaut und Systematik von § 30 Abs. 8 der Satzung kommt eine Minderung der monatlichen Beiträge demnach nicht in Betracht. Eine selbstständige Tätigkeit liegt nach der in § 30 Abs. 4 der Satzung enthaltenen Definition nämlich nur in „Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit oder Tätigkeit, die mit dieser in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht, unter Abzug der Betriebsausgaben“. Der Kläger erzielt jedoch neben seinem Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis keinerlei zusätzliche Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit. Eine Auslegung des § 30 Abs. 8 der Satzung, wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, widerspricht der Systematik von § 30 Abs. 7 und 8 der Satzung. Dieser Ansicht nach setzte eine Anrechnung nach Abs. 8 Satz 2 der Vorschrift allein eine Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7 der Satzung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus und der Zusatz, dass Mitglieder „auch“ für ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge leisteten, stünde einer Anrechnung auch bei Einkünften in Höhe von 0 EUR aus selbstständiger Tätigkeit nicht im Wege. Nach dieser Auslegung bliebe für die Regelung des § 30 Abs. 7 der Satzung jedoch kein eigener Anwendungsbereich, da der Pflichtbeitrag für Mitglieder mit Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 0 EUR mit identischer Rechtsfolge zum einen aus § 30 Abs. 7 und zum anderen aus § 30 Abs. 8 Satz 1 Var. 1 der Satzung folgen würde, ohne dass es eine Abstufung zwischen den Regelungen gäbe. Daraus ergibt sich, dass das Kriterium zusätzlicher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 8 der Satzung zwingend ist. 3. Die Änderung der Verwaltungspraxis des Beklagten ab dem 1. Januar 2023, für freiwillige Mitglieder den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 2 der Satzung anstelle des Mindestbeitrags gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung zu erheben, ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2023 – VG 12 K 129/23 – Entscheidungsabdruck [EA] S. 6 f.). Die Praxis, aus der Berliner Rechtsanwaltschaft ausgeschiedenen Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Mitgliedschaft beim Beklagten unter Zahlung des Mindestbeitrags weiterzuführen, fand ihren Ursprung insbesondere in dem Bestreben, Rechtsanwälten den Wechsel in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts zu ermöglichen. Denn nach der bis 2019 bestehenden Rechtslage hätten diese ihre Versicherungsbiographie im Versorgungswerk unterbrechen müssen und es wäre ihnen wegen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren eine Rückkehr in die berufsständische Altersversorgung des Beklagten verwehrt gewesen. Eine (erneute) Mitgliedschaft nach Erreichen des 45. Lebensjahres war nach der vormals geltenden Fassung des § 10 der Satzung des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin vom 4. März 1999 (Abl. S. 3890) bis zur Fassung vom 2. Oktober 2014 (Abl. S. 1839) ausgeschlossen und wurde erst mit Einführung des § 10 Nr. 4 der heute noch geltenden Fassung der Satzung für Anträge auf Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer nach dem 31. Dezember 2018 ermöglicht. Die vorige Praxis der Erhebung des Mindestbeitrags fand ihren Rechtsgrund insoweit nicht unmittelbar in der Satzung, sondern in Erwägungen aus höherrangigem Recht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 GG, die das Satzungsrecht überlagerten bzw. eine mit diesem konforme Auslegung erforderten. Ob diese vormalige Praxis rechtmäßig war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da für den streitgegenständlichen Bescheid die neue Verwaltungspraxis maßgeblich ist und allein die Zulässigkeit der Umstellung zu prüfen ist. Rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis führen bereits weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (st. Rspr., vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 – 9 C 26/89 – NJW 1990, 1127 [1129]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zudem eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden. In gleicher Weise kann eine Ermessensbindung in Gestalt einer rein tatsächlichen Verwaltungspraxis – ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte – aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 WB 12.07 – juris Rn. 29, m.w.N.). Demnach verstößt die im Streit stehende Änderung der Verwaltungspraxis – entgegen des klägerischen Vorbringens – auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, denn die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften des Klägers bleiben erhalten und werden dynamisiert, so dass ihm durch die Änderung der Verwaltungspraxis auch kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für die Vergangenheit entsteht, der die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 20. Februar 2019 – 1 K 4610/17 – BeckRS 2019, 7809 Rn. 37) bedingte. Mit Wegfall der Altersgrenze hat sich die sachliche Grundlage für die vormals bestehende Verwaltungspraxis geändert. Ein Ermessen steht dem Beklagten bei der Beitragsfestsetzung nicht zu, denn nach seiner Satzung hat er für sämtliche Mitglieder den Regelpflichtbeitrag festzusetzen, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 3 bis 9 der Satzung einschlägig ist. In einzelnen Formulierungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 20. Januar 2023 („Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Personen eine Versorgung über das berufsständische Versorgungswerk zu ermöglichen“) erkennt die Kammer keine von sachfremden Gründen getragene Motivation des Beklagten für die Änderung seiner Verwaltungspraxis. Die sachlichen Gründe zur Änderung der Praxis sind vielmehr in einer Gesamtschau mit den sonstigen Ausführungen des Beklagten zu beurteilen und kommen nach dem Gesagten hinreichend deutlich zum Ausdruck, zumal die konkrete Höhe der Beitragsbemessung bereits durch die Satzung festgelegt ist. Die genannte Formulierung des Schreibens vom 20. Januar 2023 stellt auch keinen Widerspruch zur Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung dar, da der Beklagte vor dieser Aussage Bezug auf die Vorschriften der Satzung nimmt (S. 2 der Anlage K 6, Bl. 13 d. Streitakte) und die Aussage, dass „darüber hinaus“ keine Verpflichtung besteht, nicht als Versagung, sondern als Bekräftigung eines satzungsgemäßen Vorgehens zu verstehen ist. Auch besteht noch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abschaffung der Altersgrenze für die (erneute) Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten zum 1. Januar 2019 und der erst im Laufe des Jahres 2022 beschlossenen Änderung der Verwaltungspraxis, da bis zur Umsetzung von einem gewissen zeitlichen Aufwand zur Prüfung und Abstimmung auszugehen ist. 4. Der Einwand des Klägers, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes aus Art. 20 Abs. 2 GG an einer Rechtsgrundlage für die Änderung der Verwaltungspraxis fehle und insoweit eine Satzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 RAVG notwendig sei, verfängt nicht. Der aus Art. 20 Abs. 2 GG abzuleitende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, aus dem sich der vom Kläger angeführte sogenannte Wesentlichkeitsgrundsatz ergibt, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 – juris Rn. 133). Die – im Zusammenhang mit der Änderung der Verwaltungspraxis zum 1. Januar 2023 unveränderte – Satzung des Beklagten verstößt nach dieser Maßgabe nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Gegen die Befugnis des Satzungsgebers zur Bemessung der Beitragshöhe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln für freiwillige Mitglieder – wie den Kläger – ist nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 RAVG Bln dem beklagten Versorgungswerk die Satzungsautonomie übertragen, in eigener Zuständigkeit zu regeln, wie die Beiträge zu bemessen sind (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2010 – 17 A 1997/08 – BeckRS 2010, 51051). Der dem zugrundeliegende Gedanke der Selbstverwaltung und die Verleihung von Satzungsautonomie haben ihren Sinn darin, der Rechtsanwaltschaft die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2002 – 1 BvR 1974/96 – NVwZ 2002, 851). Diese Satzungsautonomie darf indes nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert und den Trägern funktionaler Selbstverwaltung die Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung überlässt. Denn der Gesetzesvorbehalt weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. April 2021 – 9 S 5/19 – BeckRS 2021, 12053 