Urteil
6 A 589/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Tätigkeit, die "anwaltlich erbracht werden kann" i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks ist erst dann gegeben, wenn diese im Regelfall oder schwerpunktmäßig rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd - und nicht nur rechtsanwendend - ist. Sachbearbeitertätigkeiten sind regelmäßig lediglich rechtsanwendende Tätigkeiten.
Entscheidungsgründe
Eine Tätigkeit, die "anwaltlich erbracht werden kann" i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks ist erst dann gegeben, wenn diese im Regelfall oder schwerpunktmäßig rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd - und nicht nur rechtsanwendend - ist. Sachbearbeitertätigkeiten sind regelmäßig lediglich rechtsanwendende Tätigkeiten.