OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 1475/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

7mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS berechtigt das Versorgungswerk, bei ausgeschiedenen Mitgliedern ohne Beitragserstattung die Anrechnung beitragsfreier Zusatzzeiten zu versagen. • Die Bestimmung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Zusatzzeiten begünstigende, nicht vermögensrechtlich schutzwürdige Sonderleistungen darstellen und der Normgeber hierbei einen sachlichen Gestaltungs‑ und Pauschalierungsrahmen hat. • Der Verlust der Zusatzzeiten beruht auf einer freien Entscheidung des Mitglieds (Austritt/Umzug) und kann durch Satzungsoptionen (Weiterführung der Mitgliedschaft, Herabsetzung der Beiträge) vermieden werden. • Ein unionsrechtlicher Freiheitsverstoß liegt nicht vor, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt im unionsrechtlichen Sinn gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung beitragsfreier Zusatzzeiten für ausgeschiedene Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks • § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS berechtigt das Versorgungswerk, bei ausgeschiedenen Mitgliedern ohne Beitragserstattung die Anrechnung beitragsfreier Zusatzzeiten zu versagen. • Die Bestimmung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Zusatzzeiten begünstigende, nicht vermögensrechtlich schutzwürdige Sonderleistungen darstellen und der Normgeber hierbei einen sachlichen Gestaltungs‑ und Pauschalierungsrahmen hat. • Der Verlust der Zusatzzeiten beruht auf einer freien Entscheidung des Mitglieds (Austritt/Umzug) und kann durch Satzungsoptionen (Weiterführung der Mitgliedschaft, Herabsetzung der Beiträge) vermieden werden. • Ein unionsrechtlicher Freiheitsverstoß liegt nicht vor, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt im unionsrechtlichen Sinn gegeben ist. Der Kläger, seit 1993 Pflichtmitglied im Versorgungswerk Baden-Württemberg, verlegte 2011 seinen Kanzleisitz nach Bayern und wurde dort Mitglied eines anderen Versorgungswerks. Das beklagte Versorgungswerk berücksichtigte bei der Rentenberechnung nur Beitragszeiten und verweigerte die Anrechnung von acht beitragsfreien Zusatzjahren (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 VwS) für ehemalige Mitglieder, die keine Beitragserstattung erhielten. Der Kläger beantragte Neuberechnung und vorgezogene Altersrente; Bescheid und Widerspruchsbescheid lehnten die Anrechnung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich auf Verletzung von Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG sowie unionsrechtliche Freizügigkeitsrechte. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Berufung zurück; Revision wurde nicht zugelassen. • Rechtsgrundlagen und Satzungsregelung: Anspruch auf Altersrente ergibt sich aus RAVG und der Satzung (insb. §§ 20, 22 VwS). § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwS gewährt beitragsfreie Zusatzzeiten, § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS schließt deren Anrechnung für ausgeschiedene Mitglieder ohne Beitragserstattung aus. • Rechtliche Würdigung der Zusatzzeiten: Die beitragsfreien Zusatzzeiten sind eine vom Versorgungswerk begünstigende Regelung, die nicht auf individuellen Beitragsleistungen beruht; deshalb fehlt der persönliche Leistungsbezug, der eine vermögensrechtlich geschützte Anwartschaft im Sinne von Art. 14 GG begründen würde. • Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Die Regelung greift nicht in die Berufsausübung ein, weil die Nachteile Folge einer privaten Entscheidung (Umzug/Austritt) sind und der Kläger die Möglichkeit hatte, die Mitgliedschaft fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VwS) und dadurch die Nachteile zu vermeiden. • Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG): Der Gesetzgeber bzw. das Versorgungswerk darf bei der Ordnung großer Gruppen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen; die unterschiedliche Behandlung ausgeschiedener Mitglieder gegenüber durchgehenden Beitragszahlern ist sachlich gerechtfertigt zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems. • Schutz des Eigentums (Art. 14 GG): Zwar sind Anwartschaften grundsätzlich geschützt, die Zusatzzeiten aber stellen keine vermögenswerte Individualposition dar, sondern eine vom Gestaltungsspielraum des Versorgungswerks abhängige Wohltat und fallen daher nicht unter Art. 14 GG. • Verhältnismäßigkeit und Vermeidbarkeit: Die Regelung dient dem Gemeinwohlbelang der Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks und ist verwaltungspraktikabel; ferner kann der Betroffene durch Satzungsoptionen (Fortführung Mitgliedschaft, Beitragssatzreduzierung) die Nachteile abwenden. • Unionsrecht: Keine Verletzung der Freizügigkeit oder der Niederlassungs‑/Dienstleistungsfreiheit, weil kein unionsrechtlich relevantes grenzüberschreitendes Tatbestandsmerkmal vorliegt. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Bescheide des Versorgungswerks sind rechtmäßig; die Berufung ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er erhält keine zusätzliche Anrechnung der acht beitragsfreien Versicherungsjahre. Das Versorgungswerk durfte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS die Zusatzzeiten bei ehemaligen Mitgliedern ohne Beitragserstattung unberücksichtigt lassen. Die Regelung verletzt weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Zusatzzeiten begünstigende, nicht individuell erworbene Leistungen sind und der Satzungsregelung ein sachlicher Gestaltungs‑ und Gemeinwohlzweck zugrunde liegt. Der Kläger hätte die Nachteile durch rechtzeitige Fortführung der Mitgliedschaft oder ggf. Antrag auf Beitragsherabsetzung vermeiden können. Die Klägeranträge auf weitergehende Rentenanrechnung und Aufhebung der Bescheide werden daher abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.