Rn. 75). Nach diesem Maßstab sind die gesetzlichen Vorgaben zur Beitragsbemessung aus § 7 RAVG Bln nicht zu beanstanden, denn die Höhe der Beiträge ist nicht in das Belieben des Versorgungswerks gestellt, sondern ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln einkommensbezogen zu bestimmen. Zudem enthalten die Sätze 2 und 3 der Vorschrift nähere typisierte Vorgaben für bestimmte Gruppen. Entgegen der Ansicht des Klägers war auch eine Satzungsänderung nicht erforderlich. Denn die Anpassung einer Verwaltungspraxis gehört zu den ureigenen Kompetenzen der vollziehenden Gewalt und bedarf für sich keiner gesonderten Ermächtigung durch Rechtsnorm. 5. Dass dem Kläger als freiwilligem Mitglied keine Anrechnungsmöglichkeit von Rentenversicherungsbeiträgen zukommt, wie sie § 30 Abs. 8 der Satzung vorsieht, verstößt entgegen seinem Vorbringen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Daraus folgt, dass die Ungleichbehandlung verschiedener vergleichbarer Grundrechtsberechtigter einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. a. Vorliegend besteht eine Ungleichbehandlung iSv. Art. 3 Abs. 1 GG zwischen freiwilligen Mitgliedern des Versorgungswerks und Pflichtmitgliedern, die jeweils einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und insoweit neben den Beiträgen an die Beklagte zusätzlich auch Pflichtbeiträge in die allgemeine Rentenversicherung zahlen. Denn für die Pflichtmitglieder wird die Beitragshöhe unter Berücksichtigung gegebenenfalls entrichteter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 30 Abs. 8 der Satzung angerechnet. Hingegen gilt für freiwillige Mitglieder der allgemeine Regelpflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung, auch wenn sie Beiträge an die Rentenversicherung abführen. Beide Gruppen sind durch ihre Mitgliedschaft und Beitragspflicht beim beklagten Versorgungswerk sowie der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auch hinreichend vergleichbar. b. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt und begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. aa. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Satzungsgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bei der Erhebung von Beiträgen bedürfen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 9 C 9.20 – BeckRS 2021, 43554 Rn. 54 m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 64 m.w.N., St. Rspr.) Bei der Bestimmung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass es den freiwilligen Mitgliedern beim beklagten Versorgungswerk frei steht, sich der Beitragspflicht zum Versorgungswerk durch eine freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft zu entziehen. Ihnen steht es gleichsam frei, in den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 8 der Satzung zu gelangen, indem sie die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen und jährlich eine (geringfügige) Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt bzw. Syndikusanwalt ausüben, wenngleich dies mit der Entrichtung weiterer Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwaltschaft einhergeht. Auch ist zu berücksichtigen, dass besondere Freiheitsgrundrechte durch die Beitragserhebung bei den freiwilligen Mitgliedern nicht betroffen sind. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, dass in bestimmten Fällen normativ auferlegte Geldleistungspflichten an ein berufsständisches Versorgungswerk an der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 11/00 – NJW 2001, 1590), sind diese Grundsätze auf den Kläger nicht anwendbar. Denn sie setzen einen Berufsbezug der Geldleistungspflicht voraus, an der es bei freiwilligen Mitgliedern wie dem Kläger fehlt. Ihre Beitragspflicht beruht gerade nicht – wie bei Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer – auf einer an ihren Beruf als Rechtsanwalt geknüpften Pflichtmitgliedschaft. Vielmehr werden die Beiträge freiwilliger Mitglieder nach der Satzung pauschaliert und unterschiedslos erhoben, ungeachtet des Umstandes, welche berufliche Tätigkeit sie ausüben oder ob sie überhaupt einer solchen nachgehen. Auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Erhebung von Pflichtbeiträgen zum beklagten Versorgungswerk nicht berührt. Zwar handelt es sich bei Anwartschaften zu einem