OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 589/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Tätigkeit, die "anwaltlich erbracht werden kann" i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks ist erst dann gegeben, wenn diese im Regelfall oder schwerpunktmäßig rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd - und nicht nur rechtsanwendend - ist. Sachbearbeitertätigkeiten sind regelmäßig lediglich rechtsanwendende Tätigkeiten.
Entscheidungsgründe
Eine Tätigkeit, die "anwaltlich erbracht werden kann" i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks ist erst dann gegeben, wenn diese im Regelfall oder schwerpunktmäßig rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd - und nicht nur rechtsanwendend - ist. Sachbearbeitertätigkeiten sind regelmäßig lediglich rechtsanwendende Tätigkeiten.