Versorgungswerk um vermögenswerte Rechtspositionen, die grundsätzlich dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, u.a – NJW 2005, 2213, St. Rspr.). Allerdings betrifft die Erhebung von Satzungsbeiträgen jeweils den Erwerbsvorgang weiterer Anwartschaften und nicht die bereits gesammelten Anwartschaften. Nur im letztgenannten Fall wird allerdings die Eigentumsgarantie berührt, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur jene Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 u.a. – NJW 1971, 1255 [1260]). Auch soweit durch eine Beitragspflicht das Vermögen des Mitglieds als solches belastet wird, unterfällt dies grundsätzlich nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – NJW 1997, 1975), sondern ist allein an der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. Axer, in: BeckOK GG, 56. Ed. 15.8.2023, Art. 14 Rn. 55). bb. Die Frage der genauen Anforderungen an den abstrakt anzuwendenden Rechtfertigungsmaßstab bedarf vorliegend allerdings keiner vertieften Erörterung, da sich die Ungleichbehandlung auch bei Anwendung des – insoweit strengsten – Maßstabes einer Prüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erweist. Die Ungleichbehandlung zwischen freiwilligen Mitgliedern und Pflichtmitgliedern durch das beklagte Versorgungswerk aufgrund der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung für freiwillige Mitglieder, die zu einer höheren Belastung mit Beiträgen zu den beiden Einrichtungen zur Altersversorgung für freiwillige Mitglieder führt, dient einem legitimen Gemeinwohlziel (vgl. zu diesem Erfordernis nur Nußberger, in: Sachs GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 19). Denn der Beklagte stützt sich darauf, im Rahmen des gesetzlichen Auftrages eine möglichst leistungsfähige Versorgung seiner Mitgliedschaft zu gewährleisten. Dabei ist es naheliegend, dass eine bessere Kapitalisierung des Versorgungswerks ohne die Gewährung von Beitragsminderungen die Leistungsfähigkeit erhöht und die Schaffung weiterer Minderungstatbestände im Gegenzug einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt und die personelle und finanzielle Leistungsfähigkeit schmälert. Bei der finanziellen Stabilität eines Versorgungsträgers handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung. Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 – 6 B 40/07 – BeckRS 2007, 26702). So bezweckt die Pflichtversorgung durch Versorgungswerke der freien Berufe die wirtschaftliche Absicherung der Kammerangehörigen und dient damit der Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes. Demzufolge liegt es im besonderen Interesse des Versorgungsträgers, dass die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet werden; denn sie bilden den Kapitalstock des Vermögens der Versorgungseinrichtung, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 C 17/13 – NVwZ-RR 2014, 383 Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 9 S 1475/17 – BeckRS 2018, 34103 Rn. 32). Zum Zwecke des Aufbaus einer leistungsfähigen Versorgung und der Verteilung des Risikos kann der Satzungsgeber das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten (VGH Mannheim, Urteil vom 14. April 2021 – 9 S 5/19 – BeckRS 2021, 12053 Rn. 79). Die Ungleichbehandlung in Gestalt einer fehlenden Gewährung von Anrechnungsmöglichkeiten für freiwillige Mitglieder ist in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks ein geeignetes Mitteln, denn sie erweist sich jedenfalls als diesem Zwecke förderlich, da mit höheren Einnahmen durch die beitragspflichtigen Mitglieder mehr finanzieller Spielraum für eine Versorgung der gegenwärtigen Bezieher einer Altersversorgung erreicht wird. Die Ungleichbehandlung erweist sich auch als erforderlich, denn ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Gewährleistung einer gleichwertigen finanziellen Leistungsfähigkeit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere erwiese sich eine Anrechnungsmöglichkeit für freiwillige Mitglieder und eine gleichzeitige Erhöhung der Beiträge für andere Mitglieder zur Sicherstellung der gleichen Kapitalisierung zwar für die freiwilligen Mitglieder als mildere Maßnahme, aber nicht für die – insoweit maßgebliche – Mitgliedschaft im Ganzen. Zudem steht dem Satzungsgeber in Bezug auf die Bewertung und die Auswahl der für das beabsichtigte Regelungsvorhaben in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Bereich des Ermessens zu (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 – BeckRS 2000, 22589 Rn. 80; Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz GG, 97. EL Januar 2022, Art. 20 VII Rn. 124). Die ungleiche Ausgestaltung von Anrechnungsmöglichkeiten bei einer bestehenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung durch das beklagte Versorgungswerk ist schließlich auch als angemessen, d.h. verhältnismäßig i.e.S. anzusehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass bei der Beitragsbemessung zu einem Versorgungswerk auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen ist. Eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2000 – 1 B 15/00 – juris Rn. 15; OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 – 6 A 589/19 – juris Rn. 34). Vorliegend steht die den Kläger treffende Belastung jedoch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und den dabei erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit. Es ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung eines monatlichen Regelpflichtbeitrags in Höhe von 678,90 EUR (Beitragsjahr 2023) den Kläger bei einem Monatsbruttoeinkommen von 4... EUR (Auf Grundlage eines Jahreseinkommens von 5... EUR im Kalenderjahr 2021, siehe Bl. 25 d. Streitakte) mit knapp 12 % nicht unerheblich belastet, zumal er weitere 9,3 % seines Bruttoeinkommens als Arbeitnehmeranteil an die gesetzliche Rentenversicherung abführt, was einer Gesamtbelastung von 21,3 % des Bruttoeinkommens entspricht. Aus einer entsprechenden Gesamtbelastung kann jedoch noch keine „erdrosselnde“ Wirkung angenommen werden, da dem Kläger seinem eigenen Vortrag nach 80 % seines Nettoeinkommens für anderweitige Zwecke verbleiben und für eine anderweitige erhebliche Finanzielle Belastung, die zu einer „erdrosselnden“ Wirkung führte, nichts dargetan ist. Aus seinen kumulativen Beiträgen zum beklagten Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 21,3 % seines Bruttoeinkommens ist auch keine aufgezwungene „Überversorgung“ in der Alterssicherung zu folgern. Eine wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung unzulässige „Überversorgung“ käme nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen in Betracht, wenn dem Beitragspflichtigen neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren privatrechtlich begründeten Instrumenten der Altersversorgung durch die berufsständische Versorgung eine weitere „volle“ Versorgung zustünde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 25. Mai 2010 – 4 B 289/09 – BeckRS 2010, 50576). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks der Regelpflichtbeitrag dem vollen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.April 2022 – 6 A 589/19 – juris Rn. 8) und nicht wie in Berlin lediglich fünf Zehnteln davon. Demnach bestünde dem Oberverwaltungsgericht Bautzen nach eine „Überversorgung“ erst bei Beiträgen in einer Höhe im Raume, die einer „doppelten“ Vollversorgung entsprächen, d.h. dem Äquivalent von 37,2 % des Bruttoeinkommens (dem Doppelten des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 %). Diese Schwelle würde im Falle des Klägers jedoch auch unter Einbeziehung des Beitrags seines Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % seines Bruttoeinkommens, zu einem Gesamtbetrag zur Altersversorgung von insgesamt 30,6 % des klägerischen Bruttoeinkommens, noch nicht erreicht. Dazu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2024 selbst Zweifel daran geäußert hat, dass der Beklagte aufgrund seiner Beitragsstruktur mit dem gegenwärtigen Regelpflichtbeitrag eine Vollversorgung im Sinne einer vollen Absicherung im Alter böte. Einer „Überversorgung“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung steht zudem entgegen, dass sie von einer Pflichtmitgliedschaft des Beitragspflichtigen ausgeht, die im Falle des Klägers als freiwilliges Mitglied gerade nicht besteht, sondern sich der Kläger einer drohenden „Überversorgung“ durch Beendigung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten entziehen kann. Der Umstand, dass die freiwillige Mitgliedschaft faktisch zu einer Art „Zusatzversicherung" für ehemalige Mitglieder der Rechtsanwaltskammer mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen geworden ist, verpflichtet die Beklagte nicht, vom Leitbild der Vollversorgung abzurücken und eine Ausgestaltung für freiwillige Mitglieder deutlich unterhalb des Regelpflichtbeitrags anzubieten, um finanzielle Belastungen für freiwillige Mitglieder abzumildern, die daraus entstehen, dass die freiwilligen Mitglieder einer Vollversorgung im Alter durch eine andere Einrichtung der Vollversorgung – wie der gesetzlichen Rentenversicherung – unterstehen und an diese Pflichtbeiträge abführen. 6. Soweit die Satzung den Pflichtbeitrag für freiwillige Mitglieder auf Grundlage des Regelpflichtbeitrags gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung ohne eine Anrechnungsmöglichkeit für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, ist dies auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar, namentlich mit § 7 Abs. 1 RAVG Bln. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln leisten Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Beiträge, deren Höhe in der Satzung einkommensbezogen bestimmt wird. Nähere Vorgaben zur einkommensbezogenen Beitragshöhe enthalten § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RAVG Bln nur für gesetzlich rentenpflichtversicherte Angestellte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen (Satz 2) – was für den Kläger in Ermangelung eines Befreiungstatbestandes gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI nicht in Frage kommt – sowie für selbständig Tätige (Satz 3). Für andere Mitglieder trifft § 7 Abs. 1 RAVG Bln demgegenüber keine speziellen Regelungen. Über die in § 7 Abs. 1 RAVG Bln geregelten wesentlichen Grundzüge der Beitragsgestaltung hinaus hat der Landesgesetzgeber die weitere Ausgestaltung den Satzungsgeber überlassen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 25. Mai 2010 – 4 A 289/09 – juris Rn. 38). Der § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln gibt dem Wortlaut nach allgemein eine einkommensbezogene Beitragshöhe vor, ohne zwischen Pflichtmitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 RAVG Bln und freiwilligen Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 3 RAVG Bln zu differenzieren. Der pauschalierten Erhebung eines Regelpflichtbeitrags für freiwillige Mitglieder steht die Vorgabe gemäß § Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln einer einkommensbezogenen Bestimmung der Beitragshöhe nicht entgegen. Denn ob die satzungsgemäß erhobenen Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung als einkommensbezogen iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln einzustufen sind, ist nach einer Gesamtschau der Regelungen zur Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2018 – 4 A 1071/16 – BeckRS 2018, 13700 Rn. 25). Dem beklagten Versorgungswerk kommt bei der Ausgestaltung und Bemessung der Beiträge im Rahmen der ihm gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln übertragenen Satzungsautonomie ein Spielraum zu (vgl. zu einer entsprechenden Regelung OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2010 – 17 A 1997/08 – BeckRS 2010, 51051). Eine einkommensbezogene Beitragserhebung setzt – im Unterschied zu einer einkommensabhängigen Beitragserhebung – keine strikte Korrelation zwischen Beitragshöhe und individuellem Einkommen des Mitglieds voraus, sondern lässt einen pauschal anhand einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze bemessenen Regelpflichtbeitrag zu, der auf Antrag des Mitglieds bei geringeren individuellen Einkünften entsprechend verringert wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2018 – 4 A 1071/16 – BeckRS 2018, 13700 Rn. 26). Hingegen fehlt es an einem Einkommensbezug, soweit für jedes Mitglied ein identischer Beitrag unabhängig von dem erwirtschafteten Einkommen erhoben wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2018 – 4 A 1071/16 – BeckRS 2018, 13700 Rn. 51). Nach diesem Maßstab ist die Ausgestaltung zur Beitragshöhe in der vom Beklagten erlassenen Satzung im Wege einer Gesamtschau hinreichend einkommensbezogen. Denn neben dem Regelpflichtbeitrag in § 30 Abs. 2 der Satzung enthält die Vorschrift in den Absätzen 3 bis 9 verschiedene Vorschriften, die bei einer vom Ausgangspunkt eines Einkommens in Höhe der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze abweichenden individuellen Einkommen verschiedene Verringerungs- und Anrechnungstatbestände vorsieht. Die Voraussetzung einer Einkommensbezogenheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln setzt hingegen nicht voraus, dass – über die ausdrücklich geregelten Fälle des § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RAVG Bln hinaus – in jedem Fall eines von der Beitragsbemessungsgrenze abweichenden Einkommens ein Verringerungs- oder Anrechnungstatbestand Anwendung findet. Vielmehr ist für bestimmte Mitglieder(-gruppen) auch die Festsetzung eines pauschalen Beitrages zulässig, ohne dass es der satzungsmäßigen Beitragserhebung insgesamt an der Einkommensbezogenheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln fehlt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 25.5.2010 – 4 A 289/09 – juris Rn. 38, 40). Dass eine Minderung des Regelpflichtbeitrags bei einer gesetzlich angeordneten Beitragspflicht zu einer anderweitigen Einrichtung der Altersversorgung im Falle der freiwilligen Mitglieder des beklagten Versorgungswerk keineswegs zwingend ist, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln. Soweit die Vorgabe einer einkommensbezogenen Beitragsbemessung nämlich der Höhe nach begrenzt ist – wie durch den satzungsmäßigen pauschalen Regelpflichtbeitrag – dient dies dem Zweck einer unzumutbaren Überversicherung, wie sie bei Mitgliedern bestehen kann, die zusätzlich aufgrund gesetzlicher Anordnung Beiträge zu einer anderweitigen Versorgungseinrichtung zu leisten haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2018 – 4 A 1071/16 – BeckRS 2018, 13700 Rn. 29). Diese Frage einer unzumutbaren Übersicherung stellt sich im Falle des Klägers als freiwilligem Mitglied jedoch nicht, da sich die Unzumutbarkeit für das Mitglied aus einer gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragszahlung an die eine wie an die andere Versorgungseinrichtung ergibt, die in der Summe zu einer Überversicherung führte. Hingegen ist eine Überversorgung für ein freiwilliges Mitglied – wie den Kläger – keineswegs unzumutbar, da die Mitgliedschaft in mehr als einer Einrichtung zur Altersversorgung in der freien Entscheidung des Mitglieds fußt und es ihm im Falle einer Überversorgung, die gegen seinen Willen bestünde, zumutbar ist, die Mitgliedschaft beim Beklagten zu beenden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.517,44 Euro festgesetzt. Der Kläger wurde zum 6... 2005 zur Rechtsanwaltschaft im Bereich der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen und mit dem 6... 2005 bei dem Beklagten beitragspflichtig. Er beendete zum 8... 2017 seine Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Mit Schreiben vom 6... Mai 2017 beantragte der Kläger, seine Mitgliedschaft beim Beklagten fortzusetzen. Mit Beitragsbescheid vom 6... Mai 2017 setzte der Beklagte den vom Kläger zu leistenden monatlichen Beitrag gemäß § 30 Abs. 1 seiner Satzung ab dem 1. April 2017 auf den Mindestbeitrag fest, der 1/10 des höchsten Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprach. Auch in den Folgejahren setzte der Beklagte für den Kläger jeweils mit Bescheid Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags fest, bis einschließlich zum Ablauf des Jahres 2022. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte der Beklagte mit, dass er ab Juli 2022 seine Verwaltungspraxis umgestellt habe und für freiwillige Mitglieder nach Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft – wie im Falle des Klägers – ab dem 1. Januar 2023 der Regelpflichtbetrag gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 5/10 des höchsten Beitrags der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt würde, was ab Januar 2023 einem monatlichen Beitrag von 678,90 EUR entspreche. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Der Beklagte fungiere als Altersvorsorgesystem mit Regelsicherungsfunktion für die Berliner Anwaltschaft, das nunmehr auch Anwälten bei einer erneuten Zulassung jenseits des 45. Lebensjahres offen stehe. Durch den Wegfall der Altersgrenze für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk von vormals 45 Jahren bestehe nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft kein Bedarf mehr für die Fortsetzung einer Mitgliedschaft unter Zahlung des Mindestbeitrags. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 kündigte der Beklagte an, dass freiwillige Mitglieder bei Kündigung bis zum 15. Februar 2023 bzw. zum 31. März 2023 bis zu einer Beendigung der Mitgliedschaft am 31. März 2023 bzw. am 30. Juni 2023 aus Kulanz weiterhin den Mindestbeitrag entrichten dürften und übersandte zugleich einen entsprechenden Vordruck einer Beendigungserklärung. Des Weiteren teilte er mit, dass die geänderte Beitragserhebung auf einer Änderung der Verwaltungspraxis auf Grundlage der unverändert geltenden Satzung beruhe und satzungskonform sei. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung, nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Personen eine Versorgung über das berufsständische Versorgungswerk zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 setzte der Beklagte den Mitgliedsbeitrag für den Kläger ab dem 1. Januar 2023 auf den Regelpflichtbeitrag (West) mit monatlich 678,90 EUR fest. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der von ihm entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 legte der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage gegen die seiner Ansicht nach rechtswidriger Festsetzung seines Mitgliedsbeitrags ein. Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Januar 2023 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der monatliche Mitgliedsbeitrag sei satzungsgemäß mit dem Regelpflichtbeitrag festzusetzen, Ausnahmetatbestände seien im Falle des Klägers nicht einschlägig. Für die Änderung der Verwaltungspraxis gebe es nach der Abschaffung der Altersgrenze von 45 Jahren einen sachlichen Grund. Mit der Erhebung des Regelpflichtbeitrags – wie im Falle des Klägers – verfolge das Versorgungswerk den Zweck einer leistungsfähigen Versorgung. Einen Anspruch auf Bereitstellung einer einkommensunabhängigen Zusatzversorgung gewähre der Versorgungsauftrag des Landesgesetzgebers nicht. Der Kläger bezog mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 den Widerspruchbescheid in sein Klagebegehren ein und vertiefte dies im Wesentlichen wie folgt: Es fehle an einer gesonderten Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung der Beiträge und deren Verfünffachung, aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes sei hierfür eine Satzungsänderung notwendig. Der Beklagte verfolge sachfremde Erwägungen bei der Änderung der Verwaltungspraxis. Aufgrund der jahrelangen Verwaltungspraxis einer Erhebung des Mindestbeitrags genieße er Vertrauensschutz, da es sich bei der Mitgliedschaft beim Beklagten um einen wichtigen Teil seiner Altersversorgung handele. Auf ihn finde die Anrechnungsvorschrift des § 30 Abs. 8 der Satzung Anwendung, denn der Wortlaut von Satz 2 dieser Regelung enthalte keine Anknüpfung an anwaltliche Tätigkeit. Der Satz 1 sei dahingehend zu verstehen, dass es auf die Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an sich und nicht auf das Bestehen eines zusätzlichen Einkommens als Selbstständiger ankomme. Soweit keine Anrechnung von Rentenversicherungsbeiträgen vorgenommen werde, liege darin eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin vom 26. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2023 zu verpflichten, den Pflichtbeitrag unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 30 Abs. 8 der Satzung des Beklagten festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus: § 30 Abs. 8 der Satzung, der eine Anrechnung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Regelpflichtbeitrag vorsieht, sei nur auf Einkünfte aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit anwendbar. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, zu vermeiden, dass ein Mitglied aus mehreren Beitragspflichten mehr als zehn Zehntel des höchsten Beitrages der allgemeinen Rentenversicherung abführen müsse, um eine wirtschaftliche Überforderung zu verhindern. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Mitglieder verbiete sich nach Sinn und Zweck, da freiwillige Mitglieder der Beklagten eine wirtschaftliche Überforderung durch Beendigung der Mitgliedschaft abwenden könnten und für sie ein anderes Pflichtversorgungsregime bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.